Kaum hat das Amtsgericht Bad Hersfeld sein Urteil gefällt und die Begründung veröffentlicht, grassiert ein medialer Hype um ein angebliches Abmahnrisiko für private Whatsapp-Nutzer durch das Netz. Doch was steckt dahinter?
Etwas Aufklärung zur privaten Nutzung von Whatsapp
Das Amtsgericht Bad Hersfeld, wohlgemerkt ein Amtsgericht, sieht auf Basis des § 823 BGB sowie des § 1004 BGB das Risiko eines privaten Whatsapp-Nutzers, aufgrund der nicht eingewilligten Datenübermittlung der Kontakte in dessen Adressbuch durch den automatisierten Abgleich mit den Whatsapp-Servern durch die Kontakte selbst auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Selbst eine kostenpflichtige Abmahnung wird nicht ausgeschlossen. Kaum war die erste Nachricht hierzu im Web lanciert, ging der Copy & Paste — Mechanismus des Boulevardjournalismus inklusive der sozialen Netzwerke los. Angst und Panik für Quote und Klicks lautet die Devise.
Was davon zu halten ist, können Sie unter anderem im Blog des Anwalts Dr. Carsten Ulbricht nachlesen, der zu diesem Thema kein Unbekannter ist.
Whatsapp und geschäftliche oder dienstliche Nutzung?
Nutzt ein Unternehmen oder eine Behörde nun Whatsapp sieht die Rechtslage etwas unbequemer aus. Das Bundesdatenschutzgesetz schreibt für die betriebliche Nutzung personenbezogener Daten die Auswahl geeigneter technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen vor. Bedient man sich bei der Umsetzung eines Dritten (in diesem Fall des Betreibers von Whatsapp), so ist dieser nach § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), aber auch nach EU-Datenschutzrecht vorab auf ausreichende Schutzmaßnahmen zu prüfen und zusätzlich eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung zu schließen. Die Umsetzung wird sich in der Praxis als unmöglich herausstellen.
Zumindest könnte man Whatsapp aufgrund der nun seit einiger Zeit aktivierten Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bei den technischen Schutzmaßnahmen ein technisches Schutzniveau im positiven Sinne unterstellen. Ein Mitlesen der Nachrichten auf dem Transportweg ist dadurch ja ausgeschlossen.
Dann steht der betrieblichen Nutzung ja nichts im Wege?
Leider doch. Denn Whatsapp überträgt die Kontaktdaten aus dem Adressbuch des Geräts auf die Server des Betreibers in den USA. Diese Datenübermittlung ist im Datenschutzrecht nur zulässig, wenn von dem Betroffenen, auf den sich die jeweiligen Kontaktdaten beziehen, eine (schriftliche) Einwilligung vorliegt. Diese kann nach geltender Meinung auch nicht pauschal angenommen werden nach dem Motto “Whatsapp nutzt ja heutzutage jeder.”
Eine fehlende Einwilligung bedeutet eine unrechtmäßige Datenübermittlung. Damit drohen Bußgelder und im Zweifel weitere Auflagen durch die Landesdatenschutzbehörde(n).
Dies gilt übrigens sowohl für die betriebliche / dienstliche Nutzung des Smartphones als auch eine möglicherweise zulässige Privatnutzung.
Wer es nicht glauben mag, hier ein Beitrag unter vielen zu diesem Thema, in diesem Fall von Dr. Hans Markus Wulf, Fachanwalt für IT-Recht.
Von daher kann das Fazit zur Whatsapp-Nutzung im geschäftlichen oder behördlichen Umfeld nur lauten: Finger weg! Aber das ist nun auch nichts Neues.
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Der Hype um das (private) Whatsapp-Abmahnrisiko https://t.co/FbhiV48gtk