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Öffentliche Verwaltung

Han­dyor­tung als geplan­te Bekämp­fung des Coronavirus

In Zei­ten von Not­la­gen muss man auch manch­mal zu krea­ti­ven Maß­nah­men grei­fen. Doch ein kurz­fris­tig geplan­ter Geset­zes­ent­wurf ruft teils kri­ti­sche Reak­tio­nen her­vor, wie die der­zeit geplan­te Han­dyor­tung zur Corona-Bekämpfung.

… zurecht oder nicht? Las­sen Sie es uns wis­sen — in der Kommentarbox.

Han­dyor­tung über Provider

Han­dyor­tung über Funk­mas­ten

Laut Geset­zes­ent­wurf des Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­ums soll den Gesund­heits­be­hör­den das Recht ein­ge­räumt wer­den, Kon­takt­per­so­nen von Infi­zier­ten mit­tels Han­dyor­tung nach­voll­zie­hen und zeit­spa­rend kon­tak­tie­ren zu kön­nen. Infor­ma­ti­ons­quel­le sol­len hier­für die diver­sen Mobil­funk­an­bie­ter sein. Stand­ort­da­ten der Kon­takt­per­so­nen sol­len Auf­schluss über den Auf­ent­halts­ort geben.

Bun­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­ter äußert Skepsis

Vor weni­gen Stun­den äußer­te der Bun­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­te Ulrich Kel­ber in einem  Twit­ter Bei­trag Beden­ken zur Wirk­sam­keit der geplan­ten Maß­nah­me. „Alle Maß­nah­men der Daten­ver­ar­bei­tung“ hät­ten laut Kel­ber die öffent­lich-recht­li­chen Schlüs­sel­kri­te­ri­en der Erfor­der­lich­keit, Geeig­ne­t­heit und Ver­hält­nis­mä­ßig­keit zu erfül­len. „Bis­her“ feh­le „jeder Nach­weis, dass die indi­vi­du­el­len Stand­ort­da­ten der Mobil­funk­an­bie­ter einen Bei­trag leis­ten könn­ten, Kon­takt­per­so­nen zu ermit­teln, dafür sind die­se viel zu unge­nau.“ Anders stel­le sich dies bei ent­spre­chen­der Ana­ly­se von Bewe­gungs­strö­men in anony­mi­sier­ter Form dar. Auf der Basis von Funk­zel­len Han­dyor­tung ist ledig­lich ein Radi­us von allen­falls 100 Metern erfass­bar. In länd­li­chen Regio­nen kön­nen es durch­aus meh­re­re Kilo­me­ter sein. Also alles viel zu unge­nau, um poten­ti­el­le Kon­tak­te mög­li­cher Infi­zier­ter aus­rei­chend kon­kret aus der Daten­men­ge her­aus­fil­tern zu kön­nen. Im Rah­men der Res­sort­be­tei­li­gung war die obers­te Bun­des­be­hör­de für Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit BfDI beim Ent­wurf des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes involviert.

Alter­na­ti­ve der frei­wil­li­gen Nutzung

Frei­wil­li­ge Han­dyor­tung mit­tels App

In Ita­li­en ist sie bereits im Ein­satz — die App-Lösung zur Ortung poten­zi­ell Infi­zier­ter Kon­takt­per­so­nen. Für Deutsch­land befin­det sich das hier bekann­tes­te Pro­jekt der­zeit noch in der crowd­fun­ding Pha­se. Die Akti­vie­rung der Gerä­te von frei­wil­li­gen Test­per­so­nen in der Beta-Pha­se soll Ende die­sen /​ Anfang kom­men­den Monats erfolgen.

Auf anony­mi­sier­ter und frei­wil­li­ger Basis soll es den Han­dy­nut­zern mög­lich sein, prä­zi­ser geor­tet und kon­tak­tiert zu wer­den als dies durch die rei­ne Aus­wer­tung von Ver­kehrs­da­ten zur Ermitt­lung vom Stand­ort mög­lich erscheint.

In Süd­ko­rea sind sol­che Model­le bereits im Kampf der Ein­däm­mung ein­ge­setzt wor­den. Dort sta­bi­li­siert sich die einst mas­siv eska­lie­ren­de Lage. In einem Bei­trag der BBC unter­streicht die Außen­mi­nis­te­rin im Kampf gegen das Virus und mit panik­be­ding­ten Pro­ble­men die Not­wen­dig­keit schnel­ler behörd­li­cher Ent­schei­dun­gen und zugleich, die­sen wis­sen­schaft­li­che Erkennt­nis­se und Beweis­ba­res zu Grun­de zu legen.

Aller­dings ist der Erfolg von frei­wil­li­gen Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men auch stets von der indi­vi­du­el­len Ein­sichts­be­reit­schaft abhän­gig, die im Rah­men der Coro­na­pan­de­mie man­cher­orts täg­lich Anlass zur Besorg­nis zu geben scheint. Dies wur­de gera­de durch die Not­wen­dig­keit zur Ver­schär­fung bzw. Ein­füh­rung einer bun­des­wei­ten Aus­geh­be­schrän­kung (wohl­ge­merkt nicht Aus­gangs­sper­re) am 22.03.2020 erneut deutlich.

Stand Sonn­tag­abend 22.03.2020

Infol­ge deut­li­cher Kri­tik wur­de davon abge­rückt, den Gesetz­ent­wurf bereits am 23.03.2020 ins Bun­des­ka­bi­nett zu geben. So lau­ten über­ein­stim­men­de Agen­tur­mel­dun­gen. Man wol­le vor­erst auf Han­dyor­tung ver­zich­ten und einen betref­fen­den Gesetz­ent­wurf nun bis Ostern über­ar­bei­ten. Nähe­res dazu in einem Tages­schau Bei­trag vom Sonntagabend.

Fazit und Hin­wei­se zur geplan­ten Handyortung

Die Risi­ken ein­grei­fen­der Nor­men wie etwa der geplan­ten Han­dyor­tung ent­ste­hen nicht per se aus dem Rechts­ein­griffs als sol­chem, son­dern aus dem Miss­brauchs­po­ten­zi­al in der täg­li­chen Anwen­dung. Im Eifer des Gefechts kann erfah­rungs­ge­mäß nicht gänz­lich aus­ge­schlos­sen wer­den, dass Feh­ler pas­sie­ren, die Neu­gier bei dem einen oder ande­ren sich durch­setzt oder u.U. sogar ver­ein­zelt gezielt mani­pu­liert wird.

Umso wich­ti­ger sind tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men (TOM) auch bei Erlass sol­cher Geset­ze, wie

  • das Per­so­nal bei der Aus­wer­tung von und dem Umfang mit den aus­zu­wer­ten­den Stand­ort Daten lücken­los und fach­lich fun­diert zu schulen,
  • auf die­se Wei­se sicher­zu­stel­len, dass die Daten aus­schließ­lich in dem Kon­text der bezweck­ten Ver­ar­bei­tung ver­blei­ben und nicht auf Zuruf offen­ge­legt wer­den, wie dies immer wie­der — etwa in Tele­fo­na­ten anfra­gen­der, ver­meint­lich auto­ri­sier­ter Stel­len — vorkommt,
  • detail­lier­te und tech­nisch ver­bind­lich umge­setz­te Berech­ti­gungs­kon­zep­te zu etablieren,
  • auf die­se Wei­se den Per­so­nen­kreis, die Zugriff auf die Daten haben, in einem kon­kre­ten und stets über­schau­ba­ren Rah­men zu hal­ten und dies auch zu pro­to­kol­lie­ren /​ zu prüfen,
  • den Anwen­der trans­pa­rent zu infor­mie­ren, ohne die ord­nungs­ge­mä­ße Ver­fol­gung der Ein­satz­zwe­cke zu untergraben.

Online-Mel­de­for­mu­lar für Daten­pan­nen in Nordrhein-Westfalen

Die Lan­des­be­auf­trag­te für Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­frei­heit Nord­rhein-West­fa­len (LDI NRW) hat ein Online-Mel­de­for­mu­lar für Daten­pan­nen nach Art. 33 DSGVO auf die Web­sei­te der Behör­de gestellt.

Das Online-For­mu­lar löst das bis­he­ri­ge Mel­de­for­mu­lar für Daten­pan­nen ab. Neben der nun kom­for­ta­ble­ren elek­tro­ni­schen Erfas­sung und Über­mitt­lung erhält der Absen­der direkt nach Absen­den des For­mu­lars eine Ein­gangs­be­stä­ti­gung sowie das Akten­zei­chen der Mel­dung mit­ge­teilt. In Ver­bin­dung mit dem Akten­zei­chen und dem Datum der Mel­dung kön­nen im Anschluss bei Bedarf noch ergän­zen­de Mel­dun­gen zur Daten­pan­ne vor­ge­nom­men wer­den. Auch ein Export der Mel­dung im PDF-For­mat ist möglich.

Die Mel­de­pflicht ans das LDI NRW besteht für nicht-öffent­li­che Stel­len (Unter­neh­men, Ver­ei­ne) mit Sitz in Nord­rhein-West­fa­len nach Art. 33 Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO), sowie für öffent­li­che Stel­len (Behör­den, Kom­mu­nen) gege­be­nen­falls in Ver­bin­dung mit § 59 Daten­schutz­ge­setz NRW.

Das Online-For­mu­lar zur Mel­dung von Daten­pan­nen in Nord­rhein-West­fa­len fin­den Sie zusam­men mit einer FAQ und einer Anlei­tung zum Aus­fül­len auf der Web­sei­te des LDI NRW (direk­ter Link).

Wie wir mit Coro­na in unse­rer Orga­ni­sa­ti­on umge­hen (Tipps für den Arbeitsalltag)

01.03.2020: Damit ging es los

Am 01.03.2020 haben wir nach ein­ge­hen­der inter­ner Bera­tung im Team unse­re Kun­den dahin­ge­hend infor­miert, ab sofort bis auf Wei­te­res kei­ne Außen­dienst-Akti­vi­tä­ten bzw. Vor-Ort-Besu­che mehr durch­zu­füh­ren. Als Viel­rei­sen­de wäre das Risi­ko recht hoch gewe­sen, uns selbst zu infi­zie­ren und mög­li­cher­wei­se bis zur Fest­stel­lung der Infek­ti­on noch vie­le wei­te­re Men­schen mit anzu­ste­cken. Die­se Ent­schei­dung hat uns vor nun­mehr 2 Wochen eini­ge grenz­wer­ti­ge Kom­men­ta­re und teil­wei­se auch ein bemit­lei­den­des Lächeln ein­ge­bracht. Mitt­ler­wei­le steht fest, wir haben zum Schutz unse­rer Mit­ar­bei­ter und deren Fami­li­en, aber auch unse­rer Kun­den früh­zei­tig und rich­tig gehan­delt. Wir wol­len nicht ver­schwei­gen, es gab auch eini­ge weni­ge Stim­men der Zustim­mung und auch des Respekts, einen sol­chen Schritt durch­zu­zie­hen. Vie­len Dank an die­ser Stel­le noch mal aus­drück­lich dafür.

Alle Mit­ar­bei­ter der a.s.k. Daten­schutz dür­fen und kön­nen seit­her von zu Hau­se aus arbei­ten. Die Anfor­de­run­gen an die täg­lich zu erbrin­gen­de Arbeits­zeit sind auf unbe­stimm­te Zeit auf­ge­ho­ben. Und die Betreu­ung von Kin­dern und ande­ren hilfs­be­dürf­ti­gen Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen hat vor dem Tages­ge­schäft immer Vor­rang. Die dafür not­wen­di­gen Frei­räu­me kann sich jedes Team­mit­glied bei uns ohne Ab- bzw. Anmel­dung nehmen.

Jetzt sind wir auf­grund unse­rer Unter­neh­mens­struk­tur und Grö­ße, aber auch unse­rer stark von Digi­ta­li­sie­rung gepräg­ten Arbeits­wei­se und einem unter ande­rem für Pan­de­mien erstell­ten Not­fall­plan auf einen sol­chen Schritt gut vor­be­rei­tet gewe­sen. Wir sind mobi­les Arbei­ten gewöhnt, das tech­ni­sche Equi­pe­ment ist vor­han­den und für alle Mit­ar­bei­ter iden­tisch. Schon immer haben wir auf eine moder­ne Pro­jekt­platt­form zur gemein­sa­men Bear­bei­tung und Doku­men­ta­ti­on von Auf­ga­ben mit unse­ren Kun­den gesetzt. Und mit Zooms sowie Micro­soft Teams ste­hen zwei ger­ne und oft genutz­te Video­kon­fe­renz­platt­for­men zur Ver­fü­gung, über die auch ohne vor Ort zu sein, wich­ti­ge Ange­le­gen­hei­ten und The­men von Ange­sicht zu Ange­sicht, ein­zeln oder in Grup­pen bespro­chen wer­den kön­nen. Die ers­ten Tage waren etwas holp­rig. Gera­de für Kun­den, die bis­her mit dem The­ma Video­kon­fe­renz kei­ne Erfah­run­gen hat­ten oder gene­rell “frem­deln”. Doch mitt­ler­wei­le hat auch das sich neben Tele­fon und Email als all­täg­li­ches Kom­mu­ni­ka­ti­ons­me­di­um ein­ge­spielt. Ein klei­ner Ein­blick in unse­re Umset­zung und Erfahrungen:

Tech­nik und Orga­ni­sa­ti­on im Home Office

Damit auch die The­men Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit in die­ser Son­der­si­tua­ti­on nicht zu kurz kom­men, haben wir uns unter ande­rem um fol­gen­de Punk­te geküm­mert bzw. deren Aktua­li­tät geprüft, wenn schon vorhanden:

  • Ver­schlüs­se­lung aller Daten­trä­ger in mobi­len Gerä­ten und fes­ten Arbeits­plät­zen (wird bereits bei Beschaf­fung und Inbe­trieb­nah­me vorgenommen)
  • Instal­la­ti­on und Ein­rich­ten von VPN auf allen Gerä­ten (eben­falls bereits bei Beschaf­fung und Inbe­trieb­nah­me erledigt)
  • Absi­che­rung aller Accounts (intern und extern sowie auf den Gerä­ten) neben Benut­zer­na­me und Pass­wort mit Zwei-Fak­tor-Authen­ti­fi­zie­rung (Bestand­teil der Account-Einrichtung)
  • Prü­fen der Funk­ti­ons­fä­hig­keit loka­ler Back­ups via Time­Ma­chi­ne auf ver­schlüs­sel­te exter­ne SSD sowie zusätz­li­cher Back­up-Rou­ti­nen auf NAS-Sys­te­me im Home Office (wird bei Erst­kon­fi­gu­ra­ti­on bereits ein­ge­rich­tet, mit­tels Fern­war­tung regel­mä­ßig über­prüft, ob alles sau­ber läuft)
  • Sicher­stel­len der auto­ma­ti­schen Bild­schirm­sper­re nach 2 Minu­ten (das The­ma manu­el­les Sper­ren haben wir in einer Team­sit­zung noch mal angesprochen)
  • Alle (mobi­len) Gerä­te sind mit Sicht­schutz­fo­li­en aus­ge­stat­tet. Hilf­reich für den häu­fi­gen Fall, das im Home Office kein sepa­ra­ter Raum für die Tätig­keit vor­han­den ist.
  • Richt­li­nie bzw. Rege­lun­gen zur Nut­zung mobi­ler Arbeits­plät­ze bzw. Home Office (wird bei Ein­stel­lung erle­digt). Wer hier noch nichts hat, RA Schwen­ke hat dazu einen recht fle­xi­blen Gene­ra­tor erstellt 
  • Rege­lun­gen zum Daten­schutz im Home Office, sofern nicht in der zuvor genann­ten Rege­lung bereits ent­hal­ten (wird bei Ein­stel­lung erle­digt). Der Ihnen sicher bekann­te “Daten­schutz-Guru” Ste­phan Han­sen-Oest hat hier gera­de ein Mus­ter online gestellt, für die­je­ni­gen, die noch Bedarf haben 
  • Ver­pflich­tung Daten­schutz für Mit­ar­bei­ter (wird bei Ein­stel­lung erledigt)
  • Schred­der mit aus­rei­chen­der Sicher­heits­stu­fe für die Home Offices (wird nor­ma­ler­wei­se bei Ein­stel­lung erle­digt, aber es hat uns doch glatt ein Gerät gefehlt)
  • Set­zen von Prio­ri­tä­ten wie Bear­bei­tung von Daten­pan­nen bei Kun­den über sepa­ra­te Hotline-Nummer

Bei der Gele­gen­heit haben wir unse­re Richt­li­nie zum Umgang mit Sicher­heits­vor­fäl­len aktua­li­siert, da dort das The­ma Home Office bis­her nicht kon­kret benannt wurde.

Seit 2 Wochen machen wir damit bereits sehr gute Erfah­run­gen. Bei dem einen oder ande­ren Kun­den kommt es bei Video­kon­fe­renz noch zu Anlauf­schwie­rig­kei­ten, da die Ports ger­ne mal in der Fire­wall gesperrt sind. Da hier sowohl für Zooms als auch Teams gute Anlei­tun­gen im Netz bereit­ste­hen, ist das jedoch schnell gelöst.

Wer sich noch etwas wei­ter mit dem The­ma befas­sen will, dem sei der BSI IT-Grund­schutz nahe­ge­legt. Unter ande­rem der Bau­stein OPS 1.2.4 Tele­ar­beit umfasst eine gute Über­sicht an Maß­nah­men, die für die Ein­rich­tung und den Betrieb von Home Office eine gute Grund­la­ge bil­den. Bin­den Sie auch Ihren Daten­schutz­be­auf­trag­ten und Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­be­auf­trag­ten ein, selbst wenn es jetzt viel­leicht schnell gehen muss.

Sozia­le Aspek­te des Home Office

Um die sozia­len Aspek­te im Team nicht zu kurz kom­men zu las­sen und damit auch nie­mand im Home Office ver­einsamt, nut­zen wir selbst intern eben­falls sehr rege Chat und Video­kon­fe­renz. Wir haben spa­ßes­hal­ber auch eine klei­ne Home Office Eti­ket­te erstellt:

  • Auf­ste­hen, Zäh­ne put­zen, Kaf­fee. Hilft das nicht, dann noch mehr Kaffee
  • Am Heim­ar­beits­platz ist eine gebü­gel­te Jog­ging­ho­se Pflicht
  • Pyja­ma ist nur mit Ein­horn-Glit­ter oder Super­man-Auf­druck zugelassen
  • Im Fal­le des Pyja­ma soll­te Video­kon­fe­renz nur intern genutzt werden
  • Sofern einen die Fami­lie zu Hau­se nicht auf Trab hält, gele­gent­lich mal auf­ste­hen, sich bewe­gen, Pau­se machen
  • Ach­tung: Wenn Bewe­gung heißt Haus ver­las­sen, dann noch mal prü­fen, ob der Pyja­ma rich­tig sitzt
  • Wer das Wort “Hams­tern” sagt, muss 10 Lie­ge­stüt­ze vor lau­fen­der Kame­ra machen. Alter­na­tiv Lapdance.

Fazit

Wir sind uns bewußt, das wir auf­grund unse­rer Tätig­keits­fel­der für eine sol­che Vor­ge­hens­wei­se Vor­tei­le gegen­über vie­len ande­ren Orga­ni­sa­tio­nen haben. Gera­de Ein­rich­tun­gen aus dem Bereich der öffent­li­chen Ver­sor­gung kön­nen ihre Mit­ar­bei­ter nicht ein­fach ins Home Office schicken.

Home Office ist jedoch mach­bar. Der aktu­el­le Stand der Tech­nik erlaubt ein siche­res Arbei­ten von zu Hau­se aus. Viel­leicht kön­nen wir mit dem kur­zen Ein­blick in unse­re Vor­ge­hens­wei­se die eine oder ande­re Anre­gung und Tipps lie­fern, wie und was — auch kurz­fris­tig — umsetz­bar ist und auf was man so alles ach­ten soll­te (ohne Anspruch auf Voll­stän­dig­keit und sicher nicht auf jede Orga­ni­sa­ti­on 1:1 anwend­bar). Denn auch wenn “Aus­nah­me­zu­stand” herrscht: Die The­men Sicher­heit, Daten­schutz aber auch das mensch­li­che Mit­ein­an­der soll­ten nicht zu kurz kommen.

Dan­ke an all die flei­ßi­gen und uner­müd­li­chen Hel­fer, die aktu­ell über­all für den Rest der Gesell­schaft die Stel­lung hal­ten, sei es im Gesund­heits­we­sen, im Han­del, der Ver­sor­gung, öffent­li­che Sicher­heit und und und … Ohne sie wären wir alle aufgeschmissen.

Bericht 2019 der Daten­schutz­be­hör­de Saar­land — Überblick

Druck­frisch zu berich­ten — die Lan­des­be­auf­trag­te für Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­frei­heit der Auf­sichts­be­hör­de Unab­hän­gi­ges Daten­schutz­zen­trum Saar­land (UZD) hat die­ser Tage den 28. Tätig­keits­be­richt im Daten­schutz für das Saar­land vor­ge­legt (Land­tags­druck­sa­che Saar­land 16/​1200). Dar­in wur­de unter ande­rem auf kon­kre­te, ein­zel­fall­be­zo­ge­ne Ent­wick­lun­gen und Maß­nah­men, erfolg­te Vor­trä­ge, Ver­fah­ren und Bera­tun­gen sowie auf fach­li­che Aspek­te der DSGVO-Vor­ga­ben und ‑umset­zun­gen und Recht­spre­chung detail­liert eingegangen.

News in 2019

Im Jahr 2019 wur­den zwei neue Stel­len für Mit­ar­bei­ter im UDZ vom Land­tag Saar­land bewil­ligt, die erfolg­reich besetzt wur­den, aller­dings sieht das UDZ hier quan­ti­ta­ti­ven Optimierungsbedarf.

Die Web­site des UDZ wur­de mit einem neu­en CMS ange­bun­den und hat ein neu­es Design bekom­men mit Opti­mie­rung auf Bar­rie­re­frei­heit, der Mel­de- und Kon­takt­for­mu­la­re sowie für Mobilgeräte.

Vor dem Hin­ter­grund der Not­wen­dig­keit, wach­sen­den Anfor­de­run­gen, recht­li­chen Vor­ga­ben und einer effek­ti­ven, ange­mes­se­nen Abwehr von Cyber-Angrif­fen kos­ten­ef­fi­zi­ent nach­zu­kom­men, wur­de in dem Bericht die Ein­füh­rung eines ISMS erläu­tert und dabei ins­be­son­de­re ISIS12 „als prag­ma­ti­sches und leicht ska­lier­ba­res Vor­ge­hens­mo­dell“, das auch gera­de Kom­mu­nen eine gute Ver­bin­dung von den Vor­ga­ben und rea­len Res­sour­cen ermögliche.

Der gesam­te Pro­zess von der Sen­si­bi­li­sie­rung der Mit­ar­bei­ter, Ein­schät­zung der Gefähr­dungs­la­ge bis hin zur Abwehr von Angrif­fen kann durch ein ISMS wie ISIS12 gesteu­ert und über­wacht wer­den.

Nach der Imple­men­tie­rung und einem TOM-bezo­ge­nen Audit wur­de das UDZ zum 09.10.2019 zertifiziert.

Bera­tun­gen und Öffentlichkeitsarbeit

Das UDZ hat im Berichts­jahr 50 Ver­an­stal­tun­gen zur Infor­ma­ti­on und Sen­si­bi­li­sie­rung zum Daten­schutz und der DSGVO aus­ge­rich­tet, bei denen es unter ande­rem schwer­punkt­mä­ßig um Aus­le­gungs­fra­gen der DSGVO ging. Ins­ge­samt sieht man auch bei der Öffent­lich­keit ein stei­gen­des Inter­es­se an Daten­schutz­the­men und ‑fra­gen.

In Bezug auf das im Dezem­ber 2019 beschlos­se­ne Jus­tiz­voll­zugs­da­ten­schutz­ge­setz, bei des­sen Ent­wür­fen das UZD bera­tend invol­viert war, stellt der Bericht fest, dass man sich eine umfas­sen­de Moder­ni­sie­rung des Daten­schutz­rechts auch in die­sem Bereich gewünscht hätte.

Die UDZ nahm an Bera­tungs­ge­sprä­chen mit der Enquête­kom­mis­si­on „Digi­ta­li­sie­rung im Saar­land“ teil und führ­te hier unter ande­rem die wich­ti­ge Rol­le des Daten­schut­zes in der Ent­wick­lung des E‑Government aus.

In Brüs­sel tausch­te man sich bei der EU-Ver­tre­tung des Saar­lan­des über die inner­eu­ro­päi­sche Zusam­men­ar­beit der Daten­schutz­be­hör­den aus. In den 154 Fäl­len nahm die Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­de ihre Ver­fah­rens­zu­stän­dig­keit iSd. Art. 56 DSGVO in Bezug auf inner­eu­ro­päi­sche, län­der­über­grei­fen­de Ver­ar­bei­tun­gen wahr. Die Behör­de war an elf Recht­set­zungs­vor­ha­ben beteiligt.

Daten­schutz­ver­let­zun­gen nach Art. 33 DSGVO

Dem Bericht zufol­ge wur­den im ver­gan­ge­nen Jahr 286 Daten­schutz­ver­let­zun­gen an die Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­de gemel­det und elf amt­li­che Maß­nah­men iSd. Art. 58 DSGVO zur Prä­ven­ti­on von Daten­pan­nen vor­ge­nom­men. Den Anstieg der Mel­dun­gen von Daten­pan­nen wird auf höhe­re Kri­te­ri­en durch die DSGVO, aber auch eine höhe­re Sen­si­bi­li­tät für Daten­schutz­the­men gesehen.

Prü­fun­gen

In sei­nem Bericht spricht das UZD von „meh­re­ren Prü­fun­gen“, die — meist anlass­be­zo­gen und oft im Kon­text des Beschäf­tig­ten­da­ten­schut­zes — in 2019 in Ein­rich­tun­gen sowohl ange­kün­digt als auch unan­ge­kün­digt durch­ge­führt wur­den. Kri­te­ri­um für die Fra­ge der Vor­ab­an­kün­di­gung sei die Abwä­gung der Wahr­schein­lich­keit eines Weg­falls des Prüf­ge­gen­stands durch Mani­pu­la­ti­on im Fal­le der Ankün­di­gung. Im Vor­feld wür­den Prüf­ge­gen­stand und ‑ablauf klar defi­niert und im Regel­fall zunächst die Vor­la­ge von VVT, einer DSFA „oder zumin­dest [..] Risi­ko­be­wer­tung“, der TOM, Doku­men­ta­tio­nen zum Umgang mit Betrof­fe­nen­rech­ten, Lösch­fris­ten und wei­te­re Daten­schutz­kri­te­ri­en vor Ort ange­for­dert. Dar­auf­fol­gend die Prü­fung des kon­kre­ten Anlas­ses und Ver­fer­ti­gung einer Kurz­zu­sam­men­fas­sung vor Ort, die zusam­men mit dem Ver­ant­wort­li­chen erör­tert wird.

Der eigent­li­che Prüf­be­richt wird der Ein­rich­tung /​ dem Ver­ant­wort­li­chen zuge­stellt und die­ser kann dazu Stel­lung neh­men. Gege­be­nen­falls erfol­gen Abhil­fe­maß­nah­men nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO und die Ver­hän­gung einer Geldbuße.

Das UZD führ­te nach der Ein­füh­rung des Ein­sat­zes von Body-Cams bei der Poli­zei Saar­land Stich­pro­ben durch, bei denen es erheb­li­che Defi­zi­te bei der Ein­hal­tung der Daten­schutz­vor­ga­ben fest­ge­stellt hat.

Bei der Prü­fung von BCR (Bin­ding Cor­po­ra­te Rules) zur Daten­si­cher­heit inner­halb inter­na­tio­nal agier­den­der Kon­zern­struk­tu­ren iSd. Art. 47 DSGVO war das UDZ in 2019 ins­ge­samt zwei­mal betei­ligt — bei 20 BCR-Ver­fah­ren europaweit.

Rechen­schafts­pflicht Großunternehmen

Ende 2018, Anfang 2019 wur­den drei der größ­ten Unter­neh­men des Saar­lands um Rechen­schaft ersucht hin­sicht­lich DSGVO Umset­zungs­stand, VVT, Risi­ko­ab­schät­zun­gen und Pro­zes­se und die daten­schutz­kon­for­me Ver­ar­bei­tung von per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten im all­ge­mei­nen sowie im Detail.

Wei­te­re Themen

Der Bericht ent­hält außer­dem detail­lier­te Kapi­tel unter ande­rem zu Rechts­fra­gen, recht­li­chen Aus­le­gun­gen und Bewer­tun­gen sowie Rechts­an­wen­dung der DSGVO, die inter­es­san­te und wich­ti­ge Aspek­te beleuchten:

  • Infor­ma­ti­ons­pflich­ten
  • Aus­kunfts­recht
  • Abgren­zung der klas­si­schen AV zur Gemein­sa­men Verantwortlichkeit
  • DSFA
  • Zer­ti­fi­zie­rung und Akkreditierung
  • Fashion ID
  • Planet49
  • Ori­en­tie­rungs­hil­fe Tele­me­di­en der DSK
  • ePri­va­cy-Ver­ord­nung
  • Win­dows 10
  • Daten­schutz­kon­for­me Nut­zung von Whats­App im Rah­men kom­mu­na­ler Bürgerdienste
  • Strea­ming von Ratssitzungen
  • Nut­zung von Geodaten
  • Tele­ar­beit bei der Polizei
  • Licht­bild­ab­gleich in Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver- fahren
  • Foto­gra­fie­ren an Schu­len und Kindergärten
  • Video­über­wa­chung
  • Daten­schutz im Verein
  • Daten­schutz­recht­li­che Bewer­tung tele­fo­ni­scher Werbeansprachen
  • Ein­sicht in die Patientenakte

Den Bericht fin­den Sie im pdf Voll­text auf der Web­site der Lan­des­be­auf­trag­ten für Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­frei­heit der Auf­sichts­be­hör­de Unab­hän­gi­ges Daten­schutz­zen­trum Saar­land — UZD.

Wenn Sie Fra­gen zu The­men oder Begrif­fen des Berichts haben, nut­zen Sie hier­für ger­ne die Kom­men­tar­funk­ti­on — Ihr Team von a.s.k. Datenschutz.

14. Euro­päi­scher Daten­schutz­tag 2020

Am 28.01.2020 fand in Ber­lin der dies­jäh­ri­ge, 14. Euro­päi­sche Daten­schutz­tag der Daten­schutz­kon­fe­renz statt. Auf Initia­ti­ve des Euro­pa­rats jährt sich der Daten­schutz­tag seit 2007 um den 28. Janu­ar und wird in Deutsch­land als Ver­an­stal­tung der unab­hän­gi­gen Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­den des Bun­des und der Län­der ausgerichtet.

In die­sem Jahr lag das Augen­merk ins­be­son­de­re auf Daten­schutz im Kon­text des Ent­wick­lungs­fort­schritts der KI. Unter dem Mot­to “Künst­li­che Intel­li­genz — Zwi­schen Bän­di­gung und För­de­rung” wur­den Frei­hei­ten, Grund­rech­te und Schutz­be­dürf­nis­se bei der Schaf­fung von Rah­men­be­din­gun­gen und der Ent­fal­tung dies­be­züg­li­cher Akti­vi­tä­ten the­ma­ti­siert von Refe­ren­ten aus Poli­tik, Wis­sen­schaft, Recht und den Teilnehmern.

Die Vor­trä­ge beschäf­tig­ten sich unter ande­rem mit den Themen:

  • Aspek­te des Uni­ons­rechts im Hin­blick auf Digi­ta­li­sie­rung und Daten­schutz
  • Der Hand­lungs­rah­men für KI-Anwen­dun­gen: Wirt­schaft, Tech­nik, Ethik und (Daten­schutz-) Recht in Deutsch­land, Euro­pa und der Welt” und
  • Was ver­ste­hen Nut­zer unter Algo­rith­men?

“Per­sön­lich” wur­de es — in fach­li­cher Hin­sicht — im Rah­men der Podi­ums­dis­kus­si­on zum “Nut­zen und Scha­den von KI für den Ein­zel­nen — Was geht mich KI an?”. Die KI und ihr Daten­schutz sind ein span­nen­des und leben­di­ges The­ma, das jeden All­tag in naher Zukunft in greif­ba­rer Wei­se bestim­men wird. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zu dem The­men­be­reich erhal­ten Sie unter nach­fol­gen­den Links.

Was mei­nen Sie zu dem The­ma, lie­be Leser? Freu­en Sie sich auf Ihr ers­tes Robo­ter­au­to oder ist Ihnen das alles spoo­ky? Sie kön­nen es uns im Kom­men­tar­feld wis­sen las­sen. Wir sind gespannt, Ihr Team von a.s.k. Datenschutz

BSI IT-Sicher­heits­kon­gress — KI         BSI — KI im Auto         Fraun­ho­fer Insti­tut — KI

Geburts­tags­lis­ten von Mit­ar­bei­tern und die DSGVO

Als aktu­el­le Kurz­in­for­ma­ti­on zum Daten­schutz unter der DSGVO hat der BayLfD jetzt die Num­mer 26 ver­öf­fent­licht, Thema

“Beschäf­tig­ten-Geburts­tags­lis­ten bei baye­ri­schen öffent­li­chen Stellen.”

Jetzt könn­te man als Unter­neh­men oder Ver­ein ver­sucht sein, dar­über hin­weg­zu­le­sen. Schließ­lich han­delt es sich bei die­sen Orga­ni­sa­tio­nen um sog. nicht-öffent­li­che Stel­len. Doch der Inhalt betrifft durch­aus bei­de Berei­che. Ob das The­ma Geburts­tags­lis­te aktu­ell einer der Brenn­punk­te der DSGVO ist, steht auf einem ande­ren Blatt. Aber zur Auf­fri­schung taugt es auf jeden Fall, denn auch noch zu Vor-DSGVO-Zei­ten gab es dazu immer wie­der Nachfragen.

War­um inter­es­siert sich der Daten­schutz für Geburts­tags­lis­ten von Mitarbeitern?

Nun, das ist recht ein­fach erklärt. Wenn abtei­lungs­be­zo­gen oder für die gesam­te Orga­ni­sa­ti­on eine öffent­lich ein­seh­ba­re Lis­te der Geburts­ta­ge der Mit­ar­bei­ter  durch den Arbeit­ge­ber ver­öf­fent­licht wird, dann ver­ar­bei­tet die­ser per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten sei­ner Mit­ar­bei­ter und gibt die­se an Drit­te (alle ande­ren Mit­ar­bei­ter) wei­ter. Wie wir nun hin­läng­lich wis­sen, ist dafür einer der Erlaub­nis­tat­be­stän­de aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO notwendig:

  • a) Ein­wil­li­gung: liegt im Zwei­fel kei­ne vor, sofern es hier­zu kei­nen gere­gel­ten Pro­zess im Rah­men der Ein­stel­lung gibt.
  • b) Not­wen­dig­keit für die Durch­füh­rung, in die­sem Fall des Arbeits­ver­tra­ges: Für das eigent­li­che Beschäf­tig­ten­ver­hält­nis sicher­lich, für die Ver­öf­fent­li­chung an alle Mit­ar­bei­ter sicher nicht.
  • c) Rechts­vor­schrift: Uns ist zumin­dest kei­ne Rechts­vor­schrift bekannt, wel­che das Ver­öf­fent­li­chen von Geburts­tags­lis­ten der Mit­ar­bei­ter vor­schreibt. Kann ja aber noch kom­men im Zuge der aktu­el­len Gebt-Gesetzen-witzige-Namen-Welle.
  • d) Lebens­wich­ti­ge Inter­es­sen zum Schutz der Mit­ar­bei­ter wird man hier nicht anneh­men können.
  • e) Wahr­neh­mung öffent­li­ches Inter­es­se oder Aus­übung öffent­li­cher Gewalt schei­det aus.
  • f) Ob das sog. berech­tig­te Inter­es­se anwend­bar ist, wird aktu­ell kon­tro­vers dis­ku­tiert. Eine Mehr­heit fin­det sich hier­für kei­ne. Für öffent­li­che Stel­len in Bay­ern ist Buch­sta­be f zumin­dest in der Aus­übung der öffent­li­chen Auf­ga­ben ausgeschlossen.

Bleibt wohl nur die Ein­wil­li­gung für Geburts­tags­lis­ten von Mitarbeitern?

Am Ende des Tages wird es wohl wie frü­her dar­auf hin­aus­lau­fen. Doch ist das Ein­ho­len von schrift­li­chen Ein­wil­li­gun­gen samt deren Abla­ge in der Per­so­nal­ak­te und regel­mä­ßi­gen Prü­fung und Bear­bei­tung von Wider­ru­fen wirk­lich jetzt der Königs­weg. Nein, war es nie und wird es nach unse­rem Dafür­hal­ten auch nie sein. Auch wenn dies durch die oben genann­te Kurz­in­for­ma­ti­on sug­ge­riert wird. Klar kann man die­ses The­ma nun mit viel Papier im Rah­men des Ein­stel­lungs­pro­zes­ses für neue Mit­ar­bei­ter lösen. Allei­ne von den bereits vor­han­de­nen Mit­ar­bei­tern die Ein­wil­li­gung nach­träg­lich ein­zu­ho­len und zu doku­men­tie­ren, ist sicher auch kein zu unter­schät­zen­der Auf­wand. Selbst wenn man die Ein­wil­li­gung mitt­ler­wei­le auch elek­tro­nisch ein­ho­len und doku­men­tie­ren kann. Es geht auch einfacher:

KISS — keep it short and simp­le: Der Geburtstagsliste-Self-Service

Egal, ob orga­ni­sa­ti­ons­weit oder nur abtei­lungs­be­zo­gen: Wenn sich ein Mit­ar­bei­ter frei­wil­lig in einen Geburts­tags­ka­len­der (zen­tral in Out­look oder in Papier­form in der Tee­kü­che) ein­trägt, jeder­zeit die Mög­lich­keit des Wie­der­aus­tra­gens besteht, dann kön­nen Sie sich das gan­ze Klim­bim spa­ren. Aber auch das ist nun nichts Neu­es aus der DSGVO, son­dern wur­de schon frü­her so prag­ma­tisch gehandhabt.

Beson­der­hei­ten bei Geburts­tags­lis­ten per zen­tra­ler Ein­wil­li­gung durch den Arbeitgeber

Soll­ten Sie sich als Arbeit­ge­ber das Pro­ce­de­re mit schrift­li­cher Ein­wil­li­gung den­noch antun wol­len, dann ach­ten Sie dar­auf, dass in Ihren Anga­ben zu den Infor­ma­ti­ons­pflich­ten gem. Art. 13 DSGVO für Mit­ar­bei­ter die Geburts­tags­lis­te Erwäh­nung fin­det. Der dazu­ge­hö­ri­ge Ein­trag in Ihrem Ver­zeich­nis für Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten darf eben­falls nicht fehlen.

Übri­gens zwei Punk­te, die Sie sich durch den Geburts­tags­lis­te-Self-Ser­vice eben­falls je nach Umset­zung erüb­ri­gen kön­nen. Zumin­dest wenn nicht sei­tens der Orga­ni­sa­ti­on der Anstoß für die­se Geburts­tags­lis­ten und deren Ver­wal­tung /​ Durch­füh­rung kommt, also die Mit­ar­bei­ter den Kalen­der in der Tee­kü­che selbst auf­hän­gen (wäre aber sicher im Detail zu dis­ku­tie­ren). Stellt die Orga­ni­sa­ti­on den Geburts­tags­ka­len­der zen­tral in Out­look o.ä. Pro­gram­men zur Ver­fü­gung, macht es Sinn, einen Ein­trag im VVT und in den Infopflich­ten vor­zu­hal­ten (dan­ke für den Hin­weis im Kommentar).

Damit sind dann auch an der Kuchen-Front alle zufrie­den und das The­ma Daten­schutz wird nicht erneut als Stör­fak­tor wahr­ge­nom­men (was es eigent­lich auch gar nicht ist, ent­spre­chend prag­ma­ti­sche Umset­zung vor­aus­ge­setzt). So und jetzt “KUCHEN”

Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­kon­zept Arbeits­hil­fe V 3.0 erschie­nen — jetzt mit LSI Siegel

Wer benö­tigt ein Informationssicherheitskonzept?

Jede Orga­ni­sa­ti­on ist gefor­dert, die Anfor­de­run­gen aus Art. 32 DSGVO zu erfül­len. Da steht in Absatz 1:

Unter Berück­sich­ti­gung des Stands der Tech­nik, der Imple­men­tie­rungs­kos­ten und der Art, des Umfangs, der Umstän­de und der Zwe­cke der Ver­ar­bei­tung sowie der unter­schied­li­chen Ein­tritts­wahr­schein­lich­keit und Schwe­re des Risi­kos für die Rech­te und Frei­hei­ten natür­li­cher Per­so­nen tref­fen der Ver­ant­wort­li­che und der Auf­trags­ver­ar­bei­ter geeig­ne­te tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men, um ein dem Risi­ko ange­mes­se­nes Schutz­ni­veau zu gewähr­leis­ten; die­se Maß­nah­men schlie­ßen gege­be­nen­falls unter ande­rem Fol­gen­des ein:

a) die Pseud­ony­mi­sie­rung und Ver­schlüs­se­lung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten;
b) die Fähig­keit, die Ver­trau­lich­keit, Inte­gri­tät, Ver­füg­bar­keit und Belast­bar­keit der Sys­te­me und Diens­te im Zusam­men­hang mit der Ver­ar­bei­tung auf Dau­er sicherzustellen;
c) die Fähig­keit, die Ver­füg­bar­keit der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem phy­si­schen oder tech­ni­schen Zwi­schen­fall rasch wiederherzustellen;
d) ein Ver­fah­ren zur regel­mä­ßi­gen Über­prü­fung, Bewer­tung und Eva­lu­ie­rung der Wirk­sam­keit der tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men zur Gewähr­leis­tung der Sicher­heit der Verarbeitung.

Unter b) sind die Grund­wer­te der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit Ver­trau­lich­keit, Ver­füg­bar­keit und Inte­gri­tät genannt. Betrach­ten wir die Kurz­de­fi­ni­tio­nen aus der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit hierzu.

Ver­trau­lich­keit: Kei­ne unbe­rech­tig­te Kennt­nis­nah­me (bis hin zum Miß­brauch) der Infor­ma­tio­nen, weder durch Mit­ar­bei­ter noch durch Externe.

Inte­gri­tät: Die Infor­ma­tio­nen sind kor­rekt, voll­stän­dig und unver­fälscht. Ände­run­gen sind nach­voll­zieh­bar und rück­gän­gig zu machen.

Ver­füg­bar­keit: Die Infor­ma­tio­nen ste­hen zur rich­ti­gen Zeit am rich­ti­gen Ort zur Ver­fü­gung (nicht beschränkt auf IT-Ver­füg­bar­keit). [Ver­füg­bar­keit ist in der Tat erst an drit­ter Stel­le, auch wenn in der Pra­xis um das The­ma Aus­fall­zei­ten ger­ne der Tanz um das gol­de­ne Kalb stattfindet.]

Die­se Grund­wer­te der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit sicher­zu­stel­len, ist das Ziel eines jeden Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­kon­zepts, auch des Stan­dards der sog. “Arbeits­hil­fe”.

Unter­punkt d) ver­langt von Ihrer Orga­ni­sa­ti­on, die Wirk­sam­keit der im Hin­blick auf Ver­trau­lich­keit, Inte­gri­tät und Ver­füg­bar­keit ergrif­fe­nen tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men regel­mä­ßig zu prü­fen und bei Bedarf nach­zu­jus­tie­ren oder geeig­ne­te zusätz­li­che bzw. ergän­zen­de Schutz­maß­nah­men ein­zu­füh­ren. Auch dies ist eine der Kern­funk­tio­nen eines funk­tio­nie­ren­den Informationssicherheitskonzepts.

Salopp gesagt, ver­langt die DSGVO von Orga­ni­sa­tio­nen in die­sem Fall nicht weni­ger als die Ein­füh­rung eines Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­kon­zepts und des­sen kon­ti­nu­ier­li­chen Betrieb. Klar kann man ver­su­chen, sich auch selbst ein Kon­zept zu “bas­teln”, bleibt nur die Fra­ge “Wie­so soll­te man das tun?”

Baye­ri­sche Kom­mu­nen sind per Gesetz (BayE­GovG) sogar dazu ver­pflich­tet, bis zum 01.01.2020 ein Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­kon­zept ein­ge­führt und im lau­fen­den Betrieb zu haben.

Bewähr­te Stan­dards wie die ISO 27001, der BSI IT-Grund­schutz, ISIS12 (als Ablei­tung aus dem IT-Grund­schutz) sind seit vie­len Jah­ren bewähr­te Stan­dards, um ein Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­kon­zept ein­zu­füh­ren, zu betrei­ben und damit auch die Anfor­de­run­gen aus Art. 32 DSGVO zu erfül­len. Die­se Stan­dards ska­lie­ren zwar auch für klei­ne­re Orga­ni­sa­tio­nen, sind den­noch sehr res­sour­cen­in­ten­siv. Hier hat für den kom­mu­na­len Bereich die Inno­va­ti­ons­stif­tung Baye­ri­sche Kom­mu­ne im Auf­trag der Baye­ri­schen Kom­mu­na­len Spit­zen­ver­bän­de ange­setzt und gera­de für klei­ne­re kom­mu­na­le Ein­rich­tun­gen durch a.s.k. Daten­schutz die “Arbeits­hil­fe zur Ein­füh­rung eines Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­kon­zepts nach Art. 11 BayE­GovG” ent­wi­ckeln las­sen. Die­ser Stan­dard basiert auf den Erkennt­nis­sen und Vor­ge­hens­wei­sen aus zahl­rei­chen IT-Grund­schutz-Pro­jek­ten sowie dem frü­he­ren “Quick Check Daten­schutz + Daten­si­cher­heit”. Ent­ge­gen der Bezeich­nung und ursprüng­li­chen Aus­rich­tung auf den kom­mu­na­len Bereich ist die “Arbeits­hil­fe” uni­ver­sell ein­setz­bar und natür­lich auch in Unter­neh­men ein­setz­bar. Hier­zu sind ledig­lich Begriff­lich­kei­ten anzu­pas­sen, statt Bür­ger­meis­ter heißt es dann eben Geschäftsführer.

Stan­dard für Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit Arbeits­hil­fe Ver­si­on 3.0 erschienen

Am 26. Sep­tem­ber 2019 ist die Arbeits­hil­fe mitt­ler­wei­le in Ver­si­on 3.0 erschie­nen. Die Wei­ter­ent­wick­lung und Anpas­sung oblag erneut uns von der a.s.k. Daten­schutz. Neben Aktua­li­sie­run­gen z.B. bei Links zum gera­de auf­ge­frisch­ten BSI IT-Grund­schutz stand neben der Feh­ler­kor­rek­tur die Anpas­sung an das Sie­gel “Kom­mu­na­le IT-Sicher­heit” des Lan­des­amts für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik — kurz LSI — in Nürn­berg im Vor­der­grund. Wenn Sie mehr über das LSI Sie­gel erfah­ren wol­len, fin­den Sie Details hier­zu in einem wei­te­ren Blog­bei­trag.

Kom­mu­na­le Ein­rich­tun­gen, die sich zur Ein­füh­rung eines Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­kon­zepts auf Basis der Arbeits­hil­fe ent­schei­den, erfül­len mit der Umset­zung die Anfor­de­run­gen des LSI zum Erhalt des Sie­gels “Kom­mu­na­le IT-Sicher­heit”. Das setzt natür­lich eine ernst­haf­te und ehr­li­che Bear­bei­tung der 9 Kapi­tel der Arbeits­hil­fe zur Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit in der Kom­mu­ne voraus.

Hier geht es direkt zum Down­load der Arbeits­hil­fe V 3.0. Soll­te der Link nicht mehr funk­tio­nie­ren, nut­zen Sie bit­te die Start­sei­te der Inno­va­ti­ons­stif­tung und suchen die Ver­öf­fent­li­chung vom 28.09.2019.

Mit a.s.k. Daten­schutz und der Arbeits­hil­fe zum Sie­gel “Kom­mu­na­le IT-Sicherheit”

Wenn Sie sich bei der Ein­füh­rung der Arbeits­hil­fe in Ihrer Ver­wal­tung durch das Team von a.s.k. Daten­schutz unter­stüt­zen las­sen, dann über­neh­men wir am Ende die For­ma­li­tä­ten der not­wen­di­gen Anga­ben und Aus­künf­te gegen­über des LSI. Einem Erhalt des Sie­gels soll­te dann nichts mehr im Wege stehen.

Soll­ten wir Sie im Anschluß auch als exter­ne Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­be­auf­trag­te betreu­en, küm­mern wir uns mit Ihnen gemein­sam auch um die Ver­län­ge­rung des Sie­gels nach Ablauf der 2 Jah­re Gül­tig­keits­dau­er. Dazu muss dem LSI der Wei­ter­be­trieb Ihres Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­kon­zepts belegt bzw. nach­ge­wie­sen wer­den. Auch dies wür­den wir von a.s.k. Daten­schutz übernehmen.

Übri­gens nut­zen wir zur Ein­füh­rung und zum Betrieb Ihres Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­kon­zepts auf Basis der Arbeits­hil­fe eine hoch­mo­der­ne und voll­ver­schlüs­sel­te Pro­jekt­platt­form. Damit wird die Bear­bei­tung der Punk­te zwar kein Kin­der­spiel, aber die Doku­men­ta­ti­on dazu erle­digt sich fast von selbst. Gleich­zei­tig ver­säu­men Sie und wir kei­ne Revi­si­ons­ter­mi­ne und Wie­der­vor­la­gen. Mehr Infos in die­sem Blog­bei­trag. Unse­re Platt­form ist bereits für Ver­si­on 3.0 der Arbeits­hil­fe aktua­li­siert und angepasst.

Unter­neh­men und die Arbeits­hil­fe als Informationssicherheitskonzept

Wie ein­gangs schon beschrie­ben, ist auch dies kein Pro­blem. In der Wort­wahl wer­den zwar kom­mu­na­le Funk­tio­nen adres­siert, aber die inhalt­li­chen Anfor­de­run­gen an Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit sind zwi­schen Unter­neh­men und Behör­den iden­tisch. Erset­zen Sie in Gedan­ken ein­fach Begrif­fe wie “Bür­ger­meis­ter” mit “Geschäfts­füh­rer” und schon sind Sie in der Unter­neh­mens­welt angekommen.

Das ein­zi­ge Man­ko: Das LSI Sie­gel “Kom­mu­na­le IT-Sicher­heit” kann nur von kom­mu­na­len Ein­rich­tun­gen erwor­ben wer­den. Als Unter­neh­men sind Sie hier außen vor. Ger­ne unter­stüt­zen wir auch Ihr Unter­neh­men bei der Ein­füh­rung eines Informationssicherheitskonzepts.

Ange­bot Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­kon­zept für Kom­mu­nen bzw. Behörden

Sie wün­schen ein unver­bind­li­ches Ange­bot? Dann nut­zen Sie ein­fach unser ver­schlüs­sel­tes Anfra­ge-For­mu­lar. Wir mel­den uns zeit­nah bei Ihnen.

Unver­bind­li­ches Ange­bot anfordern

 

 

 

 

IT-Not­fall­kar­te für Mit­ar­bei­ter (Hil­fe­stel­lung der Alli­anz für Cyber­si­cher­heit und des BSI)

Not­fall­be­hand­lung — ein wich­ti­ges Ele­ment in der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit und im Datenschutz

Im Zuge der Dis­kus­si­on um Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­kon­zep­te und tech­ni­sche Maß­nah­men im Sin­ne der DSGVO stößt man unwei­ger­lich auf das The­ma Not­fall­ma­nage­ment. Vor­ran­gig zie­len die ergrif­fe­nen tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Schutz­maß­nah­men einer Orga­ni­sa­ti­on ja dar­auf ab, Sicher­heits­vor­fäl­le und Not­fäl­le mög­lichst zu ver­mei­den. Die Ein­tritts­wahr­schein­lich­keit soll mög­lichst nahe Null lie­gen. Das dies für jede Art von Vor­fall nicht immer gelingt, liegt auf der Hand. Umso wich­ti­ger ist, von sol­chen Vor­fäl­len früh­zei­tig Kennt­nis zu erlan­gen, die­se kor­rekt zu bewer­ten und ange­mes­sen zu reagieren.

Dies setzt jedoch sen­si­bi­li­sier­te Mit­ar­bei­ter vor­aus, die im Fal­le eines Sicher­heits­vor­falls oder eines Not­falls wis­sen, was zu tun ist. Die Alli­anz für Cyber-Sicher­heit hat sich zusam­men mit dem Bun­des­amt für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik (BSI) und eini­gen ande­ren Ein­rich­tun­gen im Hin­blick auf IT-Sicher­heits­vor­fäl­le Gedan­ken gemacht.

Die IT-Not­fall­kar­te “Ver­hal­ten bei IT-Not­fäl­len” für Mitarbeiter

Sie ken­nen das sicher noch aus der Ers­te-Hil­fe-Aus­bil­dung. Die 5 “W” für den rich­ti­gen Notruf:

  1. Wo ist das Ereignis?
  2. Wer ruft an?
  3. Was ist geschehen?
  4. Wie vie­le Betroffene?
  5. War­ten auf Rückfragen

Ana­log zu die­ser Vor­ge­hens­wei­se gibt es nun die IT-Not­fall­kar­te zum kos­ten­frei­en Down­load und zur Ver­tei­lung an Mit­ar­bei­ter bzw. Aus­hang der Kar­te. Nach Ein­trag der inter­nen Ruf­num­mer für IT-Not­fäl­le kom­men die 5 “W” für die Notfallmeldung:

  1. Wer mel­det?
  2. Wel­ches IT-Sys­tem ist betroffen?
  3. Wie haben Sie mit dem IT-Sys­tem gear­bei­tet bzw. was haben Sie beobachtet?
  4. Wann ist das Ereig­nis eingetreten?
  5. Wo befin­det sich das betrof­fe­ne IT-Sys­tem (Gebäu­de, Raum, Arbeitsplatz)?

Dar­un­ter fin­den sich eini­ge Ver­hal­tens­hin­wei­se für den oder die betrof­fe­nen Mit­ar­bei­ter. Für den Fall eines Befalls mit Kryp­to­tro­ja­nern wäre mög­li­cher­wei­se die Emp­feh­lung “Netz­werk­ka­bel zie­hen” noch recht hilf­reich gewesen.

Sehr gut hat uns die Aus­sa­ge gefal­len “Ruhe bewah­ren & IT-Not­fall mel­den. Lie­ber ein­mal mehr als ein­mal zu wenig anru­fen!”, die sich als zwei­te Über­schrift auf der Kar­te oben findet.

Top 12 Maß­nah­men bei Cyber-Angriffen

Da es nach der Mel­dung eines IT-Not­falls mit der Bear­bei­tung wei­ter­ge­hen muss, lie­fert die Alli­anz für Cyber­si­cher­heit zur wei­te­ren “Bewäl­ti­gung des Not­falls” eine Top 12 Lis­te mit. Auf die­ser fin­den sich die wich­tigs­ten Maß­nah­men zur Scha­dens­be­gren­zung und auch der Nach­be­ar­bei­tung des hof­fent­lich glimpf­lich ver­lau­fe­nen Angriffs.

Die­se Top 12 Maß­nah­men bei Cyber-Angrif­fen rich­ten sich an IT-Ver­ant­wort­li­che und Admi­nis­tra­to­ren und soll­ten an kei­nem Arbeits­platz als Hil­fe­stel­lung fehlen.

Doch damit nicht genug, pro­fes­sio­nel­les Not­fall­ma­nage­ment ist gefragt

Die­se bei­den Hil­fe­stel­lun­gen sind ein ers­ter Schritt in die rich­ti­ge Rich­tung. Doch ohne pro­fes­sio­nel­les Not­fall­ma­nage­ment wird kei­ne Orga­ni­sa­ti­on zukünf­tig aus­kom­men. Wur­den die The­men Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit in der Ver­gan­gen­heit meist schon sehr stief­müt­ter­lich behan­delt, haben gera­de klei­ne Orga­ni­sa­tio­nen das The­ma Not­fall­ma­nage­ment gar nicht oder nur weit am Ende des Erfas­sungs­be­reichs auf dem Radar.

Hier ver­weist die Alli­anz für Cyber­si­cher­heit auf den Stan­dard 100–4 des BSI IT-Grund­schut­zes. 100–4 beschreibt eine pro­fes­sio­nel­le und sys­te­ma­ti­sche Vor­ge­hens­wei­se zur Ein­füh­rung und Wei­ter­ent­wick­lung eines Not­fall­ma­nage­ments in Orga­ni­sa­tio­nen jeg­li­cher Grö­ße und Bran­che. Bei ers­ter Durch­sicht mag das dem einen oder ande­ren Leser etwas sper­rig oder zu auf­ge­bauscht wir­ken. Und sicher emp­fiehlt es sich, in Abhän­gig­keit von der Orga­ni­sa­ti­ons­grö­ße den Stan­dard 100–4 ange­mes­sen und zweck­dien­lich umzu­set­zen. Eine stoi­sche 1:1 Umset­zung ist eher suboptimal.

Sinn und Not­wen­dig­keit für ein Not­fall­ma­nage­ment soll­ten jedoch schnell klar wer­den. Ein Not­fall ist etwas ande­res als “Kein Papier im Dru­cker”. Ok, der betrof­fe­ne Mit­ar­bei­ter mag das kurz­zei­tig so emp­fin­den 🙂 In einem Not­fall oder auch bei der Ver­ket­tung meh­re­rer Arten von Not­fäl­len ist kei­ne gro­ße Zeit, sich über die Not­fall­be­hand­lung Gedan­ken zu machen oder wich­ti­ge Infor­ma­tio­nen für die Besei­ti­gung des Not­falls zu beschaffen.

Wenn Sie mit dem The­ma lieb­äu­geln, kön­nen wir Ihnen den Kurs “Not­fall­ma­nage­ment” der Baye­ri­schen Ver­wal­tungs­schu­le wärms­tens an Herz legen. Die­ser ist nicht auf baye­ri­sche Ver­wal­tun­gen beschränkt, son­dern steht inter­es­sier­ten Teil­neh­mern aus Behör­den und Unter­neh­men aus ganz Deutsch­land offen.

Im Rah­men von Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­kon­zep­ten wird die Ent­wick­lung eines Not­fall­vor­sor­ge­kon­zepts und eines Not­fall­plans (erst die Ver­mei­dung, dann die Reak­ti­on, wenn es mit dem Ver­mei­den nicht geklappt hat) gefor­dert. Wer sich also mit den Stan­dards wie IT-Grund­schutz, ISIS12 oder auch der Arbeits­hil­fe (für klei­ne­re Ein­rich­tun­gen) und deren Ein­füh­rung befasst, wird um das The­ma nicht herumkommen.

Was kann a.s.k. Daten­schutz für Sie tun?

Vor­aus­ge­schickt: a.s.k. Daten­schutz ist der Dozent an der Baye­ri­schen Ver­wal­tungs­schu­le u.a. für das The­ma Not­fall­ma­nage­ment und die Aus­bil­dung von zer­ti­fi­zier­ten Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­be­auf­trag­ten. Im Zuge von zahl­rei­chen Sicher­heits­kon­zep­ten beglei­ten wir die Ein­füh­rung von Not­fall­vor­sor­ge­kon­zep­ten und die Erstel­lung von Not­fall­plä­nen. Selbst­ver­ständ­lich bie­ten wir die­se Dienst­leis­tung im Rah­men der Ein­füh­rung und Beglei­tung von Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­kon­zep­ten, aber auch flan­kie­rend zur Tätig­keit als exter­ne Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­be­auf­trag­te an. Spre­chen Sie uns ein­fach an. Ihren Daten­schutz­be­auf­trag­ten wird das sicher auch freuen.

Apro­pos Daten­schutz­be­auf­trag­ter: Ver­fügt Ihre Orga­ni­sa­ti­on über einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten? Öffent­li­che Stel­len sind zur Bestel­lung unge­ach­tet der Mit­ar­bei­ter­zahl gene­rell ver­pflich­tet. Unter­neh­men benö­ti­gen einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten ab 10 Mit­ar­bei­tern (soll­te das 2. DsAnpG den Bun­des­rat pas­sie­ren erhöht sich die Zahl auf 20), die regel­mä­ßig mit der Ver­ar­bei­tung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten befasst sind. Und las­sen Sie sich kei­nen Sand in die Augen streu­en. Ob mit oder ohne Daten­schutz­be­auf­trag­ten müs­sen alle ande­ren daten­schutz­recht­li­chen Anfor­de­run­gen in Ihrer Orga­ni­sa­ti­on erfüllt sein. Wenn es kei­nen DSB gibt, muss sich jemand ande­res um die meist büro­kra­ti­schen Auf­ga­ben küm­mern. Ein­fa­cher und prag­ma­ti­scher geht es mit a.s.k. Daten­schutz als exter­ne Daten­schutz­be­auf­trag­te. For­dern Sie noch heu­te Ihr unver­bind­li­ches Ange­bot an.

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Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit im Fokus: Gemein­de Haar ist ISIS12-zertifiziert

Nach einem knapp zwei­jäh­ri­gen Pro­zeß hat die Gemein­de Haar im Mai 2019 die ISIS12-Zer­ti­fi­zie­rung erreicht. ISIS12 ist ein Stan­dard für ein Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­ma­nage­ment­sys­tem (kurz ISMS) und bil­det in 12 anschau­li­chen Schrit­ten auf Basis des bekann­ten IT-Grund­schutz des BSI (Bun­des­amt für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik) ein Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­kon­zept ab. ISIS12 wur­de expli­zit für klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men (KMU) und kom­mu­na­le Ein­rich­tun­gen ent­wi­ckelt, für die auf­grund per­so­nel­ler Anfor­de­run­gen der “gro­ße” IT-Grund­schutz nicht durch­führ­bar ist.

In den 24 Mona­ten der Ein­füh­rung des Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­kon­zepts hat die Gemein­de Haar unter ande­rem Schu­lun­gen und Mit­ar­bei­ter­sen­si­bi­li­sie­run­gen in Sachen Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit durch­ge­führt. Denn nicht nur das (tech­ni­sche) Sys­tem an sich muss in alle Rich­tun­gen sicher gemacht wer­den, son­dern auch die Men­schen, die mit den Daten umge­hen, müs­sen für das The­ma sen­si­bi­li­siert und geschult wer­den. Das reicht von der Akti­vie­rung der Bild­schirm­sper­re auch bei kür­zes­ter Abwe­sen­heit vom Arbeits­platz bis hin zur unacht­sa­men Frei­ga­be von Daten, wie etwa Pass­wör­ter offen am Schreib­tisch lie­gen zu lassen.
Zeit­gleich wur­den Pro­zes­se im Haus ver­bes­sert und Kon­zep­te erar­bei­tet, die IT-Struk­tur unter die Lupe genom­men und ein Not­fall­ma­nage­ment auf die Bei­ne gestellt. Denn Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit müs­sen nicht nur im All­tag funk­tio­nie­ren – auch ech­te Not­fall-Sze­na­ri­en wur­den durch­ge­spielt und behan­delt: Was, wenn das Rat­haus mit all sei­nen Ser­vern abbrennt? Selbst dafür gibt es Lösungen.

Feder­füh­rend waren bei der Ein­füh­rung von ISIS12 die Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­be­auf­trag­te der Gemein­de Haar Andrea Schmer­ber und die a.s.k. Daten­schutz Bera­tung unter Lei­tung von Sascha Kuhr­au. Sie waren es auch, die den Audi­tor Andre­as Mann bei der Erst­zer­ti­fi­zie­rung des Zer­ti­fi­zie­rungs­ver­bun­des – Rat­haus mit Bür­ger­haus und die Kita Casi­no­st­ra­ße – durch die Doku­men­te, Kon­zep­te und die Gebäu­de beglei­te­ten. Mit Erfolg, denn die Erst­zer­ti­fi­zie­rung hat geklappt.

Jetzt gilt es, das Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­kon­zept aktu­ell und am Lau­fen zu hal­ten. Daher wird jähr­lich über­prüft, ob die Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­richt­li­ni­en ein­ge­hal­ten wer­den – denn die Tech­nik ist schnel­le­big und auch im Per­so­nal gibt es von Zeit zu Zeit einen Wech­sel. Außer­dem wer­den nach und nach immer mehr der gemeind­li­chen Ein­rich­tun­gen in den Zer­ti­fi­zie­rungs­ver­bund inte­griert. In der Öffent­lich­keit wird der zeit­in­ten­si­ve und arbeits­auf­wen­di­ge Pro­zess kaum wahr­ge­nom­men – und den­noch ist er für jede ein­zel­ne Bür­ge­rin und jeden ein­zel­nen Bür­ger von hoher Wich­tig­keit. Denn es sind ihre Daten, die damit geschützt wer­den. Anlass für die Ein­füh­rung von ISIS12 in der Gemein­de Haar war das Baye­ri­sche E‑Go­vern­ment-Gesetz von 2016. Die­ses ver­pflich­tet aus­nahms­los alle kom­mu­na­len Ver­wal­tungs­ein­rich­tun­gen zur Ein­füh­rung und zum Betrieb eines Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­kon­zepts. Die Gemein­de Haar, allen vor­an deren Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­be­auf­trag­te Andrea Schmer­ber haben sich die­ser Her­aus­for­de­rung gestellt und das Ziel erreicht.

Übri­gens ist ein Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­kon­zept (ein­ge­führt und in Betrieb natür­lich) auch für das The­ma Daten­schutz inter­es­sant. Betrach­tet man Art. 32 DSVGO Sicher­heit der Ver­ar­bei­tung (exter­ner Link) genau­er, so fin­det man dar­in im Absatz 1 fol­gen­de Aussagen:

Unter Berück­sich­ti­gung des Stands der Tech­nik, der Imple­men­tie­rungs­kos­ten und der Art, des Umfangs, der Umstän­de und der Zwe­cke der Ver­ar­bei­tung sowie der unter­schied­li­chen Ein­tritts­wahr­schein­lich­keit und Schwe­re des Risi­kos für die Rech­te und Frei­hei­ten natür­li­cher Per­so­nen tref­fen der Ver­ant­wort­li­che und der Auf­trags­ver­ar­bei­ter geeig­ne­te tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men, um ein dem Risi­ko ange­mes­se­nes Schutz­ni­veau zu gewähr­leis­ten; die­se Maß­nah­men schlie­ßen gege­be­nen­falls unter ande­rem Fol­gen­des ein:
- die Pseud­ony­mi­sie­rung und Ver­schlüs­se­lung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten;
- die Fähig­keit, die Ver­trau­lich­keit, Inte­gri­tät, Ver­füg­bar­keit und Belast­bar­keit der Sys­te­me und Diens­te im Zusam­men­hang mit der Ver­ar­bei­tung auf Dau­er sicherzustellen;
- die Fähig­keit, die Ver­füg­bar­keit der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem phy­si­schen oder tech­ni­schen Zwi­schen­fall rasch wiederherzustellen;
- ein Ver­fah­ren zur regel­mä­ßi­gen Über­prü­fung, Bewer­tung und Eva­lu­ie­rung der Wirk­sam­keit der tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men zur Gewähr­leis­tung der Sicher­heit der Verarbeitung.

Und genau das stellt ein funk­tio­nie­ren­des Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­kon­zept sicher. Dabei beschränkt sich der Schutz eines sol­chen Kon­zepts nicht nur auf per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten, son­dern schließt alle schüt­zens­wer­ten Daten Ihrer Orga­ni­sa­ti­on mit ein. Geni­al, oder?

Sie wol­len in Ihrer Orga­ni­sa­ti­on eben­falls ein Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­kon­zept ein­füh­ren? BSI IT-Grund­schutz und ISO 27001 sind unpas­send? Spre­chen Sie uns an.

Zur Mel­dung der Gemein­de Haar (exter­ner Link)

Der Hype um das (pri­va­te) Whatsapp-Abmahnrisiko

Kaum hat das Amts­ge­richt Bad Hers­feld sein Urteil gefällt und die Begrün­dung ver­öf­fent­licht, gras­siert ein media­ler Hype um ein angeb­li­ches Abmahn­ri­si­ko für pri­va­te Whats­app-Nut­zer durch das Netz. Doch was steckt dahinter?

Etwas Auf­klä­rung zur pri­va­ten Nut­zung von Whatsapp

Das Amts­ge­richt Bad Hers­feld, wohl­ge­merkt ein Amts­ge­richt, sieht auf Basis des § 823 BGB sowie des § 1004 BGB das Risi­ko eines pri­va­ten Whats­app-Nut­zers, auf­grund der nicht ein­ge­wil­lig­ten Daten­über­mitt­lung der Kon­tak­te in des­sen Adress­buch durch den auto­ma­ti­sier­ten Abgleich mit den Whats­app-Ser­vern durch die Kon­tak­te selbst auf Unter­las­sung in Anspruch genom­men zu wer­den. Selbst eine kos­ten­pflich­ti­ge Abmah­nung wird nicht aus­ge­schlos­sen. Kaum war die ers­te Nach­richt hier­zu im Web lan­ciert, ging der Copy & Pas­te — Mecha­nis­mus des Bou­le­vard­jour­na­lis­mus inklu­si­ve der sozia­len Netz­wer­ke los. Angst und Panik für Quo­te und Klicks lau­tet die Devise.

Was davon zu hal­ten ist, kön­nen Sie unter ande­rem im Blog des Anwalts Dr. Cars­ten Ulb­richt nach­le­sen, der zu die­sem The­ma kein Unbe­kann­ter ist.

Whats­app und geschäft­li­che oder dienst­li­che Nutzung?

Nutzt ein Unter­neh­men oder eine Behör­de nun Whats­app sieht die Rechts­la­ge etwas unbe­que­mer aus. Das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz schreibt für die betrieb­li­che Nut­zung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten die Aus­wahl geeig­ne­ter tech­ni­scher und orga­ni­sa­to­ri­scher Schutz­maß­nah­men vor. Bedient man sich bei der Umset­zung eines Drit­ten (in die­sem Fall des Betrei­bers von Whats­app), so ist die­ser nach § 11 Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG), aber auch nach EU-Daten­schutz­recht vor­ab auf aus­rei­chen­de Schutz­maß­nah­men zu prü­fen und zusätz­lich eine Ver­ein­ba­rung zur Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung zu schlie­ßen. Die Umset­zung wird sich in der Pra­xis als unmög­lich herausstellen.

Zumin­dest könn­te man Whats­app auf­grund der nun seit eini­ger Zeit akti­vier­ten Ende-zu-Ende-Ver­schlüs­se­lung bei den tech­ni­schen Schutz­maß­nah­men ein tech­ni­sches Schutz­ni­veau im posi­ti­ven Sin­ne unter­stel­len. Ein Mit­le­sen der Nach­rich­ten auf dem Trans­port­weg ist dadurch ja ausgeschlossen.

Dann steht der betrieb­li­chen Nut­zung ja nichts im Wege?

Lei­der doch. Denn Whats­app über­trägt die Kon­takt­da­ten aus dem Adress­buch des Geräts auf die Ser­ver des Betrei­bers in den USA. Die­se Daten­über­mitt­lung ist im Daten­schutz­recht nur zuläs­sig, wenn von dem Betrof­fe­nen, auf den sich die jewei­li­gen Kon­takt­da­ten bezie­hen, eine (schrift­li­che) Ein­wil­li­gung vor­liegt. Die­se kann nach gel­ten­der Mei­nung auch nicht pau­schal ange­nom­men wer­den nach dem Mot­to “Whats­app nutzt ja heut­zu­ta­ge jeder.”

Eine feh­len­de Ein­wil­li­gung bedeu­tet eine unrecht­mä­ßi­ge Daten­über­mitt­lung. Damit dro­hen Buß­gel­der und im Zwei­fel wei­te­re Auf­la­gen durch die Landesdatenschutzbehörde(n).

Dies gilt übri­gens sowohl für die betrieb­li­che /​ dienst­li­che Nut­zung des Smart­phones als auch eine mög­li­cher­wei­se zuläs­si­ge Privatnutzung.

Wer es nicht glau­ben mag, hier ein Bei­trag unter vie­len zu die­sem The­ma, in die­sem Fall von Dr. Hans Mar­kus Wulf, Fach­an­walt für IT-Recht.

Von daher kann das Fazit zur Whats­app-Nut­zung im geschäft­li­chen oder behörd­li­chen Umfeld nur lau­ten: Fin­ger weg! Aber das ist nun auch nichts Neues.

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