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Verstoss

Was kos­tet ein exter­ner Datenschutzbeauftragter?

“Es kommt dar­auf an” — Was kos­tet ein exter­ner Datenschutzbeauftragter?

Was kos­tet ein exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter?”, die­se Fra­ge wird des­öf­te­ren per Email oder als Blog-Kom­men­tar an uns her­an­ge­tra­gen.  Eine nach­voll­zieh­ba­re Fra­ge, gera­de wenn das eige­ne Unter­neh­men unter die gesetz­li­che Bestell­pflicht für einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten fällt. Und gera­de in wirt­schaft­lich anstren­gen­den Pha­sen sind die Kos­ten ein rele­van­ter Fak­tor. Sind kei­ne wei­te­ren Anga­ben vor­han­den, dann fällt die Beant­wor­tung in etwa so leicht wie die von Fra­gen wie

  • Was kos­tet ein Auto?
  • Wie teu­er ist es, ein Haus zu bauen?
  • Wie viel muss ich für den nächs­ten Som­mer­ur­laub bezahlen?

Die ehr­li­che Ant­wort auf die Fra­ge nach den Kos­ten für einen exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten kann in die­sem Fall nur lau­ten: “Es kommt dar­auf an!”

Auf was kommt es bei den Kos­ten für einen exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten an?

Daten­schutz ist kein Pro­dukt von der Stan­ge, auch wenn das eine oder ande­re rei­ße­ri­sche Bil­lig­hei­mer-Ange­bot das glau­ben machen will. Daten­schutz ist stets eine indi­vi­du­el­le Leis­tung maß­ge­schnei­dert auf Ihre Orga­ni­sa­ti­on. Jede Unter­neh­mung ver­fügt über eine eige­ne Aus­gangs­si­tua­ti­on (Sta­tus Quo wie Anzahl der Mit­ar­bei­ter, Filia­len, Betriebs­rat, Richt­li­ni­en etc.), unter­schied­li­che Res­sour­cen zur Umset­zung, eine Viel­falt an zu betrach­ten­den Fak­to­ren (bei­spiels­wei­se die unter­schied­lichs­ten IT-Lösun­gen) und ein not­wen­di­ges Schutz­ni­veau je nach Bran­che und Art der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten in der Organisation.

All die­se Punk­te bedeu­ten ein Mehr oder Weni­ger an Auf­wand in der Umset­zung und Betreu­ung im Rah­men der Auf­ga­ben eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten nach Art. 39 DSGVO. Sie wir­ken sich dem­nach direkt auf die ent­ste­hen­den Kos­ten aus. Umso wich­ti­ger ist es, mög­lichst vie­le die­ser Aspek­te zu ken­nen, um die ein­gangs genann­te Fra­ge seri­ös und vor allem ohne spä­te­re Preis­nach­ver­hand­lun­gen beant­wor­ten zu kön­nen. Zu die­sem Zweck kön­nen Sie unser kom­for­ta­bles Online-For­mu­lar nut­zen und damit Ihr Ange­bot anfor­dern. Ihre Anga­ben wer­den selbst­ver­ständ­lich ver­trau­lich behandelt.

Wuss­ten Sie schon, dass zahl­rei­che unse­rer Leis­tun­gen aus offi­zi­el­len För­der­mit­teln bezu­schusst wer­den kön­nen? Hier erfah­ren Sie mehr über För­der­mög­lich­kei­ten und Zuschüs­se für Bera­tungs­leis­tun­gen Daten­schutz & Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit von a.s.k. Daten­schutz. Ein wei­te­rer Fak­tor, der Sie unter­stützt, die Belas­tung für die Kos­ten eines exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten gering zu halten.

Wie geht a.s.k. Daten­schutz als exter­ne Daten­schutz­be­auf­trag­te vor?

Im Rah­men eines ein- bis mehr­tä­gi­gen Daten­schutz-Audits vor Ort (zu Coro­na-Zei­ten erst mal nur remo­te) wird der Sta­tus Quo des Daten­si­cher­heit- und Daten­schutz-Niveaus Ihrer Orga­ni­sa­ti­on ermit­telt. Klar defi­nier­te Fra­gen­ka­ta­lo­ge zusam­men mit Ein­zel- und Grup­pen­ge­sprä­chen erge­ben ein deut­li­ches Bild und bil­den die Grund­la­ge für alle wei­te­ren Akti­vi­tä­ten. Nach Aus­wer­tung des Audits und der Gesprä­che steht ein Kata­log von Maß­nah­men und Emp­feh­lun­gen fest, mit des­sen Umset­zung die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Not­wen­dig­kei­ten in Ihrem Unter­neh­men sicher­ge­stellt wer­den. Der Kata­log wird in der sog. “Ein­füh­rungs­pha­se” gemein­sam unter Zuhil­fe­nah­me eines Online Pro­jekt Tools umge­setzt. Der Auf­wand für die­se Pha­se wird in Mann­ta­gen gemäß Ihren Anga­ben kal­ku­liert und abge­rech­net. Zumeist ist ein Pau­schal­preis ver­ein­bart, der alle Leis­tun­gen die­ser Pha­se umfasst. Beach­ten Sie mög­li­che För­der­mit­tel und Zuschüs­se.

Nach­dem in der Ein­füh­rungs­pha­se die not­wen­di­ge Basis geschaff­ten wur­de,  schließt sich nun die “Betreu­ungs­pha­se” als exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter an.  Die­se umfasst ein­ma­li­ge und wie­der­keh­ren­de Auf­ga­ben wie sie Arti­kel 39 DSGVO vor­sieht. Selbst­ver­ständ­lich haben wir die­se Auf­ga­ben um eini­ge wei­te­re Tätig­kei­ten für Sie ergänzt, sofern dadurch kei­ne Inter­es­sens­kon­flik­te zu den Kern­auf­ga­ben des Daten­schutz­be­auf­trag­ten ent­ste­hen. Zu den Auf­ga­ben lesen Sie mehr in unse­rem sepa­ra­ten Blog-Beitrag.

Was kos­tet es Sie auf jeden Fall …

… wenn Sie kei­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten benen­nen, obwohl Sie gesetz­lich dazu ver­pflich­tet sind.

  • Buß­geld (Aus­nah­me: öffent­li­che Stellen)
  • Ihren guten Ruf z.B. bei Datenpannen
  • Viel Ärger mit der Aufsichtsbehörde

Inter­nen oder exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten bestellen?

Die Vor­tei­le einer exter­nen Bestel­lung lie­gen für klei­ne und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men aber auch Kom­mu­nen klar auf der Hand. Dabei spie­len nicht nur die kal­ku­lier­ba­ren und über­schau­ba­ren Kos­ten eine gro­ße Rol­le. Ihre Orga­ni­sa­ti­on pro­fi­tiert spür­bar vom Ein­satz eines exter­nen Datenschutzbeauftragten.

Über­sicht der DSGVO Bußgelder

Mit schö­ner Regel­mä­ßig­keit hört und liest man in den Medi­en etwas von Buß­gel­dern im Daten­schutz basie­rend auf der DSGVO oder ande­rer Daten­schutz­ge­set­ze. Mer­ken kann man sich die alle nicht. Doch es kann nicht scha­den, das eine oder ande­re Buß­geld für ver­schie­de­ne For­men an Daten­schutz­ver­stö­ßen zu ken­nen. DSGVO Buß­gel­der soll­ten zwar nicht der allei­ni­ge Antrieb zur Ein­hal­tung von Rechts­vor­schrif­ten sein, aber viel­leicht muss man als inter­ner oder exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter auch mal mit Zah­len kom­men, damit sich etwas in der Orga­ni­sa­ti­on bewegt 🙂

Über­sicht der DSGVO Bußgelder

Und da ist es sehr hilf­reich, dass sich die Betrei­ber von https://​dsgvo​-por​tal​.de die Mühe machen, stets aktu­el­le Buß­gel­der zu erfas­sen und zu kata­lo­gi­sie­ren. Kann ja ganz hilf­reich sein, zu wis­sen und anzu­füh­ren, dass für Wer­be­an­ru­fe ohne Ein­wil­li­gung, Infor­ma­ti­ons­män­gel in Apps und unzu­rei­chen­de TOM (tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men) die ita­lie­ni­sche Daten­schutz­auf­sicht im Janu­ar 2020 ein Buß­geld in Höhe von 27,8 Mio Euro ver­hängt hat. Die genann­ten Ver­stö­ße sind ja nicht sel­ten. Viel­leicht ein wei­te­rer Anstoß, um sol­che Män­gel in der eige­nen Orga­ni­sa­ti­on anzugehen.

Die im Por­tal gelis­te­ten DSGVO Buß­gel­der las­sen sich nach diver­sen Kri­te­ri­en sor­tie­ren und anzei­gen, z.B. nach Buß­geld­hö­he, Datum, Land und auch Buß­geld­emp­fän­ger (da fin­den sich eini­ge alte Bekann­te, aber auch sehr vie­le neue Namen). Ein Wer­muts­trop­fen, wenn man das so sehen mag, ist jedoch vor­han­den: In der Über­sicht fin­den sich die Buß­gel­der, wel­che von den Auf­sichts­be­hör­den ver­hängt wur­den. Das muss nicht iden­tisch sein, was von den betrof­fe­nen Orga­ni­sa­tio­nen z.B. nach Beschrei­ten des Rechts­we­ges dann wirk­lich gezahlt wur­de. Sofern es hier­zu Erkennt­nis­se gibt, fin­den sich die­se unter den Details, die man zu jedem Vor­gang auf­ru­fen kann. Dar­in wird auch die Art des Ver­sto­ßes wei­ter konkretisiert.

Dan­ke an die Betrei­ber des Portals.

Daten­pan­ne: Offe­ner News­let­ter-Ver­tei­ler führt zu Buß­geld — Augen auf beim Direktmarketing

Schon jedem Mal pas­siert — News­let­ter oder Email an vie­le Emp­fän­ger verschickt

Sie ken­nen das bestimmt aus Ihrem eige­nen Arbeits­all­tag. Eine wich­ti­ge Nach­richt soll per Email oder News­let­ter ver­teilt wer­den. Mail- oder News­let­ter-Pro­gramm geöffnet, Text geschrie­ben, aus dem Adress­buch schnell die Empfänger zusam­men­ge­klickt oder kom­for­ta­bel eine Ver­tei­ler-Lis­te genutzt und auf Sen­den gedrückt. Auf Sei­ten des Empfängers wer­den sich dann die Augen gerie­ben. Ste­hen doch alle Email-Empfänger im Klar­text im AN:/TO: Feld der Email. Ordent­lich wie der Absen­der sei­ne Adres­sen gepflegt hat, akku­rat mit Vor‑, Nach­na­me und Email-Adres­se. Üblicherweise macht man den Absen­der freund­lich auf sein Miss­ge­schick auf­merk­sam und läßt es dar­auf beruhen.

Offe­ne News­let­ter-Ver­tei­ler kom­men nicht immer gut an

Die Mit­ar­bei­te­rin eines baye­ri­schen Han­del­un­ter­neh­mens hat­te weni­ger Glück. Sie schrieb eine sol­che Email an Kun­den des Unter­neh­mens. Kur­zer Inhalt, net­te Ges­te. Jedoch lei­der stan­den vor dem eigent­li­chen Text (hal­be DIN A4 Sei­te) über neun (9!) Sei­ten Email-Adres­sen im Klar­text. Einem oder meh­re­ren Empfängern miß­fiel dies und der Stein des Ansto­ßes wur­de an die zuständige baye­ri­sche Landesdatenschutzbehörde weitergeleitet.

Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­de prüft offe­ne News­let­ter-Ver­tei­ler und ver­hängt Bußgeld

Das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Daten­schutz­auf­sicht (kurz BayL­DA) hat in der Ver­gan­gen­heit bereits mehr­fach über die eige­ne Web­sei­te und auf Ver­an­stal­tun­gen vor und mit Unter­neh­men auf die daten­schutz­recht­li­che Unzulässigkeit eines sol­chen Vor­gangs hin­ge­wie­sen. Name plus Email- Adres­se sind per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten im Sin­ne des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes (BDSG). Eine Übermittlung (nichts ande­res stellt eine Email dar) ist daher nur zulässig, wenn der Betrof­fe­ne (also der eigent­li­che Email-Inha­ber) expli­zit in die Übermittlung an Drit­te schrift­lich ein­ge­wil­ligt hat oder eine gesetz­li­che Grund­la­ge vor­liegt. Bei­des ist im Fal­le einer sol­chen Pan­ne sicher nicht der Fall. Die Ver­wen­dung des offe­nen Email-Ver­tei­lers (also das Ein­tra­gen der Empfänger in das AN:/TO: Feld) stellt somit einen Daten­schutz­ver­stoß dar. Auf­grund der Men­ge der betrof­fe­nen Email-Adres­sen sah das BayL­DA von einem rei­nen Ver­weis auf die recht­li­che Unzulässigkeit ab. Statt­des­sen wur­de ein Buß­geld verhängt, das nun nach Ver­strei­chen der Wider­spruchs­frist rechts­wirk­sam gewor­den ist.

Doch wer zahlt jetzt das Buß­geld für den offe­nen Newsletter-Verteiler?

In die­sem kon­kre­ten Fall wur­de das Buß­geld gegen die Mit­ar­bei­te­rin verhängt. Ob der Arbeit­ge­ber für Sie ein­springt, ist nicht bekannt. Das BayL­DA teil­te jedoch mit, daß es in einem ähnlichen Fall in zu einem Buß­geld gegen ein wei­te­res Unter­neh­men kam. Da hier die Mit­ar­bei­ter sei­tens der Unter­neh­mens­leis­tung nicht oder nicht aus­rei­chend für das The­ma sen­si­bi­li­siert wur­den, hat­te nun das Unter­neh­men selbst für den Faux­pas mit dem offe­nen Email-Ver­tei­ler geradezustehen.

Aufklärung ist Pflicht — Sorg­fäl­ti­ger Umgang mit News­let­tern-Ver­tei­lern ver­mei­det Bußgelder

Um sol­che Vorfälle von vorn­her­ein zu ver­mei­den und das Ein­tritts­ri­si­ko zu sen­ken, soll­ten Sie Ihre Mit­ar­bei­ter regelmäßig für die­ses The­ma sen­si­bi­li­sie­ren. Ger­ne können Sie hierfür die­sen Blog­bei­trag ein­set­zen. Was ist zu beach­ten? Wei­sen Sie dar­auf hin, sol­che Rund­mails stets über das Feld BCC, also Blind Car­bon Kopie zu adres­sie­ren. Die Nut­zung von TO: und CC: (Car­bon Copy) wird stets den sel­ben recht­li­chen Sach­ver­halt mit allen Kon­se­quen­zen auslösen. Bei klei­ne­ren falsch genutz­ten Ver­tei­lern kann es bei einer Ver­war­nung blei­ben, das ist jedoch nicht garantiert.

Fra­gen Sie doch Ihren Datenschutzbeauftragten

Zum rich­ti­gen Umgang mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten im Rah­men des Direkt­mar­ke­tings hilft Ihnen kom­pe­tent Ihr Daten­schutz­be­auf­trag­ter wei­ter. Sie haben kei­nen? Dann soll­ten Sie sich dar­um küm­mern, da eine gesetz­li­che Bestell­pflicht vor­lie­gen kann. Spre­chen Sie uns unver­bind­lich und kos­ten­frei an!

 

Per­so­nal­aus­weis ein­fach kopie­ren — ein­fach rechtswidrig

Per­so­nal­aus­weis als Pfand, Per­so­nal­aus­weis-Kopie als Beleg — üblich, aber verboten

Usus, Rechts­ver­stoß inklu­si­ve. Der Per­so­nal­aus­weis wird als Pfand hin­ter­legt, eine Kopie zur Iden­ti­fi­ka­ti­on im Ver­trags­ord­ner abge­legt oder als Scan ins Doku­men­ten-Manage­ment-Sys­tem gespei­chert. Bran­chen­über­grei­fend üblich, vom Fit­ness-Stu­dio bis zur Autovermietung.

Der neue Personalausweis

Seit dem 01. Novem­ber 2010 wird nur noch der neue Per­so­nal­aus­weis her­aus­ge­ge­ben, ger­ne auch als „ePer­so“ bezeich­net. Im Zuge der Umstel­lung hat das Per­so­nal­aus­weis­ge­setz (PAuswG) eini­ge Ände­run­gen erfah­ren. Zahl­rei­che Kom­men­tie­run­gen und Begrün­dun­gen beglei­ten den neu­en Ausweis.

Kein aus­drück­li­ches Kopier­ver­bot, aber …

Neben der bis­her übli­chen Aus­weis­funk­ti­on beinhal­tet der „ePer­so“ nun auch die Mög­lich­keit zu Signa­tur und zur Authen­ti­sie­rung. Zum Schutz die­ser Funk­tio­nen schreibt unse­re Regie­rung in ihrer Begrün­dung zur Neu­re­ge­lung: “Die Erhe­bung und Ver­wen­dung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten aus oder mit­hil­fe des Aus­wei­ses darf künf­tig nur über die dafür vor­ge­se­he­nen Wege erfol­gen. (.) Wei­te­re Ver­fah­ren z.B. über die opto­elek­tro­ni­sche Erfas­sung (“scan­nen”) von Aus­weis­da­ten oder dem maschi­nen­les­ba­ren Bereich sol­len aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen wer­den.” In den Aus­le­gun­gen hier­zu wird deut­lich davon gespro­chen, weder Kopien des Per­so­nal­aus­wei­ses zuzu­las­sen, noch die­sen aus der Hand zu geben.

War­um den Per­so­nal­aus­weis nicht kopieren?

Da der neue Per­so­nal­aus­weis auf­grund des­sen Gestal­tung noch eine sog. Berech­ti­gungs­num­mer trägt, weist das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um auf einen zusätz­li­chen Sach­ver­halt hin. Die Berech­ti­gungs­num­mer soll näm­lich ledig­lich dem Aus­weis­in­ha­ber bekannt sein. Eine Kopie oder ein Scan ste­hen die­sem Umstand jedoch entgegen.

Der alte Per­so­nal­aus­weis darf aber kopiert werden?

Trägt die­ser zwar nicht die elek­tro­ni­schen Merk­ma­le sei­nes Nach­fol­gers so ist eine Kopie hier nur sehr schwer als daten­schutz­recht­lich erfor­der­lich zu begrün­den. Sub­jek­ti­ve Maß­stä­be hier­über sind aus­ge­schlos­sen. So soll­te auch hier auf eine Kopie ver­zich­tet wer­den. Notie­ren Sie die erfor­der­li­chen Daten. Vor­teil: Sie erspa­ren sich das vor­ge­schrie­be­ne Aus­schwär­zen nicht erfor­der­li­cher Daten und müs­sen spä­ter im Rah­men der Auf­be­wah­rungs– und Lösch­fris­ten nicht in Akten­sta­peln oder EDV Sys­te­men nach den zu löschen­den Doku­men­ten fahnden.

Dann neh­men wir den Per­so­nal­aus­weis eben als Pfand

Hier spricht das PAuswG eine kla­re Spra­che § 1 Abs. 1. S. 3+4 PAuswG — für bei­de Aus­weis­for­men: „Vom Aus­weis­in­ha­ber darf nicht ver­langt wer­den, den Per­so­nal­aus­weis zu hin­ter­le­gen oder in sons­ti­ger Wei­se den Gewahr­sam auf­zu­ge­ben. Dies gilt nicht für zur Iden­ti­täts­fest­stel­lung berech­tig­te Behör­den sowie in den Fäl­len der Ein­zie­hung und Sicher­stel­lung.” Ihre Orga­ni­sa­ti­on wird schwer­lich als berech­tig­te Behör­de anzu­se­hen sein, Aus­nah­men bestä­ti­gen die Regel.

Aus­nah­men vom Kopier­ver­bot und Pfand­ver­bot für Personalausweise?

Ja, u.a. § 8 Geld­wä­sche­ge­setz oder § 95 TKG (z.B. für Han­dy-Ver­trä­ge). Trifft das auf Ihr Unter­neh­men zu? Ihr Daten­schutz­be­auf­trag­ter klärt Sie ger­ne über den Sach­ver­halt auf. Sie haben kei­nen? Dann spre­chen Sie uns an. Wir unter­stüt­zen Sie als exter­ne Daten­schutz­be­auf­trag­te und exter­ne Informationssicherheitsbeauftragte.

Daten­schutz­be­auf­trag­ter darf kei­nen Inter­es­sen­kon­flik­ten unterliegen

Baye­ri­sches Unter­neh­men kas­siert Buß­geld, weil IT-Mana­ger gleich­zei­tig als Daten­schutz­be­auf­trag­ter bestellt war.

“Eine der­art expo­nier­te Posi­ti­on im Hin­blick auf die Daten­ver­ar­bei­tungs­pro­zes­se im Unter­neh­men ist in aller Regel unver­ein­bar mit den Auf­ga­ben eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten”, so das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Daten­schutz­auf­sicht (BayL­DA) in Ansbach.

Wer muss einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten bestellen?

Unter­neh­men und auch Ver­ei­ne müs­sen einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten (DSB) bestel­len, wenn bei ihnen min­des­tens zehn Per­so­nen (“mehr als neun”, so das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz) mit der auto­ma­ti­sier­ten Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten befasst sind. Dabei ist es uner­heb­lich, a) ob es sich dabei um inter­ne oder exter­ne per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten han­delt und b) mit wel­chem Zeit­an­teil die Per­so­nen beschäf­tigt sind (Voll­zeit, Teil­zeit, Aus­hil­fe etc.). Es zählt hier allei­ne die Zahl der “Köp­fe”.

Zahl­rei­che Unter­neh­men und Ver­ei­ne erfül­len die­se Vor­aus­set­zun­gen. Das Gesetz stellt es dabei frei, ob die Funk­ti­on des Daten­schutz­be­auf­trag­ten an eine exter­ne Per­son ver­ge­ben wird („exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter“) oder aber durch einen Mit­ar­bei­ter („inter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter“) erfüllt wird. Je nach Bun­des­land schrei­ben die Lan­des­da­ten­schutz­ge­set­ze einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten eben­falls für Behör­den und kom­mu­na­le Ein­rich­tun­gen (sog. öffent­li­che Stel­len) ver­pflich­tend vor. In eini­gen Bun­des­län­dern besteht bereits heu­te die Mög­lich­keit einer exter­nen Bestel­lung des behörd­li­chen Daten­schutz­be­auf­trag­ten. Mit der EU-Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (EU-DSGVO) wird die Bestell­pflicht für öffent­li­che Stel­len ver­ein­heit­licht. Eben­so soll dann eine gene­rel­le Mög­lich­keit der exter­nen Bestel­lung für Behör­den /​ Kom­mu­nen gege­ben sein.

Wann ist von einem Inter­es­sens­kon­flikt auszugehen?

Wird ein Mit­ar­bei­ter zum Daten­schutz­be­auf­trag­ten bestellt, so darf er jedoch dane­ben nicht zusätz­lich /​ wei­ter­hin für sol­che Auf­ga­ben zustän­dig sein, wel­che die Gefahr von Inter­es­sens­kon­flik­ten mit sei­ner Funk­ti­on als Daten­schutz­be­auf­trag­ter mit sich brin­gen kön­nen. Der Gesetz­ge­ber ver­langt hier salopp, nicht “den Bock zum Gärt­ner zu machen”. Ähn­lich hat dies auch die EU-Daten­schutz­richt­li­nie (Art. 18) gefor­dert, völ­li­ge Unab­hän­gig­keit des DSB in sei­ner Funk­ti­on als Kon­troll­in­stanz. Mit Arti­kel 38 und 39 der EU-DSGVO wird dies in 2018 kei­ne Ände­rung erfahren.

In ein­schlä­gi­gen Kom­men­ta­ren zum Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (z.B. Gola /​ Schome­rus) wird expli­zit dar­auf ver­wie­sen, dass sich hier­aus bestimm­te Funk­tio­nen für die Tätig­keit des Daten­schutz­be­auf­trag­ten von vorn­her­ein aus­schlie­ßen. Dazu zäh­len auf jeden Fall

  • Inha­ber, Vor­stand, Geschäfts­füh­rer (aus­nahms­los),
  • Lei­ter der IT,
  • Per­so­nal­lei­ter,
  • Ver­triebs­lei­ter (zumin­dest im Direktvertrieb).

Für alle ande­ren Funk­tio­nen ist zu prü­fen, ob ein Inter­es­sens­kon­flikt aus­ge­schlos­sen wer­den kann und auch kei­ne wei­te­ren Beein­träch­ti­gun­gen für die Aus­übung der Funk­ti­on des Daten­schutz­be­auf­trag­ten bestehen. So ist es nicht unbe­dingt ziel­füh­rend, einen IT-Mit­ar­bei­ter zum Daten­schutz­be­auf­trag­ten zu bestel­len, wenn der Kon­flikt mit dem Vor­ge­setz­ten — dem IT-Lei­ter — bereits vor­pro­gram­miert ist und der IT-Mit­ar­bei­ter sei­ne zusätz­li­che Auf­ga­be als DSB z.B. aus Angst vor Repres­sa­li­en nicht aus­üben kann /​ wird.

Wie kam es jetzt zu die­sem Buß­geld auf­grund eines Interessenskonflikts?

Das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Daten­schutz­auf­sicht (BayL­DA) berich­tet in sei­ner Press­mit­tei­lung davon, dass im Rah­men der Über­prü­fung eines baye­ri­schen Unter­neh­mens die Bestel­lung des IT-Lei­ters zum inter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten fest­ge­stellt wur­de. Dies lie­fe nach Mei­nung der Behör­de “letzt­lich auf eine Daten­schutz­kon­trol­le eines der maß­geb­li­chen zu kon­trol­lie­ren­den Funk­ti­ons­trä­ger im Unter­neh­men durch sich selbst hin­aus”. Aus Sicht der Behör­de (und der ein­schlä­gi­gen Rechts­kom­men­ta­re) wider­spricht dies der Funk­ti­on des Daten­schutz­be­auf­trag­ten, als unab­hän­gi­ge Instanz im Unter­neh­men auf die Ein­hal­tung des Daten­schut­zes hin­zu­wir­ken (eine der Kern­auf­ga­ben des DSB).

Nach­dem das Lan­des­amt das Unter­neh­men mehr­fach über Mona­te auf­ge­for­dert hat, eine Bestel­lung ohne Inter­es­sens­kon­flikt her­bei­zu­füh­ren und dies sei­tens des Unter­neh­mens zuge­sagt, jedoch nicht umge­setzt wur­de, ver­häng­te die Behör­de ein Buß­geld. Die Geld­bu­ße ist mitt­ler­wei­le bestandskräftig.

„Der betrieb­li­che Daten­schutz­be­auf­trag­te ist ein Erfolgs­mo­dell und ein sehr wich­ti­ges Ele­ment der Daten­schutz­or­ga­ni­sa­ti­on in Deutsch­land. Die Funk­ti­on des Daten­schutz­be­auf­trag­ten kann aber nicht durch eine Per­son wahr­ge­nom­men wer­den, die dane­ben im Unter­neh­men noch Auf­ga­ben inne­hat, die in einem Span­nungs­ver­hält­nis mit einer unab­hän­gi­gen, effek­ti­ven inter­nen Auf­sicht über den Daten­schutz ste­hen. Unter­neh­men, die gesetz­lich zur Bestel­lung eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten ver­pflich­tet sind, kön­nen daher nur eine sol­che Per­son zum Daten­schutz­be­auf­trag­ten bestel­len, die in der Lage ist, die­se Auf­ga­be frei von sach­frem­den Zwän­gen aus­zu­üben. Und wenn sie das trotz wie­der­hol­ter Auf­for­de­rung nicht machen, müs­sen sie not­falls mit Buß­geld dazu gezwun­gen wer­den.“, betont Tho­mas Kra­nig, der Prä­si­dent des BayLDA.

Was kön­nen Sie als Unter­neh­men tun, um sol­ches Buß­gel­der zu vermeiden?

Ent­we­der Sie ver­mei­den sol­che Inter­es­sens­kon­flik­te oder Sie grei­fen zu einer trans­pa­ren­ten und kos­ten­güns­ti­gen exter­nen Bestel­lung des Daten­schutz­be­auf­trag­ten, wie sie bei­spiels­wei­se a.s.k. Daten­schutz anbie­tet. Ein Ange­bot erhal­ten Sie zeit­nah mit­tels unse­rer Online-Anfra­ge.

Übri­gens gilt das The­ma Inter­es­sens­kon­flikt auch für behörd­li­che Datenschutzbeauftragte!!

Quel­le: Pres­se­mit­tei­lung des BayLDA

 

Abmah­nung für den Ein­satz von Goog­le Analytics

Goog­le Ana­ly­tics als Web­track­ing- und Ana­ly­se-Tool ist bei Web­mas­tern recht beliebt. Eine aus Daten­schutz­sicht bean­stan­dungs­freie Umset­zung ist seit gerau­mer Zeit mög­lich. Dabei gilt es jedoch, eini­ges zu beach­ten. Wer sich dar­um nicht küm­mert, kann zukünf­tig vom Wett­be­werb dazu mit recht­li­chen Mit­teln — im Zwei­fel mit­tels Abmah­nung — gezwun­gen werden.

In einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung des Land­ge­richts Ham­burg vom 10.03.2016 mit dem Akten­zei­chen 312 O 127/​16 unter­sagt das Gericht dem Betrei­ber einer Web­sei­te den Ein­satz von Goog­le Ana­ly­tics auf­grund feh­len­der Hin­wei­se auf den Ein­satz, bei­spiel­wei­se im Rah­men der Daten­schutz­er­klä­rung. Das Land­ge­richt Ham­burg droht dem Web­sei­ten­be­trei­ber für den Fall der Zuwi­der­hand­lung gegen die­se Anord­nung ein Ord­nungs­geld von bis zu 250.000 Euro an (als Ersatz Ord­nungs­haft bis zu 6 Monaten).

Nicht ein­deu­tig geklärt ist bis­her, ob § 13 Absatz 1 Satz 1 Tele­me­di­en­ge­setz (TMG) Grund­la­ge für eine Abmah­nung sein kann. Das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Mün­chen hat 2012 die­sen Sach­ver­halt ver­neint. Dem ent­ge­gen hat das OLG Ham­burg in 2013 die Abmahn­fä­hig­keit bestätigt.

Wer dem­nach zur Zeit Abmah­nung und wei­te­res Unge­mach wegen des Ein­sat­zes von Goog­le Ana­ly­tics ver­mei­den will, tut gut dar­an, die Emp­feh­lun­gen aus 2011 für die Ein­füh­rung und Nut­zung von Goog­le Ana­ly­tics als Web­track­ing- und Ana­ly­se-Tool umzusetzen:

  1. Abschluss einer Rege­lung zur Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung nach § 11 BDSG. Eine gemein­sam erar­bei­te­te Vor­la­ge samt Anlei­tung fin­den Sie unter www​.goog​le​.com/​a​n​a​l​y​t​i​c​s​/​t​e​r​m​s​/​d​e​.​pdf oder Sie suchen bei goog​le​.de nach „ana­ly­tics +tos.pdf“.
  2. Detail­lier­te For­mu­lie­rung der Nut­zung in der Daten­schutz­er­klä­rung Ihrer Web­sei­te zusam­men mit dem Hin­weis auf die Wider­spruchs­mög­lich­keit durch das Goog­le Tool „gaop­t­aut“ inkl. Down­load­link.
  3. Akti­vie­rung der anony­mi­zeIP-Funk­ti­on (Ach­tung: hier­für ist ein geson­der­ter Track­ing-Code notwendig!)
  4. Löschen ALLER bis­her zu Unrecht erho­be­nen Daten

Viel Erfolg beim daten­schutz­kon­for­men Ein­satz von Goog­le Ana­ly­tics. Wer es unkom­pli­zier­ter mag, setzt auf das Open Source Tool PIWIK, wie in unse­rem Blog­bei­trag beschrieben.

War­um ist Daten­schutz für Unter­neh­men und Behör­den wichtig?

Haben Sie sich auch schon die­se Fra­ge gestellt? Sascha Kuhr­au, Inha­ber des bun­des­weit täti­gen Bera­tungs­un­ter­neh­mens a.s.k. Daten­schutz gibt Antworten.

Herr Kuhr­au, ist Daten­schutz ein Modethema?

Mit­nich­ten! Schau­en Sie ein­fach auf die His­to­rie des Daten­schutz­rechts in Deutsch­land und der EU. 1977 hat­ten wir das ers­te Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) in Deutsch­land, seit 1995 gibt es auf EU Ebe­ne ver­bind­li­che Regeln für alle Mitgliedsstaaten.

Wen betrifft die­ses Bundesdatenschutzgesetz?

Das ist ganz ein­fach. Jedes Unter­neh­men, jeden Gewer­be­trei­ben­den, jeden Frei­be­ruf­ler, jede Behör­de und auch jeden Ver­ein, sofern dort per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten vor­lie­gen und ver­ar­bei­tet werden.

Man soll­te auch nicht dem Irr­tum unter­lie­gen, ein eige­nes Stan­des­recht wür­de das Daten­schutz­ge­setz erset­zen. Obwohl die Aus­sa­ge der Geset­ze hier klar ist, muss­ten mitt­ler­wei­le Gerich­te bestä­ti­gen, dass sol­ches Recht nicht pau­schal erset­zend wirkt. Die­se Fehl­ein­schät­zung kann gera­de bei Ärz­ten, Steu­er­be­ra­tern oder auch Anwäl­ten schnell zu Kon­flik­ten führen.

Wirk­lich jeden? Es gibt doch bestimmt Ausnahmen?

Da muss ich Sie ent­täu­schen. § 1 BDSG ist hier ein­deu­tig. Es wer­den kei­ne Unter­schie­de nach Bran­che, Mit­ar­bei­ter­zahl oder Umsatz gemacht. Die­sen Irr­glau­ben trifft man öfter in Gesprä­chen mit Geschäfts­füh­rern, Inha­bern oder auch Behördenleitern.

Eine Aus­nah­me gibt es jedoch bei der Bestell­pflicht des soge­nann­ten Daten­schutz­be­auf­trag­ten.

Wel­che Auf­ga­ben hat ein sol­cher Datenschutzbeauftragter?

Salopp gesagt, küm­mert sich die­ser um die rechts­kon­for­me Umset­zung des Daten­schutz­rechts in der Orga­ni­sa­ti­on vor Ort. Er ist Bera­ter , Tipp­ge­ber und Ansprech­part­ner für Lei­tung und Mitarbeiter.

Und wann muss ein sol­cher Daten­schutz­be­auf­trag­ter bestellt werden?

Die­se Vor­schrift fin­det sich in § 4f BDSG und ist bis auf ganz weni­ge Aus­nah­men eben­falls ein­deu­tig. Sobald mehr als 9 Mit­ar­bei­ter mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten mit­tels IT arbei­ten, muss ein Daten­schutz­be­auf­trag­ter intern oder extern bestellt wer­den. Und bei der Zahl der Mit­ar­bei­ter ist es uner­heb­lich, ob Voll­zeit, Teil­zeit, Aus­hil­fe oder Geschäfts­füh­rung selbst.

Dann liegt die­se Bestell­pflicht recht schnell vor, ohne dass die Ver­ant­wort­li­chen dies viel­leicht wissen?

Das ist in der Pra­xis häu­fig der Fall. Wir bera­ten hier­zu jedoch kos­ten­los und unver­bind­lich, ob eine Bestell­pflicht vorliegt.

Wer küm­mert sich um das The­ma Daten­schutz, wenn kein Daten­schutz­be­auf­trag­ter vor­han­den ist?

Dann liegt die Umset­zung aller Rechts­vor­schrif­ten bei der Geschäfts­füh­rung oder Behör­den­lei­tung. Die­se haf­tet im Zwei­fel dann auch bei Nicht­er­fül­lung oder ein­tre­ten­den Daten­pan­nen. Das BDSG hat hier einen mitt­ler­wei­le sehr emp­find­li­chen Buß­geld­ka­ta­log.

Also soll­te man schon zur Ver­mei­dung von Buß­gel­dern das The­ma Daten­schutz ernst nehmen?

Das ist nach mei­ner Erfah­rung der fal­sche Ansatz. Wenn sich des The­mas nur ange­nom­men wird, weil Ängs­te vor recht­li­chen Risi­ken und Buß­gel­dern bestehen, dann wur­den die Chan­cen eines bewusst geleb­ten Daten­schut­zes nicht erkannt.

Daten­schutz ist mehr als eine Rechtsvorschrift?

Ja! Kun­den und Bür­ger wer­den immer sen­si­bler. Neh­men Sie nur die aktu­el­le Pres­se. Nicht erst seit der NSA Affä­re, aus­ge­löst durch Herrn Snow­den, stei­gen das Bewusst­sein und auch der Anspruch der soge­nann­ten “Betrof­fe­nen” (im Sin­ne des BDSG) rund um das Recht auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung.

Kom­me ich die­sem Anspruch als Orga­ni­sa­ti­on nach, dann ist geleb­ter Daten­schutz ein Ele­ment der Kun­den­ak­qui­se, aber auch der Kundenbindung.

Und da Daten­schutz auch sehr weit in Berei­che wie der IT-Sicher­heit ein­greift, kom­men Fak­to­ren wie Sen­kung des Aus­fall­ri­si­kos oder Ver­kür­zung von Wie­der­an­lauf­zei­ten von EDV-Sys­te­men ergän­zend hin­zu. Es geht hier um die Kern­zie­le: Schutz vor Zer­stö­rung, Ver­lust und Miss­brauch von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten. Am Ende spart die Orga­ni­sa­ti­on Zeit und Geld, wenn es zum Stör­fall kommt..

Wie unter­stützt a.s.k. Daten­schutz hierbei?

Wir prü­fen das vor­han­de­ne Daten­schutz– und Daten­si­cher­heits­ni­veau, iden­ti­fi­zie­ren Schwach­stel­len, behe­ben die­se gemein­sam mit unse­ren Auf­trag­ge­bern, betreu­en Einzelprojekte—z.B. die Ein­füh­rung einer geplan­ten Videoüberwachung—oder ste­hen als per­ma­nen­ter Ansprech­part­ner für Fra­gen zu die­sen The­men zur Verfügung.

Selbst­ver­ständ­lich über­neh­men wir auch die Auf­ga­ben des (exter­nen) Daten­schutz­be­auf­trag­ten oder unter­stüt­zen einen inter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten, wenn die­ser aus Zeit­grün­den Sup­port benö­tigt. Letz­te­res kommt in der Pra­xis recht häu­fig vor. Seit eini­ger Zeit haben wir für baye­ri­sche Kom­mu­nen auch zwei Vari­an­ten des AKDB Sicher­heits­checks im Angebot.

Was steht dabei für Sie im Vordergrund?

Wich­tig sind uns der abso­lu­te Pra­xis­be­zug und die Sicher­stel­lung der recht­li­chen Anfor­de­run­gen. Daten­schutz darf kein Selbst­zweck sein oder sich zu wich­tig neh­men. Nicht umsonst lau­tet unser Mot­to „Aus der Pra­xis für die Praxis“.

Ist Daten­schutz teuer?

Ja, wenn Sie sich nicht dar­um kümmern 🙂

Nein, im Ernst. Wir arbei­ten bei lang­fris­ti­gen Betreu­un­gen und Pro­jek­ten mit Pau­scha­len, damit unser Kun­de stets weiß, mit wel­chen Kos­ten er zu rech­nen hat und vor unlieb­sa­men Über­ra­schun­gen sicher ist.

Und da unse­re Leis­tun­gen modu­lar buch­bar sind, kann der Kun­de selbst ent­schei­den, wel­chen Anteil an Zeit er selbst ein­brin­gen will und kann, und wel­chen er an uns auslagert.

Wenn jemand noch Fra­gen zum The­ma hat?

Ein­fach anru­fen oder eine kur­ze Email schreiben.

Offe­ner Email-Ver­tei­ler führt zu Buß­geld gegen Unternehmen

Schon jedem Mal passiert

Sie ken­nen das bestimmt aus Ihrem eige­nen Arbeits­all­tag. Eine wich­ti­ge Nach­richt soll per Email ver­teilt wer­den. Mail­pro­gramm geöff­net, Text geschrie­ben, aus dem Adreß­buch schnell die Emp­fän­ger zusam­men­ge­klickt oder kom­for­ta­bel eine Ver­tei­ler-Lis­te genutzt und auf Sen­den gedrückt. Auf Sei­ten des Emp­fän­gers wer­den sich dann die Augen gerie­ben. Ste­hen doch alle Email-Emp­fän­ger im Klar­text im AN:/TO: Feld der Email. Ordent­lich wie der Absen­der sei­ne Adres­sen gepflegt hat, aku­rat mit Vor‑, Nach­na­me und Email-Adres­se. Übli­cher­wei­se macht man den Absen­der freund­lich auf sein Miß­ge­schick auf­merk­sam und läßt es dar­auf beruhen.

Ihr ist das auch passiert

Eine Mit­ar­bei­te­rin eines baye­ri­schen Han­del­un­ter­neh­mens hat­te weni­ger Glück. Sie schrieb eine sol­che Email an Kun­den des Unter­neh­mens. Kur­zer Inhalt, net­te Ges­te. Jedoch lei­der stan­den vor dem eigent­li­chen Text (hal­be DIN A4 Sei­te) über neun (9) Sei­ten Email-Adres­sen im Klar­text. Einem oder meh­re­ren Emp­fän­gern miß­fiel dies und der Stein des Ansto­ßes wur­de an die zustän­di­ge baye­ri­sche Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­de weitergeleitet.

Der ewi­ger Mahner

Das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Daten­schutz­auf­sicht (kurz BayL­DA) hat in der Ver­gan­gen­heit bereits mehr­fach auf die daten­schutz­recht­li­che Unzu­läs­sig­keit eines sol­chen Vor­gangs hin­ge­wie­sen. Name plus Email-Adres­se sind per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten im Sin­ne des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes (BDSG). Eine Über­mitt­lung (nichts ande­res stellt eine Email dar) ist daher nur zuläs­sig, wenn der Betrof­fe­ne (also der eigent­li­che Email-Inha­ber) expli­zit in die Über­mitt­lung an Drit­te schrift­lich ein­ge­wil­ligt hat oder eine gesetz­li­che Grund­la­ge vor­liegt. Bei­des ist im Fal­le einer sol­chen Pan­ne sicher nicht der Fall. 

Die Ver­wen­dung des offe­nen Email-Ver­tei­lers (also das Ein­tra­gen der Emp­fän­ger in das AN:/TO: Feld) stellt somit einen Daten­schutz­ver­stoß dar. Auf­grund der Men­ge der betrof­fe­nen Email-Adres­sen sah das BayL­DA von einem rei­nen Ver­weis auf die recht­li­che Unzu­läs­sig­keit ab. Statt­des­sen wur­de ein Buß­geld ver­hängt, das nun nach Ver­strei­chen der Wider­spruchs­frist rechts­wirk­sam gewor­den ist.

Wer zahlt?

In die­sem kon­kre­ten Fall wur­de das Buß­geld gegen die Mit­ar­bei­te­rin ver­hängt. Ob der Arbeit­ge­ber für Sie ein­springt, ist nicht bekannt.

Das BayL­DA teilt jedoch mit, daß es in einem ähn­li­chen Fall in Kür­ze zu einem Buß­geld gegen ein ande­res Unter­neh­men kom­men wird. Da hier die Mit­ar­bei­ter sei­tens der Unter­neh­mens­leis­tung nicht oder nicht aus­rei­chend für das The­ma sen­si­bi­li­siert wur­den, hat nun das Unter­neh­men selbst für den Faux­pas mit dem offe­nen Email-Ver­tei­ler geradezustehen.

Auf­klä­rung ist Pflicht

Um sol­che Vor­fäl­le von vorn­her­ein zu ver­mei­den und das Ein­tritts­ri­si­ko zu sen­ken, soll­ten Sie Ihre Mit­ar­bei­ter regel­mä­ßig für die­ses The­ma sen­si­bi­li­sie­ren. Ger­ne kön­nen Sie hier­für die­sen Blog­bei­trag einsetzen.

Was ist zu beachten?

Wei­sen Sie dar­auf hin, sol­che Rund­mails stets über das Feld BCC, also Blind Car­bon Kopie zu adre­ßie­ren. Die Nut­zung von TO: und CC: (Car­bon Copy) wird stets den glei­chen recht­li­chen Sach­ver­halt mit allen Kon­se­quen­zen aus­lö­sen. Bei klei­ne­ren falsch genutz­ten Ver­tei­lern kann es bei einer Ver­war­nung blei­ben, das ist jedoch nicht garantiert.

Hier fin­den Sie den gan­zen Bei­trag des BayL­DA vom 28.06.2013.

Sony wehrt sich gegen Geld­stra­fe wegen Hacker­an­griffs auf sein Play­sta­ti­on Network

2011 ging das Ereig­nis als bis­her größ­te Daten­pan­ne der Geschich­te durch die Medi­en (wir berich­te­ten). Hackern gelang es, über 75 Mil­lio­nen Kun­den­da­ten aus dem Sony Netz­werk zu ent­wen­den, dar­un­ter Namen, Anmel­de­da­ten und Zah­lungs­an­ga­ben. In wei­te­ren nach­fol­gen­den Hacker-Atta­cken wur­den wei­te­re Mil­lio­nen Daten­sät­ze ent­wen­det mit teil­wei­se noch aus­führ­li­che­ren Nutzerangaben.

Das Kri­sen­ma­nage­ment des Kon­zern war durch­aus als sub­op­ti­mal ein­zu­stu­fen — sie­he Bericht. Auf­grund des Fir­men­sit­zes in Japan wog man sich jedoch in Sicher­heit vor der Ver­fol­gung durch die Schutz­be­hör­den. Doch damit ist nun Schluss. Was nicht nur zahl­rei­che Poli­ti­ker und Daten­schüt­zer, son­dern auch gera­de Kun­den von Sony gefor­dert haben, hat die bri­ti­sche Daten­schutz­be­hör­de nun in die Tat umge­setzt. Sie ver­häng­te eine Geld­stra­fe in Höhe von 300.000 Euro, gegen das Unter­neh­men. Begrün­dung: Wer für so vie­le sen­si­blen Daten mit Miß­brauchs­po­ten­ti­al ver­ant­wort­lich ist, muss dem Schutz die­ser Daten obers­te Prio­ri­tät einräumen.

Sony hat Wider­stand gegen die Stra­fe ange­kün­digt, schließ­lich sei man “Opfer” einer kri­mi­nel­len Atta­cke gewor­den. Das Unter­neh­men blen­det dabei aus, dass es selbst erst durch Män­gel in der IT Infra­struk­tur (schwa­che Pass­wör­ter, feh­len­de Sicher­heits­patches) die Mög­lich­keit für die­se mehr­fa­chen Angrif­fe geschaf­fen hat. The­ma ver­fehlt, Sechs, setzen!

Fra­gen Sie doch Ihren Datenschutzbeauftragten

Ihr Daten­schutz­be­auf­trag­ter muss kein IT Pro­fi sein. Er wird jedoch aus­rei­chend Fach­wis­sen mit­brin­gen, um unter ande­rem auch auf Sicher­heits­lü­cken durch schwa­che Pass­wör­ter oder nicht zeit­na­he /​ feh­len­de Sicher­heits­patches kon­se­quent hin­zu­wei­sen. Lösun­gen las­sen sich meist unkom­pli­ziert durch tech­ni­sche und /​ oder orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men her­bei­füh­ren und das Schutz­ni­veau wei­ter erhö­hen. Sei­en Sie schlau­er und spre­chen Sie mit Ihrem Daten­schutz­be­auf­trag­ten. Ver­mei­den Sie Daten­pan­nen und die damit ver­bun­de­nen Buß­geld­ri­si­ken. Sie haben kei­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten? Wir hel­fen ger­ne weiter.

Sen­si­ble Pati­en­ten­da­ten in Kli­nik ver­schwun­den — Datenpanne

DIE WELT berich­tet heu­te nach­mit­tag online von einer Daten­pan­ne in zwei Kli­ni­ken in Baden-Württemberg:

 Siche­rungs­bän­der bei Ziga­ret­ten­pau­se verbummelt

Der zustän­di­ge IT-Mit­ar­bei­ter ist wie jeden Tag mit den Siche­rungs­bän­dern auf dem Weg vom Ser­ver­raum zum Tre­sor. Unter­wegs hält er an einer Ram­pe für eine kur­ze Rauch­pau­se an, legt die Bän­der auf einem Tisch ab. Nach der Pau­se ging er wie­der an sei­ne Arbeit, jedoch ohne die Siche­rungs­bän­der. Als er sei­nen Feh­ler nach eini­ger Zeit bemerk­te und an den Pau­sen-Ort zurück­kehr­te, waren die Siche­rungs­bän­der ver­schwun­den. Erschwe­rend kommt hin­zu, dass der Mit­ar­bei­ter den Vor­fall erst eine Woche spä­ter mel­de­te und auch das inter­ne Siche­rungs­kon­troll­sys­tem das Ver­schwin­den der Bän­der nicht auf­ge­deckt hat.

Sen­si­ble Pati­en­ten­da­ten betroffen

300.000 Daten­sät­ze sol­len die Bän­der umfasst haben. Dar­un­ter voll­stän­di­ge Pati­en­ten­ak­ten, Labor­da­ten, Befun­de, Arzt­brie­fe und Schrift­ver­kehr bis zurück ins Jahr 1996.

Daten­schutz­be­hör­de spricht von gra­vie­ren­dem Vorfall

Die Kli­nik­lei­tung beteu­ert, ledig­lich die Arzt­brie­fe kön­nen aus­ge­le­sen wer­den. Für alle wei­te­ren Daten sei spe­zi­el­le Hard- und Soft­ware not­wen­dig. Wei­te­re Aus­füh­run­gen über eine zusätz­li­che Ver­schlüs­se­lung wur­den nicht getä­tigt. Auf­grund der Sen­si­bi­li­tät der Daten und der erschre­ckend hohen Men­ge spricht der Lan­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­te von Baden-Würt­tem­berg, Jörg Kling­beil von einem gra­vie­ren­den Vorfall.

§ 42a BDSG Infor­ma­ti­ons­pflicht bei unrecht­mä­ßi­ger Kennt­nis­er­lan­gung von Daten

Lt. Kling­beil hat die Kli­nik nicht gegen § 42a BDSG ver­sto­ßen. Die Daten­pan­ne, wur­de wenn auch ver­spä­tet, kor­rekt gemel­det und durch Anzei­gen in über­re­gio­na­len Zei­tun­gen bekannt gemacht. Dies geschah zwar mit Ver­zö­ge­rung, jedoch auf Bit­ten der Staats­an­walt­schaft, um die Ermitt­lun­gen zu die­sem Zeit­punkt nicht zu gefähr­den. Alles wei­te­re müs­se jetzt geklärt werden.

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