f.a.q.
Du hast fragen? wir haben die Antworten!
Du suchst nach Antworten zu den üblichen Fragestellungen rund um Datenschutz oder die Funktion des Datenschutzbeauftragten in Unternehmen, Behörden und Vereinen? Dann bist Du hier genau richtig.
Ein Datenschutzbeauftragter (DSB) muss grundsätzlich benannt werden, sobald in Ihrem Unternehmen oder Verein mindestens 20 Personen regelmäßig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Vollzeitkräfte, Teilzeitkräfte, Praktikanten oder Ehrenamtliche handelt – alle zählen mit, sofern sie regelmäßig personenbezogene Daten verarbeiten, z. B. Mitgliederlisten führen, Personal verwalten oder Kundendaten bearbeiten. Es handelt sich um eine öffentliche Stelle? Dann ist — unabhängig von der Personenzahl — ein DSB zu benennen.
Darüber hinaus besteht eine Bestellpflicht auch dann, wenn besonders sensible Daten (wie Gesundheitsdaten, religiöse Überzeugungen oder strafrechtliche Informationen) in großem Umfang verarbeitet werden oder wenn die Kerntätigkeit Ihrer Organisation in der systematischen Überwachung von Personen besteht. Dies kann z. B. bei Videoüberwachung oder umfangreicher Analyse von Nutzerverhalten der Fall sein.
Rechtsgrundlagen:
Bei Unsicherheiten, ob in Ihrem Fall eine Pflicht zu Benennung besteht, wenden Sie sich gerne direkt an uns, die a.s.k. Datenschutz. Nutzen Sie dazu unser Kontaktformular auf der Startseite.
Ein Datenschutzbeauftragter kann sowohl ein interner Mitarbeiter als auch ein externer Dienstleister wie die a.s.k. Datenschutz sein. Wichtig ist, dass diese Person über umfassende Fachkenntnisse im Datenschutzrecht und in der Datenschutzpraxis verfügt. Dazu zählen Kenntnisse der DSGVO, des BDSG und branchenspezifischer Datenschutzanforderungen sowie praktische Erfahrung mit Datenschutzprozessen.
Der DSB sollte unabhängig arbeiten können und darf keine Aufgaben übernehmen, die zu einem Interessenkonflikt führen könnten (z. B. Geschäftsführer, IT-Leiter, Marketing-/Vertrieb- oder Personalverantwortliche). In Vereinen empfiehlt es sich, Vorstandsmitglieder nicht als DSB zu benennen, um die notwendige Unabhängigkeit zu gewährleisten.
Sie sind unsicher, ob Ihre Wunschperson geeignet ist? Lassen Sie sich von uns beraten! Kontaktieren Sie die a.s.k. Datenschutz hier.
Der DSB ist für die Überwachung und Beratung bei der Einhaltung der Datenschutzgesetze verantwortlich. Zu seinen Hauptaufgaben gehören:
- Beratung: Er informiert und schult die Geschäftsleitung und Mitarbeitende zu Datenschutzthemen.
- Überwachung: Er kontrolliert, ob die Vorgaben der DSGVO und des BDSG eingehalten werden.
- Ansprechpartner: Er ist die erste Anlaufstelle für Betroffene, Mitarbeitende und die Aufsichtsbehörde in Datenschutzfragen.
- Prüfung von Prozessen: Er begleitet neue Projekte und Prozesse, um Datenschutzrisiken frühzeitig zu erkennen und zu minimieren.
- Unterstützung bei Datenschutz-Folgenabschätzungen: Bei risikoreichen Verarbeitungen berät er zur Durchführung und Dokumentation.
- Dokumentation: Er unterstützt bei der Erstellung und Pflege des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten und anderer wichtiger Unterlagen.
Rechtsgrundlage: