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“Wir haben kei­ne per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten im Unter­neh­men, daher betrifft uns das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz gar nicht” — die­se Aus­sa­ge trifft man immer wie­der z.B. im Rah­men von Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tun­gen oder Kun­den­ge­sprä­chen. Im ers­ten Moment ist man gera­de bei rei­nen B2B-Unter­neh­men geneigt, zuzu­stim­men. Doch schnell regen sich Zwei­fel, denn nur weni­ge Unter­neh­men kom­men ohne Mit­ar­bei­ter aus.

§ 3  BDSG defi­niert den Begriff der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten:

“(1) Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten sind Ein­zel­an­ga­ben über per­sön­li­che oder sach­li­che Ver­hält­nis­se einer bestimm­ten oder bestimm­ba­ren natür­li­chen Per­son (Betrof­fe­ner).”

Damit wäre bereits fest­ge­stellt, das per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten im Unter­neh­men allei­ne schon durch die Beschäf­ti­gung von Mit­ar­bei­tern vor­lie­gen. Zieht man jetzt noch die Daten zu Kun­den, Lie­fe­ran­ten, Dienst­leis­tern und Inter­es­sen­ten hin­zu, wird schnell klar: Es gibt eigent­lich immer per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten im Unternehmen.

Blei­ben wir jedoch bei den Mit­ar­bei­ter­da­ten unse­res Bei­spiels und in § 3 BDSG:

“(9) Beson­de­re Arten per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten sind Anga­ben über die ras­si­sche und eth­ni­sche Her­kunft, poli­ti­sche Mei­nun­gen, reli­giö­se oder phi­lo­so­phi­sche Über­zeu­gun­gen, Gewerk­schafts­zu­ge­hö­rig­keit, Gesund­heit oder Sexualleben.”

Mit­ar­bei­ter­da­ten sind dem­nach nicht nur rei­ne per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten, son­dern nach die­ser Defi­ni­ti­on sogar eine beson­de­re Art per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten (ent­hal­ten sie doch eini­ge der og. Merkmale).

§ 3 BDSG defi­niert im wei­te­ren Ver­lauf den Begriff “Beschäf­tig­te” detailliert:

“(11) Beschäf­tig­te sind:

  1. Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeitnehmer,
  2. zu ihrer Berufs­bil­dung Beschäftigte,
  3. Teil­neh­me­rin­nen und Teil­neh­mer an Leis­tun­gen zur Teil­ha­be am Arbeits­le­ben sowie an Abklä­run­gen der beruf­li­chen Eig­nung oder Arbeits­er­pro­bung (Reha­bi­li­tan­din­nen und Rehabilitanden),
  4. in aner­kann­ten Werk­stät­ten für behin­der­te Men­schen Beschäftigte,
  5. nach dem Jugend­frei­wil­li­gen­dien­ste­ge­setz Beschäftigte,
  6. Per­so­nen, die wegen ihrer wirt­schaft­li­chen Unselb­stän­dig­keit als arbeit­neh­mer­ähn­li­che Per­so­nen anzu­se­hen sind; zu die­sen gehö­ren auch die in Heim­ar­beit Beschäf­tig­ten und die ihnen Gleichgestellten,
  7. Bewer­be­rin­nen und Bewer­ber für ein Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis sowie Per­so­nen, deren Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis been­det ist,
  8. Beam­tin­nen, Beam­te, Rich­te­rin­nen und Rich­ter des Bun­des, Sol­da­tin­nen und Sol­da­ten sowie Zivildienstleistende.”

Das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz spen­diert in sei­ner aktu­el­len Fas­sung den Beschäf­tig­ten sogar einen eige­nen Paragraphen:

§ 32 Daten­er­he­bung, ‑ver­ar­bei­tung und ‑nut­zung für Zwe­cke des Beschäftigungsverhältnisses

“(1) Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten eines Beschäf­tig­ten dür­fen für Zwe­cke des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses erho­ben, ver­ar­bei­tet oder genutzt wer­den, wenn dies für die Ent­schei­dung über die Begrün­dung eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses oder nach Begrün­dung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses für des­sen Durch­füh­rung oder Been­di­gung erfor­der­lich ist. Zur Auf­de­ckung von Straf­ta­ten dür­fen per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten eines Beschäf­tig­ten nur dann erho­ben, ver­ar­bei­tet oder genutzt wer­den, wenn zu doku­men­tie­ren­de tat­säch­li­che Anhalts­punk­te den Ver­dacht begrün­den, dass der Betrof­fe­ne im Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis eine Straf­tat began­gen hat, die Erhe­bung, Ver­ar­bei­tung oder Nut­zung zur Auf­de­ckung erfor­der­lich ist und das schutz­wür­di­ge Inter­es­se des Beschäf­tig­ten an dem Aus­schluss der Erhe­bung, Ver­ar­bei­tung oder Nut­zung nicht über­wiegt, ins­be­son­de­re Art und Aus­maß im Hin­blick auf den Anlass nicht unver­hält­nis­mä­ßig sind.
(2) Absatz 1 ist auch anzu­wen­den, wenn per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten erho­ben, ver­ar­bei­tet oder genutzt wer­den, ohne dass sie auto­ma­ti­siert ver­ar­bei­tet oder in oder aus einer nicht auto­ma­ti­sier­ten Datei ver­ar­bei­tet, genutzt oder für die Ver­ar­bei­tung oder Nut­zung in einer sol­chen Datei erho­ben werden.
(3) Die Betei­li­gungs­rech­te der Inter­es­sen­ver­tre­tun­gen der Beschäf­tig­ten blei­ben unberührt.”
Womit fest­steht:
  1. Beschäf­tigt ein Unter­neh­men Mit­ar­bei­ter, lie­gen per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten vor.
  2. Auf­grund der vor­lie­gen­den Daten eines Mit­ar­bei­ters han­delt es sich dabei sogar um beson­de­re Arten per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten, die einen erhöh­ten Schutz­sta­tus besitzen.
  3. Das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz legi­ti­miert das Erhe­ben, Ver­ar­bei­ten und Nut­zen der Mit­ar­bei­ter­da­ten zum Zwe­cke des Beschäftigungsverhältnisses.
  4. Das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz fin­det auf Unter­neh­men mit Mit­ar­bei­tern Anwendung.
  5. Es bleibt zu prü­fen, ob die gesetz­li­che Bestell­pflicht für einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten zusätz­lich vorliegt.

 

Unsi­cher in Bezug auf die wei­te­re Vor­ge­hens­wei­se? Dann spre­chen Sie uns ein­fach an. Wir hel­fen schnell, unbü­ro­kra­tisch und unkompliziert.

Lesen Sie hier die ande­ren Tei­le der Serie “Irr­tü­mer im Datenschutz”:

4 Responses

  1. Hal­lo Herr Kuhrau!

    Ich kann Ihnen nur zustim­men. Mein Arbeit­ge­ber hat von Daten­schutz noch nichts gehört. Weder für Daten unse­rer Kun­den, geschwei­ge denn für Daten von uns Mit­ar­bei­tern. Ein Fall für Sie?

    Wei­ter so
    A.

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