Na dann werben wir mal
Einen Satz, den ich in der Praxis gelegentlich zu hören bekomme — oder zumindest auf die dahinterstehende Grundhaltung bei Werbemaßnahmen oft aufgrund Unkenntnis stoße. Adreßdaten liegen zuhauf im Unternehmen vor, Quelle und zulässiger Einsatzzweck nicht zwingend bekannt. Unterscheidungsmerkmale zwischen Privat- oder Geschäftsadressen ad hoc nicht möglich, eine Klassifizierung ob personenbezogen oder nicht liegt nicht vor.
Nach dem Prinzip “Augen zu und durch” werden solche Datenbestände der internen oder externen Werbemaschinerie zugeführt. Die Quittung(en) liegen meist schnell auf dem Tisch. Beschwerden telefonisch oder per Email von “privaten” Betroffenen, Anfragen der zuständigen Landesdatenschutzbehörde aufgrund dort eingegangener Beschwerden und wenn nebem dem BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) auch das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) betroffen ist, kostspielege Abmahnungen als Folge.
Die Crux an Werbung ist, es gilt nicht nur eines, sondern gleich mehrere Gesetze zu prüfen und einzuhalten. Und nicht immer sind die Abgrenzungen klar, was wie wo gilt je nach Art der Aussendung und des zu bewerbenden Angesprochenen. Diesem Umstand trägt der Düsseldorfer Kreis (als Zentralorgan der Landesdatenschutzbehörden) mit seiner Veröffentlichung mit Stand Dezember 2013 Rechnung
“Anwendungshinweise der Datenschutzaufsichtsbehörden zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten für werbliche Zwecke”
Das zwölfseitige Dokument kann als PDF heruntergeladen werden und ist das Ergebnis einer Arbeitsgruppe “Werbung und Adresshandel”, die das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht betreut hat. Im Fokus steht die praktische Umsetzung des § 28 BDSG.
Neben Hinweisen zur Definition und zum Umgang mit Listendaten wird auch der Aspekt beleuchtet, wie zu verfahren ist, wenn im Rahmen von B2B Werbung personenbezogene Daten angesprochen werden sollen. Das Thema Freundschaftswerbung wird kritisch beleuchtet (und abschließend mit fehlender datenschutzrechtlicher Grundlage bewertet), aber auch die notwendige Einwilligung wird präzisiert, sogar im Hinblick auf ihr Verfallsdatum.