Etwas Kurioses zum Jahresende gefällig? Dann haben wir hier was für Dich. In unseren Webinaren und Grundschulungen zum Thema Datenschutz weisen wir im Kontext der Betroffenenrechte scherzhaft immer wieder darauf hin, dass diese nicht uneingeschränkt gelten. Ein Widerruf der Verarbeitung personenbezogener Daten gegenüber dem Finanzamt wird nicht dazu führen, keine Steuern mehr bezahlen zu müssen 🙂 Eigentlich logisch. Dachten wir.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs, Urteil vom 05. September 2023, IX R 32/21
Gegenstand: Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Besteuerungsverfahren gemäß § 29b AO
Ein Finanzamt (FA) ordnete bei einem Rechtsanwalt eine Außenprüfung zur Einkommen- und Umsatzsteuer an. Zugleich forderte das FA den Kläger auf, bis zum Prüfungsbeginn die Auszüge seines betrieblichen Bankkontos zu übersenden. Nachdem der Anwalt dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, ersuchte das FA unter Hinweis auf die Abgabenordnung (AO) die kontoführende Bank um Vorlage der Kontoauszüge. Diesem Ersuchen kam die Bank nach. Der Anwalt war damit nicht einverstanden und begründete dies mit der Aussage, die Regelungen der AO genügen seiner Meinung nach nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Es fehle daher an einer rechtmäßigen Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch das Finanzamt. Es kam zur Abweisung des Löschbegehrens des Anwalts durch das Finanzamt. Begründung: Die Verarbeitung diene der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen einer Außenprüfung. Das daraufhin vom Anwalt angerufene Finanzgericht zwecks Durchsetzung seines Rechts auf Löschung seiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Dies führte zur Revision am Bundesfinanzhof (BFH).
Das kam jetzt überraschend, oder doch nicht?
Der Anwalt beantragte beim BFH, das angefochtene Urteil aufzuheben und alle seine im Zusammenhang mit den Kontoauszügen stehenden personenbezogenen Daten zu löschen. Behelfsweise solle das angefochtene Urteil aufgehoben werden und alle im Zusammenhang mit den Kontoauszügen stehenden personenbezogenen Daten des Anwalts sollten nicht mehr durch das Finanzamt verarbeitet werden dürfen. Der Bundesfinanzhof wies die Revision als unbegründet ab. “Nein” — “Doch” — “Oh”
Wer mehr über den genauen Ablauf und die Hintergründe erfahren möchte, hier geht es zur Entscheidung des BFH.
Mit diesem Schmankerl verabschieden wir uns in die Winterpause und wünschen allen Lesern und Empfängern sowie deren Lieben schöne Feiertage und einen guten Rutsch ins Jahr 2024. Wir lesen uns.