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Bundesdatenschutzgesetz

27.06.2012 — Nürn­berg: Semi­nar /​ Schu­lung “Daten­schutz und Daten­si­cher­heit” inkl. Social Media Kodex

The­ma:

  • Daten­schutz und Datensicherheit
  • Social Media Kodex
  • Sen­si­bi­li­sie­rung

Zielgruppe(n):

  • Mit­ar­bei­ter
  • Füh­rungs­kräf­te
  • Unter­neh­mer
  • Mit­ar­bei­ter, die gem. §5 BDSG auf das Daten­ge­heim­nis ver­pflich­tet wer­den müssen

Inhal­te:

  • Rechts­grund­la­gen des Datenschutz
  • Grund­sät­ze des betrieb­li­chen Datenschutz
  • Arbeit­neh­mer­da­ten­schutz
  • Daten­schutz und Datensicherheit
  • Pro­blem­feld Auftragsdatenverarbeitung
  • Rech­te der Betroffenen
  • Ver­stö­ße und Konsequenzen
  • Social Media Verhaltenskodex
  • Tipps für den beruf­li­chen und pri­va­ten Alltag

Ver­an­stal­tungs­ort /​ Zeit:

  • Nürn­berg , Details wer­den noch  bekanntgegeben
  • 27.06.2012, 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Teil­neh­mer:

  • mind. 10 Per­so­nen, max. 20 Personen

Semi­nar-Gebühr:

  • 50 EUR brut­to inkl. 19% MwSt. in Höhe von 7,98 EUR (42,02 EUR netto)
  • In der Semi­nar-Gebühr ent­hal­ten: Soft­drinks und Gebäck wäh­rend der Ver­an­stal­tung, Schu­lungs­un­ter­la­gen, Zer­ti­fi­kat

Ver­bind­li­che Anmel­dung über unse­ren Online-Seminarkalender

 

Wei­ter­le­sen »27.06.2012 — Nürn­berg: Semi­nar /​​ Schu­lung “Daten­schutz und Daten­si­cher­heit” inkl. Social Media Kodex

23.05.2012 — Nürn­berg: Semi­nar /​ Schu­lung “Daten­schutz und Daten­si­cher­heit” inkl. Social Media Kodex

The­ma:

  • Daten­schutz und Datensicherheit
  • Social Media Kodex
  • Sen­si­bi­li­sie­rung

Zielgruppe(n):

  • Mit­ar­bei­ter
  • Füh­rungs­kräf­te
  • Unter­neh­mer
  • Mit­ar­bei­ter, die gem. §5 BDSG auf das Daten­ge­heim­nis ver­pflich­tet wer­den müssen

Inhal­te:

  • Rechts­grund­la­gen des Datenschutz
  • Grund­sät­ze des betrieb­li­chen Datenschutz
  • Arbeit­neh­mer­da­ten­schutz
  • Daten­schutz und Datensicherheit
  • Pro­blem­feld Auftragsdatenverarbeitung
  • Rech­te der Betroffenen
  • Ver­stö­ße und Konsequenzen
  • Social Media Verhaltenskodex
  • Tipps für den beruf­li­chen und pri­va­ten Alltag

Ver­an­stal­tungs­ort /​ Zeit:

  • Nürn­berg , Details wer­den noch  bekanntgegeben
  • 23.05.2012, 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Teil­neh­mer:

  • mind. 10 Per­so­nen, max. 20 Personen

Semi­nar-Gebühr:

  • 50 EUR brut­to inkl. 19% MwSt. in Höhe von 7,98 EUR (42,02 EUR netto)
  • In der Semi­nar-Gebühr ent­hal­ten: Soft­drinks und Gebäck wäh­rend der Ver­an­stal­tung, Schu­lungs­un­ter­la­gen, Zer­ti­fi­kat

Ver­bind­li­che Anmel­dung über unse­ren Online-Seminarkalender

 

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25.04.2012 — Nürn­berg: Semi­nar /​ Schu­lung “Daten­schutz und Daten­si­cher­heit” inkl. Social Media Kodex

The­ma:

  • Daten­schutz und Datensicherheit
  • Social Media Kodex
  • Sen­si­bi­li­sie­rung

Zielgruppe(n):

  • Mit­ar­bei­ter
  • Füh­rungs­kräf­te
  • Unter­neh­mer
  • Mit­ar­bei­ter, die gem. §5 BDSG auf das Daten­ge­heim­nis ver­pflich­tet wer­den müssen

Inhal­te:

  • Rechts­grund­la­gen des Datenschutz
  • Grund­sät­ze des betrieb­li­chen Datenschutz
  • Arbeit­neh­mer­da­ten­schutz
  • Daten­schutz und Datensicherheit
  • Pro­blem­feld Auftragsdatenverarbeitung
  • Rech­te der Betroffenen
  • Ver­stö­ße und Konsequenzen
  • Social Media Verhaltenskodex
  • Tipps für den beruf­li­chen und pri­va­ten Alltag

Ver­an­stal­tungs­ort /​ Zeit:

  • Nürn­berg , Details wer­den noch  bekanntgegeben
  • 25.04.2012, 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Teil­neh­mer:

  • mind. 10 Per­so­nen, max. 20 Personen

Semi­nar-Gebühr:

  • 50 EUR brut­to inkl. 19% MwSt. in Höhe von 7,98 EUR (42,02 EUR netto)
  • In der Semi­nar-Gebühr ent­hal­ten: Soft­drinks und Gebäck wäh­rend der Ver­an­stal­tung, Schu­lungs­un­ter­la­gen, Zer­ti­fi­kat

Ver­bind­li­che Anmel­dung über unse­ren Online-Seminarkalender

 

Wei­ter­le­sen »25.04.2012 — Nürn­berg: Semi­nar /​​ Schu­lung “Daten­schutz und Daten­si­cher­heit” inkl. Social Media Kodex

Alle reden von der Cloud …

.. aber oft­mals ist gar nicht so klar, was damit eigent­lich gemeint ist. Ein Unter­neh­men spricht in Wer­be­kam­pa­gnen mas­siv Pri­vat­kun­den an, per­sön­li­che Daten und Doku­men­te doch ein­fach in der Cloud zu spei­chern, um “in”, “hip” und “tren­dy” zu sein. Ande­re Anbie­ter rich­ten sich mit etwas geziel­te­ren Infor­ma­tio­nen und Leis­tungs­be­schrei­bun­gen an Unter­neh­men und Unternehmer.

Neben der gan­zen Ver­wir­rung um die Defi­ni­ti­on beflü­geln wei­te­re Ver­kaufs­ar­gu­men­te wie Über­all-Zugriff und Kos­ten­ein­spar­po­ten­tia­le die Phan­ta­sie. Dar­über gera­ten die daten­schutz­recht­li­chen Aspek­te und Not­wen­dig­kei­ten einer sol­chen Out­sour­cing-Lösung schnell außer Acht.

Denn oft­mals wird ver­ges­sen: Cloud Com­pu­ting ist nach deut­schem Daten­schutz­recht klas­si­sche Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung nach § 11 BDSG. Und die­se bedarf eini­ger Vor­aus­set­zun­gen, die vor Inbe­trieb­nah­me umzu­set­zen und ein­zu­hal­ten sind. Zuwi­der­hand­lun­gen kön­nen nach § 43 BDSG mit Buß­gel­dern bis 50.000 EUR belegt wer­den. Da ist die Kos­ten­ein­spa­rung schnell wie­der aufgezehrt.

Drei Arti­kel kann ich zur ver­tie­fen­den Lek­tü­re wärms­tens empfehlen:

Sie wol­len mit Ihrem Unter­neh­men selbst in die Cloud? Dann bin­den Sie Ihren Daten­schutz­be­auf­trag­ten früh­zei­tig ein. Sie haben noch kei­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten? Dann wird es Zeit, spre­chen Sie mich an.

Hilf­rei­che Links
  • Wol­len Sie die Risi­ken aus dem Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz für Ihr Unter­neh­men mini­mie­ren? Eine pas­sende Lösung fin­den Sie sicher in unse­rem Leis­tungs­an­ge­bot.
  • Unsi­cher, ob für Ihr Unter­neh­men die gesetz­li­che Bestell­pflicht für einen (exter­nen) Daten­schutz­be­auf­trag­ten vor­liegt? Die Ant­wort gibt unser Daten­schutz-Quick-Check, sie­he Leis­tun­gen.
  • Sie wol­len eine unab­hän­gige Prü­fung, wie gut es um Daten­schutz und Daten­si­cher­heit in Ihrem Unter­neh­men bestellt ist? Kein Pro­blem mit unse­ren Leis­tun­gen.
  • Schu­lungs­be­darf für Ihre Mit­ar­bei­ter? Zusätz­li­che Trai­nings und Work­shops rund um Daten­schutz und Daten­si­cher­heit? Erfah­ren Sie mehr über unse­re Schu­lun­gen und Semi­nare.
  • Anlei­tun­gen, Rat­ge­ber und Links, die das täg­li­che Arbei­ten erleich­tern und hel­fen kön­nen, Daten­pan­nen zu ver­mei­den, fin­den Sie in der Rubrik Anlei­tun­gen /​ Rat­ge­ber.

Face­books “Gefällt mir” /​ “Like” nun bun­des­weit unter Beschuss

Bun­des­wei­te Unter­stüt­zung für Posi­ti­on des ULD

Am 08.12.2011 trat der sog. “Düs­sel­dor­fer Kreis”, ein Zusam­men­schluss der deut­schen Daten­schutz­be­hör­den zusam­men. Tags dar­auf folg­te eine ent­spre­chen­de Pres­se­mel­dung. Bun­des­weit stel­len sich die Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­den hin­ter die Posi­ti­on des ULD (Unab­hän­gi­ges Lan­des­zen­trum für Daten­schutz Schles­wig-Hol­stein), wonach der Ein­satz des sog. “Gefällt mir”-/Like-Buttons, sog. social plug­ins sowie von Face­book Fan­pages gegen deut­sches Daten­schutz­recht verstößt.

Im Klar­text heißt es im Beschluss der obers­ten Aufsichtsbehörden:

“In Deutsch­land ansäs­si­ge Unter­neh­men, die durch das Ein­bin­den von Social Plug­ins eines Netz­wer­kes auf sich auf­merk­sam machen wol­len oder sich mit Fan­pages in einem Netz­werk prä­sen­tie­ren, haben eine eige­ne Ver­ant­wor­tung hin­sicht­lich der Daten von Nut­ze­rin­nen und Nut­zern ihres Ange­bots. Es müs­sen zuvor Erklä­run­gen ein­ge­holt wer­den, die eine Ver­ar­bei­tung von Daten ihrer Nut­ze­rin­nen und Nut­zer durch den Betrei­ber des sozia­len Netz­wer­kes recht­fer­ti­gen kön­nen. Die Erklä­run­gen sind nur dann rechts­wirk­sam, wenn ver­läss­li­che Infor­ma­tio­nen über die dem Netz­werk­be­trei­ber zur Ver­fü­gung gestell­ten Daten und den Zweck der Erhe­bung der Daten durch den Netz­werk­be­trei­ber gege­ben wer­den können.

Anbie­ter deut­scher Web­sites, die in der Regel kei­ne Erkennt­nis­se über die Daten­ver­ar­bei­tungs­vor­gän­ge haben kön­nen, die bei­spiels­wei­se durch Social Plug­ins aus­ge­löst wer­den, sind regel­mä­ßig nicht in der Lage, die für eine infor­mier­te Zustim­mung ihrer Nut­ze­rin­nen und Nut­zer not­wen­di­ge Trans­pa­renz zu schaf­fen. Sie lau­fen Gefahr, selbst Rechts­ver­stö­ße zu bege­hen, wenn der Anbie­ter eines sozia­len Netz­wer­kes Daten ihrer Nut­ze­rin­nen und Nut­zer mit­tels Social Plug­in erhebt. Wenn sie die über ein Plug­in mög­li­che Daten­ver­ar­bei­tung nicht über­bli­cken, dür­fen sie daher sol­che Plug­ins nicht ohne wei­te­res in das eige­ne Ange­bot einbinden.”

Zur Vor­ge­schich­te

Im August 2011 hat das ULD aus­ge­wähl­te Stel­len in Schles­wig-Hol­stein auf Basis die­ser Rechts­auf­fas­sung auf­ge­for­dert, auf “Gefällt mir”-/Like-Buttons und Fan­pages zu ver­zich­ten. Gegen die­se Anord­nun­gen wur­de Wider­spruch ein­ge­legt, das ULD rech­net mit Kla­ge­er­he­bung noch im Dezem­ber 2011. Den kom­plet­ten Ablauf mit zahl­rei­chen wei­te­ren Rah­men­in­for­ma­tio­nen kön­nen Sie hier nachlesen.

Wel­ches Risi­ko besteht für Webseitenbetreiber?

“Nach einem Gespräch mit Wirt­schafts­po­li­ti­kern der CDU- und der FDP-Land­tags­frak­ti­on weist das ULD noch­mals dar­auf hin, dass es kurz­fris­tig nicht gegen klei­ne­re schles­wig-hol­stei­ni­sche Unter­neh­men wegen Face­book-Fan­pages oder „Gefällt mir“-Buttons vor­ge­hen wird”, so der Wort­laut in der Pres­se­mel­dung vom 09.12.2011. Dies soll­te jedoch nicht dahin­ge­hend ver­stan­den wer­den, mit der Nut­zung ein­fach fort­zu­fah­ren. Der Rechts­ver­stoß bleibt bestehen.

Mit Augen­maß

Es sind alle Betei­lig­ten (Diens­te-Anbie­ter, Nut­zer und Behör­den) gefor­dert, an den Sach­ver­halt mit Augen­maß her­an­zu­ge­hen und eine Lösung zu fin­den, die am Ende den Anfor­de­run­gen und Bedürf­nis­sen aller Betei­lig­ten und dem The­ma Daten­schutz gerecht wird. Ein kom­plet­tes bun­des­wei­tes Ver­bot des Face­book “Gefällt mir”- /​ Like-But­tons, der hier stell­ver­tre­tend für zahl­rei­che ande­re Ser­vices die­ser Art steht, wür­de im Zeit­al­ter der Tech­no­lo­gi­sie­rung, Media­li­sie­rung und Ver­net­zung einen nicht zu unter­schät­zen­den Wett­be­werbs­nach­teil für deut­sche Unter­neh­men bedeuten.

Quel­len:

 Zum The­ma auf die­sem Blog:

Hilf­rei­che Links
  • Wol­len Sie die Risi­ken aus dem Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz für Ihr Unter­neh­men mini­mie­ren? Eine pas­sende Lösung fin­den Sie sicher in unse­rem Leis­tungs­an­ge­bot.
  • Unsi­cher, ob für Ihr Unter­neh­men die gesetz­li­che Bestell­pflicht für einen (exter­nen) Daten­schutz­be­auf­trag­ten vor­liegt? Die Ant­wort gibt unser Daten­schutz-Quick-Check, sie­he Leis­tun­gen.
  • Sie wol­len eine unab­hän­gige Prü­fung, wie gut es um Daten­schutz und Daten­si­cher­heit in Ihrem Unter­neh­men bestellt ist? Kein Pro­blem mit unse­ren Leis­tun­gen.
  • Schu­lungs­be­darf für Ihre Mit­ar­bei­ter? Zusätz­li­che Trai­nings und Work­shops rund um Daten­schutz und Daten­si­cher­heit? Erfah­ren Sie mehr über unse­re Schu­lun­gen und Semi­nare.
  • Anlei­tun­gen, Rat­ge­ber und Links, die das täg­li­che Arbei­ten erleich­tern und hel­fen kön­nen, Daten­pan­nen zu ver­mei­den, fin­den Sie in der Rubrik Anlei­tun­gen /​ Rat­ge­ber.

Bild­nach­weis

about​pi​xel​.de /​ Vor­sicht in s/​w © petereh­mann

Deut­sche Bahn: Soft­ware-Pan­ne bei “Touch & Travel”

Kaum ist die aktu­el­le Wer­be­kam­pa­gne zu “Touch & Tra­vel” in Fahrt gekom­men, da gerät das neue elek­tro­ni­sche Ticket­sys­tem der Deut­schen Bahn mit einer Daten­pan­ne in die Schlag­zei­len. Der Hes­si­sche Rund­funk (HR) berich­te­te am Diens­tag über einen Kun­den, der nach dem Anmel­den am “Touch & Travel”-Portal die Daten des Besu­chers zu sehen bekam, der sich zuvor am Por­tal regis­triert hat­te. Die Deut­sche Bahn reagier­te schnell und deak­ti­vier­te die­se Funk­ti­on, bis der Feh­ler beho­ben ist. Alle ande­ren Funk­tio­nen der Bahn-Web­sei­te sei­en nicht betrof­fen und sind wei­ter­hin nutzbar.

Wel­che Daten der über­rasch­te Nut­zer zu sehen bekam, wur­de nicht bekannt­ge­ge­ben. Soll­ten Zah­lungs­da­ten von die­ser Pan­ne betrof­fen sein, so wür­de § 42a BDSG Infor­ma­ti­ons­pflicht bei unrecht­mä­ßi­ger Kennt­nis­er­lan­gung von Daten die Deut­sche Bahn tref­fen. Wir blei­ben dran.

Ach­ja, Ihr Daten­schutz­be­auf­trag­ter hilft dabei, sol­che Pan­nen zu ver­hin­dern oder zumin­dest deren Risi­ko zu mini­mie­ren. Ihr Unter­neh­men ver­fügt noch über kei­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten? Dann ist es mög­li­cher­wei­se höchs­te Zeit, es kann eine gesetz­li­che Bestell­pflicht vorliegen.

Quel­le

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  • Wol­len Sie die Risi­ken aus dem Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz für Ihr Unter­neh­men mini­mie­ren? Eine pas­sende Lösung fin­den Sie sicher in unse­rem Leis­tungs­an­ge­bot.
  • Unsi­cher, ob für Ihr Unter­neh­men die gesetz­li­che Bestell­pflicht für einen (exter­nen) Daten­schutz­be­auf­trag­ten vor­liegt? Die Ant­wort gibt unser Daten­schutz-Quick-Check, sie­he Leis­tun­gen.
  • Sie wol­len eine unab­hän­gige Prü­fung, wie gut es um Daten­schutz und Daten­si­cher­heit in Ihrem Unter­neh­men bestellt ist? Kein Pro­blem mit unse­ren Leis­tun­gen.
  • Schu­lungs­be­darf für Ihre Mit­ar­bei­ter? Zusätz­li­che Trai­nings und Work­shops rund um Daten­schutz und Daten­si­cher­heit? Erfah­ren Sie mehr über unse­re Schu­lun­gen und Semi­nare.
  • Anlei­tun­gen, Rat­ge­ber und Links, die das täg­li­che Arbei­ten erleich­tern und hel­fen kön­nen, Daten­pan­nen zu ver­mei­den, fin­den Sie in der Rubrik Anlei­tun­gen /​ Rat­ge­ber.

Quo vadis Arbeit­neh­mer­da­ten­schutz? (Update)

Für eini­ges Auf­se­hen sorg­te im August letz­ten Jah­res der Ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung für ein neu­es  Arbeit­neh­mer­da­ten­schutz­ge­setz. Der Name soll­te nicht irre­füh­ren, es wird wohl kein eigen­stän­di­ges Gesetz geben. Es ist viel­mehr beab­sich­tigt, die ergän­zen­den Rege­lun­gen in das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) zu inte­grie­ren. Ziel ist es, die­se noch vor Som­mer 2011 in Kraft tre­ten zu lassen.

Bei aller Eupho­rie um die not­wen­di­gen Rege­lun­gen sorg­te der Ent­wurf jedoch auch für kri­ti­sche Stim­men. Im Novem­ber 2010 nahm der Bun­des­rat zu den geplan­ten Aus­ge­stal­tun­gen Stel­lung und bemän­gel­te unter ande­rem feh­len­de Rege­lun­gen für einen mög­li­chen Kon­zern­da­ten­schutz, die schwe­re Les- und Nach­voll­zieh­bar­keit der aus­for­mu­lier­ten Rege­lun­gen (gera­de für juris­ti­sche Lai­en) oder auch die Ver­ein­bar­keit mit ande­ren gesetz­li­chen Regelungen.

Der Tages­spie­gel bringt es am 30.01.2011 auf den Punkt: es ist für alle Betei­lig­ten zu früh, sich gegen­sei­tig auf die Schul­ter zu klop­fen. Ein zitier­tes Gut­ach­ten stellt fest, die geplan­ten Rege­lun­gen schüt­zen nicht die Arbeit­neh­mer bes­ser in Sachen Daten­schutz. Im Gegen­teil, die­se sind ein Kata­log an Erlaub­nis­tat­be­stän­den für Arbeit­ge­ber, umfas­send Daten über ihre Mit­ar­bei­ter zu erheben.

Es bleibt spannend!

Sind in Ihrem Unter­neh­men die bereits gel­ten­den Aspek­te des Arbeit­neh­mer­da­ten­schutz regel­kon­form umge­setzt? Die­se Fra­ge beant­wor­tet Ihnen ihr betrieb­li­cher Daten­schutz­be­auf­trag­ter. Sie haben noch kei­nen? Dann spre­chen Sie mich an.

Update vom 18.02.2011:

Gui­do Strunck schreibt in sei­nem Blog zur IT-Sicher­heit nicht ganz unbe­grün­det von einem Arbeit­neh­mer­da­ten­nutz­ge­setz. Lesen Sie mehr.

Update vom 12.10.2011:

Wie das Han­dels­blatt in sei­ner aktu­el­len Mitt­wochs­aus­ga­be berich­tet, for­miert sich wei­te­rer Wider­stand gegen das geplan­te Arbeit­neh­mer­da­ten­schutz­ge­setz. Über 3.000 Per­so­nal- und Betriebs­rä­te haben sich deutsch­land­weit zu einer Initia­ti­ve zusam­men­ge­schlos­sen. “Statt nach den Daten­schutz­skan­da­len wie ange­kün­digt die Beschäf­tig­ten bes­ser zu schüt­zen, wer­den Bespit­ze­lun­gen mit dem vor­lie­gen­den Gesetz­ent­wurf auch noch lega­li­siert”, sag­te der DGB-Vor­sit­zen­de Micha­el Som­mer dem “Han­dels­blatt”. Lesen Sie mehr.

ULD stellt Web­sei­ten­be­trei­bern Ulti­ma­tum — Social Plug­ins von Face­book müs­sen weg (Update 2)

Sozia­le Netz­wer­ke sind aus dem Nut­zungs­all­tag des Inter­net nicht mehr weg­zu­den­ken. Trotz neu­er Kon­kur­renz durch Goog­le+ hat Face­book hier die Nase (noch) deut­lich vorn. Doch es ist nicht alles Gold, was glänzt — und erst recht nicht erlaubt.

Das ULD nimmt Stellung

Die Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­de Schles­wig-Hol­steins (ULD) setzt sich lan­ge und inten­siv mit der Pro­ble­ma­tik der sozia­len Netz­wer­ke und der Anwen­dung des deut­schen Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes (BDSG) aus­ein­an­der. In einer aktu­el­len Pres­se­mit­tei­lung vom 19.08.2011 fin­det das ULD sehr kla­re Worte:

“Das Unab­hän­gi­ge Lan­des­zen­trum für Daten­schutz (ULD) for­dert alle Stel­len in Schles­wig-Hol­stein auf, ihre Fan­pages bei Face­book und Social-Plug­ins wie den „Gefällt mir“-Button auf ihren Web­sei­ten zu ent­fer­nen. Nach ein­ge­hen­der tech­ni­scher und recht­li­cher Ana­ly­se kommt das ULD zu dem Ergeb­nis, dass der­ar­ti­ge Ange­bo­te gegen das Tele­me­di­en­ge­setz (TMG) und gegen das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) bzw. das Lan­des­da­ten­schutz­ge­setz Schles­wig-Hol­stein (LDSG SH) ver­sto­ßen. Bei Nut­zung der Face­book-Diens­te erfolgt eine Daten­wei­ter­ga­be von Ver­kehrs- und Inhalts­da­ten in die USA und eine qua­li­fi­zier­te Rück­mel­dung an den Betrei­ber hin­sicht­lich der Nut­zung des Ange­bots, die sog. Reich­wei­ten­ana­ly­se. Wer ein­mal bei Face­book war oder ein Plug­in genutzt hat, der muss davon aus­ge­hen, dass er von dem Unter­neh­men zwei Jah­re lang getrackt wird. Bei Face­book wird eine umfas­sen­de per­sön­li­che, bei Mit­glie­dern sogar eine per­so­ni­fi­zier­te Pro­fil­bil­dung vor­ge­nom­men. Die­se Abläu­fe ver­sto­ßen gegen deut­sches und euro­päi­sches Daten­schutz­recht. Es erfolgt kei­ne hin­rei­chen­de Infor­ma­ti­on der betrof­fe­nen Nut­ze­rin­nen und Nut­zer; die­sen wird kein Wahl­recht zuge­stan­den; die For­mu­lie­run­gen in den Nut­zungs­be­din­gun­gen und Daten­schutz­richt­li­ni­en von Face­book genü­gen nicht annä­hernd den recht­li­chen Anfor­de­run­gen an geset­zes­kon­for­me Hin­wei­se, an wirk­sa­me Daten­schutz­ein­wil­li­gun­gen und an all­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen.”

Das Ulti­ma­tum

Bis Ende Sep­tem­ber 2011 haben Web­sei­ten­be­trei­ber aus Schles­wig-Hol­stein nun Zeit, die ent­spre­chen­den Diens­te auf ihren eige­nen Web­sei­ten zu deak­ti­vie­ren und damit die unrecht­mä­ßi­ge Daten­wei­ter­ga­be an Face­book ein­zu­stel­len. Das ULD weist dar­auf hin, wei­ter­ge­hen­de Maß­nah­men zu ergrei­fen für den Fall des Zuwi­der­han­delns — bis hin zu mög­li­chen 50.000 EUR Buß­geld aus dem TMG (Tele­me­di­en­ge­setz).

„Das ULD weist schon seit län­ge­rem infor­mell dar­auf hin, dass vie­le Face­book-Ange­bo­te rechts­wid­rig sind. Dies hat lei­der bis­her weni­ge Betrei­ber dar­an gehin­dert, die Ange­bo­te in Anspruch zu neh­men, zumal die­se ein­fach zu instal­lie­ren und unent­gelt­lich zu nut­zen sind. Hier­zu gehört ins­be­son­de­re die für Wer­be­zwe­cke aus­sa­ge­kräf­ti­ge Reich­wei­ten­ana­ly­se. Gezahlt wird mit den Daten der Nut­zen­den. Mit Hil­fe die­ser Daten hat Face­book inzwi­schen welt­weit einen geschätz­ten Markt­wert von über 50 Mrd. Dol­lar erreicht. Allen Stel­len muss klar sein, dass sie ihre daten­schutz­recht­li­che Ver­ant­wort­lich­keit nicht auf das Unter­neh­men Face­book, das in Deutsch­land kei­nen Sitz hat, und auch nicht auf die Nut­ze­rin­nen und Nut­zer abschie­ben kön­nen.“Wei­ter­le­sen »ULD stellt Web­sei­ten­be­trei­bern Ulti­ma­tum — Social Plug­ins von Face­book müs­sen weg (Update 2)

Der indi­zier­te Bür­ger — dank Steuer-ID

Der obers­te Daten­schüt­zer Deutsch­lands Peter Schaar bringt es auf den Punkt:

“Mei­ne Befürch­tun­gen hin­sicht­lich der zuneh­men­den Ver­wen­dung der Steu­er-ID in den ver­schie­dens­ten Lebens­be­rei­chen haben sich lei­der bestä­tigt. Ich stel­le mit Besorg­nis fest, dass die Ver­wen­dungs­mög­lich­kei­ten der Steu­er-ID schlei­chend aus­ge­wei­tet wer­den. Nicht nur Finanz­be­hör­den, son­dern auch Ban­ken, Ver­si­che­run­gen und Kran­ken­kas­sen ver­wen­den mitt­ler­wei­le die Steu­er-ID. Wer heu­te ein Kon­to eröff­nen will oder Eltern­geld bean­tragt, muss dafür sei­ne Steu­er-ID ange­ben. Damit droht die Steu­er-ID durch die Hin­ter­tür zu einem all­ge­mei­nen Per­so­nen­kenn­zei­chen zu wer­den, eine Ent­wick­lung, die von Ver­ant­wort­li­chen bei der Ein­füh­rung der Steu­er-ID vehe­ment bestrit­ten wurde.”

Schaar übt berech­tig­te Kri­tik an der Aus­wei­tung des ursprüng­lich ange­dach­ten Ein­satz­be­rei­ches der Steu­er-ID, weit über die Gren­zen der Steu­er­ver­wal­tung hinaus.

Durch die zuneh­men­de Abfra­ge und Spei­che­rung der ID, z.B. bei der Eröff­nung eines Bank­kon­tos oder der Bean­tra­gung von Sozi­al­leis­tun­gen ent­wick­le sich die Steu­er-ID immer mehr zu einem ein­deu­ti­gen Per­so­nen­kenn­zei­chen. Dies wur­de von den Ver­ant­wort­li­chen bei der Ein­füh­rung vor vier Jah­ren vehe­ment bestrit­ten, die Rea­li­tät sieht wohl anders aus.

Hilf­rei­che Datenschutz-Links

  • Wol­len Sie die Risi­ken aus dem Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz für Ihr Unter­neh­men mini­mie­ren? Eine pas­sen­de Lösung fin­den Sie sicher in unse­rem Leis­tungs­an­ge­bot.
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Ende des Ver­steck­spiels — Behör­den sol­len Daten­pan­nen offenlegen

Mel­de­pflicht von Datenpannen

Seit 2009 müs­sen sich Unter­neh­men, die per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten “ver­lie­ren” und eine mel­de­pflich­ti­ge Daten­pan­ne ver­ur­sa­chen, unter ande­rem eigen­stän­dig bei der für sie zustän­di­gen Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­de mel­den und die Betrof­fe­nen aus­führ­lich infor­mie­ren. Der erzie­he­ri­sche Effekt durch das Bekannt­wer­den in der Öffent­lich­keit ist bewußt eingeplant.

Gleich­be­rech­ti­gung — auch im Datenschutz?

Der Gesetz­ge­ber war jedoch der Mei­nung, “sei­ne” Behör­den und deren Daten­pan­nen von der Mel­de­pflicht aus­neh­men zu müs­sen. Über die Grün­de läßt sich nur spe­ku­lie­ren. Nur so ist jedoch zu erklä­ren, wie­so Ver­brau­cher Behör­den mit der Schul­no­te 2,9 noch als ver­trau­ens­wür­di­ger vor allen ande­ren “Bran­chen” ein­stu­fen. Pan­nen wer­den meist nur durch den Pro­test sei­tens Betrof­fe­ner bekannt.

Kri­tik vom Bundesdatenschutzbeauftragten

Der Bun­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­te Peter Schaar übt Kri­tik. Sei­ner Mei­nung nach müss­ten Behör­den hier den glei­chen stren­gen Rege­lun­gen unter­wor­fen wer­den wie Unter­neh­men. Behör­den und Ver­wal­tun­gen set­zen auf EDV-gestütz­te Ver­fah­ren, sind unter­ein­an­der ver­netzt, spei­chern teil­wei­se sen­si­ble­re Infor­ma­tio­nen als die meis­ten Unter­neh­men. Schaar sieht kei­nen Grund, war­um hier mit unter­schied­li­chen Maß­stä­ben bemes­sen wird.

“Eine sol­che Infor­ma­ti­ons­pflicht moti­viert die ver­ant­wort­li­chen Stel­len, mehr für die Daten­si­cher­heit und den Daten­schutz zu tun. Ich kann über­haupt nicht nach­voll­zie­hen, war­um hier für Daten­schutz­ver­stö­ße staat­li­cher und pri­va­ter Stel­len unter­schied­li­che Maß­stä­be ange­legt werden.”

Er emp­fiehlt, das Ber­li­ner Lan­des­da­ten­schutz­ge­setz zum Vor­bild zu neh­men. Dies sieht in § 18 a BlnDSG bereits die Mel­de­pflicht für Behör­den vor.

Wie ist Ihre Mei­nung dazu? Hin­ter­las­sen Sie einen Kom­men­tar, dis­ku­tie­ren Sie mit.

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