Caspars Behörde forderte daraufhin den Abbau von 24 der 75 installierten Kameras. ECE zieht sich auf die Position zurück, es sei ausdrücklicher Kundenwunsch nach Sicherheit und man würde Aufzeichnungen nur im Falle von Straftaten an die Sicherheitsbehörden weiterleiten. Ein Abbau käme daher nur in Einzelfällen in Frage. Der Streit liegt nun zur Entscheidung beim zuständigen Hamburger Verwaltungsgericht. Vom Urteil erhofft sich Caspar eine Signalwirkung auch für andere Bundesländer, deren Datenschutzbeauftragte die Vorgehensweise begrüßen und mittragen.
Das Bundesdateschutzgesetz (BDSG) regelt in § 6b, § 32 und § 38 den Einsatz von Videoüberwachung in öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereichen. Bereiche wie Bahnhöfe, Banken, Fußgängerzonen, aber auch Einkaufzentren dürfen mittels Videokameras überwacht werden. Allerdings gem. § 6b BDSG nur unter bestimmten Bedingungen wie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, wenn der Zweck konkret festgelegt ist und keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen entgegenstehen.
Doch selbst wenn das BDSG den Einsatz der Videoüberwachung legitimiert, so gilt salopp gesagt einfach Kamera aufhängen is’ nich’. Das BDSG sieht vielmehr eine Reihe an Maßnahmen vor, die eine Videoübewachung begleiten müssen. Das beginnt mit einer ausreichenden Signalisierung und hört mit verbindlichen Regelungen und Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer — für den Fall einer Mitarbeiterüberwachung — nicht auf.
Genug Möglichkeiten für Unternehmen, das probate Mittel Videoüberwachung rechtswidrig einzusetzen und sich den Unmut von Kunden, Mitarbeitern und der Landesdatenschutzbehörden zuzuziehen. Abhilfe gibt es. Fragen Sie Ihren Datenschutzbeauftragten. Sie haben noch keinen? Dann sprechen Sie mich an.