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Datenschutzgrundverordnung

Besinn­li­che Fei­er­ta­ge und einen guten Rutsch ins Jahr 2019

Lie­be Lese­rin­nen und Leser unse­res Blogs!

Ein ereig­nis­rei­ches Jahr geht zu Ende. Lei­der konn­ten wir die­ses Jahr nicht in gewohn­ten Inter­val­len News und Tipps rund um die The­men Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit lie­fern. Wir gelo­ben Bes­se­rung für 2019.

Hier in Bay­ern ist von der soge­nann­ten “sta­den Zeit” die Rede. Gemeint ist die besinn­li­che und ruhi­ge Advents­zeit in Vor­be­rei­tung auf das Weih­nachts­fest. Nicht immer gelingt das im Moment im All­tag. Selbst wenn es bei dem einen oder ande­ren von Ihnen viel­leicht im Büro schon ruhi­ger gewor­den ist, dann ste­hen doch zu Hau­se die Weih­nachts­vor­be­rei­tun­gen an. Der oder die eine oder ande­re ist mög­li­cher­wei­se auch noch im “Geschen­ke-Streß”.

Für uns ist das Jahr noch nicht ganz zu Ende. Es gilt noch wirk­lich wich­ti­ge Daten­schutz-The­men zu klä­ren! Wie ver­hält es sich mit der Daten­wei­ter­ga­be der Kin­der­na­men an den Weih­nachts­mann (Sitz USA) zusam­men mit den Geschen­ke-Wün­schen. Aus­ge­lie­fert wer­den die­se Geschen­ke wie­der­um vom Christ­kind (Sitz EU, genau­er DE). Müs­sen die Eltern nun mit dem Weih­nachts­mann eine Auf­trags­ver­ar­bei­tung auf Basis der EU Stan­dard-Ver­trags­klau­seln schlie­ßen? Und der Weih­nachts­mann das Christ­kind dann als Unter­auf­trags­ver­ar­bei­tung ange­ben und sich von den Eltern geneh­mi­gen las­sen? Oder sind Weih­nachts­mann und Christ­kind eine gemein­sa­me ver­ant­wort­li­che Stel­le im Sin­ne des Art. 26 DSGVO? Viel­leicht kauft das Christ­kind jedoch die Daten ledig­lich vom Weih­nachts­mann. Die­ser tritt dann als Daten- bzw. Adress­händ­ler auf. Dann wür­de der Weih­nachts­mann jedoch ent­spre­chen­de Ein­wil­li­gun­gen der Eltern benö­ti­gen nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Lie­gen die­se vor? Und was ist mit der Deut­schen Post? Die­se sam­melt die Weih­nachts­wün­sche über Brief­käs­ten in Him­mel­pfort und Him­mel­stadt ein? Sind die tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Schutz­maß­nah­men aus­rei­chend? Sie sehen, das sind die wirk­li­chen Daten­schutz-Pro­ble­me jetzt kurz vor Weihnachten ?

In die­sem Sin­ne: Das gan­ze Team von a.s.k. Daten­schutz wünscht Ihnen und Ihren Lie­ben schö­ne Weih­nachts­fei­er­ta­ge und einen guten Rutsch ins Neue Jahr.

Aus­le­gungs­hil­fen zur EU Daten­schutz­grund­ver­ord­nung veröffentlicht

Die Kon­fe­renz der unab­hän­gi­gen Daten­schutz­be­hör­den des Bun­des und der Län­der (DSK) hat ers­te Aus­le­gungs­hil­fen zum neu­en Daten­schutz­recht der EU Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (EU-DSGVO) veröffentlicht.

Die­se Hil­fen ste­hen auf der Web­sei­te der Lan­des­be­auf­trag­ten für den Daten­schutz Nie­der­sach­sen zum Down­load zur Ver­fü­gung.

Wie bereits in einem frü­he­ren Bei­trag beschrie­ben, ist die Unter­stüt­zung mit Vor­la­gen und Hilfs­mit­teln zur Umset­zung der EU-DSGVO noch recht „über­schau­bar“. Dies wird auch am Umfang der jetzt ver­öf­fent­lich­ten — und noch zu erwei­tern­den — Aus­le­gungs­hil­fen deut­lich. 3 The­men wer­den behandelt:

  1. Ver­zeich­nis der Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten nach Art. 30 DS-GVO
  2. Auf­sichts­be­fug­nis­se /​ Sank­tio­nen
  3. Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten für Werbung

Kei­ne Panik: Die EU-Daten­schutz­grund­ver­ord­nung kommt

Wer die letz­ten Woche und Mona­te die Mel­dun­gen in den Nach­rich­ten, auf Blogs, in sozia­len Netz­wer­ken und auch per Post ver­folgt, kann es nur mit der Angst bekom­men. Da kommt die EU-Daten­schutz­grund­ver­ord­nung im Mai 2018 auf Unter­neh­men und Behör­den zu und man könn­te mei­nen, die Welt ste­he kurz vor ihrem Unter­gang. Ein­zi­ge Abhil­fe natür­lich, jetzt schnell diver­se Semi­na­re buchen oder diver­se Lite­ra­tur­zu­sam­men­stel­lun­gen kau­fen. Doch ist das wirk­lich so schlimm, was da auf Unter­neh­men und Behör­den zu kommt?

Recht­li­ches zur EU-Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (EU-DSGVO)

Ja, es stimmt. In der Nacht vom 24.05.2018 auf den 25.05.2018 wird es ein har­tes Umschal­ten zwi­schen unse­ren bis­he­ri­gen natio­na­len Daten­schutz­ge­set­zen und der EU-DSGVO geben. Sind wir bis zu die­sem Ter­min noch an das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz und die Lan­des­da­ten­schutz­ge­set­ze gebun­den, so wer­den die­se zum og. Ter­min durch die EU-DSGVO ver­drängt. Hin­zu kom­men in den EU-Mit­glieds­staa­ten mög­li­che Anpas­sungs­ge­set­ze, in Deutsch­land für Bund und Län­der jeweils sepa­rat. Die­se beru­hen auf den soge­nann­ten Öff­nungs­klau­seln in der EU-DSGVO, zu denen die Mit­glieds­staa­ten eige­ne natio­na­le Regeln ergän­zen kön­nen. Der Spiel­raum ist hier jedoch begrenzt, dem Sinn der EU-DSGVO wird es schwer zu wider­spre­chen sein.

Vor die­sem Hin­ter­grund ist auch der Arbeits­ti­tel “BDSG-neu” für das deut­sche Anpas­sungs­ge­setz nicht ganz kor­rekt. Daher heißt es auch im rich­ti­gen Wort­laut “Daten­schutz­an­pas­sungs- und Umset­zungs­ge­setz (DSAn­pUG)” und wur­de gera­de nach eini­gen Dis­kus­sio­nen ver­ab­schie­det. Einer­seits sind die Daten­schutz­be­auf­trag­ten der Län­der nach wie vor nicht ganz zufrie­den, ande­rer­seits haben die ver­schie­de­nen Lob­by­grup­pen zur Auf­wei­chung des bis­he­ri­gen Daten­schutz-Niveaus eben­falls Federn las­sen müs­sen. Eine EU-wei­te Har­mo­ni­sie­rung eines sol­chen The­mas wird immer ein Kom­pro­miss sein. Die­ser ist im Fal­le der EU-DSGVO erfolgt. Ob es wirk­lich der Meil­ein­stein wur­de, der von zahl­rei­chen Betei­lig­ten aus­ge­ru­fen wird, das wird die Zukunft zeigen.

Von den Anpas­sungs­ge­set­zen in den Bun­des­län­dern ist bis­her wenig bis nichts zu sehen. Belast­ba­re Rechts­kom­men­ta­re — zumin­dest zur EU-DSGVO selbst — erschei­nen in den letz­ten Wochen ver­mehrt. Kom­me­na­ta­re zum DSAn­pUG sind noch abzu­war­ten, bis zum Erschei­nen brauch­ba­rer Kom­men­ta­re zu den Anpas­sungs­ge­set­zen der Bun­des­län­der wird noch mehr Zeit ver­strei­chen. Nicht viel anders sieht es mit brauch­ba­ren Vor­la­gen z.B. zu Ände­run­gen in der Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung oder mit Prüf- und Check­lis­ten aus, die eine geziel­te Vor­be­rei­tung und Umset­zung ermöglichen.

Dies merkt auch der Baye­ri­sche Lan­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz auf sei­ner Web­sei­te kor­rek­ter­wei­se im Mai 2017 an:

In die­sem Zusam­men­hang ist zu beach­ten, dass die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung gera­de für den öffent­li­chen Bereich eine Viel­zahl von soge­nann­ten “Öff­nungs­klau­seln” vor­sieht, die der Ergän­zung bzw. Aus­fül­lung durch die mit­glied­staat­li­chen Gesetz­ge­ber bedür­fen. Bis die dies­be­züg­li­chen Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren — ins­be­son­de­re auf baye­ri­scher Ebe­ne — abge­schlos­sen sind, kann daher zu bestimm­ten The­men nur eine vor­läu­fi­ge Dar­stel­lung unter dem Vor­be­halt spä­te­rer natio­na­ler Rege­lung erfolgen.

Grund zur Panik?

Die Uhr tickt, das steht fest. Dies ist jedoch kein Grund zur Panik. Die Grund­sät­ze wie Ver­bots­ge­setz mit Erlaub­nis­vor­be­halt (Rechts­vor­schrift, Ver­trag, Ein­wil­li­gung) blei­ben uns erhal­ten. Grund­le­gen­de Ver­fah­rens­wei­sen blei­ben iden­tisch, bekom­men teil­wei­se nur einen ande­ren Namen (Ver­fah­rens­ver­zeich­nis wird zum Ver­zeich­nis der Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten). Die Rege­lun­gen zur Bestell­pflicht eines (inter­nen oder exter­nen) Daten­schutz­be­auf­trag­ten wur­den in das Anpas­sungs­ge­setz über­nom­men. Für Unter­neh­men ändert sich hier nichts. In eini­gen Bun­des­län­dern wie Bay­ern war bis­her für kom­mu­na­le Ein­rich­tun­gen nur die Bestel­lung eines inter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten mög­lich, in eini­gen Bun­des­län­dern wur­de die Bestel­lung auf frei­wil­li­ger Basis erwähnt (intern oder extern). Dies wird durch die EU-DSGVO har­mo­ni­siert und ab Mai 2018 müs­sen alle kom­mu­na­le Ein­rich­tun­gen einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten bestellt haben und die­se Bestel­lung kann selbst­ver­ständ­lich auch extern erfol­gen (beach­ten Sie hier­zu auch unser Ange­bot “Exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter für baye­ri­sche Kommunen”).

 Also alles nur Panikmache?

Nein, selbst­ver­ständ­lich bringt die EU-DSGVO auch Neue­run­gen und Ände­run­gen mit sich. Statt der nur gele­gent­lich durch­zu­füh­ren­den Vor­ab­kon­trol­le wird es nun die soge­nann­te Risi­ko­fol­gen­ab­schät­zung geben. Die­se ist auch öfter durch­zu­füh­ren als bis­her. Die Rech­te der Betrof­fe­nen wer­den erwei­tert. Neben den bekann­ten Rech­ten auf Aus­kunft, Löschung und /​ oder Sper­rung kommt das Recht auf Daten­über­trag­bar­keit hin­zu. Die Ver­ein­ba­run­gen zur Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung mit bestehen­den Dienst­leis­tern sind zu aktua­li­sie­ren, sobald hier sinn­vol­le Vor­la­gen vor­lie­gen. Neu hin­zu kom­men Daten­schutz durch Tech­nik­ge­stal­tung und Daten­schutz durch Vor­ein­stel­lung (pri­va­cy by design und pri­va­cy by default). Bei­des kon­se­quen­te Fort­füh­run­gen der bis­he­ri­gen Prin­zi­pi­en Daten­ver­mei­dung und Daten­spar­sam­keit. Wei­ter­hin wur­den die Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten erwei­tert. Mehr Vor­gän­ge und Ent­schei­dun­gen als bis­her sind schrift­lich nach­voll­zieh­bar fest­zu­hal­ten. Hier wer­den unse­re Kun­den bereits durch die Nut­zung unse­rer voll­ver­schlüs­sel­ten Pro­jekt­platt­form bes­tens unter­stützt. Wei­te­re Ände­run­gen und Anpas­sun­gen sind abseh­bar. Doch ein Grund zur Panik ist das nicht.

Inter­es­san­ter­wei­se spielt das The­ma Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit (end­lich) eine wich­ti­ge­re Rol­le und fin­det sich inhalt­lich auch in der EU-DSGVO wider. Orga­ni­sa­tio­nen sind gehal­ten, aus­rei­chen­de Maß­nah­men zur Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit (nicht IT-Sicher­heit!) ein­zu­füh­ren, um den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten (und im eige­nen Inter­es­se gene­rell für inter­ne schüt­zens­wer­te Infor­ma­tio­nen) ein­zu­füh­ren und zu betrei­ben. Der Grad der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit wird sich bei Ver­stö­ßen auf die Höhe der Stra­fen aus­wir­ken. Mehr Infos zum The­ma Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit fin­den Sie auf unse­rem Blog zur Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit. Ger­ne unter­stüt­zen wir Sie neben den Daten­schutz-The­men auch bei Ein­füh­rung und Betrieb eines Informationssicherheitskonzepts.

Für eine kor­rek­te Umset­zung und Anpas­sung emp­fiehlt es sich, belast­ba­re Rechts­kom­men­ta­re und auch Vor­la­gen sowie Stel­lung­nah­men der für Ihre Orga­ni­sa­ti­on jeweils zustän­di­gen Daten­schutz­auf­sicht abzu­war­ten. Wer bis­her nach Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz oder Län­der­da­ten­schutz­ge­setz kor­rekt gear­bei­tet hat, muss nicht Schlim­mes befürch­ten. Die­se Rechts­grund­la­gen fal­len zwar weg, inhalt­lich fin­den sich wei­te Tei­le davon in der EU-DSGVO und dem DSAn­pUG wider. Das wird bei den Anpas­sungs­ge­set­zen in den Bun­des­län­dern nicht viel anders sein.

Kon­zer­ne mit inter­na­tio­na­len Ver­flech­tun­gen ste­hen da vor grö­ße­ren Her­aus­for­de­run­gen als natio­nal agie­ren­de Unter­neh­men oder Kom­mu­nal­ein­rich­tun­gen. Jedoch soll­te man sich von der Panik­ma­che nicht anste­cken las­sen. Sofern Grund­la­gen des bis­he­ri­gen Daten­schutz­rechts in Ihrer Orga­ni­sa­ti­on vor­han­den sind und aktu­ell gehal­ten wer­den, wird es zwar Anpas­sungs­auf­wand geben, die­ser wird jedoch über­schau­bar blei­ben. Wer sich bis­her um das gel­ten­de Daten­schutz­recht nicht geküm­mert hat, der wird einen gro­ßen Berg Arbeit vor sich sehen. Für die­se Ein­rich­tun­gen heißt es, früh­zei­tig Gas zu geben — und wenn es zu Beginn noch auf den Vor­la­gen und Mate­ria­li­en zum BDSG oder der Lan­des­da­ten­schutz­ge­set­ze geschieht.

Tipps /​ Hin­wei­se

Die Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­de Nie­der­sach­sen hat einen (noch) recht all­ge­mei­nen Leit­fa­den für Unter­neh­men bereit­ge­stellt. Sie fin­den die­sen hier.

Immer einen Abste­cher für Infor­ma­tio­nen wert, sind die fol­gen­den Web­sei­ten /​ Blogs:

  • Die Bei­trags­se­rie “Die EU-DSGVO ist da” von Frau RAin Nina Diercks.
  • Die Web­sei­te mit Tipps und Tricks samt Vor­la­gen des “Daten­schutz-Guru” RA Ste­phan Hansen-Oest.
  • Unser Part­ner­blog “Daten­schutz­be­auf­trag­ter Info” mit aktu­el­len Infor­ma­tio­nen zur EU-DSGVO.

Wir wer­den in den nächs­ten Wochen und Mona­ten eben­falls suk­zes­si­ve nach Erschei­nen belast­ba­rer Vor­la­gen und Kom­men­ta­re wei­te­re Bei­trä­ge zur EU-DSGVO hier veröffentlichen.

Und jetzt … Ruhig Blut!

Exter­ner behörd­li­cher Daten­schutz­be­auf­trag­ter (Baye­ri­sche Kommunen)

DIE EU-DSGVO macht es mög­lich – der exter­ne Daten­schutz­be­auf­trag­te für baye­ri­sche Kommunen

Die EU-Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (EU-DSGVO) macht es für baye­ri­sche Kom­mu­nen mög­lich, was in ande­ren Bun­des­län­dern schon län­ger geüb­te Pra­xis ist: Die Bestel­lung eines exter­nen behörd­li­chen Daten­schutz­be­auf­trag­ten. Sah das Baye­ri­sche Lan­des­da­ten­schutz­ge­setz (BayDSG) bis­her eine exter­ne Bestell­mög­lich­keit eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten für baye­ri­sche Kom­mu­nal­ein­rich­tun­gen nicht vor, so ändert sich dies zum 25.05.2018 ein­heit­lich. Ab die­sem Zeit­punkt kön­nen und dür­fen baye­ri­sche Kom­mu­nen end­lich einen exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten zum behörd­li­chen Daten­schutz­be­auf­trag­ten bestellen.

Ent­las­tung für klei­ne­re Kommunen

Gera­de klei­ne­re Kom­mu­nen haben sich mit der Bestel­lung eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten stets schwer getan. Neben den viel­fäl­ti­gen Auf­ga­ben einer Ver­wal­tung und den nicht gera­de üppig vor­han­de­nen Per­so­nal­res­sour­cen war meist wenig „Luft“ für die Bestel­lung eines inter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten. Und selbst wenn es zu einer inter­nen Bestel­lung kam, so wur­de die Funk­ti­on nicht sel­ten mit wenig bis kei­nem Leben erfüllt. Hin­zu kamen gra­vie­ren­de Nach­tei­le eines mit wenig Zeit und Res­sour­cen aus­ge­stat­te­ten inter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten. Näm­lich der viel zu gerin­ge zeit­li­che Spiel­raum zur Aus­übung der Tätig­keit, das feh­len­de Know-How (meist kei­ne Aus­bil­dung zum DSB vor­han­den) und damit ein­her­ge­hend die feh­len­de Übung im Umgang mit den all­täg­li­chen Datenschutzfragen.

Doch mit der EU-DSGVO kommt Ent­las­tung und Unter­stüt­zung für baye­ri­sche Kom­mu­nen. Ab dem 25.05.2018 kön­nen die­se nun einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten auch extern bestellen.

Vor­tei­le der exter­nen Bestel­lung eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten für baye­ri­sche Kommunen

Die Vor­tei­le eines exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten für Kom­mu­nen lie­gen klar auf der Hand

  • Trans­pa­renz in Zeit und Kosten
  • Stets aktu­el­les Know-How durch Grund­aus­bil­dung, Fort- und Wei­ter­bil­dung des exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten (nicht zu Las­ten der Kommune)
  • Sofort im The­ma: Der exter­ne Daten­schutz­be­auf­trag­te kennt sich mit Theo­rie und Pra­xis im Daten­schutz­recht und Daten­schutz­all­tag bes­tens aus und kann sofort loslegen
  • Gemein­sa­me Bestel­lung mög­lich: Meh­re­re Kom­mu­nen im Land­kreis kön­nen sich im Rah­men der Inter­kom­mu­na­len Zusam­men­ar­beit zeit und Kos­ten für einen exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten teilen

Über­gangs­lö­sung durch exter­ne Bera­tung zum 25.05.2018

Nichts ist schlim­mer, als nichts zu tun. Daher emp­feh­len wir, nicht bis zum 25.05.2018 abzu­war­ten. Holen Sie bereits heu­te einen ver­sier­ten Daten­schutz­be­ra­ter an Bord, der Ihre Kom­mu­ne fit für den Daten­schutz und die Anfor­de­run­gen der EU-Daten­schutz­grund­ver­ord­nung macht. Damit legen Sie erfolg­reich den Grund­stein für die erfolg­rei­che Tätig­keit des exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten für (baye­ri­sche) Kom­mu­nen ab dem 25.05.2018.

Die exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten von a.s.k. Daten­schutz für baye­ri­sche Kommunen

Spe­zi­ell für baye­ri­sche Kom­mu­nen ste­hen die aus­ge­bil­de­ten Bera­ter und spä­te­ren exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten von a.s.k. Daten­schutz bereit. Mit dem The­ma Daten­schutz zumeist bereits seit Jah­ren befasst, haben unse­re Mit­ar­bei­ter die Daten­schutz-Kur­se der Baye­ri­schen Ver­wal­tungs­schu­le (BVS) erfolg­reich absol­viert oder sich in ande­ren geeig­ne­ten Maß­nah­men für den Ein­satz in öffent­li­chen und nicht-öffent­li­chen Stel­len qua­li­fi­ziert. Zusätz­lich sind unse­re Mit­ar­bei­ter zer­ti­fi­zier­te Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­be­auf­trag­te (BVS) und kön­nen Ihren Bezirk, Ihr  Land­rats­amt, Ihre Stadt oder Ihre Gemein­de voll­um­fäng­lich unter­stüt­zen. Soll­ten Sie einen exter­nen Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­be­auf­trag­ten für baye­ri­sche Kom­mu­nen benö­ti­gen, ste­hen wir Ihnen damit eben­falls zur Verfügung.

Ange­bot für einen exter­nen behörd­li­chen Daten­schutz­be­auf­trag­ten für baye­ri­sche Kom­mu­nen anfordern

Sie wün­schen ein Ange­bot für einen exter­nen behörd­li­chen Daten­schutz­be­auf­trag­ten für Ihre Kom­mu­ne? Nut­zen Sie ein­fach das For­mu­lar aus unse­rem Fly­er (Down­load am Ende des Bei­trags) oder schrei­ben Sie uns eine Email.

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Baye­ri­sches Lan­des­amt für Daten­schutz­auf­sicht (BayL­DA) stellt Tätig­keits­be­richt 2015/​2016 vor

Auf 158 Sei­ten gibt der Prä­si­dent des Baye­ri­schen Lan­des­am­tes für Daten­schutz­auf­sicht (BayL­DA), Tho­mas Kra­nig einen Über­blick über die Arbeit der Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­de für den nicht-öffent­li­chen Bereich in Bay­ern für die Jah­re 2015 und 2016 ab.

Das BayL­DA ist für ca. 700.000 ver­ant­wort­li­che Stel­len im nicht-öffent­li­chen Bereich (Unter­neh­men, Ver­ei­ne, Ver­bän­de, frei­be­ruf­lich Täti­ge etc.) in Bay­ern zuständig.

Im vor­de­ren Teil des Berichts wird anschau­lich auf die Ent­wick­lung von Bür­ger­be­schwer­den, Daten­pan­nen, aber auch Bera­tungs­an­fra­gen sei­tens nicht-öffent­li­cher Stel­len ein­ge­gan­gen. Der Über­sicht ab 2013 ist zu ent­neh­men, dass es sich bei der zuneh­men­den Stei­ge­rung nicht um ein­zel­ne Spit­zen, son­dern klar um einen Trend han­delt. Sind 2013 “nur” 925 Beschwer­den über baye­ri­sche Unter­neh­men und Unter­neh­mer ein­ge­gan­gen, so waren es 2016 schon 1.424. Iden­tisch ver­hält es sich mit der Zahl der Daten­pan­nen (2013 32 gegen­über 85 in 2016). Wobei hier eine deut­lich höhe­re Dun­kel­zif­fer sei­tens des Amts ver­mu­tet wird. Bei den Beschwer­den liegt das The­ma Video­über­wa­chung auf dem vor­ders­ten Platz. Unter ande­rem sind dafür die mitt­ler­wei­le sehr preis­wer­ten Über­wa­chungs­ka­me­ras (wie Wild­ka­me­ras, Dash­cams usw.) ver­ant­wort­lich, jedoch auch ein gestei­ger­tes Sicher­heits­be­dürf­nis. Letz­te­res führt schnell mal dazu, nicht nur (zuläs­si­ger­wei­se) das eige­ne Grund­stück zu obser­vie­ren, son­dern (zumeist unzu­läs­sig) angren­zen­de Grund­stü­cke oder öffent­li­che Ver­kehrs­flä­chen mit einzuschließen.

Klas­si­sche Daten­pan­nen wie Ver­lust, Dieb­stahl oder Fehl­ver­sen­dun­gen sind im Berichts­zeit­raum nahe­zu gleich geblie­ben. Eine ver­mehr­te Zunah­me wur­de jedoch im Bereich Cyber­crime fest­ge­stellt. Hack­ing von Web­sei­ten, Daten­klau in Web­shops sowie Ver­schlüs­se­lungs­tro­ja­ner stan­den dabei ganz oben auf der Lis­te. Gera­de die ers­ten bei­den Punk­te oft aus­ge­löst durch feh­len­de Sicher­heits­up­dates der Web­sei­ten- und Shop-Soft­ware inklu­si­ve dazu­ge­hö­ri­ger Erwei­te­run­gen durch die ver­ant­wort­li­chen Unter­neh­men und Unternehmer.

Im wei­te­ren Ver­lauf des Tätig­keitbe­richts wird ein Blick auf die ab Mai 2018 gel­ten­de EU-Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (EU-DSGVO) gewor­fen und wel­che Aus­wir­kun­gen die­se auf nicht-öffent­li­che Stel­len haben wird. Die Ver­pflich­tung zur Bestel­lung eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten wird vor­aus­sicht­lich in bekann­ter Wei­se fort­ge­führt. Neu ist jedoch die Mel­de­pflicht der Bestel­lung an die Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­de. Die­se rech­net mit einem erheb­li­chen Arbeits­auf­wand auf­grund der zu erwar­ten­den tau­send­fa­chen Mel­dun­gen. [Anmer­kung des Autors: Die­se Mel­de­pflicht wird natür­lich auch Aus­wir­kun­gen auf Unter­neh­men haben, die bis­her der Bestell­pflicht unter­la­gen, sich aber eine Bestel­lung erspart haben. Eine Nicht­mel­dung kann im wei­te­ren Ver­lauf unan­ge­neh­me Nach­fra­gen — und bei Ver­stö­ßen auf Buß­gel­der auslösen.]

Eine kur­ze Zusam­men­fas­sung kön­nen Sie hier her­un­ter­la­den. Der kom­plet­te Tätig­keits­be­richt steht hier zum Down­load bereit.

Daten­schutz­be­auf­trag­ter darf kei­nen Inter­es­sen­kon­flik­ten unterliegen

Baye­ri­sches Unter­neh­men kas­siert Buß­geld, weil IT-Mana­ger gleich­zei­tig als Daten­schutz­be­auf­trag­ter bestellt war.

“Eine der­art expo­nier­te Posi­ti­on im Hin­blick auf die Daten­ver­ar­bei­tungs­pro­zes­se im Unter­neh­men ist in aller Regel unver­ein­bar mit den Auf­ga­ben eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten”, so das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Daten­schutz­auf­sicht (BayL­DA) in Ansbach.

Wer muss einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten bestellen?

Unter­neh­men und auch Ver­ei­ne müs­sen einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten (DSB) bestel­len, wenn bei ihnen min­des­tens zehn Per­so­nen (“mehr als neun”, so das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz) mit der auto­ma­ti­sier­ten Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten befasst sind. Dabei ist es uner­heb­lich, a) ob es sich dabei um inter­ne oder exter­ne per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten han­delt und b) mit wel­chem Zeit­an­teil die Per­so­nen beschäf­tigt sind (Voll­zeit, Teil­zeit, Aus­hil­fe etc.). Es zählt hier allei­ne die Zahl der “Köp­fe”.

Zahl­rei­che Unter­neh­men und Ver­ei­ne erfül­len die­se Vor­aus­set­zun­gen. Das Gesetz stellt es dabei frei, ob die Funk­ti­on des Daten­schutz­be­auf­trag­ten an eine exter­ne Per­son ver­ge­ben wird („exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter“) oder aber durch einen Mit­ar­bei­ter („inter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter“) erfüllt wird. Je nach Bun­des­land schrei­ben die Lan­des­da­ten­schutz­ge­set­ze einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten eben­falls für Behör­den und kom­mu­na­le Ein­rich­tun­gen (sog. öffent­li­che Stel­len) ver­pflich­tend vor. In eini­gen Bun­des­län­dern besteht bereits heu­te die Mög­lich­keit einer exter­nen Bestel­lung des behörd­li­chen Daten­schutz­be­auf­trag­ten. Mit der EU-Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (EU-DSGVO) wird die Bestell­pflicht für öffent­li­che Stel­len ver­ein­heit­licht. Eben­so soll dann eine gene­rel­le Mög­lich­keit der exter­nen Bestel­lung für Behör­den /​ Kom­mu­nen gege­ben sein.

Wann ist von einem Inter­es­sens­kon­flikt auszugehen?

Wird ein Mit­ar­bei­ter zum Daten­schutz­be­auf­trag­ten bestellt, so darf er jedoch dane­ben nicht zusätz­lich /​ wei­ter­hin für sol­che Auf­ga­ben zustän­dig sein, wel­che die Gefahr von Inter­es­sens­kon­flik­ten mit sei­ner Funk­ti­on als Daten­schutz­be­auf­trag­ter mit sich brin­gen kön­nen. Der Gesetz­ge­ber ver­langt hier salopp, nicht “den Bock zum Gärt­ner zu machen”. Ähn­lich hat dies auch die EU-Daten­schutz­richt­li­nie (Art. 18) gefor­dert, völ­li­ge Unab­hän­gig­keit des DSB in sei­ner Funk­ti­on als Kon­troll­in­stanz. Mit Arti­kel 38 und 39 der EU-DSGVO wird dies in 2018 kei­ne Ände­rung erfahren.

In ein­schlä­gi­gen Kom­men­ta­ren zum Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (z.B. Gola /​ Schome­rus) wird expli­zit dar­auf ver­wie­sen, dass sich hier­aus bestimm­te Funk­tio­nen für die Tätig­keit des Daten­schutz­be­auf­trag­ten von vorn­her­ein aus­schlie­ßen. Dazu zäh­len auf jeden Fall

  • Inha­ber, Vor­stand, Geschäfts­füh­rer (aus­nahms­los),
  • Lei­ter der IT,
  • Per­so­nal­lei­ter,
  • Ver­triebs­lei­ter (zumin­dest im Direktvertrieb).

Für alle ande­ren Funk­tio­nen ist zu prü­fen, ob ein Inter­es­sens­kon­flikt aus­ge­schlos­sen wer­den kann und auch kei­ne wei­te­ren Beein­träch­ti­gun­gen für die Aus­übung der Funk­ti­on des Daten­schutz­be­auf­trag­ten bestehen. So ist es nicht unbe­dingt ziel­füh­rend, einen IT-Mit­ar­bei­ter zum Daten­schutz­be­auf­trag­ten zu bestel­len, wenn der Kon­flikt mit dem Vor­ge­setz­ten — dem IT-Lei­ter — bereits vor­pro­gram­miert ist und der IT-Mit­ar­bei­ter sei­ne zusätz­li­che Auf­ga­be als DSB z.B. aus Angst vor Repres­sa­li­en nicht aus­üben kann /​ wird.

Wie kam es jetzt zu die­sem Buß­geld auf­grund eines Interessenskonflikts?

Das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Daten­schutz­auf­sicht (BayL­DA) berich­tet in sei­ner Press­mit­tei­lung davon, dass im Rah­men der Über­prü­fung eines baye­ri­schen Unter­neh­mens die Bestel­lung des IT-Lei­ters zum inter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten fest­ge­stellt wur­de. Dies lie­fe nach Mei­nung der Behör­de “letzt­lich auf eine Daten­schutz­kon­trol­le eines der maß­geb­li­chen zu kon­trol­lie­ren­den Funk­ti­ons­trä­ger im Unter­neh­men durch sich selbst hin­aus”. Aus Sicht der Behör­de (und der ein­schlä­gi­gen Rechts­kom­men­ta­re) wider­spricht dies der Funk­ti­on des Daten­schutz­be­auf­trag­ten, als unab­hän­gi­ge Instanz im Unter­neh­men auf die Ein­hal­tung des Daten­schut­zes hin­zu­wir­ken (eine der Kern­auf­ga­ben des DSB).

Nach­dem das Lan­des­amt das Unter­neh­men mehr­fach über Mona­te auf­ge­for­dert hat, eine Bestel­lung ohne Inter­es­sens­kon­flikt her­bei­zu­füh­ren und dies sei­tens des Unter­neh­mens zuge­sagt, jedoch nicht umge­setzt wur­de, ver­häng­te die Behör­de ein Buß­geld. Die Geld­bu­ße ist mitt­ler­wei­le bestandskräftig.

„Der betrieb­li­che Daten­schutz­be­auf­trag­te ist ein Erfolgs­mo­dell und ein sehr wich­ti­ges Ele­ment der Daten­schutz­or­ga­ni­sa­ti­on in Deutsch­land. Die Funk­ti­on des Daten­schutz­be­auf­trag­ten kann aber nicht durch eine Per­son wahr­ge­nom­men wer­den, die dane­ben im Unter­neh­men noch Auf­ga­ben inne­hat, die in einem Span­nungs­ver­hält­nis mit einer unab­hän­gi­gen, effek­ti­ven inter­nen Auf­sicht über den Daten­schutz ste­hen. Unter­neh­men, die gesetz­lich zur Bestel­lung eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten ver­pflich­tet sind, kön­nen daher nur eine sol­che Per­son zum Daten­schutz­be­auf­trag­ten bestel­len, die in der Lage ist, die­se Auf­ga­be frei von sach­frem­den Zwän­gen aus­zu­üben. Und wenn sie das trotz wie­der­hol­ter Auf­for­de­rung nicht machen, müs­sen sie not­falls mit Buß­geld dazu gezwun­gen wer­den.“, betont Tho­mas Kra­nig, der Prä­si­dent des BayLDA.

Was kön­nen Sie als Unter­neh­men tun, um sol­ches Buß­gel­der zu vermeiden?

Ent­we­der Sie ver­mei­den sol­che Inter­es­sens­kon­flik­te oder Sie grei­fen zu einer trans­pa­ren­ten und kos­ten­güns­ti­gen exter­nen Bestel­lung des Daten­schutz­be­auf­trag­ten, wie sie bei­spiels­wei­se a.s.k. Daten­schutz anbie­tet. Ein Ange­bot erhal­ten Sie zeit­nah mit­tels unse­rer Online-Anfra­ge.

Übri­gens gilt das The­ma Inter­es­sens­kon­flikt auch für behörd­li­che Datenschutzbeauftragte!!

Quel­le: Pres­se­mit­tei­lung des BayLDA

 

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