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E‑Privacy und der geleb­te Datenschutz

Am 04.11.2020 wur­de ein Ent­wurf für eine E‑Privacy Ver­ordnung von der EU-Rats­prä­si­dent­schaft den Mit­glieds­staa­ten vor­ge­legt. Die­sem zufol­ge sind die Ver­ar­bei­tung etwa von Stand­ort- und Zugriffs­da­ten /​ das Set­zen von cookies, die auf den End­ge­rä­ten von ‘visi­tors´ gespei­chert wer­den, unter dem pau­scha­len Ver­weis auf berech­tig­tes Inter­es­se und ohne fun­dier­te(re) Rechts­grund­la­ge nicht zuläs­sig. 

Aus­nah­men die­ser E-Priva­cy Aspek­te 

Für ver­tret­ba­re Ver­ar­bei­tun­gen, die aus Sicht der Ent­wer­fen­den ohne Rechts­grund­la­ge zuläs­sig blei­ben müssten, sind Erlaub­nis­tat­be­stän­de in den E‑Privacy Ent­wurf ein­ge­flos­sen. Hier kamen etwa IT-Sicher­heitfraud pre­ven­ti­onDirekt­wer­bung in Betracht. Auch für mes­sa­ging- und (ande­re) Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­bie­ter ist die Ver­ar­bei­tung der Daten ihrer Nut­zer unter Ein­wil­li­gung wei­ter­hin eingeräumt. Wenn Inhal­te auf einer web­site unent­gelt­lich ange­bo­ten wer­den und die Finan­zie­rung des­sen über Wer­be­ban­ner erfolgt, dür­fe die Nut­zung durch die visi­tors wei­ter­hin an das Set­zen von coo­kies ohne Ein­wil­li­gung /​ Geneh­mi­gung gekop­pelt wer­den, soweit ihm ver­schie­de­ne Optio­nen mittels ‘prä­zi­ser Infor­ma­tio­nen´ auf­ge­zeigt wür­den. In sei­nem Bei­trag zu die­sem The­ma führt hei​se​.de ein Bei­spiel die­ser Pra­xis mit “Spie­gel Online” an, wonach man der Ver­ar­bei­tung sei­ner Daten im vor­ge­nann­ten Sin­ne nur durch Abon­ne­ment ent­ge­hen kön­ne. 

Inte­gri­tät und Vertraulichkeit

Im Fokus steht auch die mit der geplan­ten E‑Privacy Ver­ord­nung den Mit­glied­staa­ten ein­zu­räu­men­de Mög­lich­keit der ‘recht­mä­ßigen Über­wachung´ elek­tro­ni­scher Kom­mu­ni­ka­ti­on, d.h. Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­bie­ter ent­spre­chend in die Pflicht zur Her­aus­ga­be von Stand­ort- und Ver­bin­dungs­da­ten neh­men zu kön­nen. Geset­zen zur Vor­rats­da­ten­spei­che­rung auf natio­na­ler Ebe­ne soll in bestimm­ten Gren­zen eben­falls Raum gege­ben wer­den. 

E‑Privacy und das Nut­zer­ver­hal­ten 

Hand aufs Herz — wer kennt die ‘do not track´ Funk­tio­na­li­tät und wer nutzt sie? Las­sen Sie es uns im Kom­men­tar­feld wis­sen und was Sie davon hal­ten. Der Ansatz, die Ver­ar­bei­tung von User­da­ten ein­zu­gren­zen schei­ter­te, u.a. weil Wer­be­indus­trie & Co. ihn nicht aner­kann­te. Wie kann man nur so gemein sein? 🙂 Auch in der vor­lie­gen­den E‑Privacy Ver­ord­nung in spe ist eine erset­zen­de oder ver­bes­sern­de Rege­lung nicht ent­hal­ten. Indes wur­de der EDSA (Euro­päi­scher Daten­schutz­aus­schuss) ersucht, ent­spre­chen­de Richt­li­ni­en sowie Empfehlungen zu fas­sen. 

Wei­te­re Aus­nah­men von dem Ein­wil­li­gungs­ge­bot könn­ten sich bei Waren­kör­ben, der im Hin­ter­grund ablau­fen­den Prü­fung der Iden­ti­tät von Per­so­nen bei online Trans­ak­tio­nen und zum Zwe­cke des Web­de­signs und der Wer­bung erge­ben. 

Die vor­ge­schla­ge­ne E‑Privacy Ver­ord­nung erstreckt sich auch auf das IoT über öffent­li­che Net­ze. Intel­li­gen­te Hab­se­lig­kei­ten wie medi­zi­ni­sche Gerä­te, Autos, Wasch­ma­schi­nen etc dür­fen auch wei­ter­hin in Daten­ver­ar­bei­tun­gen durch Anbie­ter invol­viert wer­den, ohne dass eine Ein­wil­li­gung /​ Kennt­nis des Besit­zers not­wen­dig wäre. Indes dür­fen die ‘Funk­tio­na­li­tä­ten´ der hard- und soft­wares nicht abge­än­dert wer­den. Das ist schon eine Beru­hi­gung, wenn man die Futura­ma Fol­ge kennt, in der die (Nutz-)Roboter rebellieren 😉 Lie­be Ver­schwö­rungs­theo­re­ti­ker — dies ist ein Scherz und bit­te nut­zen Sie die­sen nicht weiter. 

2 Gedanken zu „E‑Privacy und der geleb­te Datenschutz“

  1. Ich nut­ze die ‘do not track´ Funk­tio­na­li­tät in den Brow­sern. Lei­der merkt man sehr schnell, sur­fen ist kein Ver­gnü­gen. Die Funk­tio­na­li­tät lässt nach und z. T. wer­den Inhal­te nicht mehr ange­zeigt. Das meis­tens bei gro­ßen Zei­tun­gen bzw. Online-Diens­ten jeg­li­cher Art.

    1. Guten Abend und vie­len Dank für das feed­back. Hin­zu­kommt, dass auch stets über­haupt eine Mit­wir­kung durch die Anbie­ter erfor­der­lich und das fea­ture lei­der nur bedingt mas­sen­taug­lich ist.

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