Newsletter und Email-Werbung bieten zahlreiche Fallstricke, um gegen geltende gesetzliche Regelungen zu verstoßen und sich im Zweifel Abmahnungen und Bußgelder einzufangen. Die Gründe hierfür können vielfältig sein: Unwissenheit, Unbedarftheit oder fehlerhafte technische Umsetzung beim Opt-In uvm.
Bedauerlicherweise schützen diese nicht vor den Rechtsfolgen.
Jan-Phillip Ziebold hat in seinem Direktmarketing Blog einen kurzen Beitrag veröffentlicht in Verbindung mit einem sehr hilfreichen Schaubild zum Thema “Opt-In im Email-Marketing, so geht’s richtig!”
Reinschauen lohnt, versprochen!
Ihr Datenschutzbeauftragter sollte sich mit diesem Thema übrigens ebenfalls auskennen. Sie haben gar keinen Datenschutzbeauftragten? Dann sprechen Sie mich an.
Trotz einiger Nachbesserungen und Versuche seitens Google mit dem Webtracking-Tool Analytics den deutschen Datenschutzanforderungen gerecht zu werden (siehe auch den Beitrag “Google Analytics: Datenschutzprobleme gelöst?”), hat jetzt erneut der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Casper die rote Karte gezückt. Wie internet world heute online berichtet, hat Casper die Verhandlungen mit Google über eine datenschutzgerechte Ausgestaltung von Analytics abgebrochen. Auf der Webseite von Casper ist diesbezüglich noch keine Verlautbarung zu finden (Stand 12.01.2011).
Nach wie vor kritisiert er die Erfassung und Übertragung der Besucher-IP sowie deren Weiterleitung auf Google Server in den USA verbunden mit der dortigen Auswertungsmöglichkeit in Form von Bewegungsprofilen. Weiterhin werden zahlreiche Besucher von Webseiten, die Google Analytics einsetzen, von der Widerspruchsmöglichkeit gegen die Erfassung ausgeschlossen, weil für deren Internet Browser keine Plug-Ins zur Unterbindung der Erfassung durch Analytics verfügbar sind.
Webseitenbetreiber, die nach wie vor auf Google Analytics setzen, sind nun erneut von Bußgeldern bedroht. Casper erwägt Musterprozesse gegen ausgewählte Webseitenbetreiber.
Datenschutzgerechte Alternativen zu Google Analytics gibt es, fragen Sie Ihren Datenschutzbeauftragten. Sie haben noch keinen Datenschutzbeauftragten?Dann sprechen Sie mich an!
Update 14.01.2011:
Der Webauftritt des Hamburger Datenschutzbeauftragten läuft innerhalb des Gesamtauftritts von hamburg.de. Da dieser nach wie vor Google Analytics zum Webtracking einsetzt, hat Casper den Part seiner Datenschutzbehörde vom Netz genommen. Zur Zeit ist eine Umleitung auf datenschutz.de aktiv. Konsequent und ein Zeichen mehr dafür, seine Ankündigungen ernst zu nehmen.
Internet Anbietern droht neues Ungemach. Auslöser ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, die zum 18.05.2010 in Kraft getreten ist. Deren Grundlage ist eine europäische Richtlinie aus 2006, die nun durch die Bundesregierung in nationales Recht umgesetzt wurde. Ziel der Richtlinie ist es, diskriminierende Bestimmungen der Anbieter gegenüber Kunden zu verhindern und insgesamt den Verbraucherschutz zu stärken. Die vorgeschriebenen Pflichtinformationen für Webauftritte aus verschiedenen Bereichen (BGB, TMG etc.) wurden für diesen Zweck überarbeitet und erweitert.
Diese Angaben müssen stets für den Besucher präsent sein (§ 2 DL-InfoV 888/09):
vollständiger Name (Vor- und Familienname) bei Einzelpersonen oder Firmierung inkl. Rechtsform bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften
Telefonnummer, Emailadresse und sofern vorhanden komplette Anschrift der Niederlassung oder ladungsfähige Anschrift
Eintrag im Handels‑, Vereins‑, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer
Name und Anschrift der zuständigen Behörde bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten
die gesetzliche Berufsbezeichnung, sofern ein reglementierter Beruf ausgebübt wird
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
wesentliche Merkmale und Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistung
Angaben zu einer Berufshaftpflicht, sofern vorhanden und insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Information über das auf den Vertrag anwendbare Recht und über den Gerichtsstand
über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinausgehende Garantien
Auf Anfrage sind weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, sofern diese nicht bereits zusammen mit den obigen Punkten benannt wurden (§ 3 DL-InfoV):
Angaben zur Berufsqualifikation und der Hinweis auf die berufsrechtlichen Regelungen
Angaben zu Tätigkeitsbereiche überschreitende Leistungen und einer möglichen Zusammenarbeit mit weiteren Personen, die in direktem Zusammenhang mit der Dienstleistung stehen
Angabe, welchen Verhaltenskodizes sich der Anbieter unterworfen hat
Angaben zu möglichen außergerichtlichen Schlichtungsverfahren
Um Abmahnungen vorzubeugen, sollten diese Änderungen zeitnah in Webauftritte eingepflegt und ergänzt werden. Betroffen sind erst einmal alle Dienstleister, die ihr Angebot im Internet präsentieren, also auch Freiberufler wie Berater, Anwälte etc.
Die weiteren Paragraphen befassen sich mit
§ 4 Erforderliche Preisangaben
§ 5 Verbot diskriminierender Bestimmungen
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Empfehlenswert ist die vollständige Lektüre dieser Verordnung. Sollten Sie weitere Fragen haben, sprechen Sie mich bitte an.