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Bundesdatenschutzgesetz

Email-Wer­bung ohne schrift­li­che Ein­wil­li­gung — geht das überhaupt?

Kei­ne Email-Wer­bung ohne Einwilligung

Oft wer­den wir als Daten­schutz­be­auf­trag­te gefragt, ob für Email-Wer­bung  oder Wer­bung per SMS eine schrift­li­che Ein­wil­li­gung wirk­lich not­wen­dig ist. Dabei wird über­se­hen, dass hier das Gesetz gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb (kurz UWG) der ers­te Spiel­ver­der­ber ist. Das all­ge­mei­ne Daten­schutz­recht tritt hier erst mal zurück.

Und in § 7 Absatz 1 sowie Absatz 2 Num­mer 3 des UWG wird Email-Wer­bung zusam­men mit SMS- und Tele­fax-Wer­bung grund­sätz­lich als unzu­mut­ba­re Beläs­ti­gung im Sin­ne des UWG ein­ge­stuft. Daher ist Email-Wer­bung nur mit aus­drück­li­cher (vor­he­ri­ger schrift­li­cher) Ein­wil­li­gung der betrof­fe­nen Per­son erlaubt. Mit der wett­be­werbs­recht­li­chen Zuläs­sig­keit steht und fällt zugleich auch die daten­schutz­recht­li­che Zulässigkeit.

Aus­nahms­wei­se doch Email-Wer­bung ohne Einwilligung?

Ja, Email-Wer­bung ohne vor­he­ri­ge schrift­li­che Ein­wil­li­gung kann in einer ein­zi­gen Aus­nah­me mög­lich sein. Die­se Aus­nah­me beschreibt der Lan­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit Baden-Würt­tem­berg. Ver­brau­cher, aber auch Wer­be­trei­ben­de kön­nen sich in dem frei ver­füg­ba­ren und aktua­li­sier­ten Merk­blatt „Was Sie gegen uner­wünsch­te Wer­bung tun kön­nen” (Stand 10. Mai 2017) informieren.

Wie lau­tet die­se Aus­nah­me für Email-Wer­bung ohne Einwilligung?

Nach Auf­fas­sung des Lan­des­be­auf­trag­ten ist Email-Wer­bung ohne (vor­he­ri­ge) schrift­li­che Ein­wil­li­gung mög­lich nach § 7 Absatz 3 UWG, wenn der Wer­be­trei­ben­de (also das Unter­neh­men) schrift­lich alle nach­fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen nach­wei­sen kann (Ori­gi­nal-Zitat aus dem Merkblatt):

  • Er hat die elek­tro­ni­sche Post­adres­se im Zusam­men­hang mit dem Ver­kauf einer Ware oder Dienst­leis­tung von dem Kun­den erhalten,
  • er ver­wen­det die Adres­se zur Direkt­wer­bung für eige­ne ähn­li­che Waren oder Dienstleistungen,
  • der Kun­de hat der Ver­wen­dung nicht wider­spro­chen und
  • der Kun­de wur­de bei Erhe­bung der Email-Adres­se und wird bei jeder Ver­wen­dung klar und deut­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass er der Ver­wen­dung jeder­zeit wider­spre­chen kann, ohne dass hier­für ande­re als die Über­mitt­lungs­kos­ten nach den Basis­ta­ri­fen ent­ste­hen (in der Regel ist hier­mit ein Abmel­de­link gemeint).

Ver­brau­cher kön­nen zur Wahr­neh­mung ihrer Rech­te bei unzu­läs­si­ger Wer­bung kon­kre­te Hand­lungs­an­wei­sun­gen zur Abwehr und Reak­ti­on gegen das wer­ben­de Unter­neh­men aus dem Merk­blatt ent­neh­men. Wer­be­trei­ben­den ist die­se Über­sicht sehr zu emp­feh­len. Sie kön­nen damit prü­fen, ob die eige­nen Gepflo­gen­hei­ten dem aktu­el­len Recht ent­spre­chen oder even­tu­ell Abmah­nung, Buß­gel­der und wei­te­res Unge­mach dro­hen. Das die Daten­schutz­be­hör­den hier kei­nen Spaß mehr ver­ste­hen, haben Sie bereits frü­her klar zum Aus­druck gebracht — sie­he frü­he­ren Blog-Bei­trag.

Bit­te beach­ten Sie: Wir bezie­hen uns hier auf die Aus­sa­gen in dem ver­link­ten Merk­blatt und füh­ren selbst kei­ne Rechts­be­ra­tung zum UWG durch. Soll­ten die Inhal­te des Merk­blatts nicht kor­rekt (wie­der­ge­ge­ben) sein, über­neh­men wir kei­ne Haftung.

Daten­schutz­be­auf­trag­ter darf kei­nen Inter­es­sen­kon­flik­ten unterliegen

Baye­ri­sches Unter­neh­men kas­siert Buß­geld, weil IT-Mana­ger gleich­zei­tig als Daten­schutz­be­auf­trag­ter bestellt war.

“Eine der­art expo­nier­te Posi­ti­on im Hin­blick auf die Daten­ver­ar­bei­tungs­pro­zes­se im Unter­neh­men ist in aller Regel unver­ein­bar mit den Auf­ga­ben eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten”, so das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Daten­schutz­auf­sicht (BayL­DA) in Ansbach.

Wer muss einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten bestellen?

Unter­neh­men und auch Ver­ei­ne müs­sen einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten (DSB) bestel­len, wenn bei ihnen min­des­tens zehn Per­so­nen (“mehr als neun”, so das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz) mit der auto­ma­ti­sier­ten Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten befasst sind. Dabei ist es uner­heb­lich, a) ob es sich dabei um inter­ne oder exter­ne per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten han­delt und b) mit wel­chem Zeit­an­teil die Per­so­nen beschäf­tigt sind (Voll­zeit, Teil­zeit, Aus­hil­fe etc.). Es zählt hier allei­ne die Zahl der “Köp­fe”.

Zahl­rei­che Unter­neh­men und Ver­ei­ne erfül­len die­se Vor­aus­set­zun­gen. Das Gesetz stellt es dabei frei, ob die Funk­ti­on des Daten­schutz­be­auf­trag­ten an eine exter­ne Per­son ver­ge­ben wird („exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter“) oder aber durch einen Mit­ar­bei­ter („inter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter“) erfüllt wird. Je nach Bun­des­land schrei­ben die Lan­des­da­ten­schutz­ge­set­ze einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten eben­falls für Behör­den und kom­mu­na­le Ein­rich­tun­gen (sog. öffent­li­che Stel­len) ver­pflich­tend vor. In eini­gen Bun­des­län­dern besteht bereits heu­te die Mög­lich­keit einer exter­nen Bestel­lung des behörd­li­chen Daten­schutz­be­auf­trag­ten. Mit der EU-Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (EU-DSGVO) wird die Bestell­pflicht für öffent­li­che Stel­len ver­ein­heit­licht. Eben­so soll dann eine gene­rel­le Mög­lich­keit der exter­nen Bestel­lung für Behör­den /​ Kom­mu­nen gege­ben sein.

Wann ist von einem Inter­es­sens­kon­flikt auszugehen?

Wird ein Mit­ar­bei­ter zum Daten­schutz­be­auf­trag­ten bestellt, so darf er jedoch dane­ben nicht zusätz­lich /​ wei­ter­hin für sol­che Auf­ga­ben zustän­dig sein, wel­che die Gefahr von Inter­es­sens­kon­flik­ten mit sei­ner Funk­ti­on als Daten­schutz­be­auf­trag­ter mit sich brin­gen kön­nen. Der Gesetz­ge­ber ver­langt hier salopp, nicht “den Bock zum Gärt­ner zu machen”. Ähn­lich hat dies auch die EU-Daten­schutz­richt­li­nie (Art. 18) gefor­dert, völ­li­ge Unab­hän­gig­keit des DSB in sei­ner Funk­ti­on als Kon­troll­in­stanz. Mit Arti­kel 38 und 39 der EU-DSGVO wird dies in 2018 kei­ne Ände­rung erfahren.

In ein­schlä­gi­gen Kom­men­ta­ren zum Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (z.B. Gola /​ Schome­rus) wird expli­zit dar­auf ver­wie­sen, dass sich hier­aus bestimm­te Funk­tio­nen für die Tätig­keit des Daten­schutz­be­auf­trag­ten von vorn­her­ein aus­schlie­ßen. Dazu zäh­len auf jeden Fall

  • Inha­ber, Vor­stand, Geschäfts­füh­rer (aus­nahms­los),
  • Lei­ter der IT,
  • Per­so­nal­lei­ter,
  • Ver­triebs­lei­ter (zumin­dest im Direktvertrieb).

Für alle ande­ren Funk­tio­nen ist zu prü­fen, ob ein Inter­es­sens­kon­flikt aus­ge­schlos­sen wer­den kann und auch kei­ne wei­te­ren Beein­träch­ti­gun­gen für die Aus­übung der Funk­ti­on des Daten­schutz­be­auf­trag­ten bestehen. So ist es nicht unbe­dingt ziel­füh­rend, einen IT-Mit­ar­bei­ter zum Daten­schutz­be­auf­trag­ten zu bestel­len, wenn der Kon­flikt mit dem Vor­ge­setz­ten — dem IT-Lei­ter — bereits vor­pro­gram­miert ist und der IT-Mit­ar­bei­ter sei­ne zusätz­li­che Auf­ga­be als DSB z.B. aus Angst vor Repres­sa­li­en nicht aus­üben kann /​ wird.

Wie kam es jetzt zu die­sem Buß­geld auf­grund eines Interessenskonflikts?

Das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Daten­schutz­auf­sicht (BayL­DA) berich­tet in sei­ner Press­mit­tei­lung davon, dass im Rah­men der Über­prü­fung eines baye­ri­schen Unter­neh­mens die Bestel­lung des IT-Lei­ters zum inter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten fest­ge­stellt wur­de. Dies lie­fe nach Mei­nung der Behör­de “letzt­lich auf eine Daten­schutz­kon­trol­le eines der maß­geb­li­chen zu kon­trol­lie­ren­den Funk­ti­ons­trä­ger im Unter­neh­men durch sich selbst hin­aus”. Aus Sicht der Behör­de (und der ein­schlä­gi­gen Rechts­kom­men­ta­re) wider­spricht dies der Funk­ti­on des Daten­schutz­be­auf­trag­ten, als unab­hän­gi­ge Instanz im Unter­neh­men auf die Ein­hal­tung des Daten­schut­zes hin­zu­wir­ken (eine der Kern­auf­ga­ben des DSB).

Nach­dem das Lan­des­amt das Unter­neh­men mehr­fach über Mona­te auf­ge­for­dert hat, eine Bestel­lung ohne Inter­es­sens­kon­flikt her­bei­zu­füh­ren und dies sei­tens des Unter­neh­mens zuge­sagt, jedoch nicht umge­setzt wur­de, ver­häng­te die Behör­de ein Buß­geld. Die Geld­bu­ße ist mitt­ler­wei­le bestandskräftig.

„Der betrieb­li­che Daten­schutz­be­auf­trag­te ist ein Erfolgs­mo­dell und ein sehr wich­ti­ges Ele­ment der Daten­schutz­or­ga­ni­sa­ti­on in Deutsch­land. Die Funk­ti­on des Daten­schutz­be­auf­trag­ten kann aber nicht durch eine Per­son wahr­ge­nom­men wer­den, die dane­ben im Unter­neh­men noch Auf­ga­ben inne­hat, die in einem Span­nungs­ver­hält­nis mit einer unab­hän­gi­gen, effek­ti­ven inter­nen Auf­sicht über den Daten­schutz ste­hen. Unter­neh­men, die gesetz­lich zur Bestel­lung eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten ver­pflich­tet sind, kön­nen daher nur eine sol­che Per­son zum Daten­schutz­be­auf­trag­ten bestel­len, die in der Lage ist, die­se Auf­ga­be frei von sach­frem­den Zwän­gen aus­zu­üben. Und wenn sie das trotz wie­der­hol­ter Auf­for­de­rung nicht machen, müs­sen sie not­falls mit Buß­geld dazu gezwun­gen wer­den.“, betont Tho­mas Kra­nig, der Prä­si­dent des BayLDA.

Was kön­nen Sie als Unter­neh­men tun, um sol­ches Buß­gel­der zu vermeiden?

Ent­we­der Sie ver­mei­den sol­che Inter­es­sens­kon­flik­te oder Sie grei­fen zu einer trans­pa­ren­ten und kos­ten­güns­ti­gen exter­nen Bestel­lung des Daten­schutz­be­auf­trag­ten, wie sie bei­spiels­wei­se a.s.k. Daten­schutz anbie­tet. Ein Ange­bot erhal­ten Sie zeit­nah mit­tels unse­rer Online-Anfra­ge.

Übri­gens gilt das The­ma Inter­es­sens­kon­flikt auch für behörd­li­che Datenschutzbeauftragte!!

Quel­le: Pres­se­mit­tei­lung des BayLDA

 

Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­den prü­fen Cloud-Ein­satz in Unternehmen

Die Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­den in Bay­ern, Ber­lin, Bre­men, Ham­burg, Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Nie­der­sach­sen, Nord­rhein-West­fa­len, Rhein­land-Pfalz, Saar­land und Sach­sen-Anhalt wäh­len per Zufall 500 Unter­neh­men in die­sen Bun­des­län­dern aus. Die­se erhal­ten im Zuge der Prü­fung einen aus­führ­li­chen Fra­ge­bo­gen (Down­load zur Selbst­über­prü­fung hier) zur zeit­na­hen Beant­wor­tung. Bit­te beach­ten Sie: Sie sind gemäß Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz gegen­über der Behör­de aus­kunfts­pflich­tig. Neh­men Sie die Anfra­ge ernst und ertei­len Sie inner­halb des genann­ten Rück­mel­de­zeit­raums aus­führ­lich Aus­kunft. Es besteht sonst ein Buß­geld­ri­si­ko für Ihre Organisation.

“[…] vie­le klei­ne­re und mitt­le­re Unter­neh­men in Deutsch­land ver­ar­bei­ten inzwi­schen zahl­rei­che per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten (z. B. von Kun­den, Mit­ar­bei­tern oder Bewer­bern) häu­fig auf Ser­vern exter­ner Dienst­leis­ter, oft außer­halb der Euro­päi­schen Uni­on. Dies ist vor allem bei Ange­bo­ten wie dem sog. Soft­ware as a Ser­vice der Fall. Ein klas­si­sches Bei­spiel hier­für sind Office-Anwen­dun­gen „aus dem Inter­net“, die stand­ort­un­ab­hän­gig und fle­xi­bel genutzt wer­den können.”

Inhalt­lich beschäf­tigt sich der Fra­ge­bo­gen daher zu Beginn mit gene­rel­len Daten­über­mitt­lun­gen außer­halb der EU (USA, sons­ti­ge Drittstaaten).

“Ein wich­ti­ges Ziel der Prü­fung liegt in der Sen­si­bi­li­sie­rung der Unter­neh­men für Daten­über­mitt­lun­gen in Län­der außer­halb der Euro­päi­schen Uni­on. Um Unter­neh­men das Auf­fin­den sol­cher Über­mitt­lun­gen zu erleich­tern, wird auch gezielt nach dem Ein­satz von Pro­duk­ten und Leis­tun­gen exter­ner Anbie­ter gefragt, die – nach bis­he­ri­gen Erfah­run­gen der Auf­sichts­be­hör­den – mit einer Über­mitt­lung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten in Nicht-EU-Staa­ten ver­bun­den sind.”

Im zwei­ten Teil wird es ziem­lich kon­kret im Hin­blick auf in der Cloud ein­ge­setz­te Lösun­gen wie Rei­se­ma­nage­ment, Cus­to­mer-Rela­ti­onship-Manage­ment, Bewer­ber­por­ta­le bis hin zu kom­plet­ten Recruit­ment und Per­so­nal­ver­wal­tung und Abrech­nung, Cloud-Spei­cher, News­let­ter-Ser­vices, Cloud Office, aber auch Kol­la­bo­ra­ti­ons­platt­for­men. Hier wol­len die Behör­den sehr kon­kre­te Anga­ben zu den genutz­ten Anbie­tern und Lösungen.

Abge­schlos­sen wird der Fra­ge­bo­gen mit Anga­ben zum betrieb­li­chen Daten­schutz­be­auf­trag­ten. Die­sen soll­ten Sie bei Vor­lie­gen der gesetz­li­chen Bestell­pflicht hof­fent­lich benen­nen kön­nen und in die Beant­wor­tung des Fra­ge­bo­gens ein­be­zo­gen haben.

„Über­mitt­lun­gen per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten in Nicht-EU-Staa­ten gehö­ren inzwi­schen auch bei vie­len mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men zum All­tag, nicht zuletzt auf­grund der immer stär­ke­ren Ver­brei­tung von Ange­bo­ten des Cloud Com­pu­ting. Unter­neh­men müs­sen sich aber des­sen bewusst sein, dass hier­für beson­de­re daten­schutz­recht­li­che Anfor­de­run­gen gel­ten. Durch die koor­di­nier­te Prüf­ak­ti­on, an der sich zehn deut­sche Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­den betei­li­gen, wol­len wir auch die Sen­si­bi­li­tät der Unter­neh­men in die­sem Bereich erhö­hen.“ betont Tho­mas Kra­nig, der Prä­si­dent des Baye­ri­schen Lan­des­am­tes für Daten­schutz­auf­sicht. „Aus­ge­hend von der Beant­wor­tung des Fra­ge­bo­gens kann und wird das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Daten­schutz­auf­sicht dort, wo sich dies als not­wen­dig zeigt, auch in eine tie­fe­re Prü­fung einsteigen.“ 

Sie haben einen sol­chen Fra­ge­bo­gen erhal­ten, jedoch kei­nen betrieb­li­chen Daten­schutz­be­auf­trag­ten zur Beant­wor­tung parat? Spre­chen Sie uns an.

Quel­le: https://​www​.lda​.bay​ern​.de/​m​e​d​i​a​/​p​m​2​0​1​6​_​0​9​.​pdf

Pri­va­cy Shield für ein Jahr tole­riert — Euro­päi­sche Daten­schutz­be­hör­den unzufrieden

Zumin­dest für den Zeit­raum eines Jah­res kann das oft kri­ti­sier­te Pri­va­cy Shield als Nach­fol­ger von Safe Har­bor fun­gie­ren. Nach Aus­sa­gen der soge­nann­ten Arti­kel-29-Grup­pe sei das neue Abkom­men nach wie vor nicht geeig­net, grund­sätz­li­che Kri­tik aus­zu­räu­men. Dabei wur­den die nach wie vor zuläs­si­gen Geheim­dienst­zu­grif­fe auf Daten von EU Bür­gern sowie die man­geln­den Durch­set­zungs­mög­lich­kei­ten der Schutz­rech­te der Betrof­fe­nen bemängelt.

Den­noch kön­ne Pri­va­cy Shield vor­erst als Zuläs­sig­keits­tat­be­stand für den Trans­fer per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten in die USA ein­ge­setzt wer­den. Nach 12 Mona­ten Eva­lu­ie­rungs­pha­se soll das Abkom­men neu bewer­tet wer­den. Bis dahin sicher­ten die euro­päi­schen Daten­schutz­be­hör­den akti­ve Unter­stüt­zung bei der Gel­tend­ma­chung der Rech­te Betrof­fe­ner in den USA zu.

Fahr­plan der EU Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (EU DS GVO)

Die Euro­päi­sche Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (EU DS GVO) wird nach der Ver­öf­fent­li­chung im EU Amts­blatt am 24.05.2016 inkraft­tre­ten. Die Ver­un­si­che­rung bei Unter­neh­men, aber auch Behör­den und kom­mu­na­len Ein­rich­tun­gen ist zur Zeit groß. Was kommt genau an Ände­run­gen auf uns zu? Was muss ich ab wann beach­ten? Und noch viel drin­gen­der: wie set­ze ich das Gan­ze in der Pra­xis um? In die­sem Bei­trag wol­len wir Ihnen den Fahr­plan der EU Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung auf­zei­gen. Damit haben Sie einen zeit­li­chen Anhalts­punkt, bis wann die Umset­zung zu erfol­gen hat und wel­ches Recht zu wel­chem Zeit­punkt anzu­wen­den ist.

Datum /​ Zeit­raumSach­ver­haltRechts­an­wen­dung
Dezem­ber 2015Eini­gung im EU Tri­log auf die Inhal­te und grund­le­gen­den For­mu­lie­run­gen der Grund­ver­ord­nung (EU DS GVO)Das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) sowie die Lan­des­da­ten­schutz­ge­set­ze gel­ten wei­ter.
Beginn der Umset­zungs­frist, bedeu­tet: Daten­ver­ar­bei­tun­gen sol­len inner­halb von 2 Jah­ren nach Inkraft­tre­ten (24.05.2016) mit der Ver­ord­nung in Ein­klang gebracht, sprich ange­passt wer­den.
Lau­fen­de und neue Ver­fah­ren müs­sen jedoch den Anfor­de­run­gen und Auf­la­gen der noch gel­ten­den Daten­schutz­ge­set­ze genügen!
April 2016Annah­me durch Euro­pa-Rat und das Euro­päi­sche Parlament
04.05.2016Ver­kün­dung im Euro­päi­schen Amtsblatt
24.05.2016Inkraft­tre­ten der Euro­päi­schen Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (EU DS GVO) und Beginn der Umset­zungs­frist in den Mitgliedsstaaten
25.05.2018Gel­tung der EU DS GVO und Ende der UmsetzungsfristAb jetzt sind Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz und Lan­des­da­ten­schutz­ge­set­ze in ihrer bis­he­ri­gen Form nicht mehr anwend­bar. Die EU-Daten­schutz­richt­li­nie 95/​46 ist auf­ge­ho­ben. Natio­na­le Gesetz­ge­ber müs­sen (sofern Sie dies nut­zen woll­ten) die Öff­nungs­klau­seln for­mu­liert und gemel­det haben. Natio­na­les Recht muss ent­spre­chend ange­passt sein. Kon­kur­rie­ren­de Rege­lun­gen sind unzulässig.

In wei­te­ren Bei­trä­gen wer­den wir auf die Neue­run­gen und Ände­run­gen durch die EU DS GVO näher ein­ge­hen. Blei­ben Sie dran 🙂 Am ein­fachs­ten geht das mit unse­rem News­let­ter, damit ver­pas­sen Sie kei­nen Bei­trag unse­res Blogs mehr.

Infor­ma­ti­ons­recht­ler kürt die neue euro­päi­sche Daten­schutz­ver­ord­nung zu “einem der schlech­tes­ten Geset­ze des 21. Jahrhunderts”

Infor­ma­ti­ons­recht­ler Tho­mas Hoe­ren aus Müns­ter bezeich­net die neue euro­päi­sche Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung als “eines der schlech­tes­ten Geset­ze des 21. Jahr­hun­derts” und “hirn­los”.

Die­se Aus­sa­gen traf Hoe­ren im Rah­men sei­nes Vor­trags auf dem Euro­fo­rum-Daten­schutz­kon­gress in Ber­lin am heu­ti­gen Tag. Dabei bezog er sich in sei­nen Aus­sa­gen auf ein­zel­ne Prin­zi­pi­en der Ver­ord­nung wie dem “Markt­ort­prin­zip” oder auch die “Daten­por­ta­bi­li­tät” (die Mög­lich­keit sei­ne Daten von einem Anbie­ter zum nächs­ten mit­zu­neh­men). Als “biblisch” schlecht bezeich­ne­te er eben­falls die schwach aus­ge­fal­le­ne For­mu­lie­rung der Zweck­bin­dung. Sei­ner Mei­nung nach sind den geplan­ten Rege­lun­gen zum Wider­spruchs­recht im Direkt­mar­ke­ting  “viel lob­by­is­ti­sches Kaf­fee­trin­ken” vorausgegangen.

Quel­le

EU Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung am Start

Mit­te Dezem­ber 2015 fand die wohl letz­te Ver­hand­lungs­run­de zur EU Daten­schutz-Grund­re­form statt. Die nun vor­lie­gen­de “fina­le” Ver­si­on wird wohl kei­nen wei­te­ren Ände­run­gen mehr unter­wor­fen sein. Die EU Daten­schutz Grund­ver­ord­nung steht also nach lan­gem Rin­gen am Start. Fast 4 Jah­re sind ver­gan­gen, seit der Ent­schluss gefasst wur­de, ein ein­heit­li­ches, moder­nes und zukunfts­fä­hi­ges Daten­schutz-Recht für alle EU-Mit­glieds­staa­ten zu schaf­fen. Was lan­ge währt, wird end­lich gut?

Mit­nich­ten. Die groß ange­kün­dig­ten neu­en Rech­te der Ver­brau­cher sind in wei­ten Tei­len Augen­wi­sche­rei und unprak­ti­ka­bel. Unter­neh­men und Behör­den müs­sen sich noch mehr Büro­kra­tie stel­len, die Buß­gel­der stei­gen. Und wie so oft bei vie­len Köchen, der Brei ist — naja — so lala. Die Poli­tik lobt sich über­schwäng­lich. Wer in den nun fina­len Text der Ver­ord­nung schaut, stellt fest, es wur­de der kleins­te gemein­sa­me Nen­ner gefunden.

Besteht jetzt schon Handlungsbedarf?

Der Text muss nun noch in die Lan­despra­chen der EU Län­der über­setzt wer­den, EU-Rat und EU-Par­la­ment müs­sen das Mach­werk noch abni­cken und die Ver­kün­dung im EU-Amts­blatt statt­fin­den. Die Ver­ord­nung sieht eine zwei­jäh­ri­ge Über­gangs­frist vor, das heißt Anfang 2018 müs­sen die neu­en Rege­lun­gen umge­setzt sein.

Bis dahin bleibt aus­rei­chend Zeit, sich mit den not­wen­di­gen Anpas­sun­gen für Unter­neh­men aber auch Behör­den aus­ein­an­der­zu­set­zen und die erfor­der­li­chen Maß­nah­men zur rechts­kon­for­men Umset­zung zu treffen.

Doch bevor es los­ge­hen kann, sind sowohl Über­set­zung als auch die Kom­men­ta­re zur Ver­ord­nung abzu­war­ten. Auch wird es noch eini­ge Zeit dau­ern, bis klar ist, ob natio­na­le Öff­nungs­klau­seln durch die Län­der genutzt wer­den und wie die­se aus­ge­stal­tet sein werden.

Es gibt jedoch kei­nen Grund, nun in Aktio­nis­mus zu ver­fal­len. Im Lau­fe des Jah­res 2016 wer­den aus­rei­chend Stel­lung­nah­men und Kom­men­tie­run­gen unter ande­rem auch aus den ein­schlä­gi­gen Berufs­ver­bän­den vor­lie­gen, die es dann suk­zes­si­ve abzu­ar­bei­ten gilt.

Der Autor die­ses Bei­trags wird im April die­sen Jah­res ein ers­tes Ori­en­tie­rungs­se­mi­nar sei­nes Berufs­ver­ban­des zur EU Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung besu­chen, um einen ers­ten — hof­fent­lich schon — kon­kre­ten Über­blick zu erhalten.

Safe Har­bor 2.0 — Wunsch oder Wirklichkeit

Was ist mit Safe Har­bor 1.0 passiert?

Am 06.10.2015 hat für eini­ge der größ­te Durch­bruch der letz­ten Jahr­zehn­te im Daten­schutz statt­ge­fun­den und für ande­re end­lich die lang­jäh­ri­ge bewuß­te Selbst­täu­schung ein Ende gefun­den. Die Rede ist vom soge­nann­ten Safe Har­bor Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs. Voll­kom­men zu Recht hat der EuGH die­ses Zuläs­sig­keits­ver­fah­ren für Daten­über­mitt­lun­gen in die USA in Fra­ge gestellt und am Ende für nich­tig erklärt. Wer sich mit den Hin­ter­grün­den befasst hat, ist davon wenig überrascht.
Was jedoch in der Pra­xis in den ers­ten Wochen der Unsi­cher­heit nach die­sem Urteil nun statt­fand, war teil­wei­se purer markt­schreie­ri­scher Aktio­nis­mus gepaart mit einer gehö­ri­gen Por­ti­on Weltfremdheit.

06.10.2015 Das Safe Har­bor Urteil des Euro­päi­schen Gerichtshofs

Jede Daten­über­mitt­lung benö­tigt eine recht­li­che Grund­la­ge zur Zuläs­sig­keit. Dies schrei­ben unse­re deut­schen und euro­päi­schen Daten­schutz­ge­set­ze so vor. Zur ver­ein­fach­ten Legi­ti­ma­ti­on von Über­mitt­lun­gen per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten in die USA durch euro­päi­sche Unter­neh­men wur­de vor 15 Jah­ren (also auch lan­ge vor dem NSA Skan­dal) Safe Har­bor ins Leben geru­fen. Der “siche­re Hafen” defi­nier­te Richt­li­ni­en zum Daten­schutz und zur Daten­si­cher­heit, unter denen die Über­mitt­lung per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten in die USA als zuläs­sig ein­ge­stuft wur­de. Ame­ri­ka­ni­sche Anbie­ter konn­ten sich die­sen Richt­li­ni­en unter­wer­fen und an zen­tra­ler Stel­le dies doku­men­tie­ren las­sen. Eine Über­prü­fung, ob die gefor­der­ten Stan­dards wirk­lich in die Tat umge­setzt waren, fand nicht statt. Allei­ne schon des­we­gen stand die­ses Ver­fah­ren von Anfang an unter Beschuss sei­tens Ver­tre­tern des Datenschutzes.

Zusätz­lich bot Safe Har­bor kei­nen Schutz vor US-geheim­dienst­li­chen Zugrif­fen auf Daten deut­scher /​ euro­päi­scher Bür­ger, selbst wenn deren Daten in euro­päi­schen Rechen­zen­tren die­ser ame­ri­ka­ni­schen Unter­neh­men gespei­chert waren.

Die­sem Umstand trug der EuGH in sei­nem Urteil vom 06.10.2015 Rech­nung und hat Safe Har­bor für unzu­läs­sig erklärt. In der Urteils­be­grün­dung wur­de wei­ter­hin die Auto­no­mie der Daten­schutz­be­hör­den der Mit­glieds­län­der in die­ser Sache bekräf­tigt. Und ab hier wird es bunt …

Die Bun­des­be­auf­trag­te für Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit spricht von einem “Mei­len­stein für den Daten­schutz”.

Das ULD pos­tu­lier­te “Das ULD wird prü­fen, ob Anord­nun­gen gegen­über nicht­öf­fent­li­chen Stel­len getrof­fen wer­den müs­sen, auf deren Basis Daten­über­mitt­lun­gen in die USA aus­ge­setzt oder ver­bo­ten wer­den müs­sen.” 

Recht blau­äu­gig reagiert hin­ge­gen die EU Kom­mis­si­on, die für das bis­he­ri­ge Safe Har­bor Ver­fah­ren ver­ant­wort­lich zeich­net. Das Urteil wird als “Wei­ter so” betrach­tet, in Form von  Neu­ver­hand­lun­gen zu Safe Har­bor. Bis die­se nicht abge­schlos­sen sind, wäre kein Grund zum Han­deln laut der Kommission.

Doch es gibt auch Erfreu­li­ches zu berichten

Die Arti­kel 29 Grup­pe (der Zusam­men­schluss der EU Daten­schutz­be­auf­trag­ten) zeigt hier etwas mehr Augen­maß. Sie sieht die Not­wen­dig­keit einer gemein­sa­mem Linie in der wei­te­ren Vor­ge­hens­wei­se. Bis dahin sol­len zumin­dest die EU stan­dard clau­ses für Rechts­si­cher­heit bei den Unter­neh­men auf bei­den Sei­ten des Atlan­tiks sor­gen. Die­se wur­den vom EuGH nicht für unzu­läs­sig erklärt, obwohl sich die Kri­tik an Safe Har­bor auch auf die clau­ses anwen­den lässt.

Vera Jou­ro­va, EU-Kom­mis­sa­rin für Jus­tiz, Ver­brau­cher­schutz und Gleich­stel­lung, äußer­te sich vor kur­zem in einer öster­rei­chi­schen Tages­zei­tung zuver­sicht­lich, ein neu­es Safe Har­bor Abkom­men mit den USA schon bald abschlie­ßen zu kön­nen. Bei dem Nach­fol­ger von Safe Har­bor dürf­te es sich tat­säch­lich um ein Abkom­men han­deln, nicht um eine ein­sei­ti­ge Ent­schei­dung der Kom­mis­si­on (mit einer der Kri­tik­punk­te an der frü­he­ren Regelung).

„Idea­ler­wei­se soll­ten wir uns über alle Streit­fra­gen bis Mit­te Jän­ner 2016 eini­gen“, so Vera Jour­ava im Inter­view. Das mag opti­mis­tisch klin­gen, aber der Druck auf bei­den Sei­ten des Atlan­tiks ist enorm. Unter­neh­men in den USA und ihre Ver­trags­part­ner auf Sei­ten der EU müs­sen sich plötz­lich mit den EU-Stan­dard­ver­trags­klau­seln beschäf­ti­gen. Und auch die­se stel­len schlimms­ten­falls nur eine Inte­rims­lö­sung dar.

Bis hier­über Klar­heit herrscht, soll­ten bis­he­ri­ge Ver­ein­ba­run­gen zur Daten­über­mitt­lung, die sich aus­schließ­lich auf Safe Har­bor bezie­hen, auf die EU-Stan­dard­ver­trags­klau­seln umge­stellt wer­den. Die Erfah­run­gen der letz­ten Wochen zei­gen, dass ame­ri­ka­ni­sche Anbie­ter hier kon­struk­tiv mit­ar­bei­ten und die Umstel­lung unter­stüt­zen. Ende Janu­ar 2016 wird man sehen, was die Zukunft bringt. Die Zeit soll­te man jedoch nicht unge­nutzt ver­strei­chen las­sen. Denn recht­lich sind unse­re deut­schen Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­den durch­aus in der Lage, den “Ste­cker zu zie­hen”.

Micro­soft führt zur Zeit einen Mus­ter­pro­zess in den USA (2nd U.S. Cir­cuit Court of Appeals, No. 14–2985). Das Unter­neh­men will die Her­aus­ga­be von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten an US-Behör­den ver­hin­dern, die auf euro­päi­schen Ser­vern gespei­chert sind. Geht die­ses Urteil zuguns­ten von Micro­soft aus, wäre das ein wirk­li­cher Pau­ken­schlag. Im ande­ren Fall wird eine gan­ze Bran­che mit Gigan­ten wie Micro­soft, Apple, Goog­le, Face­book & Co. schwer zu kämp­fen haben. Das Wall Street Jour­nal berich­tet noch am Tag des Urteils über die Bemü­hun­gen ame­ri­ka­ni­scher Unter­neh­men, die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten euro­päi­scher und deut­scher Bür­ger dem Zugriff der US-Behör­den zu entziehen.

Was kön­nen Sie tun?

Trotz der Panik­ma­che sei­tens der deut­schen Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­den hilft purer Aktio­nis­mus nicht wei­ter. Auch wenn sich deut­sche und euro­päi­sche Anbie­ter nun die Hän­de rei­ben, sie müs­sen sich an Leis­tung und Preis der trans­at­lan­ti­schen Kon­kur­renz mes­sen las­sen. Und selbst den Daten­schutz­be­hör­den soll­te klar sein, dass die Migra­ti­on eines lang­jäh­rig genutz­ten CRM Sys­tems oder ande­rer ele­men­ta­rer Bau­stei­ne nicht auf Knopf­druck erfol­gen kann, selbst wenn ein alter­na­ti­ver Anbie­ter gefun­den wurde.

  1. Umschau­en scha­det nicht: Ob und wie eine Ersatz­re­ge­lung für Safe Har­bor gefun­den wer­den kann, steht zur Zeit in den Ster­nen. Wer also per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten zu US-ame­ri­ka­ni­schen Anbie­tern über­trägt und /​ oder deren Ser­vices nutzt, soll­te zumin­dest den euro­päi­schen und deut­schen Markt nach geeig­ne­ten mög­li­chen Alter­na­ti­ven sondieren.
  2. Aus­wei­chen auf die EU stan­dard clau­ses: Noch sind die­se nicht per Urteil außer Kraft gesetzt und kön­nen daher bis auf wei­te­res aus Sicht der Art.29-Gruppe als Legi­ti­ma­ti­ons­er­satz die­nen. Gera­de Nut­zer der Micro­soft Cloud­ser­vices haben es hier rela­tiv ein­fach, hat das Unter­neh­men doch mit sei­nen Rege­lun­gen den Segen der Art.29-Gruppe erhal­ten. Die Doku­men­te für die Micro­soft Ser­vices fin­den Sie hier.
  3. Ein­wil­li­gung der Betrof­fe­nen statt ver­trag­li­cher Rege­lun­gen mit den US-Unter­neh­men: Hier schei­den sich die Geis­ter. Wäh­rend bei­spiels­wei­se der ehe­ma­li­ge Bun­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­te Peter Schaar als einer von vie­len eine sau­ber für die­sen Zweck for­mu­lier­te und ein­ge­hol­te Ein­wil­li­gung samt aus­führ­li­cher Infor­ma­ti­on über die Risi­ken der Daten­über­mitt­lung in die USA oder an US-Unter­neh­men für zuläs­sig hält, sehen das eini­ge Lan­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­te anders. In deren Augen kann die Ein­wil­li­gung — als eigent­lich stärks­tes Zuläs­sig­keits­in­stru­ment — dies nicht leisten.
  4. Küh­len Kopf bewah­ren: Bei aller Panik­ma­che sei­tens der Schutz­be­hör­den soll­te das The­ma nun ruhig und kon­zen­triert ange­gan­gen wer­den. Bei­de Sei­ten des Atlan­tiks sind hier auf­ein­an­der ange­wie­sen, gera­de auch wirt­schaft­lich. Gan­ze Bran­chen kön­nen hier nicht wech­sel­sei­tig auf­ein­an­der ver­zich­ten. Von daher steht zu erwar­ten, dass auf bei­den Sei­ten Bewe­gung in die Sache kom­men. Eine Garan­tie gibt es hier­für jedoch kei­ne. Daher gilt wie­der Punkt 1 Umschau­en scha­det nicht” 🙂

Buß­geld wegen feh­ler­haf­ter Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung verhängt

Lang­jäh­ri­ge Kun­den und Emp­fän­ger unse­rer Daten­schutz-Infor­ma­ti­on wer­den sich an das wie­der­keh­ren­de The­ma die­ses Bei­tra­ges sicher erin­nern und haben die Infor­ma­ti­on am Tag der Ver­öf­fent­li­chung der Pres­se-Infor­ma­ti­on des BayL­DA bereits als Son­der-News­let­ter erhal­ten. Auf­grund der Trag­wei­te des Vor­gangs infor­mie­ren wir hier noch mal auf unse­rem Datenschutz-Fachblog.

Es geht um das The­ma Out­sour­cing an exter­ne Dienst­leis­ter im Hin­blick auf mög­li­cher­wei­se betrof­fe­ne per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten. Das Daten­schutz­recht spricht hier von einer Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung. Nicht weil hier ein Auf­trag ver­ge­ben wird, son­dern weil im Auf­trag der ver­ant­wort­li­chen Stel­le jemand Drit­tes mit den per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten zu tun hat oder in Kon­takt kommt  /​ kom­men kann. Die baye­ri­sche Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­de hat jetzt wegen feh­ler­haf­ter Umset­zung der gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Ver­fah­rens­wei­se und Inhal­te ein Buß­geld verhängt.

Feh­ler­haf­te Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung führt zu Bußgeld

Das ist so klar und deut­lich in § 43 Absatz 1 Satz 2b BDSG geregelt.

“(1) Ord­nungs­wid­rig han­delt, wer vor­sätz­lich oder fahrlässig 

2b.
ent­ge­gen § 11 Absatz 2 Satz 2 einen Auf­trag nicht rich­tig, nicht voll­stän­dig oder nicht in der vor­ge­schrie­be­nen Wei­se erteilt oder ent­ge­gen § 11 Absatz 2 Satz 4 sich nicht vor Beginn der Daten­ver­ar­bei­tung von der Ein­hal­tung der beim Auf­trag­neh­mer getrof­fe­nen tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men überzeugt,”

Mit Datum vom 20. August 2015 gibt das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Daten­schutz­auf­sicht (BayL­DA) in Ans­bach nun bekannt, dass es gegen ein Unter­neh­men ein Buß­geld in fünf­stel­li­ger Euro-Höhe ver­hängt hat.

Aus­lö­ser war die feh­ler­haf­te Umset­zung der Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung. In meh­re­ren Ver­trä­gen mit exter­nen Dienst­leis­tern waren die durch den Dienst­leis­ter zu tref­fen­den tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Schutz­maß­nah­men nur sehr ober­fläch­lich und all­ge­mein fest­ge­setzt. Damit sei die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Kon­trol­le durch den Auf­trag­ge­ber nicht durch­führ­bar, ob der Dienst­leis­ter in aus­rei­chen­dem Umfang für die Sicher­heit der Daten sor­gen kann.
Dabei hat die Behör­de bereits berück­sich­tigt, dass es kein pau­scha­les Schutz­ni­veau gibt, son­dern die­ses indi­vi­du­ell nach Art der Dienst­leis­tung und der betrof­fe­nen Daten defi­niert und ver­ein­bart wer­den muss.

Was ist zu tun?

In einem ers­ten Schritt soll­ten Sie prü­fen, ob Sie alle für eine Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung in Fra­ge kom­men­den Dienst­leis­ter über­haupt bereits iden­ti­fi­ziert haben. Wenn ja, wäre die ver­trag­li­che Situa­ti­on zu prü­fen, ob das Schutz­ni­veau des Dienst­leis­ters in aus­rei­chen­der schrift­li­cher Form nach­ge­wie­sen ist und ob eine gül­ti­ge Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung (Ach­tung Novel­le in 2009 mit neu­en Anfor­de­run­gen!) schrift­lich ver­ein­bart wurde.
Wenn nein, soll­ten Sie zeit­nah Ihren Daten­schutz­be­auf­trag­ten infor­mie­ren, damit die­ser alles wei­te­re mit Ihnen zusam­men in die Wege lei­ten kann.

Pres­se­mit­tei­lung des BayL­DA vom 20.08.2015
Infor­ma­ti­ons­blatt des BayL­DA zum The­ma Auftragsdatenverarbeitung
Blog­bei­trag a.s.k. Daten­schutz zum The­ma Auftragsdatenverarbeitung

 

Sen­si­ble Pati­en­ten­da­ten in Kli­nik ver­schwun­den — Datenpanne

DIE WELT berich­tet heu­te nach­mit­tag online von einer Daten­pan­ne in zwei Kli­ni­ken in Baden-Württemberg:

 Siche­rungs­bän­der bei Ziga­ret­ten­pau­se verbummelt

Der zustän­di­ge IT-Mit­ar­bei­ter ist wie jeden Tag mit den Siche­rungs­bän­dern auf dem Weg vom Ser­ver­raum zum Tre­sor. Unter­wegs hält er an einer Ram­pe für eine kur­ze Rauch­pau­se an, legt die Bän­der auf einem Tisch ab. Nach der Pau­se ging er wie­der an sei­ne Arbeit, jedoch ohne die Siche­rungs­bän­der. Als er sei­nen Feh­ler nach eini­ger Zeit bemerk­te und an den Pau­sen-Ort zurück­kehr­te, waren die Siche­rungs­bän­der ver­schwun­den. Erschwe­rend kommt hin­zu, dass der Mit­ar­bei­ter den Vor­fall erst eine Woche spä­ter mel­de­te und auch das inter­ne Siche­rungs­kon­troll­sys­tem das Ver­schwin­den der Bän­der nicht auf­ge­deckt hat.

Sen­si­ble Pati­en­ten­da­ten betroffen

300.000 Daten­sät­ze sol­len die Bän­der umfasst haben. Dar­un­ter voll­stän­di­ge Pati­en­ten­ak­ten, Labor­da­ten, Befun­de, Arzt­brie­fe und Schrift­ver­kehr bis zurück ins Jahr 1996.

Daten­schutz­be­hör­de spricht von gra­vie­ren­dem Vorfall

Die Kli­nik­lei­tung beteu­ert, ledig­lich die Arzt­brie­fe kön­nen aus­ge­le­sen wer­den. Für alle wei­te­ren Daten sei spe­zi­el­le Hard- und Soft­ware not­wen­dig. Wei­te­re Aus­füh­run­gen über eine zusätz­li­che Ver­schlüs­se­lung wur­den nicht getä­tigt. Auf­grund der Sen­si­bi­li­tät der Daten und der erschre­ckend hohen Men­ge spricht der Lan­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­te von Baden-Würt­tem­berg, Jörg Kling­beil von einem gra­vie­ren­den Vorfall.

§ 42a BDSG Infor­ma­ti­ons­pflicht bei unrecht­mä­ßi­ger Kennt­nis­er­lan­gung von Daten

Lt. Kling­beil hat die Kli­nik nicht gegen § 42a BDSG ver­sto­ßen. Die Daten­pan­ne, wur­de wenn auch ver­spä­tet, kor­rekt gemel­det und durch Anzei­gen in über­re­gio­na­len Zei­tun­gen bekannt gemacht. Dies geschah zwar mit Ver­zö­ge­rung, jedoch auf Bit­ten der Staats­an­walt­schaft, um die Ermitt­lun­gen zu die­sem Zeit­punkt nicht zu gefähr­den. Alles wei­te­re müs­se jetzt geklärt werden.

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