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Praxis

Inter­es­sens­kon­flik­te bei Daten­schutz­be­auf­trag­ten vermeiden

Rechts­la­ge: Ver­mei­dung von Inter­es­sens­kon­flik­ten bei einem Daten­schutz­be­auf­trag­ten vorgeschrieben

Bereits im Anwen­dungs­rah­men des alten BDSG (vor Mai 2018) galt es, Inter­es­sens­kon­flik­te eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten bei der Aus­übung sei­ner Tätig­keit zu ver­mei­den. Art. 38 Abs. 6 DSGVO (exter­ner Link) regelt das seit Mai 2018 nicht anders:

“Der Daten­schutz­be­auf­trag­te kann ande­re Auf­ga­ben und Pflich­ten wahr­neh­men. Der Ver­ant­wort­li­che oder der Auf­trags­ver­ar­bei­ter stellt sicher, dass der­ar­ti­ge Auf­ga­ben und Pflich­ten nicht zu einem Inter­es­sen­kon­flikt führen.”

Der Lan­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit von Baden-Würt­tem­berg, Dr. Ste­fan Brink hat dies in sei­nem 38. Tätig­keits­be­richt 2018 (exter­ner Link) aus­führ­li­cher beleuch­tet. “Der Ver­ant­wort­li­che bzw. Auf­trags­ver­ar­bei­ter hat aller­dings dafür Sor­ge zu tra­gen, dass […] kei­ne Unver­ein­bar­kei­ten bzw. Befan­gen­heit vorliegen.”

Wer darf bzw. darf die Funk­ti­on des Daten­schutz­be­auf­trag­ten in einem Unter­neh­men oder einer Behör­de ausüben?

In Anbe­tracht der wei­ten Prüf- und Kon­troll­pflich­ten eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten, zieht Brink hier eine deut­li­che Grenze:

“Für eine kor­rek­te Erfül­lung der Auf­ga­ben des DSB ist viel­mehr eine wei­test­ge­hen­de Distanz gegen­über der zu kon­trol­lie­ren­den Stel­le uner­läss­lich, denn eine effek­ti­ve Kon­trol­le ist dann zu bezwei­feln, wenn der Kon­trol­leur sich selbst kon­trol­lie­ren muss.”

Das mit der zu kon­trol­lie­ren­den Stel­le die Orga­ni­sa­ti­on (Unter­neh­men, Behör­de, Ver­ein) gemeint ist, wel­che den Daten­schutz­be­auf­trag­ten zu bestel­len hat, liegt auf der Hand. Gene­rell soll der DSB kei­ne ande­re Funk­ti­on aus­üben, in der er oder sie über die Zwe­cke oder Mit­tel der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten selbst zu ent­schei­den hat. Doch was bedeu­tet das nun kon­kret (Sei­ten 28–30 des TB), wer schei­det für die Aus­übung des Daten­schutz­be­auf­trag­ten gene­rell aus:

  1. Leitungs‑, Chef- und Inha­ber­ebe­ne: Inha­ber, Lei­ter, Part­ner, Vor­stand, Geschäfts­füh­rer, Mit­glied der Geschäfts­lei­tung, Mana­ger, Bür­ger­meis­ter, Land­rat oder ander­wei­tig beru­fe­ne Lei­tung der Organisation
  2. Nach­ge­ord­ne­te Posi­tio­nen mit Füh­rungs­auf­ga­ben und Ent­schei­dungs­kom­pe­tenz über die Fest­le­gung von Zwe­cken und Mit­teln der Daten­ver­ar­bei­tung (IT): IT-Lei­ter, Lei­ter des ope­ra­ti­ven Geschäfts­be­reichs, Lei­ter Mar­ke­ting, Lei­ter Per­so­nal, Betriebs­lei­ter, Amts- bzw- Geschäfts­lei­ter, aber durch­aus auch nach­ge­la­ger­te Funk­tio­nen, wenn die­se ähn­li­che Inter­es­sens­kon­flik­te mit sich bringen
  3. Berei­che mit hohem Ver­ar­bei­tungs­um­fang: Mit­ar­bei­ter aus dem Personal‑, Ver­triebs- oder Marketingbereich
  4. Beauf­trag­te: Geheim­schutz­be­auf­trag­te, Geldwäschebeauftragte

Bei der Prü­fung auf mög­li­che Inter­es­sens­kon­flik­te sind auch fami­liä­re Ver­hält­nis­se zu berück­sich­ti­gen. So kann bei zu engen fami­liä­ren Bezie­hun­gen zwi­schen Orga­ni­sa­ti­ons­lei­tung bzw. Inha­ber und dem zu bestel­len­den Daten­schutz­be­auf­trag­ten die not­wen­di­ge Unab­hän­gig­keit nach Art. 38 Abs. 3 DSGVO nicht mehr gewähr­leis­tet sein. Das gilt übri­gens unab­hän­gig davon, ob der oder die Ver­wand­te bei der bestel­len­den Orga­ni­sa­ti­on beschäf­tigt ist oder nicht.

Dann bestel­len wir doch ein­fach einen exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten, der hat kei­ne Interessenskonflikte

Vom Ansatz her gut, aber auch hier gilt es, vor­han­de­ne Inter­es­sens­kon­flik­te zu ver­mei­den. So ist lt. Brink der genutz­te IT-Dienst­leis­ter eben­falls befan­gen und soll­te daher nicht als exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter bestellt wer­den. Das gilt auch für den Fall, dass der Dienst­leis­ter für die IT-Betreu­ung und den Daten­schutz zwei unter­schied­li­che Mit­ar­bei­ter ein­setzt. Soll­te der exter­ne Daten­schutz­be­auf­trag­te die Orga­ni­sa­ti­on in daten­schutz­recht­li­chen Sachen vor Gericht ver­tre­ten, ist eben­falls ein Inter­es­sens­kon­flikt anzunehmen.

Durch unse­re Fokus­sie­rung auf die bei­den The­men Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit sind wir bei Aus­übung der Funk­ti­on des exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten frei von Inter­es­sens­kon­flik­ten. Wir sind in kei­nen ande­ren Berei­chen für Sie tätig und bestim­men wei­ter­hin nicht über Zweck und Mit­tel zur Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten in Ihrer Orga­ni­sa­ti­on. Spre­chen Sie uns an (inter­ner Link).

 

 

Siche­re und kom­for­ta­ble Pass­wort-Ver­wal­tung mit Keepass

Pass­wör­ter — zu vie­le, zu kom­plex, kaum zu merken

Es gibt zahl­rei­che Mythen rund um die The­men Pass­wort und Sicher­heit, die sich hart­nä­ckig hal­ten. Und das obwohl allen Akteu­ren eigent­lich klar sein soll­te, dass die Ideen dahin­ter aus dem Bereich Fan­ta­sy ent­stam­men, jedoch nicht zur Pass­wort-Sicher­heit bei­tra­gen. Anhän­ger der Theo­rien “Pass­wör­ter müs­sen immer Son­der­zei­chen und Zah­len ent­hal­ten” und “Pass­wör­ter muss man regel­mä­ßig wech­seln” las­sen sich davon eh nicht abbrin­gen. Die Ver­nünf­ti­gen der Zunft haben die Zei­chen der Zeit erkannt und drang­sa­lie­ren die Nut­zer nicht mehr mit die­sem Bal­last, der kon­kret beleuch­tet eher Unsi­cher­heit statt Sicher­heit bringt. Doch hier sol­len kei­ne Glau­bens­krie­ge aus­ge­foch­ten wer­den. Wen es inter­es­siert, hier haben wir wei­te­re Details dazu zusammengetragen:

Fakt ist, unter­schied­li­che Log­ins /​ Accounts soll­ten auch unter­schied­li­che Pass­wör­ter nut­zen. Damit ist sicher­ge­stellt, dass ein ein­zel­ner kom­pro­mit­tier­ter Zugang nicht zum Öff­nen aller ande­ren Zugän­ge genutzt wer­den kann. Unab­hän­gig von Pass­wort­län­ge und Kom­ple­xi­tät kom­men hier für einen Anwen­der im Lau­fe der digi­ta­len Nut­zung zig Log­in-Daten zusam­men (PC Anmel­dung, Pro­gramm Anmel­dung, Cloud-Spei­cher Anmel­dung, diver­se Accounts bei Online-Shops, PINs und und und). Und alle Zugän­ge haben ein unter­schied­li­ches Pass­wort. Wer soll sich das alles mer­ken? Abhil­fe schaf­fen soge­nann­te Pass­wort-Tre­so­re wie Keepass.

Kee­pass — oder das letz­te Pass­wort, dass Sie sich mer­ken müssen

Wenn Sie die Such­ma­schi­ne Ihrer Wahl bemü­hen, wer­den Sie mit den Such­be­grif­fen “Pass­wort Tre­sor” unzäh­li­ge Tref­fer fin­den. Über die Sinn­haf­tig­keit vie­ler Ange­bo­te lässt sich treff­lich strei­ten. Es bleibt immer zu hin­ter­fra­gen, ob Sie Ihre Zugangs­da­ten einem frem­den Dienst /​ Anbie­ter anver­trau­en (mög­li­cher­wei­se noch aus den USA oder Russ­land) oder nicht doch lie­ber Herr über Ihre eige­nen Pass­wör­ter blei­ben wol­len. Ein Tool hier­zu ist Kee­pass. Kee­pass steht für eigent­lich alle gän­gi­gen Platt­for­men wie Win­dows, Linux, MacOS, iOS, Android und ande­re zur Ver­fü­gung. Somit ist sicher­ge­stellt, den eige­nen Pass­wort-Tre­sor auch platt­form­über­grei­fend nut­zen zu kön­nen. Ein Tre­sor an einer zen­tra­len Stel­le erleich­tert den Aktua­li­sie­rungs­auf­wand enorm. Wir haben unse­re Pass­wort-Tre­so­re bei­spiels­wei­se in einem Cloud-Spei­cher abge­legt. Bevor jetzt jemand den Kopf schüt­telt, die­ser Spei­cher­platz ist zusätz­lich noch mal mit einem sepa­ra­ten und platt­form­un­ab­hän­gi­gen Tool verschlüsselt 🙂

In einem mit einem guten Mas­ter­pass­wort ver­schlüs­sel­ten Pass­wort-Tre­sor mit Kee­pass haben Sie ab sofort eine zen­tra­le Zugriffs­mög­lich­keit auf  alle Ihre schüt­zens­wer­ten Infor­ma­tio­nen begin­nend mit Log­in-Infor­ma­tio­nen (Benut­zer­na­men und Pass­wör­ter), aber auch für PIN oder Lizenz­schlüs­sel für gekauf­te Soft­ware. Die Ein­satz­zwe­cke eines sol­chen Tre­sors mit Kee­pass sind sehr umfang­reich. Was und wie erfah­ren Sie in in unse­rer PDF Anleitung.

Doch jetzt genug geschrie­ben. Am Ende die­ses Bei­trags fin­den Sie eine kon­kre­te Anlei­tung zur Instal­la­ti­on und Nut­zung von Kee­pass sowohl für den geschäft­li­chen /​ dienst­li­chen als auch pri­va­ten Ein­satz. Ger­ne dür­fen Sie das Doku­ment intern und extern wei­ter­ge­ben. Wir wür­den uns freu­en, wenn Sie die Hin­wei­se auf unse­re Urhe­ber­schaft nicht ent­fer­nen. Ver­hin­dern kön­nen und wol­len wir das nicht. Was wir aber ungern sehen wür­den, wäre die­ses Doku­ment im Rah­men von Bezahl­an­ge­bo­ten online oder Print wie­der­zu­fin­den. Fair play!

Kri­ti­sche Stim­me zu Passwort-Tresoren

Alles was Licht hat, wirft auch Schat­ten. Auch Pass­wort-Tre­so­re haben Schwä­chen. Einen sehr emp­feh­lens­wer­ten Bei­trag gibt es von Ralph Dom­bach hier zu lesen:

https://​www​.secu​ri​ty​-insi​der​.de/​p​a​s​s​w​o​r​d​-​m​a​n​a​g​e​r​-​n​e​i​n​-​d​a​n​k​e​-​a​-​6​8​9​7​95/

Doch hier der Down­load “Anlei­tung und Ein­satz­mög­li­chen­kei­ten Keepass”

Siche­re Pass­wort­ver­wal­tung mit Keepass
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Kos­ten­lo­se Check­lis­te Mul­ti­funk­ti­ons­ge­rä­te Daten­schutz und Informationssicherheit

Risi­ko auf dem Flur — Multifunktionsgeräte

Mul­ti­funk­ti­ons­ge­rä­te – eier­le­gen­de Woll­mi­ch­sau und nicht uner­heb­li­ches Sicher­heits­ri­si­ko. Heut­zu­ta­ge sind die­se Gerä­te aus fast kei­nem Büro mehr weg­zu­den­ken. Egal ob klei­ne­re Gerä­te direkt am Arbeits­platz oder wuch­ti­ge Stand­ge­rä­te an zen­tra­len Stel­len im Haus. Es wird flei­ßig gedruckt, gescannt, gefaxt und kopiert. Doch bei all dem Kom­fort soll­ten die Sicher­heits­aspek­te nicht außer Acht gelas­sen wer­den. Gro­ße Druck­auf­trä­ge, die noch eine Wei­le bis zum Abho­len im Druck­aus­gang ver­blei­ben; Fehl­aus­dru­cke, die im Papier­korb neben dem Gerät ent­sorgt wer­den; Faxe, zen­tral ein­ge­gan­gen und durch ver­schie­de­ne Hän­de gegan­gen, bevor sie den eigent­li­chen Emp­fän­ger errei­chen. Das sind nur eini­ge Pro­ble­me und Risi­ken, denen aus Sicht des Daten­schut­zes und der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit mit geeig­ne­ten tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Mit­teln begeg­net wer­den muss.

Kos­ten­lo­se Check­lis­te Daten­schutz und Informationssicherheit

Unse­re Check­lis­te soll hel­fen, vor­han­de­ne Schwach­stel­len zu iden­ti­fi­zie­ren und mög­lichst zeit­nah zu schlie­ßen. Auch wenn hier haupt­säch­lich von Mul­ti­funk­ti­ons­ge­rä­ten die Rede ist, so kön­nen die Schwach­stel­len auch bei Ein­zel­funk­ti­ons­ge­rä­ten vor­han­den sein. Prü­fen Sie bit­te penibel.

Grund­la­ge der Check­lis­te: BSI IT-Grund­schutz 200–2 Bau­stein SYS 4.1 sowie Ori­en­tie­rungs­hil­fe Foto­ko­pie­rer der Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­de Freie Han­se­stadt Bremen.

Wir emp­feh­len, die Check­lis­te von dem Fach­be­reich (oder den Fach­be­rei­chen) aus­fül­len zu las­sen, der oder die für Beschaf­fung, Kon­fi­gu­ra­ti­on, Inbe­trieb­nah­me und Betreu­ung wäh­rend des Betriebs sowie die Außer­be­trieb­nah­me zustän­dig ist bzw. sind. Im Anschluss soll­ten die Ergeb­nis­se vom Daten­schutz­be­auf­trag­ten (DSB) und /​ oder Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­be­auf­trag­ten (ISB) auf­ge­grif­fen wer­den, um durch Nach­jus­tie­rung oder Ergän­zung geeig­ne­ter tech­ni­scher und orga­ni­sa­to­ri­scher Maß­nah­men das Risi­ko für Daten­pan­nen zu min­dern bzw. deren Kon­se­quen­zen zu begrenzen.

Über­prü­fung Wirk­sam­keit tech­ni­scher und orga­ni­sa­to­ri­scher Maß­nah­men (TOM)

Je nach Ernst­haf­tig­keit der Bear­bei­tung die­ser Check­lis­te kann die­se durch­aus als ein Nach­weis (von vie­len) über Prü­fung der Wirk­sam­keit von tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men in Ihrer Orga­ni­sa­ti­on dienen.

Viel Erfolg bei der Umset­zung wünscht das
Team von a.s.k. Datenschutz

Check­lis­te Sicher­heit Daten­schutz Mul­ti­funk­ti­ons­ge­rä­te 2019 V1_​​0_​​quer Webversion
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Die DSGVO Schon­frist ist vor­bei — Auf­sichts­be­hör­den machen ernst

Seit Mai 2018 ist die EU Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) wirk­sam, nach­dem sie bereits Mai 2016 in Kraft getre­ten ist. Zeit bestand aus­rei­chend, sich auf die Neue­run­gen vor­zu­be­rei­ten. Die eine oder ande­re Orga­ni­sa­ti­on hat die Gele­gen­heit genutzt, bestehen­de Lücken in der eige­nen Daten­schutz-Orga­ni­sa­ti­on zu schlie­ßen. In den letz­ten Mona­ten haben wir öfter mal den Satz gehört „Woher soll ich wis­sen, was da im Daten­schutz zu tun ist?“. Hier gilt eine Hol­schuld durch die Orga­ni­sa­ti­ons­lei­tung getreu dem Mot­to „Unwis­sen­heit schützt vor Stra­fe nicht“. Für die Ein­hal­tung gesetz­li­cher Vor­schrif­ten ist die Lei­tung zustän­dig und ver­ant­wort­lich. Für Geschäfts­füh­rer gilt hier § 130 Gesetz über Ord­nungs­wid­rig­kei­ten (OWiG) mit der tref­fen­den Bezeich­nung “Ver­let­zung der Auf­sichts­pflicht in Betrie­ben und Unter­neh­men“. Ähn­li­che Ver­pflich­tun­gen für Behör­den trifft sogar unser Grundgesetz.

Die DSGVO-Schon­zeit ist vorbei

Die meis­ten Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­den haben jedoch in den letz­ten Mona­ten ein Auge zuge­drückt und eine im Gesetz nicht vor­ge­se­he­ne frei­wil­li­ge Karenz­zeit ein­ge­scho­ben. In die­sem Zeit­raum soll­ten Orga­ni­sa­tio­nen die Gele­gen­heit letzt­ma­lig nut­zen, die recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen aus der DSGVO in Ver­bin­dung mit dem neu­en Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) für Unter­neh­men und den Lan­des­da­ten­schutz­ge­set­zen für Lan­des­be­hör­den und kom­mu­na­le Ein­rich­tun­gen umzu­set­zen. Die­se Schon­zeit ist nun vorbei!

Es wird ernst — aber Buß­gel­der sind nicht das eigent­li­che Problem

Ende Okto­ber wur­de ein ers­tes Buß­geld gegen ein por­tu­gie­si­sches Kran­ken­haus ver­hängt. 400.000 Euro für den laxen Umgang mit Pati­en­ten­da­ten. Das ist erst mal ein Bro­cken. Wei­te­re Buß­gel­der und ver­stärkt Sank­tio­nen in Form von Auf­la­gen haben jetzt auch die deut­schen Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­den ange­kün­digt. In den nächs­ten Wochen wird in der Pres­se davon zu lesen und zu hören sein. Glück­li­cher­wei­se gilt es für die Auf­sichts­be­hör­den nach wie vor, bei der Bemes­sung von Buß­gel­dern Ange­mes­sen­heit und Ver­hält­nis­mä­ßig­keit zu wah­ren. Die in der Pres­se oder auch in Bera­tungs­an­ge­bo­ten ger­ne zitier­ten 10 bis 20 Mil­lio­nen Euro (bzw. 2–4% des welt­wei­te­ren Kon­zern­um­sat­zes im Vor­jahr) sind natür­lich im Gesetz so vor­ge­se­hen. In der unre­flek­tier­ten Kom­mu­ni­ka­ti­on sind die­se Zah­len jedoch rei­ne Panik­ma­che. Klei­ne und mit­tel­stän­di­sche Betrie­be wer­den sich mit sol­chen Sum­men sicher nicht kon­fron­tiert sehen. Das heißt aber nicht, sich wei­ter zurück­leh­nen und das The­ma aus­sit­zen zu können.

Denn abge­se­hen von Buß­gel­dern und Sank­tio­nen, geht schnell mit Daten­schutz­ver­stö­ßen auch ein Image­scha­den ein­her. Auch Scha­den­er­satz ist im Daten­schutz mög­lich. Grund genug, zumin­dest ein paar „Basics“ in der eige­nen Orga­ni­sa­ti­on umzusetzen.

Hier ein paar Tipps und Hin­wei­se zur Umset­zung der DSGVO Anforderungen:

1. Ver­zeich­nis der Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten (VVT)

Ihre Orga­ni­sa­ti­on wird im Zwei­fel mit einer Viel­falt und Viel­zahl an per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten von Mit­ar­bei­tern, Kun­den, Bür­gern, Inter­es­sen­ten, Geschäfts­part­nern etc. umge­hen. Aus die­sem Grund trifft eigent­lich (fast) jede Orga­ni­sa­ti­on die Pflicht, ein sog. Ver­zeich­nis der Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten zu füh­ren. Dabei han­delt es sich um detail­lier­te Über­sich­ten, wo und wie und in wel­chen sog. „Ver­fah­ren“ (nicht immer iden­tisch mit Pro­gram­men) Ihre Orga­ni­sa­ti­on per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­tet. Das VVT ist Grund­la­ge für wei­te­re Daten­schutz-Tätig­kei­ten und ele­men­ta­rer Bestand­teil Ihrer Rechen­schafts­pflicht, die recht­li­chen Daten­schutz-Anfor­de­run­gen in Ihrer Orga­ni­sa­ti­on umge­setzt zu haben

2. Rech­te der Kund­schaft sicherstellen

Im Rah­men der DSGVO haben sich die Rech­te der sog. Betrof­fe­nen wei­ter ver­bes­sert. So kann jede Per­son von Unter­neh­men und Behör­den sehr umfäng­lich Aus­kunft über die gespei­cher­ten und ver­ar­bei­te­ten Daten ver­lan­gen. Neben der rei­nen Aus­kunft ist eine sog. „Daten­ko­pie“, sowohl von vor­han­de­nen ana­lo­gen als auch digi­ta­len Daten in geeig­ne­ter Form mit­zu­lie­fern. Wenn Sie kei­ne Über­sicht haben, wo und wie wel­che per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten in Ihrer Orga­ni­sa­ti­on gespei­chert sind, wird es schwer­fal­len, die­sem aus­führ­li­chen Anspruch ohne Feh­ler und /​ oder Bean­stan­dung gerecht zu werden.
Wei­ter­hin sind per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten nach Ablauf der gesetz­li­chen Auf­be­wah­rungs­frist umge­hend zu löschen. Pein­lich, wenn Sie im Rah­men der Aus­kunft Infor­ma­tio­nen her­aus­ge­ben, die schon längt hät­ten gelöscht sein müssen.

3. Infor­ma­ti­ons­pflich­ten

Jede Orga­ni­sa­ti­on muss Betrof­fe­ne bei direk­ter und indi­rek­ter Erhe­bung über die Ver­ar­bei­tung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten auf­klä­ren (Art. 13+14 DSGVO). Die­se Pflicht­an­ga­ben sind recht umfang­reich und müs­sen leicht zugäng­lich sein. Hier gilt es, die­se Pflicht­an­ga­ben für die Ver­ar­bei­tun­gen in der Orga­ni­sa­ti­on zusam­men­zu­stel­len und dann z.B. über Web­sei­te, Aus­hän­ge, Hin­wei­se auf die Anga­ben auf der Web­sei­te an die Betrof­fe­nen zu kom­mu­ni­zie­ren. Bit­te ver­wech­seln Sie das nicht mit der Daten­schutz­er­klä­rung auf Ihrer Web­sei­te. Das ist ein ganz ande­res Thema.
Da das Vor­han­den­sein und Durch­füh­ren der Infor­ma­ti­ons­pflich­ten mit einem Blick auf die Web­sei­te oder einem ein­fa­chen Anruf bei Ihnen sofort fest­ge­stellt wer­den kann, sind feh­len­de Umset­zun­gen schnell festzustellen.

4. Ein­wil­li­gun­gen

Wenn Sie per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten zur Durch­füh­rung eines Ver­tra­ges oder auf­grund einer Rechts­vor­schrift erhe­ben, benö­ti­gen Sie kei­ne Ein­wil­li­gung (das wird auch nicht wah­rer, wenn vie­le Medi­en das Gegen­teil behaup­ten). In vie­len ande­ren Fäl­len (Email-Wer­bung, Tele­fon-Wer­bung etc.) ist eine Ein­wil­li­gung uner­läß­lich. Ein­wil­li­gun­gen müs­sen aktiv, frei­wil­lig, trans­pa­rent und aus­führ­lich sowie mit Hin­weis auf die Wider­rufs­mög­lich­keit erteilt wer­den. Prü­fen Sie Ihre Ein­wil­li­gun­gen, ob die­se den Anfor­de­run­gen entsprechen.

5. Wer­bung

Brief­wer­bung (also wirk­lich klas­si­sche Post) ist nach der DSGVO im Ein­klang mit dem UWG (Gesetz gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb) ohne Ein­wil­li­gung mög­lich. Für Email-Wer­bung gilt dies nur für Bestands­kun­den. Dabei darf aber der vor­ge­schrie­be­ne Hin­weis auf die jeder­zei­ti­ge Wider­rufs­mög­lich­keit nicht ver­ges­sen wer­den. Alle ande­ren Daten dür­fen nur mit gül­ti­ger Ein­wil­li­gung (sie­he 4) für Wer­be­zwe­cke genutzt werden.

6. Sicher­heit der Datenverarbeitung

Unge­schütz­te Daten­spei­che­rung, unver­schlüs­sel­te Daten­über­tra­gung, End­ge­rä­te (PC, Lap­tops, Tablet und Smart­phone) ohne Pass­wort­schutz, unzu­rei­chen­de oder nicht dem Stand der Tech­nik ent­spre­chen­de Daten­si­che­run­gen sind Geschich­te. Die DSGVO schiebt dem laxen Umgang mit der IT-Sicher­heit einen hef­ti­gen Rie­gel vor. Zukünf­tig muss nicht der Betrof­fe­ne im Scha­den­fall nach­wei­sen, dass Ihre Orga­ni­sa­ti­on kei­ne aus­rei­chen­den Schutz­maß­nah­men für des­sen per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ergrif­fen hat. Statt­des­sen ist Ihre Orga­ni­sa­ti­on beweis­pflich­tig, das alles Mach- und Zumut­ba­re an Sicher­heits­maß­nah­men ein­ge­führt und regel­mä­ßig auf Funk­ti­ons­fä­hig­keit geprüft wurde.

7. Mel­de­pflicht von Datenpannen

Ver­bum­mel­te Papier­un­ter­la­gen, ver­lo­re­ne tech­ni­schen Gerä­te, feh­ler­haf­ter Ver­sand (Post /​ Email), mit Schad­code befal­le­ne IT-Sys­te­me und vie­le Anläs­se mehr füh­ren schnell zu einer mel­de­pflich­ti­gen Daten­pan­ne, wenn per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten im Spiel sind. Die­se Daten­pan­nen sind alle­samt intern zu doku­men­tie­ren und auf Risi­ko für den Betrof­fe­nen zu bewer­ten. Liegt ein Risi­ko für Betrof­fe­ne vor, gilt es die Daten­pan­ne inner­halb von 72h an die zustän­di­ge Auf­sichts­be­hör­de online zu mel­den. Bei beson­ders hohem Risi­ko müs­sen zusätz­lich die Betrof­fe­nen durch Sie infor­miert wer­den. Schau­en Sie auf die Web­sei­te Ihrer Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­de mit dem dazu­ge­hö­ri­gen Mel­de­for­mu­lar. Sie wer­den stau­nen, wie schnell und umfang­reich eine sol­che Mel­dung getä­tigt wer­den muss. Ohne inter­ne Pro­zes­se zur Erken­nung, Bewer­tung und Mel­dung sind die Anfor­de­run­gen nicht zu erfül­len. Damit ist nicht zu spa­ßen. Und nach der Daten­pan­ne nicht die Nach­be­ar­bei­tung ver­ges­sen: Was ist zu tun, damit sich die­se Art der Daten­pan­ne mög­lichst nicht wiederholt.

8. Daten­schutz­be­auf­trag­ter /​ DSB

Sobald mehr als 9 Mit­ar­bei­ter regel­mä­ßig per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten von Kun­den und /​ oder Mit­ar­bei­tern ver­ar­bei­ten, muss Ihre Orga­ni­sa­ti­on einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten bestel­len. Öffent­li­che Stel­len unter­lie­gen einer gene­rel­len Bestell­pflicht, ganz unab­hän­gig von der Mit­ar­bei­ter­an­zahl. Die Aus­füh­rung die­ser Bestell­pflicht kann die Auf­sichts­be­hör­de seit Mai 2018 ganz ein­fach über­prü­fen. Denn Ihre Orga­ni­sa­ti­on muss den Daten­schutz­be­auf­trag­ten offi­zi­ell bei der Auf­sichts­be­hör­de mit Name und Kon­takt­da­ten mel­den. Ein Abgleich bringt schnell zuta­ge, wel­che Ein­rich­tung wohl der Bestell­pflicht unter­liegt, aber kei­ne Mel­dung vor­ge­nom­men hat. Zusätz­lich müs­sen Sie Ihren Daten­schutz­be­auf­trag­ten offi­zi­ell im Rah­men der Daten­schutz­er­klä­rung auf Ihrer Web­sei­te mit Kon­takt­da­ten benen­nen. Sie haben noch kei­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten? Dann wird es Zeit. Die­ser hilft Ihnen übri­gens auch sofort bei der Umset­zung der 7 ande­ren Punk­te aus die­ser Lis­te — und bei vie­len wei­te­ren Daten­schutz-The­men, die Ihre Orga­ni­sa­ti­on umge­setzt haben muss.

Viel Erfolg!

PS: Die Punk­te 1–8 sind einer Infor­ma­ti­ons­bro­schü­re des Baye­ri­schen Lan­des­amts für Daten­schutz­auf­sicht ent­nom­men. Unser Arti­kel stellt kei­ne Rechts­be­ra­tung dar.

Email-Wer­bung ohne schrift­li­che Ein­wil­li­gung — geht das überhaupt?

Kei­ne Email-Wer­bung ohne Einwilligung

Oft wer­den wir als Daten­schutz­be­auf­trag­te gefragt, ob für Email-Wer­bung  oder Wer­bung per SMS eine schrift­li­che Ein­wil­li­gung wirk­lich not­wen­dig ist. Dabei wird über­se­hen, dass hier das Gesetz gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb (kurz UWG) der ers­te Spiel­ver­der­ber ist. Das all­ge­mei­ne Daten­schutz­recht tritt hier erst mal zurück.

Und in § 7 Absatz 1 sowie Absatz 2 Num­mer 3 des UWG wird Email-Wer­bung zusam­men mit SMS- und Tele­fax-Wer­bung grund­sätz­lich als unzu­mut­ba­re Beläs­ti­gung im Sin­ne des UWG ein­ge­stuft. Daher ist Email-Wer­bung nur mit aus­drück­li­cher (vor­he­ri­ger schrift­li­cher) Ein­wil­li­gung der betrof­fe­nen Per­son erlaubt. Mit der wett­be­werbs­recht­li­chen Zuläs­sig­keit steht und fällt zugleich auch die daten­schutz­recht­li­che Zulässigkeit.

Aus­nahms­wei­se doch Email-Wer­bung ohne Einwilligung?

Ja, Email-Wer­bung ohne vor­he­ri­ge schrift­li­che Ein­wil­li­gung kann in einer ein­zi­gen Aus­nah­me mög­lich sein. Die­se Aus­nah­me beschreibt der Lan­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit Baden-Würt­tem­berg. Ver­brau­cher, aber auch Wer­be­trei­ben­de kön­nen sich in dem frei ver­füg­ba­ren und aktua­li­sier­ten Merk­blatt „Was Sie gegen uner­wünsch­te Wer­bung tun kön­nen” (Stand 10. Mai 2017) informieren.

Wie lau­tet die­se Aus­nah­me für Email-Wer­bung ohne Einwilligung?

Nach Auf­fas­sung des Lan­des­be­auf­trag­ten ist Email-Wer­bung ohne (vor­he­ri­ge) schrift­li­che Ein­wil­li­gung mög­lich nach § 7 Absatz 3 UWG, wenn der Wer­be­trei­ben­de (also das Unter­neh­men) schrift­lich alle nach­fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen nach­wei­sen kann (Ori­gi­nal-Zitat aus dem Merkblatt):

  • Er hat die elek­tro­ni­sche Post­adres­se im Zusam­men­hang mit dem Ver­kauf einer Ware oder Dienst­leis­tung von dem Kun­den erhalten,
  • er ver­wen­det die Adres­se zur Direkt­wer­bung für eige­ne ähn­li­che Waren oder Dienstleistungen,
  • der Kun­de hat der Ver­wen­dung nicht wider­spro­chen und
  • der Kun­de wur­de bei Erhe­bung der Email-Adres­se und wird bei jeder Ver­wen­dung klar und deut­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass er der Ver­wen­dung jeder­zeit wider­spre­chen kann, ohne dass hier­für ande­re als die Über­mitt­lungs­kos­ten nach den Basis­ta­ri­fen ent­ste­hen (in der Regel ist hier­mit ein Abmel­de­link gemeint).

Ver­brau­cher kön­nen zur Wahr­neh­mung ihrer Rech­te bei unzu­läs­si­ger Wer­bung kon­kre­te Hand­lungs­an­wei­sun­gen zur Abwehr und Reak­ti­on gegen das wer­ben­de Unter­neh­men aus dem Merk­blatt ent­neh­men. Wer­be­trei­ben­den ist die­se Über­sicht sehr zu emp­feh­len. Sie kön­nen damit prü­fen, ob die eige­nen Gepflo­gen­hei­ten dem aktu­el­len Recht ent­spre­chen oder even­tu­ell Abmah­nung, Buß­gel­der und wei­te­res Unge­mach dro­hen. Das die Daten­schutz­be­hör­den hier kei­nen Spaß mehr ver­ste­hen, haben Sie bereits frü­her klar zum Aus­druck gebracht — sie­he frü­he­ren Blog-Bei­trag.

Bit­te beach­ten Sie: Wir bezie­hen uns hier auf die Aus­sa­gen in dem ver­link­ten Merk­blatt und füh­ren selbst kei­ne Rechts­be­ra­tung zum UWG durch. Soll­ten die Inhal­te des Merk­blatts nicht kor­rekt (wie­der­ge­ge­ben) sein, über­neh­men wir kei­ne Haftung.

Aus­le­gungs­hil­fen zur EU Daten­schutz­grund­ver­ord­nung veröffentlicht

Die Kon­fe­renz der unab­hän­gi­gen Daten­schutz­be­hör­den des Bun­des und der Län­der (DSK) hat ers­te Aus­le­gungs­hil­fen zum neu­en Daten­schutz­recht der EU Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (EU-DSGVO) veröffentlicht.

Die­se Hil­fen ste­hen auf der Web­sei­te der Lan­des­be­auf­trag­ten für den Daten­schutz Nie­der­sach­sen zum Down­load zur Ver­fü­gung.

Wie bereits in einem frü­he­ren Bei­trag beschrie­ben, ist die Unter­stüt­zung mit Vor­la­gen und Hilfs­mit­teln zur Umset­zung der EU-DSGVO noch recht „über­schau­bar“. Dies wird auch am Umfang der jetzt ver­öf­fent­lich­ten — und noch zu erwei­tern­den — Aus­le­gungs­hil­fen deut­lich. 3 The­men wer­den behandelt:

  1. Ver­zeich­nis der Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten nach Art. 30 DS-GVO
  2. Auf­sichts­be­fug­nis­se /​ Sank­tio­nen
  3. Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten für Werbung

Exter­ner behörd­li­cher Daten­schutz­be­auf­trag­ter (Baye­ri­sche Kommunen)

DIE EU-DSGVO macht es mög­lich – der exter­ne Daten­schutz­be­auf­trag­te für baye­ri­sche Kommunen

Die EU-Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (EU-DSGVO) macht es für baye­ri­sche Kom­mu­nen mög­lich, was in ande­ren Bun­des­län­dern schon län­ger geüb­te Pra­xis ist: Die Bestel­lung eines exter­nen behörd­li­chen Daten­schutz­be­auf­trag­ten. Sah das Baye­ri­sche Lan­des­da­ten­schutz­ge­setz (BayDSG) bis­her eine exter­ne Bestell­mög­lich­keit eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten für baye­ri­sche Kom­mu­nal­ein­rich­tun­gen nicht vor, so ändert sich dies zum 25.05.2018 ein­heit­lich. Ab die­sem Zeit­punkt kön­nen und dür­fen baye­ri­sche Kom­mu­nen end­lich einen exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten zum behörd­li­chen Daten­schutz­be­auf­trag­ten bestellen.

Ent­las­tung für klei­ne­re Kommunen

Gera­de klei­ne­re Kom­mu­nen haben sich mit der Bestel­lung eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten stets schwer getan. Neben den viel­fäl­ti­gen Auf­ga­ben einer Ver­wal­tung und den nicht gera­de üppig vor­han­de­nen Per­so­nal­res­sour­cen war meist wenig „Luft“ für die Bestel­lung eines inter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten. Und selbst wenn es zu einer inter­nen Bestel­lung kam, so wur­de die Funk­ti­on nicht sel­ten mit wenig bis kei­nem Leben erfüllt. Hin­zu kamen gra­vie­ren­de Nach­tei­le eines mit wenig Zeit und Res­sour­cen aus­ge­stat­te­ten inter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten. Näm­lich der viel zu gerin­ge zeit­li­che Spiel­raum zur Aus­übung der Tätig­keit, das feh­len­de Know-How (meist kei­ne Aus­bil­dung zum DSB vor­han­den) und damit ein­her­ge­hend die feh­len­de Übung im Umgang mit den all­täg­li­chen Datenschutzfragen.

Doch mit der EU-DSGVO kommt Ent­las­tung und Unter­stüt­zung für baye­ri­sche Kom­mu­nen. Ab dem 25.05.2018 kön­nen die­se nun einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten auch extern bestellen.

Vor­tei­le der exter­nen Bestel­lung eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten für baye­ri­sche Kommunen

Die Vor­tei­le eines exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten für Kom­mu­nen lie­gen klar auf der Hand

  • Trans­pa­renz in Zeit und Kosten
  • Stets aktu­el­les Know-How durch Grund­aus­bil­dung, Fort- und Wei­ter­bil­dung des exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten (nicht zu Las­ten der Kommune)
  • Sofort im The­ma: Der exter­ne Daten­schutz­be­auf­trag­te kennt sich mit Theo­rie und Pra­xis im Daten­schutz­recht und Daten­schutz­all­tag bes­tens aus und kann sofort loslegen
  • Gemein­sa­me Bestel­lung mög­lich: Meh­re­re Kom­mu­nen im Land­kreis kön­nen sich im Rah­men der Inter­kom­mu­na­len Zusam­men­ar­beit zeit und Kos­ten für einen exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten teilen

Über­gangs­lö­sung durch exter­ne Bera­tung zum 25.05.2018

Nichts ist schlim­mer, als nichts zu tun. Daher emp­feh­len wir, nicht bis zum 25.05.2018 abzu­war­ten. Holen Sie bereits heu­te einen ver­sier­ten Daten­schutz­be­ra­ter an Bord, der Ihre Kom­mu­ne fit für den Daten­schutz und die Anfor­de­run­gen der EU-Daten­schutz­grund­ver­ord­nung macht. Damit legen Sie erfolg­reich den Grund­stein für die erfolg­rei­che Tätig­keit des exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten für (baye­ri­sche) Kom­mu­nen ab dem 25.05.2018.

Die exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten von a.s.k. Daten­schutz für baye­ri­sche Kommunen

Spe­zi­ell für baye­ri­sche Kom­mu­nen ste­hen die aus­ge­bil­de­ten Bera­ter und spä­te­ren exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten von a.s.k. Daten­schutz bereit. Mit dem The­ma Daten­schutz zumeist bereits seit Jah­ren befasst, haben unse­re Mit­ar­bei­ter die Daten­schutz-Kur­se der Baye­ri­schen Ver­wal­tungs­schu­le (BVS) erfolg­reich absol­viert oder sich in ande­ren geeig­ne­ten Maß­nah­men für den Ein­satz in öffent­li­chen und nicht-öffent­li­chen Stel­len qua­li­fi­ziert. Zusätz­lich sind unse­re Mit­ar­bei­ter zer­ti­fi­zier­te Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­be­auf­trag­te (BVS) und kön­nen Ihren Bezirk, Ihr  Land­rats­amt, Ihre Stadt oder Ihre Gemein­de voll­um­fäng­lich unter­stüt­zen. Soll­ten Sie einen exter­nen Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­be­auf­trag­ten für baye­ri­sche Kom­mu­nen benö­ti­gen, ste­hen wir Ihnen damit eben­falls zur Verfügung.

Ange­bot für einen exter­nen behörd­li­chen Daten­schutz­be­auf­trag­ten für baye­ri­sche Kom­mu­nen anfordern

Sie wün­schen ein Ange­bot für einen exter­nen behörd­li­chen Daten­schutz­be­auf­trag­ten für Ihre Kom­mu­ne? Nut­zen Sie ein­fach das For­mu­lar aus unse­rem Fly­er (Down­load am Ende des Bei­trags) oder schrei­ben Sie uns eine Email.

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Infor­ma­ti­ons­recht­ler kürt die neue euro­päi­sche Daten­schutz­ver­ord­nung zu “einem der schlech­tes­ten Geset­ze des 21. Jahrhunderts”

Infor­ma­ti­ons­recht­ler Tho­mas Hoe­ren aus Müns­ter bezeich­net die neue euro­päi­sche Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung als “eines der schlech­tes­ten Geset­ze des 21. Jahr­hun­derts” und “hirn­los”.

Die­se Aus­sa­gen traf Hoe­ren im Rah­men sei­nes Vor­trags auf dem Euro­fo­rum-Daten­schutz­kon­gress in Ber­lin am heu­ti­gen Tag. Dabei bezog er sich in sei­nen Aus­sa­gen auf ein­zel­ne Prin­zi­pi­en der Ver­ord­nung wie dem “Markt­ort­prin­zip” oder auch die “Daten­por­ta­bi­li­tät” (die Mög­lich­keit sei­ne Daten von einem Anbie­ter zum nächs­ten mit­zu­neh­men). Als “biblisch” schlecht bezeich­ne­te er eben­falls die schwach aus­ge­fal­le­ne For­mu­lie­rung der Zweck­bin­dung. Sei­ner Mei­nung nach sind den geplan­ten Rege­lun­gen zum Wider­spruchs­recht im Direkt­mar­ke­ting  “viel lob­by­is­ti­sches Kaf­fee­trin­ken” vorausgegangen.

Quel­le

Die Auf­trags­ver­ar­bei­tung — Beson­der­hei­ten des Daten­schutz­rechts beim Outsourcing

Um was geht es bei Auf­trags­ver­ar­bei­tung (frü­her Auftragsdatenverarbeitung)?

Ein sper­ri­ger Begriff für einen ein­fa­chen Sach­ver­halt. Auf­trags­ver­ar­bei­tung meint das klas­si­sche Out­sour­cing an einen exter­nen Dienst­leis­ter. Nur sind in die­sem spe­zi­el­len Fall per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten betrof­fen. Für die­sen Fall hat die DSGVO den Arti­kel 28 BDSG “Auf­trags­ver­ar­bei­ter” vorgesehen.

Um ein mög­lichst hohes Schutz­ni­veau zu gewähr­leis­ten und das Risi­ko von Daten­pan­nen bei der Aus­la­ge­rung auf Sub­un­ter­neh­mer zu mini­mie­ren, sieht Arti­kel 28 DSGVO eini­ge Auf­la­gen vor. Um die Bedeu­tung und Ernst­haf­tig­keit des The­mas zu unter­strei­chen, ste­hen auf eine feh­len­de oder feh­ler­haf­te Umset­zung emp­find­li­che Bußgelder.

Was fällt alles unter den Begriff Auftragsverarbeitung?

Am ein­fachs­ten läßt sich das an kon­kre­ten Bei­spie­len erklä­ren. Von einer Auf­trags­ver­ar­bei­tung spricht man im Falle

  • der Nut­zung einer Mai­ling­agen­tur oder eines Let­ter­shops zum Erstel­len und Ver­sand von Anschrei­ben, die an natür­li­che Per­so­nen gerich­tet sind oder
  • der Durch­füh­rung der monat­li­chen Gehalts­ab­rech­nung durch eine exter­ne Lohn- und Gehalts­ab­rech­nung­s­tel­le (nicht Steu­er­be­ra­ter) oder
  • des Ein­sat­zes einer extern gehos­te­ten Soft­ware zur Ver­wal­tung und zum Ver­sand von News­let­tern oder
  • der Beauf­tra­gung eines exter­nen Call­cen­ter oder Office-Ser­vices oder
  • dem teil­wei­sen oder voll­stän­di­gen Aus­la­gern des Rechen­zen­trums oder
  • Soft­ware as a Ser­vice /​ Cloud-Lösun­gen oder
  • in vie­len ähn­li­chen ver­gleich­ba­ren Fäl­len — fra­gen Sie Ihren Daten­schutz­be­auf­trag­ten oder gleich uns.

Dar­un­ter fal­len aber auch Leis­tun­gen wie War­tung /​ Kon­fi­gu­ra­ti­on /​ Instal­la­ti­on von Hard- und Soft­ware eben­falls unter die Anwen­dung von Art. 28 DSGVO und sind ent­spre­chend zu regeln. Dabei ist es uner­heb­lich, ob Ihr Dienst­leis­ter das auch so sieht. Sie als Auf­trag­ge­ber sind ver­ant­wort­lich und zah­len am Ende auch das Bußgeld.

Was ist bei einer Auf­trags­ver­ar­bei­tung zu tun?

Schritt 1: Identifizieren

Bereits vor Beginn der Zusam­men­ar­beit muss ein Dienst­leis­ter auf sein Schutz­ni­veau hin geprüft und mit der pas­sen­den Ver­ein­ba­rung zur Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung schrift­lich ver­ein­bart sein. Soll­ten Sie mit dem Dienst­leis­ter bereits zusam­men­ar­bei­ten, dann ist schnel­les Han­deln angebracht.

Schritt 2: Prüfen

Sind alle exter­nen Dienst­leis­ter, die unter Art. 28 DGSVO fal­len, iden­ti­fi­ziert oder bereits bekannt, kommt Schritt 2. Es gilt nun das vor­han­de­ne Schutz­ni­veau des Dienst­leis­ters zu prü­fen. Die soge­nann­ten tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men müs­sen aktu­ell und dem not­wen­di­gen Schutz­be­darf für die betrof­fe­nen Daten ent­spre­chen. Bei Lücken sind die­se durch den Dienst­leis­ter zu schlie­ßen oder bei Bedarf ein alter­na­ti­ver Dienst­leis­ter aus­zu­wäh­len. Die Prü­fung sowie des­sen Ergeb­nis sind zu doku­men­tie­ren, damit die­se spä­ter belegt wer­den können.

Schritt 3: Vereinbaren

Alle von Art. 28 DSGVO betrof­fe­nen Dienst­leis­ter soll­ten nun bekannt sein. Das Schutz­ni­veau ist geprüft und aus­rei­chend vor­han­den. Nun kommt Schritt 3 der Auf­trags­ver­ar­bei­tung: die schrift­li­che Vereinbarung.Hier kann viel falsch gemacht wer­den. Über­se­hen Sie einen Rege­lungs­punkt, den die DSGVO vor­sieht, spricht man von einer feh­ler­haf­ten Auf­trags­ver­ar­bei­tung. Die­se ist mit einem Buß­geld risi­ko­be­haf­tet. Auch die Nut­zung der zahl­rei­chen im Inter­net auf­find­ba­ren Vor­la­gen zur Auf­trags­ver­ar­bei­tung kön­nen davor nicht bewah­ren. Vie­le die­ser Vor­la­gen sind lei­der immer noch ver­al­tet, unvoll­stän­dig oder mit Vor­schrif­ten ver­se­hen, die gegen ande­re Rech­te /​ Geset­ze verstoßen.

Schritt 4: Nachprüfen

Iden­ti­fi­ka­ti­on der Dienst­leis­ter voll­stän­dig. Prü­fen des Schutz­ni­veaus erfolgt und doku­men­tiert. Not­wen­di­ge Ver­ein­ba­rung schrift­lich mit dem Dienst­leis­ter geschlossen.

Falsch liegt, wer meint, der Vor­gang sei nun abge­schlos­sen. In regel­mä­ßi­gen Abstän­den müs­sen Sie sich jetzt von dem Erhalt oder der Ver­bes­se­rung des Schutz­ni­veaus Ihres Dienst­leis­ters über­zeu­gen. Die Prü­fung muss eben­falls wie­der nach­voll­zieh­bar und beleg­bar doku­men­tiert werden.

Schritt 5: Über­le­gen, ob Sie sich das wirk­lich alles selbst antun wollen

Wenn Sie sich weder mit den Risi­ken noch dem Zeit­auf­wand für das The­ma Auf­trags­ver­ar­bei­tung aus­ein­an­der­set­zen wol­len, dann las­sen Sie uns das über­neh­men. Wie das geht? Ganz ein­fach — spre­chen Sie uns an und wir infor­mie­ren Sie unver­bind­lich über unse­re Dienst­leis­tun­gen rund um die Auftragsverarbeitung.

Neu­er a.s.k. Web­auf­tritt zu Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit, ISMS und IT-Sicher­heit online

Unse­re Leser haben in der Ver­gan­gen­heit häu­fi­ger bemän­gelt, wir wür­den die The­men Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit auf die­sem Fach­blog zu sehr mit­ein­an­der ver­mi­schen. Wir haben dies zum Anlass genom­men, unse­ren Web­auf­tritt auf den Prüf­stand zu stel­len. Zukünf­tig wer­den wir die The­men Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit, Infor­ma­ti­on Secu­ri­ty Manage­ment Sys­tems (Mana­ga­ment-Sys­te­me für Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit, kurz ISMS), BSI IT-Grund­schutz, ISIS12, IT-Not­fall­ma­nage­ment sowie Berich­te zur aktu­el­len Bedro­hungs­la­ge auf einer wei­te­ren Web­sei­te von a.s.k. Daten­schutz samt News-Blog prä­sen­tie­ren. Dadurch kön­nen wir Ihnen unse­re Dienst­leis­tun­gen aus den Berei­chen Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit deut­lich bes­ser the­men­be­zo­gen prä­sen­tie­ren und dar­stel­len. Die Tren­nung zu den rei­nen Daten­schutz-The­men soll­te dadurch auch für Sie als Leser ein­fa­cher werden.

Auf die­sem Fach­blog Daten­schutz wer­den wir uns wei­ter­hin mit dem The­ma Daten­schutz und den kom­men­den Aus­wir­kun­gen der EU Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung beschäf­ti­gen. Selbst­ver­ständ­lich erhal­ten Sie hier auch wei­ter­hin Tipps und Tricks aus dem All­tag oder auch Ver­an­stal­tungs­hin­wei­se. Und über aku­te Bedro­hungs­la­gen wer­den wir Sie auch zukünf­tig hier auf die­sem Blog infor­mie­ren, mit Ver­weis auf den Haupt­ar­ti­kel unse­rer zwei­ten Themenseite.

Sie errei­chen die­se über den Link https://​www​.infor​ma​ti​ons​si​cher​heit​-aktu​ell​.de oder wie gewohnt über https://​www​.ask​-daten​schutz​.de.

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