Was ist Datenschutz?
Unter Datenschutz versteht man den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch, oft im Zusammenhang auch mit dem Schutz der Privatsphäre. Zweck und Ziel im Datenschutz ist die Sicherung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung der Einzelperson. Jeder soll selbst bestimmen können, wem er wann welche seiner Daten und zu welchem Zweck zugänglich macht.
Datenschutz-Definition
Personenbezogene Daten sind gemäß Art. 4 Abs. 1 DSGVO “alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen”.
Das Gesetz sieht eine natürliche Person als identifizierbar an, “die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie“
- Namen
- einer Kennnummer
- Standortdaten
- einer Online-Kennung oder
- „einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann”
Rechtsgrundlagen im Datenschutz
Um personenbezogene Daten verarbeiten zu dürfen, braucht es eine rechtliche Grundlage. Einfach so erlangte Daten anderer Personen zu speichern, bearbeiten, analysieren .. das klingt nicht logisch oder?
Artikel 6 Absatz 1 DSGVO liefert einige mögliche Rechtsgrundlagen, die eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig machen können. In den sechs aufgezählten Punkten a bis f werden bekannte und vielleicht auch noch nicht so bekannte Rechtsgrundlagen wie etwa die Einwilligung (a), die (vor)vertraglichen Maßgaben (b) und die berechtigten Interessen (f) präsentiert. Insbesondere letztere sind sehr beliebt, weil vermeintlich unbürokratisch, jedoch auch häufig überstrapaziert.
Auch gesetzliche Vorschriften unter c, sehr wichtig gerade für öffentliche Stellen, und lebenswichtige Interessen per se unter d sowie die Öffentlichkeit / öffentliche Interessen sind uns als Rechtsgrundlagen an die Hand gegeben.
Normgebungen
Nicht nur in der DSGVO und dem neuen BDSG ist der Datenschutz anzutreffen. Auch in den spezialgesetzlichen Landesdatenschutzgesetzen für Landesbehörden / Kommunen — wie z.B. dam vielen unserer Kunden wohlbekannten BayDSG — sowie dem TMG, SGB und Kirchenrecht, z.B. DSG-EKD.
Leider ist jedoch der Urvater jeden Datenschutzes schon lange in Vergessenheit geraten. Das Grundrecht, dass es kein Verbrechen ist, über die Preisgabe seiner Daten selbst zu bestimmen.
Datenschutz im Bewusstsein
Der stetig zunehmenden Erhebung, Speicherung, Weitergabe, Vernetzung und Nutzung von Daten durch fortschreitende Technologisierung (Email, Internet, Mobiltelefone, soziale Netzwerke, Kundenkarten etc.) steht oft eine gewisse Gleichgültigkeit entgegen. In weiten Teilen der Bevölkerung, aber auch auf Unternehmerseite, wird dem Datenschutz teils kein oder nur ein geringer Stellenwert zugebilligt. Dabei ist Datenschutz gerade im Lichte fortschreitender Globalisierung ein wichtiger Wegbegleiter von Kindheit an und in zahllosen Aspekten des Alltags. Die weltweite Vernetzung und eine Verlagerung von Daten in Länder, in denen deutsche und europäische Schutzgesetze keine Gültigkeit haben, machen Datenschutz oft wirkungslos oder erschweren diesen zumindest. Datenschutz ist daher nicht als umständliche Eigenart sondern Länderübergreifende Verantwortung zu aufzufassen.
Datenschutz praktisch gelebt
Von daher geht es beim Thema Datenschutz mittlerweile nicht mehr um die reine Datensicherheit z.B. durch technische Hilfsmittel, sondern auch um eine effektive Durchsetzung. Das Yin und Yang eines zeitgemäßen und souveränen Datenschutzes sind die technischen und organisatorischen Maßnahmen. Auch als TOM bekannt sind sie das Herzstück von IT-Sicherheit und Datenschutz, die beiden Elemente der Informationssicherheit.
.. eine echte Errungenschaft
Bei uns in Deutschland ist Datenschutz kein neues Thema. Schon 1977 trat ein Bundesdatenschutzgesetz in Kraft, welches sich jedoch mit dem Datenschutz in der öffentlichen Bundesverwaltung befasste. Öffentlichkeitswirksam trat der Datenschutz mit dem sog. “Volkszählungsurteil” des Bundesverfassungsgerichts 1983 in den Vordergrund. Auslöser waren die zahlreichen Weigerungen vieler Mitbürger, sich und ihre persönlichen Lebensverhältnisse anlässlich der bundesweiten Volkszählung kundzutun. Das Volkszählungsgesetz wurde — spektakulär — in Teilen aufgehoben und der Begriff der “informationellen Selbstbestimmung” geprägt. Diese leitet sich aus dem Artikel 2 des Grundgesetzes ab — dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.