Mit Einwilligung wäre das wohl nicht passiert
Der hamburgische Landesdatenschutzbeauftragte Johannes Caspar äußerte sich dahingehend:
“Grundsätzlich ist die Motivation von Europcar nachvollziehbar. Die heimliche Ortung von Mietfahrzeugen und die heimliche Kontrolle der Mieter stellen jedoch einen schweren Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht dar. Der Autovermieter hat es dadurch in der Hand, Bewegungsprofile seiner Kunden zu erstellen. Mit Hilfe der Ortungstechnik lässt sich nicht nur rekonstruieren, wer sich wann wo aufgehalten hat, sondern auch, wer zu welchem Zeitpunkt mit welcher Geschwindigkeit gefahren ist. Insbesondere durch die anlasslose Ortung werden die Mieter regelmäßig unter einen Generalverdacht gestellt.”
In der Pressemitteilung vom 17.07.2012 heißt es weiterhin:
“Da die Übermittlung der Ortungsdaten ohne Wissen und ohne Einwilligung der Mieter erfolgte, war sie ordnungswidrig. Daneben gab es zwischen der Europcar GmbH und der ausführenden Firma keinen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung nach dem Bundesdatenschutzgesetz. Die Höhe des Bußgeldes wurde zudem maßgeblich davon beeinflusst, dass die Europcar GmbH dem Datenschutzbeauftragten anfänglich keine vollständigen Auskünfte erteilt und trotz Aufforderung das unzulässige Verhalten zunächst nicht beendet hatte.”
§4a BDSG definiert Form und Inhalt einer rechtswirksamen Einwilligungserklärung:
- Erfordernis der Schriftform (Ausnahme: elektronische Einwilligung, an die genaue Vorgaben geknüpft sind)
- Freiwilligkeit der Einwilligung
- Genaue Zweckbeschreibung
- Folgen der Nichterteilung
- Optische Hervorhebung der Einwilligung
Pauschale Einwilligungen in der Form “Ich willige in die Nutzung meiner Daten zu jedem erdenklichen Zweck im Sinne des Unternehmens ein” sollten sich demnach mittlerweile überholt haben.
Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung vom 17.06.2011, AZ: 6 U 8/11 eine durch eine Verbraucherschutzbehörde beanstandete Einwilligungserklärung inhaltlich und der Form nach geprüft und deren Wirksamkeit bestätigt. Es empfiehlt sich durchaus, die Begründung und Bewertung des OLG vor dem Erarbeiten einer eigenen Einwilligungserklärung zu prüfen.
Hilfreich ist ebenfalls, sich in die Position des Einwilligenden zu versetzen. Dieser muss klar erkennen:
- Handelt es sich um eine Einwilligung?
- Warum soll ich einwilligen?
- Welche meiner personenbezogenen Daten sind konkret betroffen?
- Für welchen konkreten Verwendungszweck soll ich einwilligen?
- Welche Konsequenzen hat es für mich, wenn ich nicht einwillige?
- An wen gibt das Unternehmen meine Daten weiter und warum?
Vermeiden Sie dabei auf jeden Fall allgemeine Formulierungen! In eine Einwilligung sollte ausreichend Zeit und Planung investiert werden. Sind die konkreten Zwecke nicht ausreichend und umfänglich definiert, so entfällt aufgrund der im BDSG festgeschriebenen Zweckbindung jegliche weitere Verwendungsmöglichkeit.
Übrigens: Ihr Datenschutzbeauftragter kennt sich mit diesem Thema bestens aus. Sprechen Sie ihn doch einfach rechtzeitig an. Sie haben keinen? Dann fordern Sie noch heute Ihr Angebot an. Er unterstützt Sie auch bei der Umsetzung einer datenschutzkonformen Auftragsdatenverarbeitung.
Neben dem Bundesdatenschutzgesetz spielen je nach Fall weitere Gesetze bei der Erstellung und Umsetzung einer (elektronischen oder schriftlichen) Einwilligung eine Rolle. Mehr erfahren Sie in unserem Partnerblog.