Die hier angebotenen Schulungen und Seminare zum Thema “Datenschutz und Datensicherheit” wenden sich sowohl an Mitarbeiter und Führungskräfte eines Unternehmens als auch an Unternehmer selbst. Auf spielerische Art und Weise sollen abseits trockener Gesetzestexte und Paragraphen die Grundlagen von Datenschutz und Sicherheit vermittelt und für die Themen sensibilisiert werden. Dies erfolgt unter anderem an praktischen Beispielen aus dem beruflichen und privaten Alltag. Jeder Teilnehmer erhält nach der Veranstaltung ein entsprechendes Zertifikat, welches als Nachweis für Schulungen gem. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt. Online Buchungen erhalten einen Preisnachlass (siehe Veranstaltungsdetails). Details zu Inhalten, Ort und Zeit sowie den Buchungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den einzelnen Veranstaltungsterminen: METASCHULUNGEN Unternehmensinterne Schulungen sind ebenfalls mit entsprechendem Zuschnitt auf Ihre Bedürfnisse und Inhalte möglich. Sprechen Sie mich an. [wpfilebase tag=’file‘ id=’5′]
Während des Studiums der Medien- und Kommunikationswissenschaften freiberuflicher IT Berater in den Bereichen Vernetzung und Unternehmenskommunikation. Langjährige Führung von Franchise-Zentralen bekannter internationaler Franchise-Systeme und Mitglied der Geschäftsleitung für die Bereiche Operations, IT und Business Development. Seit 2007 Berater in den Bereichen Unternehmens- und Organisationsentwicklung, Prozessanalysen und Optimierung, Standort- und Potentialanalysen sowie Franchise Beratung und Konzeption. Auf Basis meiner bisherigen Tätigkeiten Fort- und Weiterbildungen im Bereich Datenschutz und Übernahme der Aufgaben eines externen Datenschutzbeauftragten nach BDSG. Meine Prämisse ist es, das Gleichgewicht zwischen vom gesetzlichen Datenschutz vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen auf der einen Seite und den vom Aufwand her vertretbaren, daraus resultierenden Aufwendungen und Investitionen auf der Unternehmensseite herzustellen. Ihr Unternehmen soll auf Basis der aktuellen Erkenntnisse nicht über Gebühr, sondern im vertrebaren Maß durch die notwendigen Schutzmaßnahmen belastet werden. Die enge Zusammenarbeit mit der Unternehmensführung und den Mitarbeitern ist mir sehr wichtig. Ich möchte auf vertrauensvoller Basis Verständnis schaffen und ebenfalls die Vorteile des Datenschutz für jeden Beteiligten verständlich machen. Als Mitglied des Berufsverbands der Datenschutzbeauftragten Deutschlands e.V., Berlin (Webseite) ist für mich die Einhaltung unseres beruflichen Leitbilds selbstverständlich. Sofern Sie einen (externen) Datenschutzbeauftragten benötigen und sich über die Bestellung meiner Person hierzu informieren wollen, empfehle ich Ihnen die Lektüre dieser ausgewählten…
Sie erreichen mich telefonisch unter mobil unter 01520 – 920 06 55 per Fax unter per Email oder via Skype Für eine sichere und verschlüsselte Übertragung Ihrer Email Nachricht an mich können Sie openPGP verwenden. Die notwendige Software zum Herunterladen: gpg4win. Sie benötigen zusätzlich meinen Public PGP Key Sascha Kuhrau Ihr schneller Kontakt: [scaleable-contact-form]
Rechtliches Bundesdatenschutzgesetz Telemediengesetz Betriebsverfassungsgesetz EU Datenschutzrichtline Hilfreiches Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Bürger-CERT – Das Bürger-CERT informiert und warnt Bürger und kleine Unternehmen schnell und kompetent vor Viren, Würmern und Sicherheitslücken in Computeranwendungen – kostenfrei und absolut neutral Eintrag “Bundesdatenschutzgesetz” bei Wikipedia Eintrag “Datenschutzbeauftragter” bei Wikipedia Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar im Internet ELENA auf der Seite des Bundesdatenschutzbeauftragten Vorratsdatenspeicherung auf der Seite des Bundesdatenschutzbeauftragten “Meine Daten kriegt ihr nicht” – Schulungsmaterialien für Lehrer und Interessierte Datenschutzkonforme Ausgestaltung von Webseiten Tracking und Analyse (Oberste Datenschutzbehörde für den nicht-öffentlichen Bereich Mecklenburg-Vorpommern) Buchtipps Datenschutz / Datensicherheit Datenschutz kompakt und verständlich: Eine praxisorientierte Einführung und Online-Service Datenschutzrecht: Bundesdatenschutzgesetz, Informationsfreiheitsgesetz, Artikel 10-Gesetz, Strafprozessordnung (Auszug), Telemediengesetz, Telekommunikationsgesetz (Auszug), EG-Datenschutz-Richtlinie Aufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich (Unternehmen etc.) Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen
Nicht nur für aktive Informationssicherheitsbeauftragte interessant. Und nachdem es die Pandemie-Umstände zulassen, dieses Jahr wieder als 2‑tägige Vor-Ort-Veranstaltung:
ISB Boot Camp 2023 in Gunzenhausen am 28.03. und 29.03.2023
Informationssicherheitsbeauftragte, IT-Sicherheitsbeauftragte, aber auch Datenschutzbeauftragte und IT-Leiter treffen sich zum Erfahrungsaustausch und Netzwerken rund um aktuelle Themen der Informationssicherheit, der IT-Sicherheit und des Datenschutzes. Dabei geht es nicht nur um aktuelle Bedrohungslagen, sondern auch Lösungen aus der Praxis, um diesen bestmöglich zu begegnen. Technische und organisatorische Maßnahmen, sowie pragmatische Lösungsansätze, die sich im Alltag bewährt haben, stehen im Vordergrund der Plenumsbeiträge und zahlreichen Workshops. Als Referenten konnten zahlreiche aktive Informationssicherheitsbeauftragte aus Kommunalverwaltungen und Unternehmen gewonnen werden, die gerne ihre Erfahrungen teilen und sich freuen, mit den Teilnehmern in interessante Diskussionen einzutreten.
Auch das Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Bayern, kurz LSI ist wieder mit von der Partie im diesjährigen ISB Boot Camp und stellt interessante Themen vor. Daneben besteht natürlich auch die Möglichkeit des direkten Austauschs mit Mitarbeitern des LSI während der ganzen Veranstaltung.
Durch ausreichende Pausen und auch im Zuge des Abendprogramms am 28.02. steht allen Teilnehmern ausreichend Zeit und Möglichkeit zum Erfahrungsaustauch und Netzwerken zur Verfügung.
Natürlich dreht sich viel um technische und organisatorische Maßnahmen im Alltag der Informationssicherheit und des Datenschutzes. Aber auch strategische Themen mit Blick nach vorne kommen nicht zu kurz (Auszug):
ISMS — Wo geht die (bayrische) Reise hin?
Aus der Praxis eines Informationssicherheitsbeauftragten von 60 Kleinorganisationen
Technisches Know-How für Informationssicherheits- und Datenschutzbeauftragte
Das ISMS / die TOM überprüfen — Permission rights reviews, Penetrationtests, interne Audits, Floorwalks, weitere Kennzahlen
ChatGPT und mögliche Auswirkungen auf die Informationssicherheit
Windows Support Anrufe — wie ein Social Engineer in die Falle gelockt wurde
Schwachstellenmanagement mit Tools in der Praxis
Low budget Phishingkampagne
Aktuelle Bedrohungslage
und immer wieder verblüffend: Live Hacking
Die Agenda des ISB Boot Camp füllt sich derzeit noch mit weiteren Themen und Beiträgen.
Gelegentlich kann man einfach nur den Kopf schütteln. Hilft zwar nicht bei der Suche nach einer plausiblen Antwort, aber irgendwie geht es einem doch etwas besser. So auch in diesem Fall. Wieso wir mit dem Kopf schütteln? Nun, die Frage lautet: Wer denkt sich so etwas aus? Auf jeden Fall ein typisches Beispiel für “Komfort geht über Sicherheit”. Und da wissen nun eigentlich (fast) alle, dass dies nicht immer unbedingt der beste Ansatz ist. Doch was war passiert?
WLAN Zugangsdaten im Klartext im Fritz!Fon einsehbar
Wir trauten unseren Augen kaum, als wir die Tage mehr zufällig auf den Unter-Menüpunkt WLAN im Menü Heimnetz eines Fritz!Fox gekommen sind.
Bei Auswahl der Option WLAN-Zugangsdaten und Gast-Zugangsdaten sind die WLAN-Netzwerknamen und die dazugehörigen Zugangspasswörter im Klartext einsehbar. Über die Funktionen WLAN-QR-Code und Gast-QR-Code ist via Kamera eines Smartphones oder Tablets mit wenig Handgriffen eine Verbindung hergestellt. Schutz davor? Keiner!
In geschlossenen Familien-Biotopen oder in Zeiten totaler Corona-Isolation ohne Gäste und Besucher zuhause, mag das eine total coole Komfort-Funktion sein. In allen anderen Fällen dann doch eher einer Schwachstelle. Aber auch die einfache Möglichkeit, darüber das interne WLAN oder Gast-WLAN per Knopfdruck auszuschalten, kann für kurzweilige Unterhaltung sorgen. Kurz vor dem Verabschieden mal eben das WLAN deaktivieren, entspannt nach Hause fahren und dabei grinsend überlegen, wie der soeben besuchte Hausherr oder die Hausherrin krampfhaft nach dem Fehler im System sucht, weil auf einmal keinerlei WLAN-Zugriffe und Geräte mehr funktionieren. Was haben wir gelacht .…
Kein Hinweis auf diese Funktion im Handbuch der Fritz!Box und des Fritz!Fons
Stand 22.01.2023 finden sich in den Handbüchern keinerlei Hinweise auf dieses mögliche Sicherheitsrisiko. Als Nutzer dieser Hardware wird man daher wohl mehr zufällig auf diesen Umstand stoßen.
Abhilfe über das DECT-Menü in der Fritz!Box
Glücklicherweise gibt es die Möglichkeit, den Zugriff auf dieses Menü des Fritz!Fon zu deaktivieren. Doch wer dabei im Telefon selbst sucht, der wird nicht fündig. Hierzu muss man auf die Oberfläche der Fritz!Box selbst wechseln, sich anmelden und in das Menü Telefonie / DECT wechseln. Etwas nach unten scrollen und dort findet sich der Punkt “Zugriffsschutz”. Hier die Checkbox “Zugriffsschutz für WLAN / Gastzgang) aktivieren und eine sichere PIN (0000, 1234 oder das eigene Geburtsdatum 😉 ) vergeben.
Damit ist der Spuk dann auch auf dem Fritz!Fon beendet, wie man im nächsten Screenshot sehen kann. Sobald man dort nun erneut auf den Menüpunkt Heimnetz / WLAN wechselt, wird man zur Eingabe der zuvor an der Fritz!Box eingestellten PIN aufgefordert.
Wieso dieser Zugriffsschutz nicht von vornherein aktiviert ist oder es zumindest deutliche Hinweise auf diese Funktion gibt, bleibt ein Rätsel. Der Hersteller selbst weist auf die Möglichkeit des Schutzes durch eine PIN lediglich in der Online-Wissensdatenbank hin. Das geht besser.
Gäste dennoch komfortabel ins WLAN lassen
Dazu wechselt man in das WLAN Menü der Fritz!Box in den Punkt Funknetz. Unter den Namen des WLAN und Gäste-WLAN findet sich rechts ein Eintrag “Infoblatt drucken”. Im Ergebnis erhält man ein schickes DIN A4-PDF mit dem QR-Code für das Gäste-WLAN sowie dem Namen und Zugangspasswort. Ausdrucken, laminieren und netzbedürftigen Besuchern zum Einloggen in die Hand drücken. Das interne WLAN sollte für Gäste eh tabu sein. Oder?
Das BSI warnt aktuell vor einem möglichen Datenschutzverstoß bei Nutzung von VirusTotal. Neben dem Datenschutzrisiko sind aber auch andere schützenswerte Informationen der eigenen Organisation oder von Externen in Gefahr, Dritten gegenüber offengelegt zu werden.
Was ist VirusTotal?
VirusTotal ist ein Service von Google und unter https://www.virustotal.com erreichbar. Über den Dienst kann man beispielsweise verdächtige Webadressen (URL) überprüfen, bevor man diese selbst im Browser auf dem eigenen System aufruft. Eine Empfehlung, die wir beispielsweise im Rahmen unserer Schulungen und Webinare häufiger aussprechen.
Neben diesem URL-Check bietet VirusTotal jedoch auch an, Dateien zur Online-Überprüfung durch eine Vielzahl bekannter Virenscanner hochzuladen. Und da liegt auch der Hase im Pfeffer. Neben der Nutzung direkt im Browser bietet VirusTotal auch Business-Services an, bei denen kein manueller Upload erfolgen muss, sondern die Prüfung automatisiert im Hintergrund durchgeführt wird.
“Dieser Dienst wird von Privatpersonen und Unternehmen oftmals zur Prüfung von verdächtigen Dateien genutzt, um aufgrund der Vielzahl von Antivirenprogrammen verlässlichere Ergebnisse als mit nur einem Scanner zu erhalten.”, so das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
Wo ist das Problem bzw. der Datenschutzverstoß bei Nutzung von VirusTotal?
Werden Dateien mit personenbezogenen Daten hochgeladen bzw. geprüft, liegt für gewöhnlich eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO vor. Diese muss inkl. der TOM-Prüfung korrekt VOR Nutzung des Dienstes geregelt und vereinbart sein. Hinzu kommt, dass lt. BSI Datenweitergaben an zahlreiche AV-/Scan-Anbieter auch mit Sitz außerhalb der EU erfolgen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion um Drittstaatenübermittlungen nicht ganz unproblematisch.
Und ganz nebenbei: Selbst dann, wenn Dateien ohne personenbezogene Daten hochgeladen werden, besteht ein nicht unerhebliches Risiko. Nämlich dann, wenn es sich um vertrauliche bzw. schützenswerte Informationen der Organisation (oder eines Kunden / Bürgers / Auftraggebers) handelt. Diese Datei wird munter mit allen angeschlossenen Anbietern geteilt. Will man das für Geschäfts- bzw. Organisationsgeheimnisse? Eher nicht.
Was kann helfen?
Mitarbeiter auf dieses grundlegende Sicherheitsproblem bei der Nutzung des Dienstes aufmerksam machen bzw. dafür ausreichend sensibilisieren (Nein, Papier alleine reicht nicht!)
Regelungen treffen, ob und wenn ja welche Dateien möglicherweise doch einem Check durch den Service unterzogen werden dürfen (z.B. bei Vertraulichkeitsstatus “Öffentlich”)
Oder wie das BSI rät, ausschließlich mit Hash-Werten der Dateien zu arbeiten (tricky, aber machbar)
Weitere Unterstützung bieten die Fragestellungen an Sicherheitsbeauftragte auf Seite 3 der Stellungnahme des BSI zum Thema, zu finden hier.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin warnt in einer aktuellen Pressemitteilung vor gefälschten Zahlungsaufforderungen. Der eine oder andere Email-Adressat mag sich schon verwundert die Augen gerieben haben, ob eines möglichen Geldsegens. Es werden Rückzahlungen angekündigt von Investitionen in nicht-lizenzierte Online-Handelsplattformen. Zuvor müsse man jedoch selbst erst eine Überweisung tätigen, um die Rückzahlung auszulösen. Als Beleg für die “Echtheit” des Geldversprechens wird ein sog. “Sicherheitsvertrag” der BaFin beigefügt.
Die BaFin betont, das sei erwartungsgemäß Humbug und man solle als Empfänger einer solchen Email nicht auf die Masche hereinfallen. Stattdessen solle man Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten. Verbrauchern rät die BaFin, generell äußerst wachsam zu sein, wenn Dritte unter dem Namen der BaFin agieren, denn sie wendet sich nicht von sich aus an einzelne Personen.
BSI: Warnung vor Kaspersky — Kein Einsatz von Produkten aus dem Hause Kaspersky mehr
“Das BSI empfiehlt, Anwendungen aus dem Portfolio von Virenschutzsoftware des Unternehmens Kaspersky durch alternative Produkte zu ersetzen.” Diese Warnung vor Kaspersky spricht das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik mit einiger Verzögerung und auch erst nach drängenden Nachfragen des Heise Verlags nun seit einigen Tagen offiziell aus.
Warnung vor Kaspersky berechtigt oder Panikmache?
Dazu kann man nun stehen wie man will. Wieso erst jetzt? Wieso nicht schon im Zuge der Annexion der Krim, als sich die totalitären Risiken bereits klar abzeichneten? Sei es drum. Ein Risiko ist nicht generell von der Hand zu weisen, von daher ist Vorbeugen besser als hinterher schlauer zu sein.
Das BSI schreibt dazu:
“Virenschutzsoftware hat tiefgehende Eingriffsrechte in PCs, Smartphones, Laptops und andere IT-Infrastrukturen. Vertrauen in die Zuverlässigkeit und den Eigenschutz des jeweiligen Herstellers sowie seiner authentischen Handlungsfähigkeit ist daher entscheidend für den sicheren Einsatz solcher Systeme.”
Schwachstellen in der eigentlichen Software können daher schnell zur Kompromittierung einzelner Geräte, aber auch ganzer Systemlandschaften führen. Das ist kein generelles Problem der Kaspersky-Produkte, sondern von jeder Software, die so tief in die Betriebssysteme verzahnt ist. In diesem konkreten Fall führt das BSI in seiner Warnung vor Kaspersky weiter aus:
“Im Kontext des Krieges, den Russland gegen die Ukraine führt, könnte ein russischer IT-Hersteller selbst offensive Operationen durchführen, oder gegen seinen Willen dazu gezwungen werden, Zielsysteme anzugreifen, oder als Opfer einer Cyber-Operation ohne seine Kenntnis ausspioniert oder als Werkzeug für Angriffe gegen seine eigenen Kunden missbraucht werden.”
Guter Rat ist teuer
Was heißt diese Warnung vor Kaspersky jetzt konkret? Je weniger komplex die betroffene Systemumgebung ist und gerade auf einem Einzelgerät zuhause, desto leichter fällt der Umstieg auf einen anderen Anbieter. In größeren Systemumgebungen werden jedoch selten nur Virenschutzprodukte, sondern meist ganze Sicherheitssuiten der Anbieter genutzt. Damit fallen dann schnell auch wichtige Schutzmechanismen wie Spam-Filterung, Schutz der USB-Ports und viele mehr weg. Da ist es mit einer einfachen De-Installation und Neu-Installation eines anderen Produkts nicht mal eben so getan. Dazu kommen laufende Lizenzgebühren, die weiterhin bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu leisten sind. Sonderkündigungsrecht? Sieht aktuell nicht so aus, aber darüber sollen die Juristen streiten. D.h. durch den Umstieg auf eine andere Lösung bzw. einen anderen Anbieter fallen zusätzlich Lizenzgebühren an, von der notwendigen Arbeitszeit für Planung und Konzeption sowie Roll-Out ganz zu schweigen.
Alle Jahre wieder, so auch heute zum 01.02.2022 hallt es aus diversen Nachrichtenkanälen “Leute, ändert regelmäßig euer Passwort. Beispielsweise heute, am sog. Ändere-Dein-Passwort-Tag.” Nun, kann man machen, ist aber nicht unbedingt sinnvoll. In Blogbeiträgen 2016 (aktualisiert 2018: “Über Bord mit veralteten starren Passwort-Richtlinien”), 2017 (“Ändere-Dein-Passwort-Tag: Über Sinn und Unsinn des regelmäßigen Passwortwechsels”) und 2018 (Update 2020: “„Ich bereue den Passwort-Wahnsinn“ – weg mit den Passwort Mythen”) haben wir uns mit dieser Forderung zum regelmäßigen Passwortwechsel auseinandergesetzt und sind dabei — wie seit 2017 die NIST (National Institute of Standards and Technology) als eigentlicher Verursacher dieser “Angewohnheit” — zu einem anderen Schluss gekommen: Finger weg vom regelmäßigen Passwortwechsel. Lieber Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA) einrichten. Warum und wieso? Lesen Sie hier.
Warum bzw. wann sollte ich ein Passwort überhaupt ändern bzw. wechseln?
“Na, das ist doch sicher!” — “Und das haben wir ja schon immer so gemacht!” — Und im Zweifel verlangt es auch noch die Passwort-Richtlinie des einen oder anderen Unternehmens oder auch der Behörde. Doch sind das wirklich gute und belastbare Gründe für einen Passwortwechsel? Möglichst noch in Intervallen von 30–90 Tagen? Und für jedes Login noch ein anderes Passwort? Ende vom Lied: Passwörter werden alphabetisch oder numerisch hochgezählt oder schlimmstenfalls aufgeschrieben, abgelegt unter dem Schreibtischschoner. Das ist natürlich richtig sicher 🙂
Doch es gibt in der Tat wirklich 3 gute Gründe, das Passwort zu ändern:
Das Passwort wurde ausgespäht, zumindest besteht der Verdacht.
Das Passwort wurde unnötigerweise einer Kollegin oder einem Kollegen bekanntgegeben, obwohl dazu technisch normalerweise gar kein Grund besteht.
Es handelt sich um ein Initialisierungspasswort, das nach der Nutzung durch das eigentliche Passwort ersetzt werden muss.
Und Ende der Aufzählung.
Besser: Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA) aktivieren, statt Passwort zu ändern
Es ist keine allzu neue Erkenntnis, dass die Absicherung von Logins ausschließlich mit Benutzername und Passwort in den meisten Anwendungsfällen keinen ausreichenden Schutz bietet. Aus diesem Grund ist es mittlerweile üblich, wo es nur geht und vorgesehen ist, einen zusätzlichen Schutzfaktor einzubauen bzw. zu nutzen. Ein bewährtes Mittel ist die sog. Zwei-Faktor-Authentifizierung, kurz 2FA.
Die Zwei-Faktor-Authentisierung (2FA), häufig auch Zwei-Faktor-Authentifizierung genannt, bezeichnet den Identitätsnachweis eines Nutzers mittels der Kombination zweier unterschiedlicher und insbesondere unabhängiger Komponenten (Faktoren). Typische Beispiele sind Bankkarte plus PIN beim Geldautomaten, Fingerabdruck plus Zugangscode in Gebäuden, oder Passphrase und Transaktionsnummer (TAN) beim Online-Banking. Die Zwei-Faktor-Authentisierung ist ein Spezialfall der Multi-Faktor-Authentisierung.
Für kritische Anwendungsbereiche wird die Zwei-Faktor-Authentisierung empfohlen, so beispielsweise vom deutschen Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in seinen IT-Grundschutz- Katalogen. Im Bankwesen wurde mit der EU-Zahlungsdienste-Richtlinie die Zwei-Faktor- Authentisierung für den Europäischen Wirtschaftsraum 2018 sogar verpflichtend eingeführt. Mittlerweile gibt es sehr viele Anbieter, die für Ihre Webseiten / Login-Bereiche, aber auch andere Anmelde-Vorgänge eine 2FA nicht nur anbieten, sondern verbindlich machen.
Die Zwei-Faktor-Authentisierung ist nur dann erfolgreich, wenn beide festgelegten Faktoren zusammen eingesetzt werden und korrekt sind. Fehlt eine Komponente oder wird sie falsch verwendet, lässt sich die Zugriffsberechtigung nicht zweifelsfrei feststellen und der Zugriff wird verweigert. Jetzt könnte man ja sagen, Benutzername und Passwort sind doch schon zwei Komponenten. Das ist so aber nicht ganz richtig. Denn aufgrund der meist vorgegebenen Benutzernamen wie die eigene Email-Adresse oder Vorname.Nachname ist dieser erste Faktor „verbrannt“. Es muss daher neben dem Passwort ein weiterer sicherer Faktor her. Korrekterweise würde man die Kombination Benutzername + Passwort + weiterer Faktor als Multifaktor- Authentifizierung bezeichnen. In der Praxis ist es dann doch nur eine 2FA aus dem zuvor genannten Grund.
In der Praxis greift man oft auf diese Kombination zurück:
Benutzername
Passwort
Authenticator / Authentificator (z.B. App auf dem Handy oder Programm auf dem Desktop)
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat das Thema in seiner Reihe “BSI für Bürger” das Thema anschaulich und mit einem kurzen Video aufbereitet, wer es noch mal genauer und anschaulicher wissen will (externer Link zum Beitrag des BSI).
2FA ist keine Raketenwissenschaft
Gelegentlich könnte man meinen, 2FA ist “rocket science” bzw. Raketenwissenschaft. Und da noch nicht ausreichend erforscht und mangels Erfahrungen damit, sollte man doch eher Abstand davon nehmen. Zumindest trifft man solche Tendenzen durchaus immer wieder bei IT-Verantwortlichen und / oder Anwendern. Fragt man jedoch genauer nach, resultiert die Abneigung doch eher daher, sich (als Mensch) oder etwas (die Technik) ändern bzw. den Erfordernissen der Zeit anpassen zu müssen. Und wir wissen bekanntlich alle, der Mensch ist ein Gewohnheitstier. Das wissen auch Angreifer und machen sich diese Schwachstelle gerne zunutze.
Vor vielen Jahren war 2FA nicht weit verbreitet, das ist wahr. Mittlerweile ist dem aber nicht mehr so. Die meisten täglich bzw. regelmäßig genutzten Logins lassen sich mittels 2FA zusätzlich absichern. Daher stuft das BSI 2FA auch nicht mehr als Kür ein, sondern empfiehlt die Nutzung von 2FA mittlerweile als Basistipp zur IT-Sicherheit. Gut, auch das hat viele Jahre gedauert, aber das BSI hat seine frühere nicht optimale Haltung zum Thema Passwortwechsel korrigiert und den BSI IT-Grundschutz ebenfalls dahingehend angepasst.
Es gibt daher keinen Grund, sich nicht mit dem Thema 2FA zu befassen und diese, sofern vorhanden, für die eigenen Logins zu aktivieren, wo möglich. Es schläft sich wirklich ruhiger. Das kann der Autor aus eigener Erfahrung berichten 🙂
“Ja, aber ..”
“Dann muss ich ja immer mein Smartphone mit mir rumtragen?” — “Ja und? Machen Sie doch eh!” 🙂
“Wenn ich das privat gar nicht nutze und kein Diensthandy habe, dann muss ich die 2FA-App dennoch auf meinem Privatgerät installieren!” — “Ja, und? Die Abnutzung dadurch hält sich in Grenzen und es wird niemand bei Sinn und Verstand auf die Idee kommen, das nun als BYOD (bring your own device) einzustufen und zu regeln. Und Sie haben doppelten Nutzen: Ein mal installiert, können Sie nun auch gleich ihre privaten Logins damit absichern!”
“Unsere IT will das nicht!” — “Salopp: https://de.wikipedia.org/wiki/Einlauf_(Medizin)” oder “Verweisen Sie auf gängige Standards für Informationssicherheit sowie das BSI. Diese erklären und fordern 2FA. Es muss schon sehr triftige Gründe geben, davon Abstand zu nehmen. Diese müssen dokumentiert sein, wieso und durch wen es zu der Ablehnung gekommen ist. Für den Fall, dass dann doch etwas passiert, weiß man ja, wen man ansprechen muss :-)”
“Isch abe gar kein Handy!” — “Ja, und? Es gibt die Software-Lösungen auch für den Desktop der gängigen Betriebssysteme. Unpraktischer, wenn das Gerät gerade nicht an ist, aber besser als nichts.”
Bitte ergänzen Sie die Aufzählung mit zahlreichen weiteren Argumenten, warum 2FA nicht genutzt werden kann und verwerfen Sie diese augenblicklich wieder 🙂
2FA: Backup-Codes nicht vergessen
Selbst gestandene IT-Koryphäen tun sich mit 2FA gelegentlich schwer. Die Installation und Einrichtung geht noch locker von der Hand, aber dann wird eins schnell vergessen: Das Abspeichern der oder des sog. Backup-Codes. Diese sind notwendig, wenn man den Zugriff auf das Gerät verliert, auf dem der Generator (Authenticator) für 2FA installiert ist z.B. bei Defekt oder Verlust des Smartphones oder Ausfall der Festplatte (bei Desktop-Installationen). Denn ohne gültigen 2FA-Code kommt man nicht an / in den Account. Sprich man kann dann auch kein neues Gerät für die 2FA hinterlegen. Das ist vergleichbar mit das Haus verlassen, Tür hinter sich zuziehen und dann merken, der Haustürschlüssel liegt noch drinnen auf der Kommode. Der Prozess, um jetzt den Account wieder zugänglich zu machen ist aufwendig und zeitraubend z.B. durch Identitätsnachweise etc. Und das liegt in der Natur der Dinge. Sollte sich 2FA nämlich durch eine einfache Email oder einen Anruf beim Support deaktivieren lassen, wäre der Schutzwert von 2FA verloren. Es könnte sich ja jeder als Sie ausgeben und den Schutzmechanismus deaktivieren.
Von daher die Bitte: Immer nach Einrichtung eines 2FA für einen Login den angebotenen Backup-Code kopieren / herunterladen und sicher verwahren. Dazu eignen sich bestens sog. Passwort-Tresore (siehe Ende des Beitrags).
“Ich bereue den Passwort-Wahnsinn”
In einem Interview hat sich der für die Empfehlung Passwörter regelmäßig zu wechseln verantwortliche Mitarbeiter der NIST nun in Rente stehende Burr gegenüber der Washington Post geäußert. „Die Wahrheit ist: Ich war auf dem falschen Dampfer.“ Das NIST hat im Sommer 2017 diese damals 14 Jahren alten Empfehlungen und Regelungen zur Passwortsicherheit komplett überarbeitet. Und diesen Wahnsinn damit eigentlich gestoppt. Der “Ändere-Dein-Passwort-Tag” ist leider nicht totzukriegen.
Abschließender Tipp: Passwort-Tresore nutzen
Bei der Vielzahl an Passwörtern, die sich im Laufe eines aktiven Nutzerlebens so ansammeln, darf man ruhig auf Helferlein zurückgreifen, die das Leben etwas leichter machen. Dazu gehören u.a. die sog. Passwort-Tresore. Hierbei sollte man jedoch nicht unbedingt auf Anbieter aus der Cloud (“Bei uns sind Ihre Passwörter zentral gespeichert und sicher”) setzen. Wer mal etwas nach Sicherheitsvorfällen bei den einschlägig bekannten Online-Anbietern solcher Lösungen sucht, wird schnell fündig. Es gibt kostenfreie Alternativen, die auch für weniger technisch versierte Nutzer leicht zu installieren und zu bedienen sind. Und der Tresor mit den eigenen wichtigen Passwörtern verbleibt bei einem selbst. Eine Lösung dafür ist beispielsweise Keepass. Mehr zu diesem Tool inkl. einer bebilderten Anleitung zur Einrichtung und Nutzung finden Sie in unserem Blogbeitrag “Sichere und komfortable Passwort-Verwaltung mit Keepass”.
Datenschutz und Informationssicherheit gefordert
Seit März 2020 beschäftigen sich die meisten Organisationen aufgrund der Corona-Pandemie mit den Themen Heimarbeit und Mobiles Arbeiten. Doch dabei wurde bzw. wird sich oftmals auf die technische Zurverfügungstellung sowie Zusätze zum Arbeitsvertrag fokussiert. Das ist auch kein Wunder. Denn es galt ja vorrangig, schnell arbeitsfähig zu werden und zu bleiben. Und dann war ja noch das Problem mit dem Klopapier zu lösen.
Und selbst wenn bereits bei der ersten Einführung bzw. Umsetzung die Themen Datenschutz und Informationssicherheit berücksichtigt wurden, ist es nun ein guter Zeitpunkt an dem Thema dran zu bleiben. So gilt es, vorhandene technische und organisatorische Maßnahmen auf den Prüfstand zu stellen. Art. 32 DSGVO fordert in Absatz 1 Buchstabe d vorhandene Schutzmaßnahmen einer “regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit […] zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung” zu unterziehen. Wer sich neben Datenschutz mit der Informationssicherheit auseinandergesetzt hat, wird dieses Prinzip schon länger kennen. Wirksamkeitskontrolle und kontinuierliche Verbesserung für vorhandene Schutzmaßnahmen sind Tagesgeschäft in der Informationssicherheit.
Das Rad nicht neu erfinden: Tools der Informationssicherheit nutzen
Glücklicherweise müssen Datenschutzbeauftragte das Rad hierfür nicht neu erfinden. Denn jahrzehntelang bewährte Standards wie der BSI IT-Grundschutz (in aktueller Fassung des Kompendiums 2020) bieten konkrete Maßnahmen und Empfehlungen zu Heimarbeit und mobilem Arbeiten an. Diese können wunderbar mit den eigenen getroffenen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen abgeglichen werden. Daraufhin mögliche Lücken zu schließen und vorhandene Maßnahmen zu optimieren, fällt im Nachgang umso leichter. Sicher mit ein Grund, warum Datenschutzgesetze und Kommentare immer häufiger diese Prinzipien und Hilfestellungen der Informationssicherheit einbinden und erwähnen.
Wir haben Ihnen in diesem Beitrag die unserer Meinung nach wichtigsten Bausteine aus dem aktuellen BSI IT-Grundschutz Kompendium zusammengestellt. Diese befassen sich entweder direkt mit Heimarbeit und mobilem Arbeiten oder sind zumindest damit eng verknüpft. Darüber hinaus haben wir noch einige weitere Empfehlungen für Sie herausgesucht. Themen wie Email-Sicherheit, Mitarbeitersensibilisierung, Umgang mit Sicherheitsvorfällen und Notfallmanagement werden gerne vernachlässigt. Gerade, wenn es wie im März 2020 schnell gehen muss.
Exkurs zum Grundverständnis und Aufbau des BSI IT-Grundschutz
Der IT-Grundschutz beschreibt in seinem Komepdium “standardisierte Sicherheitsanforderungen für typische Geschäftsprozesse, Anwendungen, IT-Systeme, Kommunikationsverbindungen und Räume in einzelnen Bausteinen”. Diese Aufzählung zeigt deutlich, der IT-Grundschutz befasst sich entgegen seines Namens nicht nur mit IT-Sicherheit. Das wäre auch grob fahrlässig, denn schließlich passiert ein Großteil der Sicherheitsvorfälle (quantitativ) im organisatorischen Bereich. Der Faktor Mensch stellt uns gerne und oft ein Bein in der Informationssicherheit und damit am Ende auch im Datenschutz. Diese zuvor erwähnten Bausteine sind nach Schichten (Themenbereiche) unterteilt:
So gibt es in der Schicht ISMS beispielsweise einen Baustein mit der Bezeichnung “ISMS.1 Sicherheitsmanagement”. Dieser beschreibt sehr konkret, welche Anforderungen an Informationssicherheit und das Management von Informationssicherheit in einer Organisation gestellt werden, wenn man den Standard BSI IT-Grundschutz als Grundlage heranzieht. Mit konkreten Umsetzungsempfehlungen werden diese Anforderungen weiter detailliert und unterstützen mit wertvollen Details zu möglichen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen. Damit man auch weiß, woher diese Empfehlungen rühren, enthält jeder Baustein üblicherweise eine sehr konkrete Beschreibung der Gefahrenlage. Darin werden mögliche Risiken beschrieben, welche für das Thema des Bausteins relevant sind und denen man mit den Schutzmaßnahmen im weiteren Verlauf des Bausteins begegnen will.
In der Schicht INF finden sich als weiteres Beispiel Bausteine zur Absicherung von Gebäuden und diversen Räumen innerhalb von Gebäuden, je nach deren Nutzungsart. Wer sich für den Umgang mit Smartphones und Tablets interessiert oder gar mit einer MDM-Lösung (Mobile Device Management) liebäugelt, der wird in der Schicht SYS fündig.
Der IT-Grundschutz ist vergleichbar mit einem Werkzeugkasten im Alltag eines Heimwerkers. Will unser Bob einen Nagel in die Wand schlagen, findet er den passenden Hammer in seinem Kasten. Benötigt er dagegen einen Schlagbohrer samt Dübel und Schraube zur Befestigung, so kann er diese einzelnen Tools aus seinem Werkzeugkasten zum Erreichen seines Ziels ebenfalls auswählen und miteinander kombinieren.
Umsetzungsempfehlungen zu technischen und organisatorischen Maßnahmen — MUSS, DARF NICHT, SOLLTE und SOLLTE NICHT
Um die Anforderungen des BSI IT-Grundschutz zu erfüllen, sollte man wissen, was es mit diesen in der Überschrift genannten Modalverben MUSS, DARF NICHT, SOLLTE und SOLLTE NICHT auf sich hat. Generell sind die Umsetzungsempfehlungen erstmal nur reine Empfehlungen an eine Organisation, wie das Schutzniveau durch geeignete technische und organisatorische Schutzmaßnahmen erreicht oder verbessert werden kann. Geht es jedoch um eine nachweisliche Umsetzung oder Zertifizierung, gilt es bestimmte Empfehlungen zwingend umzusetzen oder zumindest konkret geprüft zu haben, ob und wie man diese zukünftig umgesetzt haben könnte. Es gibt also dann klassische Muss- und Kann-Anforderungen. Ebenso gibt es auch Sachverhalte, die definitiv ausgeschlossen werden müssen. Für die weiter unten angeführten Bausteine zu Heimarbeit und mobilem Arbeiten soll es erst mal ausreichen, MUSS und SOLLTE näher zu betrachten. Weitere Details zu den Modalverben finden Sie hier.
MUSS
“Dieser Ausdruck bedeutet, dass es sich um eine Anforderung handelt, die unbedingt erfüllt werden muss (uneingeschränkte Anforderung).”
SOLLTE
“Dieser Ausdruck bedeutet, dass eine Anforderung normalerweise erfüllt werden muss, es aber Gründe geben kann, dies doch nicht zu tun. Dies muss aber sorgfältig abgewogen und stichhaltig begründet werden, bestenfalls schriftlich.”
Die Unterscheidungen innerhalb des IT-Grundschutzes in Basis‑, Standard- und Kern-Absicherung lassen wir an dieser Stelle zur Vereinfachung außer Acht. Es geht ja hier nicht um die Einführung eines ISMS auf Basis des IT-Grundschutzes. Normalerweise macht es Sinn und reicht aus, sich mit den sog. Basis- und Standard-Anforderungen in den unten angeführten Bausteinen zu befassen. Sollte Ihre Organisation jedoch einer kritischen Geschäftstätigkeit nachgehen oder Informationen mit sehr hohem Schutzbedarf verarbeiten, lohnt durchaus auch ein Blick in den Abschnitt “Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf” des jeweiligen Bausteins.
Konkrete IT-Grundschutz Bausteine für Ihre technischen und organisatorischen Maßnahmen
OPS.1.2.4 Telearbeit — Themen sind hier u.a. Regelungen zur Telearbeit generell, Regelungen zur Privat-Nutzung von Equipement und Anwendungen, Schulung der Mitarbeiter für die in den Richtlinien skizzierten Anforderungen im Telearbeit-Einsatz, Erreichbarkeit und Einbindung von Mitarbeitern am Telearbeitsplatz sowie das Treffen geeigneter Sicherheitsmaßnahmen (IT-Betrieb und organisatorisch).
INF.8 Häuslicher Arbeitsplatz — Schwerpunkt: Einrichtung und Betrieb eines häuslichen Arbeitsplatzes. Themen u.a.: Regelungen für den Arbeitsplatz, Zutritts- und Zugriffsbeschränkungen, IT-Nutzung und deren Absicherung, Transport sowie Vernichtung / Entsorgung von Papierakten und digitalen Datenträgern, Manipulations- und Diebstahlrisiken am häuslichen Arbeitsplatz, sowie Gefährdungen durch Familienmitglieder / Besucher. Gerne wird hier in dem Kontext auf den separat abschließbaren Arbeitsraum zu Hause verwiesen. Wohl dem, der diesen Luxus hat und über ausreichend Platz und Zimmer verfügt. Aber auch für alle anderen Fälle hält dieser Baustein sinnvolle Empfehlungen bereit.
INF.9 Mobiler Arbeitsplatz — Nicht immer wird ein fester häuslicher Arbeitsplatz eingerichtet. Dank Laptop und anderer mobiler Geräte dann aber dennoch aus dem Home-Office gearbeitet. Um diese Aspekte kümmert sich dieser Baustein: Regelungen und Anweisungen zum Arbeiten am mobilen Arbeitsplatz, technische Absicherung der Geräte (Verschlüsselung, Sichtschutzfilter etc.), Akten- und Datenträgertransport, Entsorgung von analogen und digitalen Datenträgern, Diebstahl und Verlust der Geräte (Meldung, Sofortreaktionen), Sicherheit unterwegs (Einsehbarkeit, Verhalten bei Telefonaten etc.)
NET.3.3 VPN — Anforderungen zu Planung und Einrichtung sicherer Virtueller Privater Netzwerke (VPN) zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und Integrität. Dabei geht es nicht nur um technische Aspekte, sondern auch um organisatorische Maßnahmen. So ist das Verbot zur Abspeicherung von VPN Zugangsdaten im Client mehr als sinnvoll und angebracht. Macht ja auch Sinn, ansonsten ist die Standleitung in das interne Netz fest eingerichtet 🙂 Ist uns eh ein Rätsel, wieso Anbieter von VPN Software eine solche Option zur Abspeicherung von Zugangsdaten überhaupt als Funktion programmieren.
NET.2.2 WLAN-Nutzung — Unabhängig, ob Nutzung des privaten WLAN oder von WLAN Hot Spots unterwegs, sind technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen wie Sicherstellen eines ausreichenden Verschlüsselungsstandards WPA2 und höher) oder auch Sensibilisierung der Mitarbeiter im Hinblick auf sog. Rogue Access Points. Letzteres kennen Sie nicht? Nehmen Sie einfach mal einen beliebigen LTE WLAN Router mit Akku, benennen das WLAN nach “Telekom” oder “WifionICE”, gehen in ein Café Ihrer Wahl und staunen Sie: Innerhalb weniger Sekunden haben sich zahlreiche WLAN Geräte in Ihren Router eingeloggt. Besser und einfacher kann man keine Man-in-the-Middle-Attacken starten.
OPS.1.2.5 Fernwartung — Kommt es am häuslichen Arbeitsplatz oder mit dem Mobilgerät zu technischen Problemen, wird schnell eine Fernwartung durch die eigene IT-Abteilung oder den externen Dienstleister z.B. für Anwendungssupport notwendig. Regelungen zur Vorgehensweise, aber auch zur technischen Absicherung sind unabdingbar. Die entsprechenden Empfehlungen zu Softwareauswahl, Protokollierung der Wartungstätigkeiten etc. finden Sie in diesem Baustein.
OPS.2.2 Cloud-Nutzung — Gerade jetzt werden häufiger Cloud-Services eingesetzt als noch in 2019. Sei es zum reinen Datenaustausch oder Verlagerung ganzer Verarbeitungstätigkeiten im Zuge von SaaS (Software as a Service). Denken Sie einfach nur an die Zunahme bei der Nutzung von Webkonferenz-Diensten oder auch anderer Kommunikationsplattformen, um die Zusammenarbeit zwischen Intern und Extern oder auch gegenüber Kunden zu erleichtern. Neben der technischen Sicherheit wie verschlüsselte Übertragung und verschlüsselte Datenhaltung stehen auch organisatorische Aspekte im Fokus. Welche Daten dürfen überhaupt in die Cloud? Wie sind die Cloud-Services zu nutzen, was ist erlaubt, was nicht? Migriert in die Cloud ist schnell. Aber hat sich auch jemand Gedanken gemacht, was bei einem möglichen Ende der Service-Nutzung geschehen muss? Gibt es vertragliche Regelungen hierzu? Wie kommen Daten wieder zurück? Möglichst kompatibel für eine andere Anwendung.
OPS.1.1.4 Schutz vor Schadprogrammen — Veränderter oder neuer Technologie-Einsatz bringt neue Einfallstüren für Schadprogramme mit sich. Sind die Anforderungen an einen konsequenten Schutz vor Schadprogrammen technisch und organisatorisch berücksichtigt? Klassiker: Laptops, die sich Signatur-Updates für den Virenscanner ausschließlich über einen Update-Server im internen Netz besorgen. Nun sind diese Geräte aber im längeren Außeneinsatz und vielleicht auch ohne VPN Verbindung ins interne Netz im unterwegs. Woher kommen jetzt die Aktualisierungen, wenn zuvor ausschließlich der interne Update-Server als Bezugsquelle zugelassen wurde? Ganz schnell ist der Virenscanner out of date und eine weitere Sicherheitslücke geschaffen. Das ist aber natürlich nicht der einzige Aspekt dieses Bausteins.
ORP.4 Identitäts- und Berechtigungsmanagement — Wie werden Benutzerrechte vergeben für die notwendigen Zugriffe von außen? Auf welche Dateien / Anwendungen muss von außen zugegriffen werden können? Die selbe Fragestellung jedoch auch zu den Cloud-Services: Wer darf / muss auf was zugreifen können? Wie sieht der Rechtevergabe-Prozess dazu aus? Werden überall wo möglich weitere Sicherheitsmaßnahmen ergriffen wie Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA)? Sind die dazu notwendigen Applikationen (Apps) installiert und die Nutzer in deren Handhabung eingewiesen? Auch an die Backup-Codes für die 2FA gedacht und diese gesichert, sollte das Gerät mit der 2FA-App nicht mehr einsatzfähig sein? Nein? Dann viel Spaß. Denn ohne den eigentlichen 2FA-Token oder einen Backup-Code kommen Sie so schnell nicht mehr an Ihren Account — wenn überhaupt.
ORP.3 Sensibilisierung und Schulung — Mitarbeiter sind ein großer (Un-) Sicherheitsfaktor in einer Organisation. Das sind sie jedoch selten mit Absicht. Hauptursachen sind fehlende Kenntnis von Regelungen und Vorgehensweisen sowie fehlende Sensibilisierung. Ist ja auch kein Wunder, denn Schulungen und Sensibilisierungen bringen keinen Umsatz und halten noch dazu die Mitarbeiter von deren Kerntätigkeiten ab. Paart sich das noch mit gesteigertem Selbstbewußtsein — “Ich weiß eh alles (besser)”, dann ist der Boden für den nächsten Sicherheitsvorfall bestens bereitet. Von daher ist auch dieses Thema im Kontext Heimarbeit und mobiles Arbeiten von großer Bedeutung.
Wenn dann doch mal was schiefgeht: “Hallo, ich bin’s. Der Sicherheitsvorfall”
Unsere Empfehlungen:
Sorgen Sie für klare Prozesse, was im Fall von Sicherheitsvorfällen und Datenpannen durch Mitarbeiter und alle weiteren notwendigen Beteiligten (DSB, ISB, IT, Organisationsleitung) zu tun.
Machen Sie diese Prozesse bekannt und leicht zugänglich, egal ob Papierformulare, Ticket-System oder anderweitige Lösung.
Nehmen Sie Ihren Mitarbeitern die Angst, einen (möglicherweise selbst verursachten) Sicherheitsvorfall sofort zu melden. Es geht nicht darum, einen möglichen Schuldigen zu bestrafen, sondern das eingetretene Risiko in den Begriff zu bekommen.
Fokussieren Sie sich auf das “Wie konnte das passieren?” statt “Wer hat das verursacht?”. Ausnahme: Wenn ein und der selbe Mitarbeiter trotz guter Sensibilisierung zum Thema Kryptotrojaner in einer Woche bereits zum fünften Mal “Makros aktivieren” anklickt und das Drama seinen Lauf nimmt. 🙂
Ein guter Einstieg könnte die sog. IT-Notfallkarte “Verhalten bei IT-Notfällen” der Allianz für Cybersicherheit sein. Bitte daran denken, die Hinweise und Abläufe mit dem internen Meldeprozess von Datenpannen him Hinblick auf Art. 33 und 34 DSGVO zu verzahnen.
Aber auch ein Blick zurück in den IT-Grundschutz kann nicht schaden, speziell in die Schicht DER: Detektion und Reaktion und deren Bausteine.
Wenn sensibilisieren nicht ausreicht: weiter sensibilisieren
Ebenfalls von der Allianz für Cybersicherheit gibt es in deren Informationspool, aber auch vom Bürger-CERT praktische und anschauliche Tipps, Muster und Vorlagen zur Sensibilisierung von Mitarbeitern. Auch gut anzuwenden im Kontext Heimarbeitsplatz und mobiles Arbeiten. Reinschnuppern lohnt auf jeden Fall -> Link zu Awareness.
Die VBG hat zum Thema Mobiles Arbeiten einen leicht verständlichen Flyer veröffentlicht, der nicht nur die Aspekte Arbeitsschutz beleuchtet, sondern auch auf Sicherheitsprobleme und mögliche Lösungen eingeht.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat ein Faltblatt “Telearbeit und Mobiles Arbeiten” und deren datenschutzgerechte Ausgestaltung veröffentlicht.
Ja, es kann nerven. Aber sowohl der Datenschutz als auch die Informationssicherheit lieben geschulte und sensibilisierte Mitarbeiter. Deren Arbeitgeber sollten das auch so halten. Wer sich mal mit den Nachwirkungen und Aufwänden von größeren Datenpannen und Sicherheitsvorfällen beschäftigt hat bzw. diese selbst ausbaden musste, der weiß: “Vorbeugen ist besser als Nachsorgen.” — Haben Sie jetzt etwa mit einem anderen Spruch gerechnet?
Und es muss ja nicht immer die klassische Face-2-Face-Veranstaltung sein. Bestenfalls noch 100 Mitarbeiter oder mehr in einem Raum. Abgesehen davon, dass dies aktuell aufgrund der Abstandsregeln eh kaum geht. Außer Sie mieten eine Messehalle. In der Praxis laufen solche Groß-Schulungsveranstaltungen nach einem bekannten Schema ab. Einer steht vorne und spricht. Das Auditorium schläft zu 50%, die andere Hälfte spielt (natürlich vollkommen unbemerkt unter dem Tisch) mit dem Smartphone.
Nutzen Sie andere Möglichkeiten und bilden Sie einen Mix, einen bunten Blumenstrauß aus verschiedenen Wegen, Ihre Zielgruppe Mitarbeiter zu erreichen. Online-Schulungen, Webinare, Rundmails, witzige Flyer und Plakate. Witzig? Wie sind die bei a.s.k. Datenschutz denn drauf? Das Thema ist viel zu ernst. Genau. Und deswegen witzige Kommunikation. Eine positive Emotion wie ein freundliches Lachen, die Sie mit Ihrer Aktion ausgelöst haben, sorgt dafür, dass die übermittelte Botschaft viel tiefer in die Zielgruppe einsickert als Vorträge bei Kerzenschein mit erhobenem Zeigefinger. Wobei auch das, einen abgedunkelten Raum vorausgesetzt, der Referent in Kutte und mit Begleitung von Choral-Musik seinen Platz vorne einnehmend, durchaus ein bewußtes Stilmittel zum Erzeugen der notwendigen Aufmerksamkeit sein kann. Nur nicht jede Veranstaltung so durchführen, nutzt sich ab 🙂
Hand in Hand: Datenschutz und Informationssicherheit
Datenschutz und Informationssicherheit sind nicht identisch, was jetzt keine neue Erkenntnis darstellt (hoffentlich!). Es gibt aber durchaus Schnittmengen bzw. Werkzeuge, die in beiden Themen zur Anwendung kommen können. Eines dieser Instrumente sind die technischen und organisatorischen Maßnahmen. Und hierzu bietet gerade der BSI IT-Grundschutz (aber auch der früher daraus abgeleitete Standard ISIS12) in großem Umfang praktische Unterstützung. So hilft dieser nicht nur bei der Identifikation möglicher Risiken (Gefährdungen), sondern bringt zugleich recht umfangreich Handlungsempfehlungen / Maßnahmen ein, mittels derer man Eintrittswahrscheinlichkeit und / oder Schadensausmaß begrenzen kann. Von daher bietet es sich aus Sicht des Datenschutzes an, einen weiten Blick über den Tellerrand in das Feld der Informationssicherheit zu werfen. Die Mühe lohnt sich ganz schnell.
Wir hoffen, Sie haben einen guten ersten Eindruck gewinnen können, wie man am Beispiel Telearbeitsplatz / Mobiles Arbeiten den Werkzeugkoffer der Informationssicherheit auch im Datenschutz bestens einsetzen kann. Die Details zu Risiken und Handlungsempfehlungen aus dem IT-Grundschutz haben wir hier im Beitrag nicht angeführt. Wenn Sie die oben genannten und verlinkten Bausteine des BSI IT-Grundschutz anklicken, kommen Sie direkt zu den weiterführenden Informationen auf der Webseite des BSI. Und hoffen wir mal, dass die Links für eine Weile von Bestand sein. Das war in der Vergangenheit leider nicht immer der Fall. Gell, liebes BSI Team? Aber danke für eure Mühe und diesen tollen Standard. Der IT-Grundschutz hat leider oft einen schlechten Ruf. Nach unserem Dafürhalten zu Unrecht. Gerade im deutschsprachigen Raum, aber nicht nur da, der “heiße Scheiß” der Informationssicherheit 😉
Am 04.11.2020 wurde ein Entwurf für eine E‑PrivacyVerordnung von der EU-Ratspräsidentschaft den Mitgliedsstaaten vorgelegt. Diesem zufolge sind die Verarbeitung etwa von Standort- und Zugriffsdaten / das Setzen von cookies, die auf den Endgeräten von ‘visitors´ gespeichert werden,unter dem pauschalen Verweis auf berechtigtes Interesse und ohne fundierte(re) Rechtsgrundlage nicht zulässig.
Ausnahmen dieser E-Privacy Aspekte
Für vertretbare Verarbeitungen, die aus Sicht der Entwerfenden ohne Rechtsgrundlage zulässig bleiben müssten, sind Erlaubnistatbeständein den E‑Privacy Entwurfeingeflossen. Hier kamen etwa IT-Sicherheit, fraudprevention, Direktwerbung in Betracht.Auch für messaging- und (andere) Telekommunikationsanbieter ist die Verarbeitung der Daten ihrer Nutzer unter Einwilligung weiterhin eingeräumt.Wenn Inhalte auf einer website unentgeltlichangeboten werden und die Finanzierung dessen über Werbebanner erfolgt, dürfe die Nutzung durch die visitorsweiterhin an das Setzen von cookiesohne Einwilligung / Genehmigung gekoppelt werden, soweit ihm verschiedene Optionen mittels ‘präziser Informationen´ aufgezeigt würden.In seinem Beitrag zu diesem Thema führt heise.de ein Beispiel dieser Praxis mit “Spiegel Online” an, wonach man der Verarbeitung seiner Daten im vorgenannten Sinne nur durch Abonnement entgehen könne.
Integrität und Vertraulichkeit
Im Fokus steht auch die mit der geplanten E‑Privacy Verordnungden Mitgliedstaaten einzuräumende Möglichkeit der ‘rechtmäßigen Überwachung´ elektronischer Kommunikation, d.h. Telekommunikationsanbieter entsprechend in die Pflicht zur Herausgabe von Standort- und Verbindungsdaten nehmen zu können. Gesetzen zur Vorratsdatenspeicherung auf nationaler Ebene soll in bestimmten Grenzen ebenfalls Raum gegeben werden.
E‑Privacy und das Nutzerverhalten
Hand aufs Herz — wer kennt die ‘do not track´ Funktionalität und wer nutzt sie? Lassen Sie es uns im Kommentarfeld wissen und was Sie davon halten. Der Ansatz, die Verarbeitung von Userdaten einzugrenzen scheiterte, u.a. weil Werbeindustrie & Co. ihn nicht anerkannte. Wie kann man nur so gemein sein? 🙂 Auch in der vorliegenden E‑Privacy Verordnung in spe ist eine ersetzende oder verbessernde Regelung nicht enthalten. Indes wurde der EDSA (Europäischer Datenschutzausschuss) ersucht, entsprechende Richtlinien sowie Empfehlungenzu fassen.
Weitere Ausnahmen von dem Einwilligungsgebot könnten sich bei Warenkörben, der im Hintergrund ablaufenden Prüfung der Identität von Personen bei online Transaktionen und zum Zwecke des Webdesigns und der Werbung ergeben.
Die vorgeschlagene E‑Privacy Verordnung erstreckt sich auch auf das IoT über öffentliche Netze. Intelligente Habseligkeiten wie medizinische Geräte, Autos, Waschmaschinen etcdürfen auch weiterhin in Datenverarbeitungen durchAnbieter involviert werden, ohne dass eine Einwilligung / Kenntnis des Besitzers notwendig wäre. Indes dürfen die ‘Funktionalitäten´der hard- und softwares nicht abgeändert werden. Das ist schon eine Beruhigung, wenn man die Futurama Folge kennt, in der die (Nutz-)Roboter rebellieren😉 Liebe Verschwörungstheoretiker — dies ist ein Scherz und bitte nutzen Sie diesen nicht weiter.
In seiner Pressemitteilung vom 19.08.2020 zum erforderlichen Schutzniveau von Patientendaten im Rahmen der aktuellen Gesetzgebung informiert der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Prof. Ulrich Kelber über die europarechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten als Folge des zu erwartenden Patientendaten-Schutz-Gesetzes PDSG. Dieses ist vom Bundestag bereits beschlossen und befindet sich momentan in Prüfung beim Bundesrat.
Patientendaten als hochsensibles Schutzgut
Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens habe der BfDI wiederholt Statements zur ‘vollen Hoheit [der Patienten] über ihre Daten´ eingebracht. Dieser Aspekt komme bei dem neuen Gesetz zu kurz. Gesundheitsdaten beinhalten ‘intimste Informationen´ der betroffenen Personen und sind von besonders hohem Schutzbedarf.
Maßnahmen zum Schutz von Patientendaten
Es würden ‘aufsichtsrechtliche Maßnahmen´ gegen die gesetzlichen Krankenkassen ergriffen, sofern diese das PDSG in aktueller Fassung umsetzen. Eine Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) ‘ausschließlich nach den Vorgaben des PDSG [in aktueller Fassung verstoße] an wichtigen Stellen´ gegen die DSGVO. Bei einer Beschließung des PDSG in der aktuellen Fassung seien die der Aufsicht des BfDI unterliegenden gesetzlichen Krankenkassen (mit rund 44,5 Millionen Versicherten) davor zu warnen, dass die Einführung der ePA ausschließlich nach den Vorgaben des PDSG europarechtswidrig sei. Zudem seien ‘weitere Maßnahmen´ in Vorbereitung zu Abhilfe einer europarechtswidrigen Umsetzung der ePA.
Patientendaten in Zeiten fragwürdiger ‘Digitalisierung´
Ein datenschutzrechtlich ausreichender Zugriff auf die eigene ePA sei nur Nutzern geeigneter Endgeräte wie von Mobiltelefonen oder Tablets möglich .. und das erst 1 Jahr nach Einführung der ePA. Für das Jahr 2021 bedeutete dies, dass eine Steuerung auf Dokumentenebene, d.h. eine dokumentengenaue Kontrolle, welche Beteiligten welche Informationen einsehen können, nicht möglich ist. Damit würden vollendete Tatsache geschaffen und Berechtigungen nicht datenschutzkonform erteilt. So könne beispielsweise der ‘behandelnde Zahnarzt [auf] alle Befunde des konsultierten Psychiaters´ zugreifen. Digitalisierung könne niemals Selbstzweck sein.
Benachteiligung Betroffener bei Zugriff auf die eigenen Patientendaten
Erfolgte Zugriffe auf die Patientendaten könnten ohne Nutzung der entsprechenden Geräte nicht erfolgen. Daher solle ab 2022 für diese betroffenen Personen eine vertretende Person die Steuerung und Einsicht vornehmen können — entsprechendes Vertrauensverhältnis vorausgesetzt. Hierin sieht der BfDI eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der informationellen Selbstbestimmung.
Es ist zu hoffen, dass ein entsprechendes Datenschutzniveau rechtzeitig etabliert werden kann. Auch beim Authentifizierungsverfahren sieht der BfDI Handlungbedarf.
Schutz vor allem für die Verursacher von Datenschutzverletzungen
Ein c’t Artikel vom 28.08.2020 auf heise.de titelt in diesem Kontext mit ‘Warum es bei künftigen Datenpannen in der Medizin keine Schuldigen geben wird´. Der Entwurf zum neuen PDSG entlasse die Gematik aus der datenschutzrechtlichen Gesamtverantwortlichkeit. September 2019 haben die Datenschutzbehörden beschlossen, dass die Gematik ‘datenschutzrechtlich alleinverantwortlich für die zentrale Zone der Telematik-Infrastruktur (TI)´ sei. Indes solle die Gesellschaft durch das neue Gesetz von der juristischen Gesamtverantwortlichkeit für den Datenschutz, ebendieser Verantwortlichkeit, entbunden werden. Neben ‘konzeptionellen und regulatorischen Vorgaben, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Gefahrenabwehr´ treffe die Gematik für die Verarbeitung der (Patienten)Daten keine Verantwortung mangels ‘operativer´ Beteiligung. Das deutsche Gesundheitswesen stehe in klarer Abhängigkeit von der Gematik. Deren achtwöchiger Ausfall von Mai bis Juli, bei dem weder seitens der Gematik noch anderweitig öffentliche Informationen zu Ursachen und Verantwortlichkeiten des Vorfalls gegeben wurde, mache dies deutlich.
Klare Antizipation massenhafter Verletzungen des Schutzes von Patientendaten
Somit wäre die Gematik auch von der Pflicht einer DSFA und der zugehörigen Beschreibungen potentieller Datenschutzverletzungen und ihrer Auswirkungen befreit. Kommt es zu einer Kompromittierung von Patientendaten, muss dies nicht nur zunächst auffallen, sondern dann darf der Patient sich — hinreichende Gesundheit vorausgesetzt — mit den zuständigen Ärzten Auseinandersetzen und dann kann nach einem Verantwortlichen gesucht werden. Eine DSFA sei dem Gesetzesentwurf zufolge allenfalls medizinischen Einrichtungen mit mehr als 20 Mitarbeitern zuzumuten.
Fazit und Statement
Mit dem neuen PDSG werden vor allem die Verursacher vor den Konsequenzen massiver Datenschutzverletzungen geschützt. Dies zeigt zumindest einen ausgeprägten Realitätssinn für die katastrophalen Zustände in Datenschutz und Informationssicherheit im deutschen Gesundheitswesen. Der Autor des vorliegenden Beitrags greift auf div. eigene Berufserfahrungen im Gesundheitswesen zurück. Die beschriebenen Aspekte bei der Gesetzgebung zum neuen PDSG liefern keine Verbesserungen an der teilweise bestehenden grob fahrlässigen Handhabung von Patientendaten im Gesundheitswesen, sondern beseitigt die Transparenz noch weiter.
Das heißt also — verbindliche Empfehlung von Ihren Datenschutzbeauftragten 🙂 bitte einfach die 5 a day Regel einhalten und gesund bleiben
An diesem Mittwoch, den 17.06.2020 legte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) seine Tätigkeitsberichte für beide Bereiche vor. Wichtige Themen darin sind unter anderem Gesundheitsdaten und Dialog in der Gesetzgebung. Die oberste Datenschutzbehörde ist derzeit mit über 250 Planstellen besetzt, in diesem Jahr sollen es über 300 werden.
In diesem Beitrag wird zunächst nur auf den Datenschutzbericht eingegangen und hierbei einige „Schwerpunkte“ gesetzt. Die Gewichtung erhebt nicht den Anspruch repräsentativ für die inhaltliche Gewichtung des zugrundeliegenden Berichts zu sein oder auf Grund des Umfangs allen — jeweils sehr wichtigen — Themen durch Erwähnungen gerecht zu werden.
Zu den Schwerpunktthemen gehörte insb. die Digitalisierung im Gesundheitswesen und Evaluierung der DSGVO. Kernthemen sind
Alltagserleichterung und Praxistauglichkeit,
Datenpannenmeldungen,
Zweckbindung,
Data Protection by Design,
Befugnisse der Aufsichtsbehörden und Sanktionspraxis,
Zuständigkeitsbestimmung, Zusammenarbeit und Kohärenz,
Direktwerbung,
Profiling und
Akkreditierung.
Ferner lag das Augenmerk auf Aspekten der Datenminimierung, Umsetzung der KI, der Einwilligung als Rechtsgrundlage und Stellungnahmen der Datenethikkommission.
Einige Zahlen zur Tätigkeit des BfDI
Im Berichtszeitraum, dem Jahr 2019, wurden dem BfDI über 3.200 Beschwerden zugetragen, davon 44 nach § 60 BDSG, Direktanrufung des Bundesbeauftragten, und 44 gegen Nachrichtendienste. Über 10.000 Anliegen von betroffenen Personen / Bürgern wurden auf schriftlichem oder telefonischem Wege behandelt. Die Meldungen von Datenpannen beliefen sich auf rund 15.000. Insgesamt kam es zu 6 Verwarnungen, 8 Beanstandungen und 2 Geldbußen. 51 Besuchstermine bei Verantwortlichen wurden zur Information und Beratung genutzt, 73 weitere außerdem zu datenschutzrechtlichen Kontrollen.
Empfehlungen des BfDI für Einrichtungen und Bürger
10 Empfehlungen werden schriftlich ausgeführt. Dazu gehören brisante Themen wie die elektronische Patientenakte, Mailverschlüsselung und biometriegestützte Videoüberwachung. Des weiteren wurden die Umsetzungsstatus von Empfehlungen des vorigen BfDI Datenschutzberichts in 20 Punkten resümiert.
Im Bereich der Gesetzgebung werden u.a. die Anhebung auf 20 Mitarbeiter bei der DSB Bestellpflicht, Regelungslücken bei der Datenverarbeitung gesetzlicher Krankenkassen und die Ausstehende Anpassung des TKG moniert. Auch im Rahmen der Sicherheitsgesetzgebung — wie etwa StPO, Zollfahndungsdienst und der geplanten Darknet Gesetzgebung — gebe es Überarbeitungsbedarf. Auch wurde auf das ZensG 2021, das Projekt der Registermodernisierung und die Gesetzgebung im Gesundheits- und Sozialwesen eingegangen.
Der BfDI Datenschutzbericht zum Thema Sicherheitsbereich
.. behandelte u.a. den CLOUD Act über den weitreichenden Zugriff US amerikanischer Strafverfolgungsbehörden auf Daten bei Internet-Unternehmen. Stellung bezog der BfDI ebenfalls zum Vorschlag der e‑Evidence-Verordnung über das geplante Recht europäischer Strafverfolgungsbehörden, Bestands, Verkehrs- und Inhaltsdaten unmittelbar bei Providern EU grenzübergreifend zu erheben sowie das Projekt „Polizei 2020“. Dabei wurden u.a. Datenspeicherungen und Transparenz der sowie Kontrollen bei Sicherheitsbehörden thematisiert.
Zu weiteren Themen gehörten Drittstaatentransfers, auch hinsichtlich der Auswirkungen des Brexit, Standardvertragsklauseln und der Datenschutz in weiteren grundlegenden Organisationen wie Postwesen und Arbeitsämtern.
Zusammenfassung
Der große Umfang und das vielschichtige Spektrum der im Berichtsjahr 2019 behandelten Themen in prägnantem Dokumentationsstil machen deutlich, dass Inhalte, Neutralität und Transparenz von dieser Behörde sehr ernst genommen werden. Mit klaren Worten und aufgelockert durch Karikaturen (wie etwa auf Seite 49) Vermittelt der vorliegende Bericht Themen, die an Stammtischen gerne als Verschwörungstheorien abgetan werden, auf sachliche und konstruktive Weise.