Update vom 03.05.2011
Mit Beschluss vom 20.08.2010 unter dem Aktenzeichen 2 Ss 23/07, 1 Ws (B) 51/07 — 2 Ss 23/07 hat das Kammergericht Berlin festgestellt, daß die Bestimmungen der BRAO keine “bereichsspezifischen Sonderregelungen” im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 BDSG darstellen. Die BRAO enthalte lediglich berufsrechtliche Bestimmungen, deren Zweck nicht darin bestehe, die Daten von Prozessgegnern oder von außenstehenden Personen zu schützen. Das sei vielmehr Sache des BDSG.
Das BDSG berühre jedoch nicht die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten. Zu diesen Pflichten gehört nach Auffassung des Gerichts auch die Geheimhaltungspflicht des Rechtsanwalts.
Dies bedeutet, daß Rechtsanwälte demnach den gesetzlichen Bestimmungen des BDSG unterworfen sind, woran die Kammer in ihrer ausführlichen Begründung keinen Zweifel ließ. Es gilt nun für Anwälte, die für sie zutreffenden Punkte des BDSG in ihrer Kanzlei umzusetzen (siehe unten)
Originalartikel vom 12.11.2010
In Gesprächen mit Anwälten, aber auch mit Steuerberatern trifft man häufig auf das Argument, die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) würden die Kanzlei oder den Anwalt nicht betreffen, da es eigene Regelungen zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit gäbe.
Das Bundesdatenschutzgesetz sieht hier klar vor, das für Sachverhalte, die durch kein bereichspezifisches Recht explizit geregtl werden, die (allgemeineren) Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes zum Tragen kommen. Dazu gehören insbesondere Punkte wie
- Verfahrensverzeichnisse
- Datenschutzregelungen
- Nutzungsrichtlinien
- IT Sicherheit
- Backup- und Recovery-Strategien
- Verschlüsselung und Signatur
- Bestellpflicht eines Datenschutzbeauftragten
- Auftragsdatenverarbeitung externe Dienstleister z.B. Fernwartung etc.
Die Brisanz des Themas, u.a. die mit Verstößen gegen das BDSG verbundenen Bußgeldrisiken hat der Deutsche Anwaltverein in seiner Depeche 2010–42 aufgegriffen und zusätzlich eine Checkliste mit Empfehlungen zur Umsetzung in der Kanzlei herausgegeben. Hierin verweist der DAV auf die Möglichkeit der Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten (bei vorliegender Bestellpflicht), aber auch auf die Inanspruchnahme eines externen Datenschutzberaters für die Sicherstellung der notwendigen Umsetzungen und Formulierungen.
Diese Leistungen können Sie als Anwalt oder Kanzlei jederzeit bei mir fachgerecht und kostengünstig in Anspruch nehmen. Gerne unterbreite ich Ihnen hierzu ein Angebot.
- Depeche 2010–42 des DAV
- Checkliste Datenschutz des DAV
Hilfreiche Links
- Wollen Sie die Risiken aus dem Bundesdatenschutzgesetz für Ihr Unternehmen minimieren? Eine passende Lösung finden Sie sicher in unserem Leistungsangebot.
- Unsicher, ob für Ihr Unternehmen die gesetzliche Bestellpflicht für einen (externen) Datenschutzbeauftragten vorliegt? Die Antwort gibt unser Datenschutz-Quick-Check, siehe Leistungen.
- Sie wollen eine unabhängige Prüfung, wie gut es um Datenschutz und Datensicherheit in Ihrem Unternehmen bestellt ist? Kein Problem mit unseren Leistungen.
- Schulungsbedarf für Ihre Mitarbeiter? Zusätzliche Trainings und Workshops rund um Datenschutz und Datensicherheit? Erfahren Sie mehr über unsere Schulungen und Seminare.
- Anleitungen, Ratgeber und Links, die das tägliche Arbeiten erleichtern und helfen können, Datenpannen zu vermeiden, finden Sie in der Rubrik Anleitungen / Ratgeber.
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