DSGVO schreibt öffent­li­chen Stel­len einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten vor

Arti­kel 37 DSGVO schreibt öffent­li­chen Stel­len die Benen­nung eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten ins Pflich­ten­heft. Die­se Pflicht trifft auch Kom­mu­nal­ver­wal­tun­gen, also Rat­häu­ser und Land­kreis­ver­wal­tun­gen in Rhein­land-Pfalz unab­hän­gig von ihrer Grö­ße. Eine Öff­nungs­klau­sel, die­se Pflicht zur Benen­nung durch Lan­des­da­ten­schutz­ge­set­ze aus­zu­he­beln, sieht die DSGVO nicht vor.

Mehr Büro­kra­tie durch einen kom­mu­na­len Datenschutzbeauftragten?

Im Kon­text des Daten­schutz­be­auf­trag­ten wird sich ger­ne über den büro­kra­ti­schen Mehr­auf­wand durch die­sen geäu­ßert. Wie­so ein Daten­schutz­be­auf­trag­ter zu mehr Büro­kra­tie füh­ren soll, erschließt sich uns nicht. Denn unab­hän­gig davon, ob man als Orga­ni­sa­ti­on einen DSB benen­nen muss oder nicht, kommt die Büro­kra­tie nicht durch einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten, son­dern durch das mate­ri­el­le Recht aus der DSGVO sowie diver­ser Lan­des­da­ten­schutz­ge­set­ze und flan­kie­ren­der Geset­ze. Der Steu­er­be­ra­ter ist ja auch nicht schuld am Dickicht der Steu­er­ge­set­ze und dem damit ver­bun­de­nen Aufwand.

Ein exter­ner kom­mu­na­ler Daten­schutz­be­auf­trag­ter kann hel­fen, die büro­kra­ti­schen Anfor­de­run­gen zu erfül­len und umzusetzen

Aller­dings ist nicht von der Hand zu wei­sen: Was eine Kom­mu­nal­ver­wal­tung im Daten­schutz alles stem­men muss, ist nicht ohne. Ver­fügt die Kom­mu­nal­ver­wal­tung über einen gut aus­ge­bil­de­ten und erfah­re­nen behörd­li­chen Daten­schutz­be­auf­trag­ten, erle­di­gen sich die­se Anfor­de­run­gen nicht von selbst. Aber da das Know How und das Pra­xis­wis­sen zur Umset­zung in der Per­son des exter­nen kom­mu­na­len Daten­schutz­be­auf­trag­ten für die Kom­mu­nal­ver­wal­tung zur Ver­fü­gung ste­hen und die­ser unter­stüt­zen kann, geht das The­ma deut­lich leich­ter von der Hand.

Pro­fi­tie­ren Sie von unse­ren exter­nen kom­mu­na­len Daten­schutz­be­auf­trag­ten Rheinland-Pfalz

Wäh­rend die Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­de Rhein­land-Pfalz für grö­ße­re Kom­mu­nal­ein­rich­tun­gen wie Land­kreis­ver­wal­tun­gen bereits min­des­tens eine hal­be Voll­zeit­stel­le für die Aus­übung der Tätig­keit des kom­mu­na­len Daten­schutz­be­auf­trag­ten vor­sieht, wird der benö­tig­te Zeit­an­teil bei klei­ne­ren Kom­mu­nal­ver­wal­tun­gen gerin­ger sein. Doch selbst die­ser kann für klei­ne Gemein­den, Ver­bands­ge­mein­den und Städ­te bereits eine gro­ße Her­aus­for­de­rung sein. Die Lösung: Set­zen Sie auf unse­re lang­jäh­ri­ge Erfah­rung im Kom­mu­nal­be­reich als Ihr exter­ner kom­mu­na­ler Daten­schutz­be­auf­trag­ter Rheinland-Pfalz. 

Wir erbrin­gen in die­ser Funk­ti­on nicht nur die Auf­ga­ben aus Art. 39 DSGVO, son­dern kön­nen als exter­ner kom­mu­na­ler Daten­schutz­be­auf­trag­ter deut­lich mehr Daten­schutz-Auf­ga­ben über­neh­men, ohne in einen Inter­es­sens­kon­flikt zu geraten.

Schnell­an­fra­ge