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DS-GVO

Daten­pan­nen — jetzt ganz neu entdecken …

Hat­ten Sie 2020 in Ihrer Orga­ni­sa­ti­on eine Daten­pan­ne? Wenn Sie direkt Nein sagen, gehö­ren Sie ent­we­der zu den episch sel­te­nen Fäl­len, in denen der Fak­tor Mensch sowie tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men zu 100% dis­zi­pli­niert sind oder es gibt bei der inter­nen /​ exter­nen Kom­mu­ni­ka­ti­on ein­fach noch Opti­mie­rungs­be­darf bei der Iden­ti­fi­ka­ti­on und Bewer­tung von Daten­pan­nen nach Art. 33 und 34 DSGVO. 

Ver­mei­den und kom­mu­ni­zie­ren 

Es ist bereits die hal­be Mie­te, Daten­pan­nen prä­ven­tiv — u.a. durch star­ke IT-Sicher­heit, die rich­ti­ge Soft­ware­im­ple­men­tie­rung und kla­re Richt­li­ni­en — auf einen Bruch­teil zu redu­zie­ren. Und zusätz­lich sein Per­so­nal auf einem Sen­si­bi­li­täts­ni­veau zu haben, dass es Ver­stö­ße gegen Daten­schutz /​ Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit sowie ent­spre­chen­de Ver­dachts­fäl­le angst­frei und pro­ak­tiv intern mit­teilt und einer sach­ge­mä­ßen Doku­men­ta­ti­on zuführt, ist die Königs­klas­se des geleb­ten Datenschutzes. 

Mel­dun­gen von Daten­pan­nen 

Seit dem Wirk­sam­wer­den der DSGVO wird ein erheb­li­cher Anstieg der Mel­dun­gen von Daten­pan­nen ver­zeich­net. Eine Mel­dung ist nach den Kri­te­ri­en des Art. 33 DSGVO gesetz­li­che Pflicht. Mehr als 40.000 Daten­pan­nen wur­den seit DSGVO-Ein­füh­rung euro­pa­weit (Bericht der EU-Kom­mis­si­on) und weit über 10.000 in Deutsch­land allein für 2019 gemel­det. Dabei sind die Gewich­tun­gen in den Bun­des­län­dern sehr unter­schied­lich. Wäh­rend das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Daten­schutz­auf­sicht (BayL­DA) „einen gro­ßen Anteil“ sei­ner täg­li­chen Arbeit in der Bear­bei­tung von Daten­schutz­ver­let­zun­gen mit 4.111 gemel­de­ten Daten­pan­nen in 2019 sieht, wird den 349 in 2019 dem Unab­hän­gi­gen Lan­des­zen­trum für Daten­schutz in Schles­wig-Hol­stein gemel­de­ten Daten­pan­nen ver­ständ­li­cher­wei­se reser­viert begegnet. 

Dun­kel­zif­fer von Daten­pan­nen 

Eine höhe­re Trans­pa­renz durch mehr Mel­dun­gen und, ins­be­son­de­re im EU-Ver­gleich, hohes Pflicht­be­wusst­sein sind sehr gute Ten­den­zen. Aller­dings müss­ten es rea­lis­tisch betrach­tet noch wesent­lich mehr Mel­dun­gen sein. In Deutsch­land sind mehr als 3 Mil­lio­nen Unter­neh­men ange­mel­det, hin­zu kom­men die staat­li­chen Ein­rich­tun­gen und ande­re Stel­len, die aus der DSGVO her­aus zur Mel­dung von Daten­pan­nen nach Art. 33 DSGVO ver­pflich­tet sind. 

Auf­sichts­be­hör­den 

Mel­dun­gen von Daten­pan­nen müs­sen durch­aus nicht mit Nach­fra­gen, Vor­ort­kon­trol­len oder Buß­gel­dern ver­bun­den sein. Viel­mehr kommt es den Auf­sichts­be­hör­den auch kon­kret inhalt­lich auf Erkennt­nis­se an, in wel­chen Berei­chen nach­ge­steu­ert wer­den muss. Im Ver­gleich zu auf­ge­flo­ge­nen Daten­schutz­ver­stö­ßen wird das akti­ve Mel­den honoriert. 

Nicht nur Unter­neh­men, son­dern auch öffent­li­che Ein­rich­tun­gen wur­den von den Daten­schutz­auf­sich­ten einer nähe­ren Prü­fung unter­zo­gen, wobei zu bei­den Berei­chen posi­ti­ve wie nega­ti­ve Ergeb­nis­se fest­ge­hal­ten wurden. 

Daten­pan­nen bit­te doku­men­tie­ren /​ mel­den 

Es liegt nahe, dass sich Orga­ni­sa­tio­nen eher unglaub­wür­dig machen, wenn kei­ner­lei Daten­pan­nen gemel­det bzw. doku­men­tiert sind. Es emp­fiehlt sich, Daten­pan­nen und ver­gleich­ba­re Auf­fäl­lig­kei­ten gene­rell — z.B. in Check­lis­ten­form — zu doku­men­tie­ren. Das Gesetz befreit per Art. 33 Abs. 1 DSGVO von der Mel­de­pflicht, wenn „die Ver­let­zung des Schut­zes per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten vor­aus­sicht­lich nicht zu einem Risi­ko für die Rech­te und Frei­hei­ten natür­li­cher Per­so­nen führt.“ Reich­lich unprä­zi­se wird hier ein ein­zel­fall­be­zo­ge­ner Ermes­sens­spiel­raum eröff­net. Das heißt für harm­lo­se (=nicht mel­de­pflich­ti­ge) Fäl­le: Das Ereig­nis wird intern doku­men­tiert und man stimmt sich mit sei­nem Daten­schutz­be­auf­trag­ten über eine fall­ge­rech­te Abgren­zung ab und das war´s. 

Für mel­de­pflich­ti­ge Fäl­le ste­hen übli­cher­wei­se Online-For­mu­la­re auf den Web­sei­ten der Auf­sichts­be­hör­den zur Verfügung. 

Was ist Datenschutz?

Unter Daten­schutz ver­steht man den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten vor Miss­brauch, oft im Zusam­men­hang auch mit dem Schutz der Pri­vat­sphä­re. Zweck und Ziel im Daten­schutz ist die Siche­rung des Grund­rechts auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung der Ein­zel­per­son. Jeder soll selbst bestim­men kön­nen, wem er wann wel­che sei­ner Daten und zu wel­chem Zweck zugäng­lich macht. 

Daten­schutz-Defi­ni­ti­on 

Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten sind gemäß Art. 4 Abs. 1 DSGVO “alle Infor­ma­tio­nen, die sich auf eine iden­ti­fi­zier­te oder iden­ti­fi­zier­ba­re natür­li­che Per­son bezie­hen”. 

Das Gesetz sieht eine natür­li­che Per­son als iden­ti­fi­zier­bar an, “die direkt oder indi­rekt, ins­be­son­de­re mit­tels Zuord­nung zu einer Ken­nung wie“ 

  • Namen 
  • einer Kenn­num­mer 
  • Stand­ort­da­ten 
  • einer Online-Ken­nung oder 
  • „einem oder meh­re­ren beson­de­ren Merk­ma­len, die Aus­druck der phy­si­schen, phy­sio­lo­gi­schen, gene­ti­schen, psy­chi­schen, wirt­schaft­li­chen, kul­tu­rel­len oder sozia­len Iden­ti­tät die­ser natür­li­chen Per­son sind, iden­ti­fi­ziert wer­den kann” 

Rechts­grund­la­gen im Daten­schutz 

Um per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­ten zu dür­fen, braucht es eine recht­li­che Grund­la­ge. Ein­fach so erlang­te Daten ande­rer Per­so­nen zu spei­chern, bear­bei­ten, ana­ly­sie­ren .. das klingt nicht logisch oder? 

Arti­kel 6 Absatz 1 DSGVO lie­fert eini­ge mög­li­che Rechts­grund­la­gen, die eine Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten recht­mä­ßig machen kön­nen. In den sechs auf­ge­zähl­ten Punk­ten a bis f wer­den bekann­te und viel­leicht auch noch nicht so bekann­te Rechts­grund­la­gen wie etwa die Ein­wil­li­gung (a), die (vor)vertraglichen Maß­ga­ben (b) und die berech­tig­ten Inter­es­sen (f) prä­sen­tiert. Ins­be­son­de­re letz­te­re sind sehr beliebt, weil ver­meint­lich unbü­ro­kra­tisch, jedoch auch häu­fig überstrapaziert. 

Auch gesetz­li­che Vor­schrif­ten unter c, sehr wich­tig gera­de für öffent­li­che Stel­len, und lebens­wich­ti­ge Inter­es­sen per se unter d sowie die Öffent­lich­keit /​ öffent­li­che Inter­es­sen sind uns als Rechts­grund­la­gen an die Hand gegeben. 

Norm­ge­bungen 

Nicht nur in der DSGVO und dem neu­en BDSG ist der Daten­schutz anzu­tref­fen. Auch in den spe­zi­al­ge­setz­li­chen Lan­des­da­ten­schutz­ge­set­zen für Lan­des­be­hör­den /​ Kom­mu­nen — wie z.B. dam vie­len unse­rer Kun­den wohl­be­kann­ten BayDSG — sowie dem TMGSGB und Kir­chen­recht, z.B. DSG-EKD

Lei­der ist jedoch der Urva­ter jeden Daten­schut­zes schon lan­ge in Ver­ges­sen­heit gera­ten. Das Grund­recht, dass es kein Ver­bre­chen ist, über die Preis­ga­be sei­ner Daten selbst zu bestimmen. 

Daten­schutz im Bewusst­sein 

Der ste­tig zuneh­men­den Erhe­bung, Spei­che­rung, Wei­ter­ga­be, Ver­net­zung und Nut­zung von Daten durch fort­schrei­ten­de Tech­no­lo­gi­sie­rung (Email, Inter­net, Mobil­te­le­fo­ne, sozia­le Netz­wer­ke, Kun­den­kar­ten etc.) steht oft eine gewis­se Gleich­gül­tig­keit ent­ge­gen. In wei­ten Tei­len der Bevöl­ke­rung, aber auch auf Unter­neh­mer­sei­te, wird dem Daten­schutz teils kein oder nur ein gerin­ger Stel­len­wert zuge­bil­ligt. Dabei ist Daten­schutz gera­de im Lich­te fort­schrei­ten­der Glo­ba­li­sie­rung ein wich­ti­ger Weg­be­glei­ter von Kind­heit an und in zahl­lo­sen Aspek­ten des All­tags. Die welt­wei­te Ver­net­zung und eine Ver­la­ge­rung von Daten in Län­der, in denen deut­sche und euro­päi­sche Schutz­ge­set­ze kei­ne Gül­tig­keit haben, machen Daten­schutz oft wir­kungs­los oder erschwe­ren die­sen zumin­dest. Daten­schutz ist daher nicht als umständ­li­che Eigen­art son­dern Län­der­über­grei­fen­de Ver­ant­wor­tung zu aufzufassen. 

Daten­schutz prak­tisch gelebt 

Von daher geht es beim The­ma Daten­schutz mitt­ler­wei­le nicht mehr um die rei­ne Daten­si­cher­heit z.B. durch tech­ni­sche Hilfs­mit­tel, son­dern auch um eine effek­ti­ve Durch­set­zung.  Das Yin und Yang eines zeit­ge­mä­ßen und sou­ve­rä­nen Daten­schut­zes sind die tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men. Auch als TOM bekannt sind sie das Herz­stück von IT-Sicher­heit und Daten­schutz, die bei­den Ele­men­te der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit

.. eine ech­te Errun­gen­schaft 

Bei uns in Deutsch­land ist Daten­schutz kein neu­es The­ma. Schon 1977 trat ein Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz in Kraft, wel­ches sich jedoch mit dem Daten­schutz in der öffent­li­chen Bun­des­ver­wal­tung befass­te. Öffent­lich­keits­wirk­sam trat der Daten­schutz mit dem sog. “Volks­zäh­lungs­ur­teil” des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts 1983 in den Vor­der­grund. Aus­lö­ser waren die zahl­rei­chen Wei­ge­run­gen vie­ler Mit­bür­ger, sich und ihre per­sön­li­chen Lebens­ver­hält­nis­se anläss­lich der bun­des­wei­ten Volks­zäh­lung kund­zu­tun. Das Volks­zäh­lungs­ge­setz wur­de — spek­ta­ku­lär — in Tei­len auf­ge­ho­ben und der Begriff der “infor­ma­tio­nel­len Selbst­be­stim­mung” geprägt. Die­se lei­tet sich aus dem Arti­kel 2 des Grund­ge­set­zes ab — dem Recht auf freie Ent­fal­tung der Persönlichkeit. 

Mehr zum The­ma bei Wiki­pe­dia 

Daten­schutz-Bericht 2020 der Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­de Schles­wig-Hol­stein — Teil 2

Anwen­dung der DSGVO

Daten­schutz /​ IT-Sicher­heit — All­ge­mei­nes 

Bei der Anwen­dung der DSGVO warnt das Unab­hän­gi­ge Lan­des­zen­trum für Daten­schutz Schles­wig-Hol­stein vor „Schnell­schüs­sen“. Viel­mehr sei hier­bei sorg­fäl­tig zu eva­lu­ie­ren. Bei der ger­ne dis­ku­tier­ten Fin­dung der rich­ti­gen Rechts­grund­la­ge für eine Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten läge das Augen­merk ins­be­son­de­re auf Art. 6 Abs. 1 b und f DSGVO — (vor)vertragliche Maß­ga­ben und berech­tig­te Inter­es­sen — sowie wei­ter­füh­ren die Ein­wil­li­gung nach Buch­sta­ben a der zitier­ten Vorschrift. 

Daten­schutz­be­auf­trag­ten einer Ein­rich­tung kämen ins­be­son­de­re Beratungs‑, Unterrichtungs‑, Über­wa­chungs- und Prüf­auf­ga­ben zu. Die den Ver­ant­wort­li­chen per Gesetz oblie­gen­den Daten­schutz-Pflich­ten dürf­ten jenen nicht über­ge­hol­fen werden. 

Poli­ti­sche Ansich­ten sind nach EU-Daten­schutz­recht beson­ders sen­si­ble Infor­ma­tio­nen, die „immer einer spe­zi­fi­schen Rechts­grund­la­ge“ bedürf­ten. Eben­so geschützt sei­en pri­va­te Adressdaten. 

Ein zwin­gend zu beach­ten­des Pos­tu­lat ange­sichts der fort­schrei­ten­den Digi­ta­li­sie­rung einer­seits und der teils recht ein­sei­tig ergrif­fe­nen Schutz­maß­nah­men von Privatdaten. 

Bei jed­we­der Her­stel­lung von Ton­auf­zeich­nun­gen müs­sen Rechtsgrundlage(n) und ange­mes­se­ne Trans­pa­renz für die Betrof­fe­nen impli­zit sein. 

Im Rah­men der Ver­ar­bei­tung zur werb­li­chen Anspra­che sind die Maß­ga­ben von Treu und Glau­ben ein­schlä­gig und der Adres­sat muss den werb­li­chen Cha­rak­ter leicht erken­nen können. 

Daten­schutz in Online-Prä­sen­zen 

Die Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­de Schles­wig-Hol­stein hat an sämt­li­che Web­sei­ten­be­trei­ber in Form einer Pres­se­mit­tei­lung appel­liert, genutz­te Ana­ly­se­diens­te wie Goog­le Ana­ly­tics u.ä. sowie deren im Daten­schutz rechts­kon­for­men Ein­satz zu prüfen. 

Zu Face­book Fan­page Betrei­bern und Face­book selbst wur­de klar­ge­stellt, dass bei­de Grup­pen die Anfor­de­run­gen der Gemein­sa­men Ver­ant­wort­lich­keit nach Art. 26 DSGVO nicht erfül­len. Die Pflicht zum Abschluss einer ent­spre­chen­den Ver­ar­bei­tungs­ver­ein­ba­rung betref­fe sowohl Face­book als auch die hie­si­gen Fan­page Betreiber. 

Künst­li­che Intel­li­genz = Arti­fi­ci­al Intel­li­gence 

Bei Ent­wick­lung, Imple­men­tie­rung und Anwen­dung von KI sol­le auf eine ange­mes­se­ne Imple­men­tie­rung von grund­rechts- und wer­te-rele­van­ten Momen­ten geach­tet wer­den. Ent­spre­chen­de Anrei­ze könn­ten bei­spiels­wei­se durch För­der­ge­ber gesetzt werden. 

TOM — tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men 

  • ver­trau­li­che Infor­ma­ti­on sei im Fax­ver­sand nur bedingt geschützt. Bei Trans­port und Emp­fang wer­den „erheb­li­che Risi­ken für die Ver­trau­lich­keit der Inhal­te“ gese­hen. In jedem Fall muss der kon­kre­te und rich­ti­ge Emp­fän­ger sicher­ge­stellt werden 
  • Ver­ant­wort­li­che sei­en dar­auf ver­wie­sen, „peni­bel“ zu beach­ten, dass per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten von Beschäf­tig­ten aus­schließ­lich auf Basis von und in den Gren­zen der Erfül­lung ihrer Auf­ga­ben erfolgt. Ein pas­sen­des und detail­lier­tes Berech­ti­gungs­kon­zept sind der Grund­stein für rich­ti­gen Beschäf­tig­ten­da­ten­schutz — u.a. Bestand­teil des Daten­scchutz Quick-Checks 
  • auch der Trans­port von Daten im Wagen soll­te durch ein gewis­ses Maß an tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men (TOM) gesi­chert sein 
  • Kre­dit­in­sti­tu­te rief das ULD auf, bei der Wei­ter­ga­be per­so­nen­be­zo­ge­ner Bank­da­ten Trans­port- sowie Inhalts­ver­schlüs­se­lung zu implementieren 

Daten­schutz bei Gesund­heits­in­for­ma­tio­nen 

Das ULD kon­sta­tier­te, dass 

  • Kran­ken­häu­ser und Kliniken 
  • Arzt‑, Zahn­arzt­pra­xen 
  • Pfle­ge­ein­rich­tun­gen, ‑diens­te 
  • Apo­the­ken und ver­gleich­ba­re Einrichtungen 

durch ihren Umgang mit beson­de­re Kate­go­rien per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten die­se gene­rell zu ver­schlüs­seln haben — ins­be­son­de­re bei mobi­len Devices und Speichermedien. 

Exter­nen Dienst­leis­tern zur Ver­nich­tung von Pati­en­ten­un­ter­la­gen sind mit­tels einer AVV „detail­lier­te Vor­ga­ben zur beab­sich­tig­ten Daten­ver­ar­bei­tung“ auf­zu­er­le­gen und eine schrift­li­che Ver­pflich­tung auf das Daten­ge­heim­nis mit Durch­griff auf den Auf­trags­ver­ar­bei­ter der ärzt­li­chen Schwei­ge­pflicht nach § 203 StGB durchzuführen. 

Video­über­wa­chung und Daten­schutz 

Video­über­wa­chung soll­te nur in den Gren­zen der recht­li­chen Zuläs­sig­keit und auf der Grund­la­ge einer ange­mes­se­nen Sach­kennt­nis erfol­gen. Die Daten­schutz­be­auf­trag­ten und Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­den kön­nen hier­zu beraten. 

Die Video­über­wa­chung muss in Umklei­de­be­rei­chen grund­sätz­lich aus­blei­ben. Auch für Berei­che, in denen das Ver­hal­ten von Per­so­nen über län­ge­re Zeit auf­ge­zeich­net wird, wie in Trai­nings­be­rei­chen, schloss das ULD eine Zuläs­sig­keit aus. 

Aller­dings dürf­te es aller Vor­aus­sicht nach auch für die­se Fall­ge­stal­tun­gen Schran­ken geben, die eine Video­über­wa­chung im Rah­men einer stren­gen Rechts­gü­ter­ab­wä­gung erlauben. 

AV — Daten­schutz bei der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten im Auf­trag 

Die Wei­ter­ga­be per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten an Auf­trags­ver­ar­bei­ter ist dem Betrof­fe­nen zum Zeit­punkt der Erhe­bung sei­ner per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten mit­zu­tei­len — sie­he auch das The­ma Informationspflichten. 

Die Ein­hal­tung der Mel­de­pflich­ten obliegt regel­mä­ßig dem Ver­ant­wort­li­chen. Die­ser kann den Auf­trags­ver­ar­bei­ter aller­dings zu den ent­spre­chen­den Mel­dun­gen zuläs­si­ger­wei­se auto­ri­sie­ren, sofern die Auto­ri­sie­rung aus der Mel­dung für Auf­sichts­be­hör­de „klar und beweis­bar“ nach­voll­zieh­bar ist. 

Es emp­fiehlt sich, Dienst­leis­ter und deren TOM regel­mä­ßig zu kon­trol­lie­ren oder nach­prü­fen zu lassen. 

Web­site des ULD 

Die­se und vie­le wei­te­re sehr auf­schluss­reich gestal­te­te The­men zum Daten­schutz, der IT-Sicher­heit und Poli­tik hat das Unab­hän­gi­ge Lan­des­zen­trum für Daten­schutz Schles­wig-Hol­stein mit dem vor­lie­gen­den Bericht veröffentlicht. 

Für die wei­ter­füh­ren­de Lek­tü­re des Ori­gi­nals bit­te hier klicken. 

Daten­schutz-Bericht 2020 der Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­de Schles­wig-Hol­stein — Teil 1

Das Unab­hän­gi­ge Lan­des­zen­trum für Daten­schutz Schles­wig-Hol­stein hat sei­nen Tätig­keits­be­richt 2020 für den Berichts­zeit­raum 2019 veröffentlicht. 

Ins­ge­samt wur­den 758 Bera­tun­gen durch­ge­führt und 959 Ver­fah­ren in der Zustän­dig­keit des ULD ange­legt, davon 680 auf Grund von Beschwer­den gegen Unter­neh­men und 279 gegen Behörden. 

Des Wei­te­ren wur­den 37 War­nun­gen, 26 Ver­war­nun­gen und 2 Anord­nun­gen gegen­über Ein­rich­tun­gen aus­ge­spro­chen. Auf Geld­bu­ßen wur­de in dem Zeit­raum 2019 ver­zich­tet. In 26 Fäl­len führ­te man Prü­fun­gen ohne zu Grun­de lie­gen­de, anlass­be­zo­ge­ne Beschwer­den durch, 13 davon bei nicht­öf­fent­li­chen Einrichtungen. 

Ver­let­zun­gen von Daten­schutz und Mel­de­pflicht 

Die ins­ge­samt 349 in Sachen Daten­pan­nen eröff­ne­ten Ver­fah­ren stel­len natur­ge­mäß nur einen Anteil der täg­lich gemel­de­ten oder ander­wei­tig dem ULD zur Kennt­nis gelang­ten Daten­schutz-Ver­let­zun­gen dar. Eben­so natur­ge­mäß, dass das ULD von der Dun­kel­zif­fer an Daten­pan­nen, die nicht gemel­det, son­dern im Nach­hin­ein fest­ge­stellt wer­den, nicht ange­tan ist. 

hier wür­de ich als tipp ergän­zen .. Daher auch in die­sem Kon­text der Tipp, nicht nur für unse­re Kun­den in Schles­wig-Hol­stein J, den Sie von uns auch sicher­lich aus Prä­sen­ta­tio­nen und Vor­ort­ter­mi­nen ken­nen: Daten­pan­nen immer doku­men­tie­ren und — zumin­dest intern an Ihren DSB — mel­den. Ent­war­nen lässt sich immer noch. 

Daten­pan­nen — Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit /​ Daten­schutz 

Eben­falls kri­ti­sche Wor­te fin­det das ULD in Bezug auf das Umset­zungs­ni­veau der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit. Es gebe hier noch viel Nach­hol­be­darf, zumal Ver­let­zun­gen der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit wie u.a. auch Cyber­an­grif­fe man­gels per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten häu­fig nicht ein­mal in einer Mel­dung resultieren. 

Für eine „ver­ant­wor­tungs­vol­le Digi­ta­li­sie­rung“ hält der vor­lie­gen­de Bericht dazu an, dass sämt­li­che Ein­rich­tun­gen das Schutz­ni­veau in Sachen Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit ein­schließ­lich Daten­schutz auf den Prüf­stand brin­gen mögen. Sen­si­bi­li­sie­rung der Mit­ar­bei­ter sei nicht zu vernachlässigen. 

Das ULD sah ‘über den Tel­ler­rand´ 

Inspi­ra­ti­on für Sen­si­bi­li­sie­run­gen konn­te man im Aus­tausch mit einem unse­rer Nach­bar­län­der erhalten: 

  • Akti­ons­ta­ge „Löschen/​Schreddern“ 
  • „Gami­fi­ca­ti­on“ Ansät­ze von Daten­schutz mit Preis (Obst/​Schokoriegel) 
  • Daten­schutz­quiz und Datenpannensimulation 
  • anony­mi­siert rea­li­sier­te Phishing-Tests 
  • Selbst­da­ten­schutz mit Mehr­wert für die Beschäftigten 
  • im Team pro­du­zier­te Kurz­vi­de­os für Schulungszwecke 

gehör­ten dazu. Eine wei­te­re Klar­stel­lung, dass Daten­schutz per se leben­dig ist und unrich­ti­ger­wei­se manch­mal als tro­cken und läs­ti­ges Bei­werk ange­se­hen wird. 

Auch in Unter­neh­men und kom­mu­na­len Ein­rich­tun­gen las­sen sich sol­che Aktio­nen und Work­shops durch­füh­ren. Für Anfra­gen und Anre­gun­gen neh­men Sie ger­ne Kon­takt zu uns auf. 

Für eine Ver­ein­heit­li­chung von Daten­schutz­stan­dards und Ver­ständ­nis­fra­gen sieht das ULD eine regel­mä­ßi­ge Kom­mu­ni­ka­ti­on über Erfah­run­gen als sehr wich­tig an. Im genann­ten Nach­bar­land Öster­reich ist dies bereits ver­bind­li­che Vorschrift. 

Infor­ma­ti­ons­frei­heit und Daten­schutz auf (inter)nationaler Ebe­ne 

Das ULD stellt klar, dass auch die inner­staat­li­che Abstim­mung unter Daten­schutz­be­hör­den auf Bun­des- und Lan­des­ebe­ne in Sachen Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­frei­heit in ange­mes­se­nem Maße auf­recht zu erhal­ten ist. Bei der Infor­ma­ti­ons­frei­heit exis­tie­re ledig­lich ein Gre­mi­um für die Zuar­beit der IFK. Noch sei­en nicht alle Bun­des­län­der ver­tre­ten man­gels ent­spre­chen­der Infor­ma­ti­ons­frei­heits- oder Transparenzportalen. 

Daten­ethik und Daten­si­cher­heit 

Die Daten­ethik­kom­mis­si­on der Bun­des­re­gie­rung hat ein Gut­ach­ten erstellt, das sich ins­be­son­de­re mit Algo­rith­men, KI und Big Data befasst. Betont wer­den unter ande­rem Mög­lich­kei­ten der Regu­lie­rung von algo­rith­mi­schen Sys­te­men. Das ULD for­dert — weni­ger banal als es zunächst klin­gen mag — die Bun­des­re­gie­rung als Auf­trag­ge­be­rin des Gut­ach­tens der Daten­ethik­kom­mis­si­on auf, die Inhal­te aus­wer­ten und in die wei­te­re Pla­nung ein­flie­ßen zu las­sen. In die­sem Zusam­men­hang moniert das ULD ein teils inkon­sis­ten­tes Agie­ren von Bund und Län­dern für /​ wider eine grund­wer­te­ori­en­tier­te, zukunfts­fä­hi­ge Digi­ta­li­sie­rung wie etwa Inhal­te in Gesetz­ge­bungs­ent­wür­fen, die „eine Kri­mi­na­li­sie­rung von Anbie­tern bestimm­ter daten­schutz­freund­li­cher Tech­ni­ken“ nahe­leg­ten. (§ 126a StGB). 

Man möch­te eine „Chan­ce auf bes­se­re Sicher­heit“ nicht ver­tan wissen. 

Die per Innen­mi­nis­ter­kon­fe­renz 2019-06 in Pla­nung gege­be­nen „Zugriffs­er­leich­te­run­gen“ auf Mes­sen­ger und Smart Home Anwen­dun­gen hält das ULD in die­ser Form für nicht grundrechtsvereinbar. 

Behör­den 

Die Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­de Schles­wig-Hol­stein for­dert Behör­den und sons­ti­ge öffent­li­che Stel­len des Bun­des­lan­des auf, einen behörd­li­chen Daten­schutz­be­auf­trag­ten zu benen­nen und „mit den erfor­der­li­chen Res­sour­cen“ aus­zu­stat­ten,  sofern bis­lang nicht erfolgt. 

Hand­lungs­be­darf sah die Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­de bei der Wei­ter­ent­wick­lung von IT-Ver­fah­ren der Lan­des­po­li­zei. Die­se müss­ten in der Lage sein, Aus­künf­te an Betrof­fe­ne „umfas­send und zeit­nah“ zu ertei­len. Unter dem Titel „Null Daten­pan­nen­mel­dun­gen im Poli­zei­be­reich?!“ pos­tu­liert die Lan­des­be­auf­trag­te für Daten­schutz Schles­wig-Hol­stein, „gesetz­li­che Pflich­ten müs­sen ernst genom­men wer­den.“ Auch für den Jus­tiz­be­reich gel­te, dass Mel­de­pflicht von Daten­pan­nen umfas­send zur Kennt­nis genom­men und umge­setzt wer­den sollte.

Schles­wig-Hol­stein und die Kom­mu­nen sei­en — mit Unter­stüt­zung des ULD — in der Ver­ant­wor­tung einer daten­schutz­kon­for­men Umset­zung des Onlinezugangsgesetzes. 

Fort­set­zung folgt ..

Kon­takt­auf­nah­me mit Daten aus öffent­li­chem Register

Die Deut­sche Gesell­schaft für Poli­tik­be­ra­tung (dege­pol) hat eine Ver­war­nung wegen Daten­schutz­ver­sto­ßes von der Ber­li­ner Beauf­trag­ten für Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­frei­heit erhal­ten. In die­sem Zuge erfolg­te die Klar­stel­lung, dass die Gewin­nung von Daten aus öffent­li­chen Regis­tern nicht zu jedem Zweck — wie etwa dem Ver­sand per­so­na­li­sier­ter Wer­bung — zuläs­sig ist. Dies hat Aus­wir­kun­gen sowohl auf die werb­li­che Kon­takt­auf­nah­me als sol­che als auch auf Umfra­gen, die mit Hil­fe sol­cher Infor­ma­tio­nen durch­ge­führt wer­den, im vor­lie­gen­den Fall gegen­über Lobbys.

Beschwer­de durch Betrof­fe­nen aus Lobbys 

Im vor­lie­gen­den Fall waren Ver­bän­de /​ deren Ver­tre­ter aus dem öffent­li­chen Regis­ter über Lob­bys des Bun­des­tags mit­tels Tabel­len­ex­port in Excel ange­schrie­ben und zu Umfra­gen ein­ge­la­den wor­den. Die zugrun­de lie­gen­de Beschwer­de wur­de durch einen Betrof­fe­nen Lob­by-Ange­hö­ri­gen eingegeben. 

Quel­len­an­ga­ben 

Die Daten aus dem Lob­by-Regis­ter sei­en von der dege­pol an den Dienst­leis­ter online​um​fra​gen​.com wei­ter­ge­ge­ben wor­den für den Ver­sand von Anschrei­ben mit per­so­na­li­sier­ter Anre­de und ohne Hin­weis auf Daten­quel­len. Unter ande­rem hier­in wur­de ein Daten­schutz­ver­stoß gese­hen. Eine Quel­len­an­ga­be habe mit dem ers­ten Anschrei­ben erfol­gen müs­sen und wur­de auch in der ver­link­ten Daten­schutz­er­klä­rung ver­misst — so die Datenschutzaufsicht. 

Namen von Lobbyisten

Die Ber­li­ner DSB zog ein berech­tig­tes Inter­es­se der Deut­schen Gesell­schaft für Poli­tik­be­ra­tung in Zwei­fel, nach dem die­se die Daten zur Anfer­ti­gung einer “aus­sa­ge­kräf­ti­gen Stu­die” zu Hono­rar­zah­lun­gen in der Lob­by­welt Deutsch­lands für erfor­der­lich hielt. Fer­ner wur­de moniert, dass in die­sem Zusam­men­hang Namen Ange­hö­ri­ger von Lob­bys ohne Not­wen­dig­keit ver­ar­bei­tet wor­den seien.

“Wei­te­re auf­sichts­recht­li­che Mit­tel”, auch für einen Wie­der­ho­lung­fall, schloss die Daten­schutz­be­hör­de nicht aus. Gene­rell gespro­chen kann es sich bei sol­chen etwa um Vor-Ort-Prü­fun­gen, die Anord­nung von Maß­nah­men oder die Ver­hän­gung von Buß­gel­dern han­deln, um eini­ge Befug­nis­se der unab­hän­gi­gen Daten­schutz­be­hör­den zu nennen.

Regis­ter des Bun­des­tags 

Der Bun­des­tag hat bis­her kein ver­bind­li­ches Ver­zeich­nis hier­zu her­aus­ge­ge­ben. Das Regis­ter des Bun­des­ta­ges über Lob­bys umfasst momen­tan über 2300 Ein­rich­tun­gen, “die eine Auf­nah­me von sich aus bean­tragt“ hät­ten, um ihre Tätig­kei­ten damit trans­pa­rent machen zu wollen. 

Sicher auch aus Daten­schutz­sicht eine begrü­ßens­wer­te Intention. 

Han­dyor­tung als geplan­te Bekämp­fung des Coronavirus

In Zei­ten von Not­la­gen muss man auch manch­mal zu krea­ti­ven Maß­nah­men grei­fen. Doch ein kurz­fris­tig geplan­ter Geset­zes­ent­wurf ruft teils kri­ti­sche Reak­tio­nen her­vor, wie die der­zeit geplan­te Han­dyor­tung zur Corona-Bekämpfung.

… zurecht oder nicht? Las­sen Sie es uns wis­sen — in der Kommentarbox.

Han­dyor­tung über Provider

Han­dyor­tung über Funk­mas­ten

Laut Geset­zes­ent­wurf des Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­ums soll den Gesund­heits­be­hör­den das Recht ein­ge­räumt wer­den, Kon­takt­per­so­nen von Infi­zier­ten mit­tels Han­dyor­tung nach­voll­zie­hen und zeit­spa­rend kon­tak­tie­ren zu kön­nen. Infor­ma­ti­ons­quel­le sol­len hier­für die diver­sen Mobil­funk­an­bie­ter sein. Stand­ort­da­ten der Kon­takt­per­so­nen sol­len Auf­schluss über den Auf­ent­halts­ort geben.

Bun­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­ter äußert Skepsis

Vor weni­gen Stun­den äußer­te der Bun­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­te Ulrich Kel­ber in einem  Twit­ter Bei­trag Beden­ken zur Wirk­sam­keit der geplan­ten Maß­nah­me. „Alle Maß­nah­men der Daten­ver­ar­bei­tung“ hät­ten laut Kel­ber die öffent­lich-recht­li­chen Schlüs­sel­kri­te­ri­en der Erfor­der­lich­keit, Geeig­ne­t­heit und Ver­hält­nis­mä­ßig­keit zu erfül­len. „Bis­her“ feh­le „jeder Nach­weis, dass die indi­vi­du­el­len Stand­ort­da­ten der Mobil­funk­an­bie­ter einen Bei­trag leis­ten könn­ten, Kon­takt­per­so­nen zu ermit­teln, dafür sind die­se viel zu unge­nau.“ Anders stel­le sich dies bei ent­spre­chen­der Ana­ly­se von Bewe­gungs­strö­men in anony­mi­sier­ter Form dar. Auf der Basis von Funk­zel­len Han­dyor­tung ist ledig­lich ein Radi­us von allen­falls 100 Metern erfass­bar. In länd­li­chen Regio­nen kön­nen es durch­aus meh­re­re Kilo­me­ter sein. Also alles viel zu unge­nau, um poten­ti­el­le Kon­tak­te mög­li­cher Infi­zier­ter aus­rei­chend kon­kret aus der Daten­men­ge her­aus­fil­tern zu kön­nen. Im Rah­men der Res­sort­be­tei­li­gung war die obers­te Bun­des­be­hör­de für Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit BfDI beim Ent­wurf des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes involviert.

Alter­na­ti­ve der frei­wil­li­gen Nutzung

Frei­wil­li­ge Han­dyor­tung mit­tels App

In Ita­li­en ist sie bereits im Ein­satz — die App-Lösung zur Ortung poten­zi­ell Infi­zier­ter Kon­takt­per­so­nen. Für Deutsch­land befin­det sich das hier bekann­tes­te Pro­jekt der­zeit noch in der crowd­fun­ding Pha­se. Die Akti­vie­rung der Gerä­te von frei­wil­li­gen Test­per­so­nen in der Beta-Pha­se soll Ende die­sen /​ Anfang kom­men­den Monats erfolgen.

Auf anony­mi­sier­ter und frei­wil­li­ger Basis soll es den Han­dy­nut­zern mög­lich sein, prä­zi­ser geor­tet und kon­tak­tiert zu wer­den als dies durch die rei­ne Aus­wer­tung von Ver­kehrs­da­ten zur Ermitt­lung vom Stand­ort mög­lich erscheint.

In Süd­ko­rea sind sol­che Model­le bereits im Kampf der Ein­däm­mung ein­ge­setzt wor­den. Dort sta­bi­li­siert sich die einst mas­siv eska­lie­ren­de Lage. In einem Bei­trag der BBC unter­streicht die Außen­mi­nis­te­rin im Kampf gegen das Virus und mit panik­be­ding­ten Pro­ble­men die Not­wen­dig­keit schnel­ler behörd­li­cher Ent­schei­dun­gen und zugleich, die­sen wis­sen­schaft­li­che Erkennt­nis­se und Beweis­ba­res zu Grun­de zu legen.

Aller­dings ist der Erfolg von frei­wil­li­gen Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men auch stets von der indi­vi­du­el­len Ein­sichts­be­reit­schaft abhän­gig, die im Rah­men der Coro­na­pan­de­mie man­cher­orts täg­lich Anlass zur Besorg­nis zu geben scheint. Dies wur­de gera­de durch die Not­wen­dig­keit zur Ver­schär­fung bzw. Ein­füh­rung einer bun­des­wei­ten Aus­geh­be­schrän­kung (wohl­ge­merkt nicht Aus­gangs­sper­re) am 22.03.2020 erneut deutlich.

Stand Sonn­tag­abend 22.03.2020

Infol­ge deut­li­cher Kri­tik wur­de davon abge­rückt, den Gesetz­ent­wurf bereits am 23.03.2020 ins Bun­des­ka­bi­nett zu geben. So lau­ten über­ein­stim­men­de Agen­tur­mel­dun­gen. Man wol­le vor­erst auf Han­dyor­tung ver­zich­ten und einen betref­fen­den Gesetz­ent­wurf nun bis Ostern über­ar­bei­ten. Nähe­res dazu in einem Tages­schau Bei­trag vom Sonntagabend.

Fazit und Hin­wei­se zur geplan­ten Handyortung

Die Risi­ken ein­grei­fen­der Nor­men wie etwa der geplan­ten Han­dyor­tung ent­ste­hen nicht per se aus dem Rechts­ein­griffs als sol­chem, son­dern aus dem Miss­brauchs­po­ten­zi­al in der täg­li­chen Anwen­dung. Im Eifer des Gefechts kann erfah­rungs­ge­mäß nicht gänz­lich aus­ge­schlos­sen wer­den, dass Feh­ler pas­sie­ren, die Neu­gier bei dem einen oder ande­ren sich durch­setzt oder u.U. sogar ver­ein­zelt gezielt mani­pu­liert wird.

Umso wich­ti­ger sind tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men (TOM) auch bei Erlass sol­cher Geset­ze, wie

  • das Per­so­nal bei der Aus­wer­tung von und dem Umfang mit den aus­zu­wer­ten­den Stand­ort Daten lücken­los und fach­lich fun­diert zu schulen,
  • auf die­se Wei­se sicher­zu­stel­len, dass die Daten aus­schließ­lich in dem Kon­text der bezweck­ten Ver­ar­bei­tung ver­blei­ben und nicht auf Zuruf offen­ge­legt wer­den, wie dies immer wie­der — etwa in Tele­fo­na­ten anfra­gen­der, ver­meint­lich auto­ri­sier­ter Stel­len — vorkommt,
  • detail­lier­te und tech­nisch ver­bind­lich umge­setz­te Berech­ti­gungs­kon­zep­te zu etablieren,
  • auf die­se Wei­se den Per­so­nen­kreis, die Zugriff auf die Daten haben, in einem kon­kre­ten und stets über­schau­ba­ren Rah­men zu hal­ten und dies auch zu pro­to­kol­lie­ren /​ zu prüfen,
  • den Anwen­der trans­pa­rent zu infor­mie­ren, ohne die ord­nungs­ge­mä­ße Ver­fol­gung der Ein­satz­zwe­cke zu untergraben.

14. Euro­päi­scher Daten­schutz­tag 2020

Am 28.01.2020 fand in Ber­lin der dies­jäh­ri­ge, 14. Euro­päi­sche Daten­schutz­tag der Daten­schutz­kon­fe­renz statt. Auf Initia­ti­ve des Euro­pa­rats jährt sich der Daten­schutz­tag seit 2007 um den 28. Janu­ar und wird in Deutsch­land als Ver­an­stal­tung der unab­hän­gi­gen Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­den des Bun­des und der Län­der ausgerichtet.

In die­sem Jahr lag das Augen­merk ins­be­son­de­re auf Daten­schutz im Kon­text des Ent­wick­lungs­fort­schritts der KI. Unter dem Mot­to “Künst­li­che Intel­li­genz — Zwi­schen Bän­di­gung und För­de­rung” wur­den Frei­hei­ten, Grund­rech­te und Schutz­be­dürf­nis­se bei der Schaf­fung von Rah­men­be­din­gun­gen und der Ent­fal­tung dies­be­züg­li­cher Akti­vi­tä­ten the­ma­ti­siert von Refe­ren­ten aus Poli­tik, Wis­sen­schaft, Recht und den Teilnehmern.

Die Vor­trä­ge beschäf­tig­ten sich unter ande­rem mit den Themen:

  • Aspek­te des Uni­ons­rechts im Hin­blick auf Digi­ta­li­sie­rung und Daten­schutz
  • Der Hand­lungs­rah­men für KI-Anwen­dun­gen: Wirt­schaft, Tech­nik, Ethik und (Daten­schutz-) Recht in Deutsch­land, Euro­pa und der Welt” und
  • Was ver­ste­hen Nut­zer unter Algo­rith­men?

“Per­sön­lich” wur­de es — in fach­li­cher Hin­sicht — im Rah­men der Podi­ums­dis­kus­si­on zum “Nut­zen und Scha­den von KI für den Ein­zel­nen — Was geht mich KI an?”. Die KI und ihr Daten­schutz sind ein span­nen­des und leben­di­ges The­ma, das jeden All­tag in naher Zukunft in greif­ba­rer Wei­se bestim­men wird. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zu dem The­men­be­reich erhal­ten Sie unter nach­fol­gen­den Links.

Was mei­nen Sie zu dem The­ma, lie­be Leser? Freu­en Sie sich auf Ihr ers­tes Robo­ter­au­to oder ist Ihnen das alles spoo­ky? Sie kön­nen es uns im Kom­men­tar­feld wis­sen las­sen. Wir sind gespannt, Ihr Team von a.s.k. Datenschutz

BSI IT-Sicher­heits­kon­gress — KI         BSI — KI im Auto         Fraun­ho­fer Insti­tut — KI

Die DSGVO Schon­frist ist vor­bei — Auf­sichts­be­hör­den machen ernst

Seit Mai 2018 ist die EU Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) wirk­sam, nach­dem sie bereits Mai 2016 in Kraft getre­ten ist. Zeit bestand aus­rei­chend, sich auf die Neue­run­gen vor­zu­be­rei­ten. Die eine oder ande­re Orga­ni­sa­ti­on hat die Gele­gen­heit genutzt, bestehen­de Lücken in der eige­nen Daten­schutz-Orga­ni­sa­ti­on zu schlie­ßen. In den letz­ten Mona­ten haben wir öfter mal den Satz gehört „Woher soll ich wis­sen, was da im Daten­schutz zu tun ist?“. Hier gilt eine Hol­schuld durch die Orga­ni­sa­ti­ons­lei­tung getreu dem Mot­to „Unwis­sen­heit schützt vor Stra­fe nicht“. Für die Ein­hal­tung gesetz­li­cher Vor­schrif­ten ist die Lei­tung zustän­dig und ver­ant­wort­lich. Für Geschäfts­füh­rer gilt hier § 130 Gesetz über Ord­nungs­wid­rig­kei­ten (OWiG) mit der tref­fen­den Bezeich­nung “Ver­let­zung der Auf­sichts­pflicht in Betrie­ben und Unter­neh­men“. Ähn­li­che Ver­pflich­tun­gen für Behör­den trifft sogar unser Grundgesetz.

Die DSGVO-Schon­zeit ist vorbei

Die meis­ten Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­den haben jedoch in den letz­ten Mona­ten ein Auge zuge­drückt und eine im Gesetz nicht vor­ge­se­he­ne frei­wil­li­ge Karenz­zeit ein­ge­scho­ben. In die­sem Zeit­raum soll­ten Orga­ni­sa­tio­nen die Gele­gen­heit letzt­ma­lig nut­zen, die recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen aus der DSGVO in Ver­bin­dung mit dem neu­en Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) für Unter­neh­men und den Lan­des­da­ten­schutz­ge­set­zen für Lan­des­be­hör­den und kom­mu­na­le Ein­rich­tun­gen umzu­set­zen. Die­se Schon­zeit ist nun vorbei!

Es wird ernst — aber Buß­gel­der sind nicht das eigent­li­che Problem

Ende Okto­ber wur­de ein ers­tes Buß­geld gegen ein por­tu­gie­si­sches Kran­ken­haus ver­hängt. 400.000 Euro für den laxen Umgang mit Pati­en­ten­da­ten. Das ist erst mal ein Bro­cken. Wei­te­re Buß­gel­der und ver­stärkt Sank­tio­nen in Form von Auf­la­gen haben jetzt auch die deut­schen Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­den ange­kün­digt. In den nächs­ten Wochen wird in der Pres­se davon zu lesen und zu hören sein. Glück­li­cher­wei­se gilt es für die Auf­sichts­be­hör­den nach wie vor, bei der Bemes­sung von Buß­gel­dern Ange­mes­sen­heit und Ver­hält­nis­mä­ßig­keit zu wah­ren. Die in der Pres­se oder auch in Bera­tungs­an­ge­bo­ten ger­ne zitier­ten 10 bis 20 Mil­lio­nen Euro (bzw. 2–4% des welt­wei­te­ren Kon­zern­um­sat­zes im Vor­jahr) sind natür­lich im Gesetz so vor­ge­se­hen. In der unre­flek­tier­ten Kom­mu­ni­ka­ti­on sind die­se Zah­len jedoch rei­ne Panik­ma­che. Klei­ne und mit­tel­stän­di­sche Betrie­be wer­den sich mit sol­chen Sum­men sicher nicht kon­fron­tiert sehen. Das heißt aber nicht, sich wei­ter zurück­leh­nen und das The­ma aus­sit­zen zu können.

Denn abge­se­hen von Buß­gel­dern und Sank­tio­nen, geht schnell mit Daten­schutz­ver­stö­ßen auch ein Image­scha­den ein­her. Auch Scha­den­er­satz ist im Daten­schutz mög­lich. Grund genug, zumin­dest ein paar „Basics“ in der eige­nen Orga­ni­sa­ti­on umzusetzen.

Hier ein paar Tipps und Hin­wei­se zur Umset­zung der DSGVO Anforderungen:

1. Ver­zeich­nis der Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten (VVT)

Ihre Orga­ni­sa­ti­on wird im Zwei­fel mit einer Viel­falt und Viel­zahl an per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten von Mit­ar­bei­tern, Kun­den, Bür­gern, Inter­es­sen­ten, Geschäfts­part­nern etc. umge­hen. Aus die­sem Grund trifft eigent­lich (fast) jede Orga­ni­sa­ti­on die Pflicht, ein sog. Ver­zeich­nis der Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten zu füh­ren. Dabei han­delt es sich um detail­lier­te Über­sich­ten, wo und wie und in wel­chen sog. „Ver­fah­ren“ (nicht immer iden­tisch mit Pro­gram­men) Ihre Orga­ni­sa­ti­on per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­tet. Das VVT ist Grund­la­ge für wei­te­re Daten­schutz-Tätig­kei­ten und ele­men­ta­rer Bestand­teil Ihrer Rechen­schafts­pflicht, die recht­li­chen Daten­schutz-Anfor­de­run­gen in Ihrer Orga­ni­sa­ti­on umge­setzt zu haben

2. Rech­te der Kund­schaft sicherstellen

Im Rah­men der DSGVO haben sich die Rech­te der sog. Betrof­fe­nen wei­ter ver­bes­sert. So kann jede Per­son von Unter­neh­men und Behör­den sehr umfäng­lich Aus­kunft über die gespei­cher­ten und ver­ar­bei­te­ten Daten ver­lan­gen. Neben der rei­nen Aus­kunft ist eine sog. „Daten­ko­pie“, sowohl von vor­han­de­nen ana­lo­gen als auch digi­ta­len Daten in geeig­ne­ter Form mit­zu­lie­fern. Wenn Sie kei­ne Über­sicht haben, wo und wie wel­che per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten in Ihrer Orga­ni­sa­ti­on gespei­chert sind, wird es schwer­fal­len, die­sem aus­führ­li­chen Anspruch ohne Feh­ler und /​ oder Bean­stan­dung gerecht zu werden.
Wei­ter­hin sind per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten nach Ablauf der gesetz­li­chen Auf­be­wah­rungs­frist umge­hend zu löschen. Pein­lich, wenn Sie im Rah­men der Aus­kunft Infor­ma­tio­nen her­aus­ge­ben, die schon längt hät­ten gelöscht sein müssen.

3. Infor­ma­ti­ons­pflich­ten

Jede Orga­ni­sa­ti­on muss Betrof­fe­ne bei direk­ter und indi­rek­ter Erhe­bung über die Ver­ar­bei­tung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten auf­klä­ren (Art. 13+14 DSGVO). Die­se Pflicht­an­ga­ben sind recht umfang­reich und müs­sen leicht zugäng­lich sein. Hier gilt es, die­se Pflicht­an­ga­ben für die Ver­ar­bei­tun­gen in der Orga­ni­sa­ti­on zusam­men­zu­stel­len und dann z.B. über Web­sei­te, Aus­hän­ge, Hin­wei­se auf die Anga­ben auf der Web­sei­te an die Betrof­fe­nen zu kom­mu­ni­zie­ren. Bit­te ver­wech­seln Sie das nicht mit der Daten­schutz­er­klä­rung auf Ihrer Web­sei­te. Das ist ein ganz ande­res Thema.
Da das Vor­han­den­sein und Durch­füh­ren der Infor­ma­ti­ons­pflich­ten mit einem Blick auf die Web­sei­te oder einem ein­fa­chen Anruf bei Ihnen sofort fest­ge­stellt wer­den kann, sind feh­len­de Umset­zun­gen schnell festzustellen.

4. Ein­wil­li­gun­gen

Wenn Sie per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten zur Durch­füh­rung eines Ver­tra­ges oder auf­grund einer Rechts­vor­schrift erhe­ben, benö­ti­gen Sie kei­ne Ein­wil­li­gung (das wird auch nicht wah­rer, wenn vie­le Medi­en das Gegen­teil behaup­ten). In vie­len ande­ren Fäl­len (Email-Wer­bung, Tele­fon-Wer­bung etc.) ist eine Ein­wil­li­gung uner­läß­lich. Ein­wil­li­gun­gen müs­sen aktiv, frei­wil­lig, trans­pa­rent und aus­führ­lich sowie mit Hin­weis auf die Wider­rufs­mög­lich­keit erteilt wer­den. Prü­fen Sie Ihre Ein­wil­li­gun­gen, ob die­se den Anfor­de­run­gen entsprechen.

5. Wer­bung

Brief­wer­bung (also wirk­lich klas­si­sche Post) ist nach der DSGVO im Ein­klang mit dem UWG (Gesetz gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb) ohne Ein­wil­li­gung mög­lich. Für Email-Wer­bung gilt dies nur für Bestands­kun­den. Dabei darf aber der vor­ge­schrie­be­ne Hin­weis auf die jeder­zei­ti­ge Wider­rufs­mög­lich­keit nicht ver­ges­sen wer­den. Alle ande­ren Daten dür­fen nur mit gül­ti­ger Ein­wil­li­gung (sie­he 4) für Wer­be­zwe­cke genutzt werden.

6. Sicher­heit der Datenverarbeitung

Unge­schütz­te Daten­spei­che­rung, unver­schlüs­sel­te Daten­über­tra­gung, End­ge­rä­te (PC, Lap­tops, Tablet und Smart­phone) ohne Pass­wort­schutz, unzu­rei­chen­de oder nicht dem Stand der Tech­nik ent­spre­chen­de Daten­si­che­run­gen sind Geschich­te. Die DSGVO schiebt dem laxen Umgang mit der IT-Sicher­heit einen hef­ti­gen Rie­gel vor. Zukünf­tig muss nicht der Betrof­fe­ne im Scha­den­fall nach­wei­sen, dass Ihre Orga­ni­sa­ti­on kei­ne aus­rei­chen­den Schutz­maß­nah­men für des­sen per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ergrif­fen hat. Statt­des­sen ist Ihre Orga­ni­sa­ti­on beweis­pflich­tig, das alles Mach- und Zumut­ba­re an Sicher­heits­maß­nah­men ein­ge­führt und regel­mä­ßig auf Funk­ti­ons­fä­hig­keit geprüft wurde.

7. Mel­de­pflicht von Datenpannen

Ver­bum­mel­te Papier­un­ter­la­gen, ver­lo­re­ne tech­ni­schen Gerä­te, feh­ler­haf­ter Ver­sand (Post /​ Email), mit Schad­code befal­le­ne IT-Sys­te­me und vie­le Anläs­se mehr füh­ren schnell zu einer mel­de­pflich­ti­gen Daten­pan­ne, wenn per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten im Spiel sind. Die­se Daten­pan­nen sind alle­samt intern zu doku­men­tie­ren und auf Risi­ko für den Betrof­fe­nen zu bewer­ten. Liegt ein Risi­ko für Betrof­fe­ne vor, gilt es die Daten­pan­ne inner­halb von 72h an die zustän­di­ge Auf­sichts­be­hör­de online zu mel­den. Bei beson­ders hohem Risi­ko müs­sen zusätz­lich die Betrof­fe­nen durch Sie infor­miert wer­den. Schau­en Sie auf die Web­sei­te Ihrer Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­de mit dem dazu­ge­hö­ri­gen Mel­de­for­mu­lar. Sie wer­den stau­nen, wie schnell und umfang­reich eine sol­che Mel­dung getä­tigt wer­den muss. Ohne inter­ne Pro­zes­se zur Erken­nung, Bewer­tung und Mel­dung sind die Anfor­de­run­gen nicht zu erfül­len. Damit ist nicht zu spa­ßen. Und nach der Daten­pan­ne nicht die Nach­be­ar­bei­tung ver­ges­sen: Was ist zu tun, damit sich die­se Art der Daten­pan­ne mög­lichst nicht wiederholt.

8. Daten­schutz­be­auf­trag­ter /​ DSB

Sobald mehr als 9 Mit­ar­bei­ter regel­mä­ßig per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten von Kun­den und /​ oder Mit­ar­bei­tern ver­ar­bei­ten, muss Ihre Orga­ni­sa­ti­on einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten bestel­len. Öffent­li­che Stel­len unter­lie­gen einer gene­rel­len Bestell­pflicht, ganz unab­hän­gig von der Mit­ar­bei­ter­an­zahl. Die Aus­füh­rung die­ser Bestell­pflicht kann die Auf­sichts­be­hör­de seit Mai 2018 ganz ein­fach über­prü­fen. Denn Ihre Orga­ni­sa­ti­on muss den Daten­schutz­be­auf­trag­ten offi­zi­ell bei der Auf­sichts­be­hör­de mit Name und Kon­takt­da­ten mel­den. Ein Abgleich bringt schnell zuta­ge, wel­che Ein­rich­tung wohl der Bestell­pflicht unter­liegt, aber kei­ne Mel­dung vor­ge­nom­men hat. Zusätz­lich müs­sen Sie Ihren Daten­schutz­be­auf­trag­ten offi­zi­ell im Rah­men der Daten­schutz­er­klä­rung auf Ihrer Web­sei­te mit Kon­takt­da­ten benen­nen. Sie haben noch kei­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten? Dann wird es Zeit. Die­ser hilft Ihnen übri­gens auch sofort bei der Umset­zung der 7 ande­ren Punk­te aus die­ser Lis­te — und bei vie­len wei­te­ren Daten­schutz-The­men, die Ihre Orga­ni­sa­ti­on umge­setzt haben muss.

Viel Erfolg!

PS: Die Punk­te 1–8 sind einer Infor­ma­ti­ons­bro­schü­re des Baye­ri­schen Lan­des­amts für Daten­schutz­auf­sicht ent­nom­men. Unser Arti­kel stellt kei­ne Rechts­be­ra­tung dar.

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