“Was kann mir / meinem Unternehmen schon passieren, wenn ich keinen Datenschutzbeauftragten bestelle, obwohl mich das Bundesdatenschutzgesetz dazu verpflichtet?”, diese Frage wurde hier mehrfach per Email gestellt. Die Antwort möchte ich nicht schuldig bleiben und aufgrund der Tragweite und Relevanz erfolgt diese als öffentlicher Beitrag.
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schreibt die Notwendigkeit zur Bestellung eines betrieblichen externen oder internen Datenschutzbeauftragen (DSB) unter bestimmten Voraussetzungen vor § 4f BDSG — siehe auch “Wer muss einen Datenschutzbeauftragten bestellen?” Oftmals wird Datenschutz jedoch als reiner Kostenfaktor und Hemmschuh für die unternehmerische Entwicklung verstanden, nicht als Qualitätsmerkmal oder Chance. Die Versuchung erscheint daher groß, auf die Bestellung des DSB zu verzichten. (mehr …)