Die gesetzliche Bestellpflicht für einen (externen betrieblichen) Datenschutzbeauftragten in Unternehmen
Seit dem 2. Bundesdatenschutz-Anpassungsgesetz aus 2019 ist die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (intern oder extern) für Unternehmen und Vereine erst mit dem 20. Mitarbeiter Pflicht, wenn diese mittels EDV in ihren Aufgabenbereichen mit personenbezogenen Daten hantieren. Mit dieser Anhebung der Bestellgrenze (zuvor 10 Mitarbeiter), so begründet es die Wirtschafts-Lobby, sollte eine Entbürokratisierung des Datenschutzes einhergehen. Wer das Datenschutz-Recht kennt, weiß sehr genau, daß diese Aussage so nicht zutreffend ist. Siehe auch unseren kritischen Blog-Artikel dazu. Unabhängig davon: Kommt ein Unternehmen oder Unternehmer dieser Pflicht nicht nach, so drohen Bußgelder. Unkenntnis schützt vor Strafe nicht!
Der Gesetzgeber stellt es frei, ob ein interner oder externer Datenschutzbeauftragter bestellt wird. Die Vorteile eines externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten sprechen jedoch deutlich für eine externe Bestellung. Das Team von a.s.k. Datenschutz e.K. verfügt über die notwendige Qualifikation zur Ausübung dieser Tätigkeit. Nutzen also auch Sie — wie zahlreiche andere Unternehmen in Deutschland (Referenzen Datenschutz und Informationssicherheit finden Sie hier) — die handfesten Vorteile für Ihr Unternehmen und vermeiden Sie das Bußgeldrisiko.
Aufgaben des externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Die Aufgaben eines externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten richten sich nach Art. 39 DSGVO wie bei einem internen Datenschutzbeauftragten. Solange es jedoch nicht zu Interessenkonflikten kommt, kann der externe betriebliche Datenschutzbeauftragte weitere Aufgaben für das Unternehmen übernehmen.
Kostenloser Check für das Vorliegen einer Bestellpflicht für einen Datenschutzbeauftragten für Ihre Organisation
Gerne prüfen wir für Sie, ob die gesetzliche Bestellpflicht für Ihre Organisation vorliegt. Sprechen Sie uns bitte über unser Kontaktformular oder per Email an.
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Welche Leistungen erhalten Sie von uns?
- Selbstverständlich die Leistungen eines Datenschutzbeauftragten nach Art. 39 DSGVO
- Darüber hinaus: Online-Schulungen für Ihre Mitarbeiter (Grund- und Auffrischungskurse), Pflege des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten nach interner Zuarbeit, Überprüfung des Schutzniveaus (TOM) externer Dienstleister nach Art. 28+32 DSGVO, Jahresgespräch und vieles mehr
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