Das beliebte Webtracking-Tool Google Analytics steht nicht erst seit dem Beschluß der Aufsichtsbehörden vom 26.11.2009 im Visier der Datenschützer (siehe auch diesen Blog-Beitrag). Damals wurde der Beschluss gefasst, daß die Auswertung des Nutzungsverhaltens eines Webseitenbesuchers mit vollständiger IP-Adresse nur mit bewusster und eindeutiger Einwilligung des Besuchers zulässig ist. Grund genug für Google, sich mit den beanstandeten Punkten auseinanderzusetzen und Anpassungen vorzunehmen.
Bewusste und eindeutige Einwilligung
Eine solche vor dem eigentlichen Betreten der Webseite von einem Besucher einzuholen, wäre technisch und datenschutzkonform lösbar. Den Besucherzahlen wäre eine solche Lösung sicher nicht zuträglich. Daher sieht Google Analytics nun die Möglichkeit vor, die IP-Adresse des Besuchers zu anonymisieren (die letzten 8 Bit der IP-Adresse werden gelöscht). Eine Lokalisierung bleibt zwar weiterhin möglich, jedoch wurde diese Vorgehensweise durch die Aufsichtsbehörden anerkannt.
Widerrufsmöglichkeit
Gemäß Beschluss aus 2009 muss ein Besucher die Möglichkeit haben, Widerspruch gegen das Erstellen von Nutzerprofilen einzulegen. Google begegnet dieser Auflage mit einem Addon für Browser wie Internet Explorer, Mozilla Firefox und den hauseigenen Chrome. Mittels diesem wird die Ausführung des Analytics-Skript-Codes schlicht unterbunden. Nutzer der ebenfalls beliebten Browser wie Safari und Opera bleiben bisher außen vor.
Empfehlungen
- Bisher haben die Aufsichtsbehörden nichts verlauten lassen, ob Sie mit dieser Umsetzung der “Widerrufsmöglichkeit” einverstanden sind. Es gilt daher, die weitere Entwicklung zu beobachten und auf aktuelle Änderungen zeitnah zu reagieren.
- Stellen Sie sicher, daß die Anonymisierung in Google Analytics durch die entsprechende Auswahl des richtigen Skript-Codes funktionsfähig ist.
- Halten Sie Ihre Datenschutzerklärung aktuell. Hierbei können Sie sich an den Vorgaben von Google orientieren.
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