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Daten­schutz in der Arzt-Pra­xis — Wann brau­chen Pra­xen einen Datenschutzbeauftragten?

Vor­sicht Falle!

In den letz­ten Wochen haben zahl­rei­che Pra­xis­be­trei­ber Info-Post erhal­ten. Dar­in wur­de sug­ge­riert, eine Arzt­pra­xis habe stets einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten zu bestel­len. Ansons­ten dro­hen Buß­gel­der und wei­te­res Unge­mach.  Die Art und Wei­se der Dar­stel­lung ist nach Sicht z.B. der Ärz­te­kam­mer Nord­rhein ein “irre­füh­ren­des Ver­trags­an­ge­bot”, wes­halb eine ent­spre­chen­de Klar­stel­lung ver­öf­fent­licht wurde.

Die gesetz­li­che Bestellpflicht

§ 4 f BDSG regelt klar und deut­lich, wann ein Daten­schutz­be­auf­trag­ter zu bestel­len ist und wel­che Vor­aus­set­zun­gen die­ser zu erfül­len hat. “Über­setzt” heißt es für eine Pra­xis kon­kret:  Sobald mehr als 9 Mit­ar­bei­ter stän­dig mit­tels EDV mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten arbei­ten, ist ein Daten­schutz­be­auf­trag­ter zu bestel­len. Die Bestel­lung kann extern erfolgen.

Daten­schutz ist Vertrauenssache

Prü­fen Sie in Fra­ge kom­men­de Anbie­ter genau, denn die Basis für eine lang­fris­ti­ge Zusam­men­ar­beit (wie sie der Gesetz­ge­ber wünscht) ist nun mal Ver­trau­en. Das Ange­bot soll­te seri­ös sein, Sie umfas­send infor­mie­ren und neben aktu­el­len Fach­kun­de­nach­wei­sen eben­falls den Ver­si­che­rungs­schutz des exter­nen Bera­ters umfassen.

Auch Ihre Pati­en­ten set­zen auf Vertrauen

Eine kürz­li­che Umfra­ge för­der­te beacht­li­che Fak­ten zu Tage:

95% der Befrag­ten hal­ten das Pati­en­ten­ge­heim­nis für ein wich­ti­ges, schüt­zens­wer­tes Gut!

89% der Befrag­ten wün­schen kei­ne Behand­lung durch einen Arzt, der die­sen Umstand ignoriert!

50% der Befrag­ten haben unge­wollt sen­si­ble Infor­ma­tio­nen ande­rer Pati­en­ten mit anhö­ren müssen!

 

Schwei­ge­pflicht ist nicht alles

Aus eige­ner Erfah­rung und aus zahl­rei­chen Gesprä­chen mit Ver­an­stal­tungs­teil­neh­mern zeigt sich, die Tücke steckt oft im Detail. Im Pra­xis-All­tag schlei­chen sich Ver­fah­rens­wei­sen ein, die genau betrach­tet die ärzt­li­che Schwei­ge­pflicht ver­letz­ten. Sei­en es lau­te Gesprä­che an der Rezep­ti­on über Beschwer­den und Behand­lun­gen oder ein­ge­logg­te Com­pu­ter im Behand­lungs­raum, in dem der Pati­ent auf den behan­deln­den Arzt war­tet. Die­se Art von “Ver­stö­ßen” nimmt Ihr Pati­ent direkt wahr, ist viel­leicht sogar selbst davon betrof­fen. Die Fol­ge: Wech­sel zu einer ande­ren Pra­xis (nicht gut) und /​ oder eine Beschwer­de bei der zustän­di­gen Ärz­te­kam­mer oder Schutz­be­hör­de (noch weni­ger gut).


Daten­schutz ist mehr als läs­ti­ge Pflicht

Geleb­ter Daten­schutz schafft Ver­trau­en. Sie bin­den Ihre Pati­en­ten mit einem “gesetz­li­chen Wohl­fühl­fak­tor” und sichern Ihren Pra­xis-Erfolg nachhaltig.

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