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Widerspruch

Das Finanz­amt darf Dei­ne per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ver­ar­bei­ten — trotz DSGVO :-)

Etwas Kurio­ses zum Jah­res­en­de gefäl­lig? Dann haben wir hier was für Dich. In unse­ren Web­i­na­ren und Grund­schu­lun­gen zum The­ma Daten­schutz wei­sen wir im Kon­text der Betrof­fe­nen­rech­te scherz­haft immer wie­der dar­auf hin, dass die­se nicht unein­ge­schränkt gel­ten. Ein Wider­ruf der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten gegen­über dem Finanz­amt wird nicht dazu füh­ren, kei­ne Steu­ern mehr bezah­len zu müs­sen 🙂 Eigent­lich logisch. Dach­ten wir.

Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs, Urteil vom 05. Sep­tem­ber 2023, IX R 32/​21

Gegen­stand: Zuläs­sig­keit der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten im Besteue­rungs­ver­fah­ren gemäß § 29b AO

Ein Finanz­amt (FA) ord­ne­te bei einem Rechts­an­walt eine Außen­prü­fung zur Ein­kom­men- und Umsatz­steu­er an. Zugleich for­der­te das FA den Klä­ger auf, bis zum Prü­fungs­be­ginn die Aus­zü­ge sei­nes betrieb­li­chen Bank­kon­tos zu über­sen­den. Nach­dem der Anwalt die­ser Auf­for­de­rung nicht nach­ge­kom­men war, ersuch­te das FA unter Hin­weis auf die Abga­ben­ord­nung (AO) die kon­to­füh­ren­de Bank um Vor­la­ge der Kon­to­aus­zü­ge. Die­sem Ersu­chen kam die Bank nach. Der Anwalt war damit nicht ein­ver­stan­den und begrün­de­te dies mit der Aus­sa­ge, die Rege­lun­gen der AO genü­gen sei­ner Mei­nung nach nicht den Anfor­de­run­gen des Art. 6 Abs. 3 der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO). Es feh­le daher an einer recht­mä­ßi­gen Ver­ar­bei­tung sei­ner per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten durch das Finanz­amt. Es kam zur Abwei­sung des Lösch­be­geh­rens des Anwalts durch das Finanz­amt. Begrün­dung: Die Ver­ar­bei­tung die­ne der Ermitt­lung der Besteue­rungs­grund­la­gen im Rah­men einer Außen­prü­fung. Das dar­auf­hin vom Anwalt ange­ru­fe­ne Finanz­ge­richt zwecks Durch­set­zung sei­nes Rechts auf Löschung sei­ner per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO hat­te kei­nen Erfolg. Das Finanz­ge­richt wies die Kla­ge ab. Dies führ­te zur Revi­si­on am Bun­des­fi­nanz­hof (BFH).

Das kam jetzt über­ra­schend, oder doch nicht?

Der Anwalt bean­trag­te beim BFH, das ange­foch­te­ne Urteil auf­zu­he­ben und alle sei­ne im Zusam­men­hang mit den Kon­to­aus­zü­gen ste­hen­den per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten zu löschen. Behelfs­wei­se sol­le das ange­foch­te­ne Urteil auf­ge­ho­ben wer­den und alle im Zusam­men­hang mit den Kon­to­aus­zü­gen ste­hen­den per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten des Anwalts soll­ten nicht mehr durch das Finanz­amt ver­ar­bei­tet wer­den dür­fen. Der Bun­des­fi­nanz­hof wies die Revi­si­on als unbe­grün­det ab. “Nein” — “Doch” — “Oh”

Wer mehr über den genau­en Ablauf und die Hin­ter­grün­de erfah­ren möch­te, hier geht es zur Ent­schei­dung des BFH.

Mit die­sem Schman­kerl ver­ab­schie­den wir uns in die Win­ter­pau­se und wün­schen allen Lesern und Emp­fän­gern sowie deren Lie­ben schö­ne Fei­er­ta­ge und einen guten Rutsch ins Jahr 2024. Wir lesen uns.

Wie lösche ich mein Face­book Profil?

Der Auf­re­ger

Ende 2014 war die Auf­re­gung groß. Face­book kün­dig­te eine Ände­rung sei­ner Datennut­zungsschutz­richt­li­nie für 2015 an. Der Stein des Ansto­ßes fin­det sich gleich zu Beginn

“Du gibst uns eine nicht-exklu­si­ve, über­trag­ba­re, unter­li­zen­sier­ba­re, gebüh­ren­freie, welt­wei­te Lizenz zur Nut­zung jeg­li­cher IP-Inhal­te, die du auf oder im Zusam­men­hang mit Face­book pos­tet („IP-Lizenz“). Die­se IP-Lizenz endet, wenn du dei­ne IP-Inhal­te oder dein Kon­to löscht, außer dei­ne Inhal­te wur­den mit ande­ren Nut­zern geteilt und die­se haben die Inhal­te nicht gelöscht.“

Kurz: alles, was Du als Nut­zer pos­test, wird von uns ver­wer­tet. Oder wie es unser Part­ner­blog daten​schutz​be​auf​trag​ter​-info​.de so pas­send for­mu­liert: “Friss oder stirb”

Das Laby­rinth des Minotaurus

Wer die Funk­ti­ons- und Vor­ge­hens­wei­se von Face­book kennt, der weiß, wie schwie­rig es ist, sein Pro­fil dort zu löschen. Regel­mä­ßig ändern sich die Menü­struk­tu­ren und sol­che “unwich­ti­gen” Funk­tio­nen ver­schwin­den zuun­terst am Ende in The­men­be­rei­chen, wo sie Otto Nor­mal­ver­brau­cher im Zwei­fel nicht sucht oder fin­det. Und wenn der Nut­zer dabei ver­se­hent­lich noch die eine oder ande­re Ein­stel­lung zu Pri­vat­sphä­re und Daten­schutz falsch inter­pre­tiert, gibt er noch mehr über sich preis, statt sein Pro­fil loszuwerden.

Time to say good bye

Für die­je­ni­gen, die nun wirk­lich genug haben, von der Daten­sam­mel­wut und der Igno­ranz deut­scher und euro­päi­scher Geset­ze, der kann sein Face­book Pro­fil schnell und ein­fach löschen. Unse­re Schritt-für-Schritt Anlei­tung, wie Sie Ihren Account bei Face­book los­wer­den können:

  1. Letzt­ma­lig bei Face­book einloggen
  2. Den Link https://​www​.face​book​.com/​h​e​l​p​/​c​o​n​t​a​c​t​.​p​h​p​?​s​h​o​w​_​f​o​r​m​=​d​e​l​e​t​e​_​a​c​c​o​unt aufrufen
  3. Die Opti­on “Kon­to löschen” auswählen
  4. Jetzt müs­sen Sie noch mal Ihr Pass­wort ein­ge­ben und die Captcha Sicher­heits­ab­fra­ge bestä­ti­gen. Ein Schelm, wer böses dabei denkt, wie­so das Captcha so schlecht les­bar ist und man im Zwei­fel meh­re­re Anläu­fe benötigt
  5. Geschafft

Vor­sicht Falle

Face­book geht davon aus, dass Sie Ihr Pro­fil eigent­lich gar nicht löschen woll­ten. Daher wird Ihr Account erst mal nur für 14 Tage deak­ti­viert, sprich nie­man­dem mehr ange­zeigt. Sobald Sie sich in die­sem Zeit­raum noch mal ein­log­gen, und sei es nur um Nach­zu­schau­en, ob das Face­book Pro­fil wirk­lich gelöscht ist, schwupp ist es wie­der aktiv. Also Geduld haben.

Wider­spruch per Time­line zwecklos

Wie ein Virus gras­siert regel­mä­ßig ein Bild und /​ oder Text in den Time­lines zahl­rei­cher Nut­zer mit der Auf­for­de­rung, dies zahl­reich zu tei­len. Sinn­ge­mäß soll damit der Daten­nut­zung durch Face­book wider­spro­chen wer­den. Recht­lich unwirk­sam, daher sinnlos.

Am Ende des Tages bleibt es also beim “Friss oder Stirb” .…

 

 

 

 

Mel­de­ge­setz vom Tisch — vorerst

Wie erwar­tet erhofft hat der Bun­des­rat in sei­ner Sit­zung am 21.09.2012 das umstrit­te­ne Mel­de­ge­setz erst mal gestoppt. Am 28.06.2012 hat­te der Bun­des­tag die soge­nann­te “Fort­ent­wick­lung des Mel­de­we­sens” mit den Stim­men der schwarz-gel­ben Koali­ti­on ver­ab­schie­det. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt, denn gera­de mal fünf Minu­ten zuvor war der Anpfiff des EM-Halb­fi­na­les Deutsch­land — Ita­li­en ange­pfif­fen. Wohl auch des­halb waren nur weni­ge Abge­ord­ne­te anwe­send. Ursprüng­lich war vor­ge­se­hen, dass Daten­wei­ter­ga­ben an Wer­be­trei­ben­de aus­schließ­lich nach expli­zi­ter Ein­wil­li­gung der Bür­ger erlaubt wäre. Doch die­se For­mu­lie­rung wur­de in den Aus­schüs­sen kurz zuvor geän­dert. Jetzt muss sich der Ver­mitt­lungs­aus­schuss mit dem The­ma befassen.

Quel­le

Nächs­te Über­gangs­frist läuft aus, Buß­geld­ri­si­ko für Werbetreibende

Zum 31.08.2012 läuft die Über­gangs­re­ge­lung für § 28 BDSG für Wer­be­zwe­cke aus. Ab dem 01.09.2012 heißt es dann, per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten und die soge­nann­ten “Lis­ten­da­ten” aus­schließ­lich noch mit wirk­sa­mer Ein­wil­li­gung für Wer­be­zwe­cke zu nut­zen. Laut dem Buß­geld­ka­ta­log des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes kön­nen durch­aus Beträ­ge bis 300.000 Euro bei Nicht­ein­hal­tung fäl­lig wer­den. Grund genug für alle Wer­be­trei­ben­den, sich mit den aktu­el­len Rege­lun­gen auseinanderzusetzen.

Was sind Listendaten?

Die Defi­ni­ti­on lie­fert § 28 Absatz 3 BDSG: ” Dar­über hin­aus ist die Ver­ar­bei­tung oder Nut­zung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten zuläs­sig, soweit es sich um lis­ten­mä­ßig oder sonst zusam­men­ge­fass­te Daten über Ange­hö­ri­ge einer Per­so­nen­grup­pe han­delt, die sich auf die Zuge­hö­rig­keit des Betrof­fe­nen zu die­ser Per­so­nen­grup­pe, sei­ne Berufs‑, Bran­chen- oder Geschäfts­be­zeich­nung, sei­nen Namen, Titel, aka­de­mi­schen Grad, sei­ne Anschrift und sein Geburts­jahr beschrän­ken, und die Ver­ar­bei­tung oder Nut­zung erfor­der­lich ist”

Hier soll­te gleich beach­tet wer­den, dass wei­te­re Anga­ben wie Tele­fon- und Fax­num­mern, Email-Adres­se oder das voll­stän­di­ge Geburts­da­tum nicht unter die­se Defi­ni­ti­on fallen!

Betrof­fen sind eben­falls Lis­ten­da­ten, die noch vor der BDSG Novel­le vom 01.09.2009 erho­ben wurden.

Was bedeu­tet das nun konkret?

Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten, unab­hän­gig ob Alt- oder Neu­be­stand, wie Tele­fon­num­mer und Email-Adres­se dür­fen ab dem 01.09.2012 nur noch mit gül­ti­ger Ein­wil­li­gung des Betrof­fe­nen zu Wer­be­zwe­cken genutzt werden.

Eine elek­tro­ni­sche Ein­wil­li­gung muss durch den Wer­be­trei­ben­den pro­to­kol­liert wer­den und auf Anfor­de­rung nach­weis­bar sein. Hier gilt es, aktu­el­le Ver­fah­rens­wei­sen sorg­fäl­tig zu prü­fen und anzupassen.

Gibt es Ausnahmen?

Der Gesetz­ge­ber hat eini­ge Aus­nah­men vor­ge­se­hen, den Rah­men jedoch recht eng gestellt:

  1. Für Wer­bung an Bestands­kun­den dür­fen Lis­ten­da­ten ohne Ein­wil­li­gung genutzt wer­den (Ach­tung: beach­ten Sie, was Lis­ten­da­ten kon­krekt sind, sie­he Defi­ni­ti­on wei­ter oben)
  2. Lis­ten­da­ten aus all­ge­mein zugäng­li­chen Adress- und Bran­chen­ver­zeich­nis­sen dür­fen eben­falls ohne Ein­wil­li­gung genutzt werden
  3. Für berufs­be­zo­ge­ne Wer­bung an eine beruf­li­che Anschrift wird eben­falls kei­ne Ein­wil­li­gung benö­tigt (pos­ta­lisch)
  4. Gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen dür­fen für Spen­den­auf­ru­fe eben­falls Lis­ten­da­ten ohne Ein­wil­li­gung nutzen
Doch Ach­tung: die­se Aus­nah­men gel­ten nur für Brief­wer­bung. Für Tele­fon- und Email-Wer­bung wird die Ein­wil­li­gung zwin­gend benötigt.
Tipps zur Umsetzung
  1. Tren­nen Sie Alt­da­ten von Neu­da­ten, das erleich­tert das Hand­ling unge­mein. Für Neu­da­ten holen Sie selbst­ver­ständ­lich bereits heu­te die not­wen­di­ge Ein­wil­li­gung beim Betrof­fe­nen ein. Wol­len Sie Alt­da­ten nut­zen, kön­nen Sie auf die­se über­sicht­lich zurück­grei­fen und die feh­len­de Ein­wil­li­gung nachholen.
  2. Daten­sät­ze soll­ten gene­rell mit den fol­gen­den Merk­ma­len ver­se­hen wer­den: Datum des Zugangs, Daten­her­kunft und idea­ler­wei­se die dazu­ge­hö­ri­ge Zweckbindung
  3. Ver­mei­den Sie pau­scha­le Anga­ben in der Ein­wil­li­gung
  4. Fra­gen Sie doch ein­fach Ihren Daten­schutz­be­auf­trag­ten. Sie haben kei­nen? For­dern Sie Ihr Ange­bot kom­for­ta­bel online an.
 Wol­len Sie mehr über die in 2009 ange­stos­se­nen Ände­run­gen des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes erfah­ren? Dann fin­den Sie in unse­rem Part­ner­fach­blog daten​schutz​be​auf​trag​ter​-info​.de eine gute Übersicht.

 

Mel­de­äm­ter geben Daten wei­ter — Zustim­mung nicht not­wen­dig, Wider­spruch zwecklos

Unser Part­ner-Blog daten​schutz​be​auf​trag​ter​-info​.de berich­te­te bereits über einen Umstand, der im Jubel der EM Eupho­rie und Dis­kus­si­on um Ret­tungs­schirm und Fis­kal­pakt wenig Beach­tung fand:

 Mel­de­äm­ter dür­fen Ein­woh­ner­da­ten zukünf­tig ohne akti­ve Zustim­mung des Betrof­fe­nen an Wer­be­trei­ben­de weitergeben

und

Wider­spruch ist zwecklos

Ver­gan­ge­nen Don­ners­tag, in der Nacht auf Frei­tag den 29.06.2012 änder­te der Bun­des­tag das Mel­de­recht­rah­men­ge­setz (MRRG) unter dem Titel “Fort­ent­wick­lung des Mel­de­we­sens”. Dar­in lau­tet es lapi­dar unter § 44:

“Es ist ver­bo­ten, Daten aus einer Mel­de­re­gis­ter­aus­kunft zu Zwe­cken der Wer­bung oder des Adress­han­dels zu ver­wen­den, […] wenn die betrof­fe­ne Per­son gegen die Über­mitt­lung für jeweils die­sen Zweck Wider­spruch ein­ge­legt hat. Dies gilt nicht, wenn die Daten aus­schließ­lich zur Bestä­ti­gung oder Berich­ti­gung bereits vor­han­de­ner Daten ver­wen­det werden.”

Hat der Wer­be­trei­ben­de oder Adress­händ­ler Ihre Daten (oder auch nur Tei­le) bereits im Alt­be­stand, kann er jeder­zeit die Aktua­li­sie­rung bean­spru­chen — und erhält damit alle noch feh­len­den Daten frei Haus. Die Chan­cen, sich die­ser Vor­ge­hens­wei­se zu ent­zie­hen, sind gering. Zie­hen Sie um, wird ein­fach nach der neu­en Anschrift ange­fragt. Soll­ten Sie Wider­spruch bei der neu­en Mel­de­stel­le ein­ge­legt haben, so ver­pufft die­ser wir­kungs­los. Dafür sorgt die zum 01. Novem­ber 2014 inkraftre­ten­de Geset­zes­än­de­rung samt § 44.

Wer­be-Indus­trie und Adress­händ­ler haben wohl in die­ser Nacht trotz des Aus­schei­dens der deut­schen Natio­nal­mann­schaft die Cham­pa­gner-Kor­ken knal­len las­sen. Schutz­be­hör­den und Daten­schüt­zer sind “not amu­sed”, sie­he auch eine aktu­el­le Stel­lung­nah­me des ULD hierzu.

Update vom 13.07.2012

Die WELT hat das zur Abstim­mung über die­ses Gesetz gehö­ri­ge Video aus dem Bun­des­tag online gestellt. Ein Doku­ment der Zeit­ge­schich­te, wie in nur 57 Sekun­den die Bür­ger­rech­te aus­ver­kauft werden.

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