Die gesetz­li­che Bestell­pflicht für einen (exter­nen betrieb­li­chen) Daten­schutz­be­auf­trag­ten in Unternehmen

Seit dem 2. Bun­des­da­ten­schutz-Anpas­sungs­ge­setz aus 2019 ist die Bestel­lung eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten (intern oder extern) für Unter­neh­men und Ver­ei­ne erst mit dem 20. Mit­ar­bei­ter Pflicht, wenn die­se mit­tels EDV in ihren Auf­ga­ben­be­rei­chen mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten han­tie­ren. Mit die­ser Anhe­bung der Bestell­gren­ze (zuvor 10 Mit­ar­bei­ter), so begrün­det es die Wirt­schafts-Lob­by, soll­te eine Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung des Daten­schut­zes ein­her­ge­hen. Wer das Daten­schutz-Recht kennt, weiß sehr genau, daß die­se Aus­sa­ge so nicht zutref­fend ist. Sie­he auch unse­ren kri­ti­schen Blog-Arti­kel dazu. Unab­hän­gig davon: Kommt ein Unter­neh­men oder Unter­neh­mer die­ser Pflicht nicht nach, so dro­hen Buß­gel­der. Unkennt­nis schützt vor Stra­fe nicht!

Der Gesetz­ge­ber stellt es frei, ob ein inter­ner oder exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter bestellt wird. Die Vor­tei­le eines exter­nen betrieb­li­chen Daten­schutz­be­auf­trag­ten spre­chen jedoch deut­lich für eine exter­ne Bestel­lung. Das Team von a.s.k. Daten­schutz e.K. ver­fügt über die not­wen­di­ge Qua­li­fi­ka­ti­on zur Aus­übung die­ser Tätig­keit. Nut­zen also auch Sie — wie zahl­rei­che ande­re Unter­neh­men in Deutsch­land (Refe­ren­zen Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit fin­den Sie hier) — die hand­fes­ten Vor­tei­le für Ihr Unter­neh­men und ver­mei­den Sie das Bußgeldrisiko.

Hilfe Hürde

Auf­ga­ben des exter­nen betrieb­li­chen Datenschutzbeauftragten

Die Auf­ga­ben eines exter­nen betrieb­li­chen Daten­schutz­be­auf­trag­ten rich­ten sich nach Art. 39 DSGVO wie bei einem inter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten. Solan­ge es jedoch nicht zu Inter­es­sen­kon­flik­ten kommt, kann der exter­ne betrieb­li­che Daten­schutz­be­auf­trag­te wei­te­re Auf­ga­ben für das Unter­neh­men übernehmen.

Kos­ten­lo­ser Check für das Vor­lie­gen einer Bestell­pflicht für einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten für Ihre Organisation

Ger­ne prü­fen wir für Sie, ob die gesetz­li­che Bestell­pflicht für Ihre Orga­ni­sa­ti­on vor­liegt. Spre­chen Sie uns bit­te über unser Kon­takt­for­mu­lar oder per Email an.

Bestel­len Sie a.s.k. Daten­schutz als exter­ne Daten­schutz­be­auf­trag­te für Ihre Organisation

Wel­che Leis­tun­gen erhal­ten Sie von uns?

  • Selbst­ver­ständ­lich die Leis­tun­gen eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten nach Art. 39 DSGVO
  • Dar­über hin­aus: Online-Schu­lun­gen für Ihre Mit­ar­bei­ter (Grund- und Auf­fri­schungs­kur­se), Pfle­ge des Ver­zeich­nis­ses der Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten nach inter­ner Zuar­beit, Über­prü­fung des Schutz­ni­veaus (TOM) exter­ner Dienst­leis­ter nach Art. 28+32 DSGVO, Jah­res­ge­spräch und vie­les mehr
  • Wir betreu­en Sie mit­tels voll­ver­schlüs­sel­ter Pro­jekt­platt­form, Video­kon­fe­renz, Email, Tele­fon und vor Ort
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