Geburtstagslisten von Mitarbeitern und die DSGVO
Als aktuelle Kurzinformation zum Datenschutz unter der DSGVO hat der BayLfD jetzt die Nummer 26 veröffentlicht, Thema
“Beschäftigten-Geburtstagslisten bei bayerischen öffentlichen Stellen.”
Jetzt könnte man als Unternehmen oder Verein versucht sein, darüber hinwegzulesen. Schließlich handelt es sich bei diesen Organisationen um sog. nicht-öffentliche Stellen. Doch der Inhalt betrifft durchaus beide Bereiche. Ob das Thema Geburtstagsliste aktuell einer der Brennpunkte der DSGVO ist, steht auf einem anderen Blatt. Aber zur Auffrischung taugt es auf jeden Fall, denn auch noch zu Vor-DSGVO-Zeiten gab es dazu immer wieder Nachfragen.
Warum interessiert sich der Datenschutz für Geburtstagslisten von Mitarbeitern?
Nun, das ist recht einfach erklärt. Wenn abteilungsbezogen oder für die gesamte Organisation eine öffentlich einsehbare Liste der Geburtstage der Mitarbeiter durch den Arbeitgeber veröffentlicht wird, dann verarbeitet dieser personenbezogene Daten seiner Mitarbeiter und gibt diese an Dritte (alle anderen Mitarbeiter) weiter. Wie wir nun hinlänglich wissen, ist dafür einer der Erlaubnistatbestände aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO notwendig:
- a) Einwilligung: liegt im Zweifel keine vor, sofern es hierzu keinen geregelten Prozess im Rahmen der Einstellung gibt.
- b) Notwendigkeit für die Durchführung, in diesem Fall des Arbeitsvertrages: Für das eigentliche Beschäftigtenverhältnis sicherlich, für die Veröffentlichung an alle Mitarbeiter sicher nicht.
- c) Rechtsvorschrift: Uns ist zumindest keine Rechtsvorschrift bekannt, welche das Veröffentlichen von Geburtstagslisten der Mitarbeiter vorschreibt. Kann ja aber noch kommen im Zuge der aktuellen Gebt-Gesetzen-witzige-Namen-Welle.
- d) Lebenswichtige Interessen zum Schutz der Mitarbeiter wird man hier nicht annehmen können.
- e) Wahrnehmung öffentliches Interesse oder Ausübung öffentlicher Gewalt scheidet aus.
- f) Ob das sog. berechtigte Interesse anwendbar ist, wird aktuell kontrovers diskutiert. Eine Mehrheit findet sich hierfür keine. Für öffentliche Stellen in Bayern ist Buchstabe f zumindest in der Ausübung der öffentlichen Aufgaben ausgeschlossen.
Bleibt wohl nur die Einwilligung für Geburtstagslisten von Mitarbeitern?
Am Ende des Tages wird es wohl wie früher darauf hinauslaufen. Doch ist das Einholen von schriftlichen Einwilligungen samt deren Ablage in der Personalakte und regelmäßigen Prüfung und Bearbeitung von Widerrufen wirklich jetzt der Königsweg. Nein, war es nie und wird es nach unserem Dafürhalten auch nie sein. Auch wenn dies durch die oben genannte Kurzinformation suggeriert wird. Klar kann man dieses Thema nun mit viel Papier im Rahmen des Einstellungsprozesses für neue Mitarbeiter lösen. Alleine von den bereits vorhandenen Mitarbeitern die Einwilligung nachträglich einzuholen und zu dokumentieren, ist sicher auch kein zu unterschätzender Aufwand. Selbst wenn man die Einwilligung mittlerweile auch elektronisch einholen und dokumentieren kann. Es geht auch einfacher:
KISS — keep it short and simple: Der Geburtstagsliste-Self-Service
Egal, ob organisationsweit oder nur abteilungsbezogen: Wenn sich ein Mitarbeiter freiwillig in einen Geburtstagskalender (zentral in Outlook oder in Papierform in der Teeküche) einträgt, jederzeit die Möglichkeit des Wiederaustragens besteht, dann können Sie sich das ganze Klimbim sparen. Aber auch das ist nun nichts Neues aus der DSGVO, sondern wurde schon früher so pragmatisch gehandhabt.
Besonderheiten bei Geburtstagslisten per zentraler Einwilligung durch den Arbeitgeber
Sollten Sie sich als Arbeitgeber das Procedere mit schriftlicher Einwilligung dennoch antun wollen, dann achten Sie darauf, dass in Ihren Angaben zu den Informationspflichten gem. Art. 13 DSGVO für Mitarbeiter die Geburtstagsliste Erwähnung findet. Der dazugehörige Eintrag in Ihrem Verzeichnis für Verarbeitungstätigkeiten darf ebenfalls nicht fehlen.
Übrigens zwei Punkte, die Sie sich durch den Geburtstagsliste-Self-Service ebenfalls je nach Umsetzung erübrigen können. Zumindest wenn nicht seitens der Organisation der Anstoß für diese Geburtstagslisten und deren Verwaltung / Durchführung kommt, also die Mitarbeiter den Kalender in der Teeküche selbst aufhängen (wäre aber sicher im Detail zu diskutieren). Stellt die Organisation den Geburtstagskalender zentral in Outlook o.ä. Programmen zur Verfügung, macht es Sinn, einen Eintrag im VVT und in den Infopflichten vorzuhalten (danke für den Hinweis im Kommentar).
Damit sind dann auch an der Kuchen-Front alle zufrieden und das Thema Datenschutz wird nicht erneut als Störfaktor wahrgenommen (was es eigentlich auch gar nicht ist, entsprechend pragmatische Umsetzung vorausgesetzt). So und jetzt “KUCHEN”