DSGVO schreibt öffentlichen Stellen einen Datenschutzbeauftragten vor
Artikel 37 DSGVO schreibt öffentlichen Stellen die Benennung eines Datenschutzbeauftragten ins Pflichtenheft. Diese Pflicht trifft auch Kommunalverwaltungen, also Rathäuser und Landkreisverwaltungen in Rheinland-Pfalz unabhängig von
ihrer Größe. Eine Öffnungsklausel, diese Pflicht zur Benennung durch Landesdatenschutzgesetze auszuhebeln, sieht die DSGVO nicht vor.
Mehr Bürokratie durch einen kommunalen Datenschutzbeauftragten?
Im Kontext des Datenschutzbeauftragten wird sich gerne über den bürokratischen Mehraufwand durch diesen geäußert. Wieso ein Datenschutzbeauftragter zu mehr Bürokratie führen soll, erschließt sich uns nicht. Denn unabhängig davon, ob
man als Organisation einen DSB benennen muss oder nicht, kommt die Bürokratie nicht durch einen Datenschutzbeauftragten, sondern durch das materielle Recht aus der DSGVO sowie diverser Landesdatenschutzgesetze und flankierender Gesetze.
Der Steuerberater ist ja auch nicht schuld am Dickicht der Steuergesetze und dem damit verbundenen Aufwand.
Ein externer kommunaler Datenschutzbeauftragter kann helfen, die bürokratischen Anforderungen zu erfüllen und umzusetzen
Allerdings ist nicht von der Hand zu weisen: Was eine Kommunalverwaltung im Datenschutz alles stemmen muss, ist nicht ohne. Verfügt die Kommunalverwaltung über einen gut ausgebildeten und erfahrenen behördlichen Datenschutzbeauftragten,
erledigen sich diese Anforderungen nicht von selbst. Aber da das Know How und das Praxiswissen zur Umsetzung in der Person des externen kommunalen Datenschutzbeauftragten für die Kommunalverwaltung zur Verfügung stehen und dieser
unterstützen kann, geht das Thema deutlich leichter von der Hand.
Profitieren Sie von unseren externen kommunalen Datenschutzbeauftragten Rheinland-Pfalz
Während die Landesdatenschutzbehörde Rheinland-Pfalz für größere Kommunaleinrichtungen wie Landkreisverwaltungen bereits mindestens eine halbe Vollzeitstelle für die Ausübung der Tätigkeit des kommunalen Datenschutzbeauftragten
vorsieht, wird der benötigte Zeitanteil bei kleineren Kommunalverwaltungen geringer sein. Doch selbst dieser kann für kleine Gemeinden, Verbandsgemeinden und Städte bereits eine große Herausforderung sein. Die Lösung: Setzen
Sie auf unsere langjährige Erfahrung im Kommunalbereich als Ihr externer kommunaler Datenschutzbeauftragter Rheinland-Pfalz.
Wir erbringen in dieser Funktion nicht nur die Aufgaben aus Art. 39 DSGVO, sondern können als externer kommunaler Datenschutzbeauftragter deutlich mehr Datenschutz-Aufgaben übernehmen, ohne in einen Interessenskonflikt zu
geraten.