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Warnung

Irr­tü­mer im Daten­schutz (Teil 1): Daten­schutz betrifft mein Unter­neh­men nicht

Irr­tü­mer im Datenschutz

Will­kom­men zum ers­ten Teil unse­rer Serie “Irr­tü­mer im Daten­schutz”. Daten­schutz ist in aller Mun­de, doch kaum jemand kennt das dahin­ter­ste­hen­de Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG). Dabei ist das Daten­schutz­ge­setz auf Bun­des­ebe­ne nicht mehr das Jüngs­te, exis­tiert es doch bereits seit 1977.

Erstaun­li­cher­wei­se herrscht über das The­ma Daten­schutz in der Pra­xis meist ein risi­ko­rei­ches Halb­wis­sen. Die Exis­tenz oder die Inhal­te des BDSG sind sel­ten kon­kret bekannt, Auf­klä­rung sei­tens des Gesetz­ge­bers zu die­sem The­ma erfolgt bedau­er­li­cher­wei­se eben­falls kei­ne. Unter­neh­men und Unter­neh­mer sind auf sich allei­ne gestellt, wenn es um die recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zung mit dem The­ma Daten­schutz und des­sen kon­kre­te (vor­ge­schrie­be­nen) Maß­nah­men im Betrieb geht. Was Wun­der, wenn Daten­schutz im Tages­ge­schäft einen gerin­gen Stel­len­wert einnimmt.

Es kann teu­er werden

Im Jahr 2009  hat der Gesetz­ge­ber die Stra­fen und Sank­tio­nen für Nicht­ein­hal­tung der gesetz­li­chen Daten­schutz­vor­schrif­ten durch Unter­neh­men ver­schärft. Kon­kret wer­den die­se in § 43 BDSG Buß­geld­vor­schrif­ten und § 44 BDSG Straf­vor­schrif­ten ähn­lich dem aus der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung bekann­ten Buß­geld­ka­ta­log auf­ge­lis­tet. Neben Auf­la­gen durch die Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­den kön­nen Unter­neh­mer und Unter­neh­men schnell einem Buß­geld­ri­si­ko von bis zu 300.000 Euro aus­ge­setzt sein — und das sogar ganz ohne Daten­pan­ne. Unwis­sen­heit schützt auch hier vor Stra­fe nicht.

“Daten­schutz und Daten­schutz­ge­setz betref­fen mein Unter­neh­men über­haupt nicht”

Weit gefehlt, denn in jedem Unter­neh­men wird für gewöhn­lich mit per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten han­tiert (der Gesetz­ge­ber spricht von Erhe­ben, Ver­ar­bei­ten und Nut­zen). Sind es nicht die Daten von Kun­den und Geschäfts­part­nern, so exis­tie­ren doch zumeist noch Mit­ar­bei­ter­da­ten im Unter­neh­men — und die­se gel­ten recht­lich als “sen­si­tiv” und damit beson­ders schüt­zens­wert. Doch schau­en wir auf das Bundesdatenschutzgesetz:

Bereits § 1 BDSG Zweck und Anwen­dungs­be­reich des Geset­zes macht klar, was das Daten­schutz­ge­setz schützt und wen es betrifft.

(1) Zweck die­ses Geset­zes ist es, den Ein­zel­nen davor zu schüt­zen, dass er durch den Umgang mit sei­nen per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten in sei­nem Per­sön­lich­keits­recht beein­träch­tigt wird.

(2) Die­ses Gesetz gilt für die Erhe­bung, Ver­ar­bei­tung und Nut­zung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten durch

3. nicht-öffent­li­che Stel­len, soweit sie die Daten unter Ein­satz von Daten­ver­ar­bei­tungs­an­la­gen ver­ar­bei­ten, nut­zen oder dafür erhe­ben oder die Daten in oder aus nicht auto­ma­ti­sier­ten Datei­en ver­ar­bei­ten, nut­zen oder dafür erhe­ben, es sei denn, die Erhe­bung, Ver­ar­bei­tung oder Nut­zung der Daten erfolgt aus­schließ­lich für per­sön­li­che oder fami­liä­re Tätigkeiten.

Betrach­ten wir die Defi­ni­ti­on nicht-öffent­li­cher Stellen:

§ 2 Öffent­li­che und nicht-öffent­li­che Stellen

(4) Nicht-öffent­li­che Stel­len sind natür­li­che und juris­ti­sche Per­so­nen, Gesell­schaf­ten und ande­re Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen des pri­va­ten Rechts, soweit sie nicht unter die Absät­ze 1 bis 3 fal­len. Nimmt eine nicht-öffent­li­che Stel­le hoheit­li­che Auf­ga­ben der öffent­li­chen Ver­wal­tung wahr, ist sie inso­weit öffent­li­che Stel­le im Sin­ne die­ses Gesetzes.

Somit ist klar, die Annah­me “Daten­schutz und Daten­schutz­ge­setz betref­fen mein Unter­neh­men über­haupt nicht” gehört ins Reich der Mythen und Irr­tü­mer! Soll­ten Sie bis­her mit Ihrem Unter­neh­men (auch als Ein-Mann-Betrieb) nach die­ser Fehl­ein­schät­zung agiert haben, lohnt ein Blick in § 43 ff BDSG zwecks Iden­ti­fi­ka­ti­on der Buß­geld­ri­si­ken, denen Sie sich und Ihrem Unter­neh­men aus­ge­setzt haben.

Licht am Horizont

Bevor Sie sich nun selbst in die juris­ti­schen Untie­fen des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes stür­zen und Akti­vi­tä­ten ent­wi­ckeln, fra­gen Sie ein­fach den Fach­mann — a.s.k. Daten­schutz. Mit­tels stan­dar­di­sier­ter Prüf- und Audi­tie­rungs­ver­fah­ren iden­ti­fi­zie­ren wir gemein­sam mit Ihnen schnell, unbü­ro­kra­tisch und zuver­läs­sig die not­wen­di­gen Maß­nah­men, die für eine geset­zes­kon­for­me Umset­zung des Daten­schut­zes in Ihrem Unter­neh­men sor­gen. Selbst­ver­ständ­lich unter­stüt­zen wir Sie eben­falls aktiv bei der inter­nen Umset­zung und betreu­en Sie im Anschluß als sog. exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter, wenn die Über­prü­fung das Vor­lie­gen einer Bestell­pflicht ergibt.

Ver­trau­en Sie lang­jäh­ri­ger Erfah­rung aus der bun­des­wei­ten Bera­tung und Betreu­ung klei­ner und gro­ßer Unter­neh­men aus den unter­schied­lichs­ten Bran­chen und pro­fi­tie­ren Sie von die­sem über­grei­fen­den Know-How.

Nut­zen Sie ein­fach unse­ren Rück­ruf-Ser­vice, wir mel­den uns garan­tiert! Oder for­dern Sie doch gleich Ihr unver­bind­li­ches Ange­bot für einen exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten an.


Lesen Sie hier die ande­ren Tei­le der Serie “Irr­tü­mer im Datenschutz”:

 

 

Bild­nach­weis: about​pi​xel​.de /​ Dead End © Nacht­schreck

SCHUFA-Plan ruft Poli­tik auf den Plan: Stopp der Face­book-Schnüf­fe­lei gefordert

Ungläu­bi­ges Augenreiben

Ob die­ser Mel­dung reibt man sich unwill­kür­lich die Augen und staunt: Die wohl bekann­tes­te Aus­kunf­tei in Deutsch­land — SCHUFA — plant, Nut­zer in den sozia­len Netz­wer­ken wie Face­book, Twit­ter und Xing aus­zu­spio­nie­ren und die Schnüf­fel-Ergeb­nis­se in die Bewer­tung der Kre­dit­wür­dig­keit des Ein­zel­nen mit ein­flie­ßen zu las­sen. Dies ver­mel­de­te heu­te Nacht NDR Info. Soge­nann­te “Pro­jekt­ideen” gehen sogar noch wei­ter (Aus­zug NDR Info):

  • Wel­che Infor­ma­tio­nen kön­nen aus “nicht-öffent­li­chen Quel­len” (dark web) gezo­gen werden?
  • Gene­rie­rung von elek­tro­ni­schen Iden­ti­fi­zie­rungs­da­ten (e‑mail-Adres­sen, e‑Postbriefadresse, facebook-ID …)
  • Rela­ti­onship Extra­c­tion, um Bezie­hun­gen zwi­schen Enti­tä­ten zu gewin­nen (Person/​Person; Person/​Unternehmen; Unternehmen/​Unternehmen). Mög­li­che Quel­len: Nach­rich­ten, Blogs, Wiki­pe­dia, sozia­le Netzwerke …
  • VIP-Iden­ti­fi­ka­ti­on: Auto­ma­ti­sier­te Iden­ti­fi­ka­ti­on von Per­so­nen öffent­li­chen Inter­es­ses, Ver­brau­cher­schüt­zern und Journalisten
  • Ad-hoc-Sen­ti­ment Ana­ly­se für Per­so­nen: Spe­zia­li­sier­te Per­so­nen­su­che, die neben struk­tu­rier­ten Infor­ma­tio­nen auch zuvor gesam­mel­ten Text­da­ten sowie ad-hoc-ange­frag­te Text­da­ten nutz, um ein aktu­el­les Mei­nungs­bild zu der Per­son zu ermit­teln. Mög­li­che Quel­len: Blogs, Twit­ter, Nach­rich­ten­sei­ten, Unter­neh­mens­home­page, Aktienkurs …
  • Jeweils Kor­re­la­tio­nen zur Boni­tät untersuchen

Zei­ge mir Dein sozia­les Umfeld und ich ent­schei­de über Dei­ne Kreditwürdigkeit

Bei Daten­schüt­zern und Poli­ti­kern stößt das Pro­jekt der SCHUFA auf hef­ti­ge Kri­tik. So äußert Jus­tiz­mi­nis­te­rin Sabi­ne Leu­theus­ser-Schnar­ren­ber­ger gegen­über SPIEGEL Online “Es darf nicht sein, dass Face­book-Freun­de und Vor­lie­ben dazu füh­ren, dass man zum Bei­spiel kei­nen Han­dy-Ver­trag abschlie­ßen kann.” FDP-Frak­ti­ons­chef Rai­ner Brü­der­le wird gegen­über SPIEGEL Online sogar noch deut­li­cher: “Die Plä­ne der Schufa gehen zu weit. Sozia­le Netz­wer­ke gehö­ren wie der Freun­des­kreis zur Pri­vat­sphä­re und dür­fen daher nicht von der Schufa ange­zapft werden.”

Die FAZ berich­tet, der schles­wig-hol­stei­ni­sche Daten­schutz­be­auf­trag­te Thi­lo Wei­chert nahm in einem Tele­fo­nat mit NDR Info wie folgt Stel­lung: “Hin­ter einem sol­chen For­schungs­pro­jekt steckt immer eine Absicht. Soll­te die Schufa die gewon­ne­nen Daten tat­säch­lich ein­set­zen, wäre das eine völ­lig neue Dimen­si­on.” Wei­ter­hin äußer­te er gro­ße Zwei­fel, ob eine sol­che Umset­zung der Pro­jekt­ideen recht­lich über­haupt halt­bar sei.

Theo­rie und Wirklichkeit

Aktu­ell rühmt sich die SCHUFA auf ihrer eige­nen Web­sei­te (Punkt 4.8), kei­ne Regio- oder Geo­da­ten (also das sozia­le Wohn­um­feld) des Ver­brau­chers zur Bewer­tung und Berech­nung des Score­werts her­an­zu­zie­hen. Wird aus der Pro­jekt­idee Wirk­lich­keit, wür­de die SCHUFA damit sehr viel wei­ter gehen, als sie ihren Wett­be­wer­bern heu­te selbst vor­wirft. Edda Cas­tel­ló von der Ver­brau­cher­zen­tra­le Ham­burg nutzt gegen­über der FAZ bewußt den Begriff “Grenz­über­schrei­tung” für ein sol­ches Vorhaben.

Reak­tio­nen im Netz

Die Netz­welt reagiert sehr unter­schied­lich. Kom­men­ta­re von “Na und?” über “Geschieht den Face­book-Nut­zern ganz recht” bis hin zu “Der Unter­gang der Demo­kra­tie” fin­den sich zuhauf. Fin­di­ge Nut­zer bie­ten der­weil ein­kom­mens­star­ke Face­book-Freund­schaf­ten zum Ver­kauf an zwecks Ver­bes­se­rung des zukünf­ti­gen Score-Werts.

Schutz­mög­lich­kei­ten

SPIEGEL Online gibt aktu­ell Tipps, wie das eige­ne Face­book-Pro­fil wei­test­ge­hend abge­schot­tet wer­den kann, um nicht all­zu frei­zü­gi­ge Ein­bli­cke zu gewäh­ren. Das mehr zufäl­lig bekannt­ge­wor­de­ne Bei­spiel der SCHUFA, auch wenn es sich nur um eine Pro­jekt­idee han­deln soll, zeigt die Bedeu­tung des sorg­fäl­ti­gen Umgangs mit den eige­nen per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten bei der Nut­zung des Web 2.0. Es bleibt spannend.

Wie daten​schutz​be​auf​trag​ter​-info​.de so tref­fend anmerkt, ver­gibt die SCHUFA ein eige­nes Daten­schutz-Sie­gel. Wird hier der Bock zum Gärt­ner gemacht? 🙂

 

Warn­hin­weis: Angeb­lich Pass­wör­ter von 6,5 Mio Lin­ke­dIn-Pro­fi­len veröffentlicht

SPIEGEL online berich­tet von der Ver­öf­fent­li­chung von 6,5 Mil­lio­nen Pass­wör­tern für das Busi­ness-Netz­werk Lin­ke­dIn auf einer rus­si­schen Web­sei­te. Die Pass­wör­ter sei­en zwar mit­tels Hash­tag ver­schlüs­selt, doch “mit einem gewis­sen, Fach­leu­ten zufol­ge durch­aus finan­zier­ba­ren Auf­wand könn­ten jedoch vie­le davon wohl wie­der­her­ge­stellt werden.”

Bis­her wur­den zwar nur die Pass­wör­ter ver­öf­fent­licht, doch man gehe davon aus, die dazu­ge­hö­ri­gen Nut­zer­na­men wur­den eben­falls ent­wen­det. Lin­ke­dIn twit­ter­te, man prü­fe der­zeit noch, ob es wirk­lich zu einer Sicher­heits­ver­let­zung gekom­men sei. Das Netz­werk hat nach eige­nen Anga­ben ca. 150 Mil­lio­nen Nut­zer. Wel­che Accounts betrof­fen sind, ist zur Zeit nicht bekannt.

Lin­ke­dIn-Nut­zer soll­ten Ihr Pass­wort umge­hend ändern. Dies gilt auch für Accounts ande­rer Netz­wer­ke /​ Zugän­ge, wel­che die glei­chen Zugangs­da­ten nut­zen. Gene­rell soll­te auf­grund der Häu­fig­keit sol­cher Sicher­heits­ver­let­zun­gen nie das sel­be Pass­wort mehr­fach ver­wen­det werden.

Tipp: Face­book Unter­neh­mens­sei­ten mit Impres­sum aus­stat­ten (Impres­sums­pflicht)

Die Abmahn­in­dus­trie hat neu­es Fut­ter — Unter­neh­mens­auf­trit­te bei Face­book ohne Impres­sum! Wie jeder ande­re gewerb­li­che Web­auf­tritt muss auch die moder­ne Face­book Fan­page über ein rechts­si­che­res Impres­sum ver­fü­gen, es besteht Impres­sums­pflicht. Urtei­le und Kom­men­ta­re hier­zu gibt es zuhauf — der geneig­te Leser mag die Such­funk­tio­nen ein­schlä­gi­ger Such­ma­schi­nen bemühen.

Eine ein­fa­che und recht schnel­le Form der Umset­zung stel­le ich hier kurz vor. Erstel­len Sie in weni­gen Schrit­ten ein Impres­sum für Ihre Face­book Fanpage.

Schritt 1: Ein­log­gen in Facebook

Schritt 2: Suche nach “sta­tic iframe tab” und Aus­wahl der Anwen­dung (Maus­klick). Gele­gent­lich führt die Suche kei­nen Tref­fer auf, dann ver­wen­den Sie bit­te den Such­be­griff “Woobox”

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schritt 3: Install Page Tab (alter­na­tiv Install 2nd Tab, wenn schon ande­re Tabs mit die­sem Tool ein­ge­rich­tet wurden)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schritt 4: Sei­te aus­wäh­len, zur der die­ser Tab hin­zu­ge­fügt wer­den soll

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schritt 5: Hier ist der neue Tab schon sicht­bar, die­sen nun ankli­cken und im Fol­ge­fens­ter die Anwen­dung autorisieren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schritt 6: Die Fra­ge im nächs­ten Fens­ter noch bestä­ti­gen und es erscheint das Kon­fi­gu­ra­ti­ons­fens­ter. Hier tra­gen Sie nun (am bes­ten den Edi­tor rechts über dem Ein­ga­be­fens­ter akti­vie­ren oder als HTML-Code) Ihren Impress­umstext ein und ver­ge­ben unter Tab Name (den Ein­trag “Wel­co­me” löschen) “Impres­sum” ein. Danach noch “Save set­tings” betä­ti­gen und auf der Fol­ge­sei­ten die Anfra­ge bestä­ti­gen. Und fer­tig ist das Impressum!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hilf­rei­che Links

  • Wol­len Sie die Risi­ken aus dem Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz für Ihr Unter­neh­men mini­mie­ren? Eine pas­sende Lösung fin­den Sie sicher in unse­rem Leis­tungs­an­ge­bot.
  • Unsi­cher, ob für Ihr Unter­neh­men die gesetz­li­che Bestell­pflicht für einen (exter­nen) Daten­schutz­be­auf­trag­ten vor­liegt? Die Ant­wort gibt unser Daten­schutz-Quick-Check, sie­he Leis­tun­gen.
  • Sie wol­len eine unab­hän­gige Prü­fung, wie gut es um Daten­schutz und Daten­si­cher­heit in Ihrem Unter­neh­men bestellt ist? Kein Pro­blem mit unse­ren Leis­tun­gen.
  • Schu­lungs­be­darf für Ihre Mit­ar­bei­ter? Zusätz­li­che Trai­nings und Work­shops rund um Daten­schutz und Daten­si­cher­heit? Erfah­ren Sie mehr über unse­re Schu­lun­gen und Semi­nare.
  • Anlei­tun­gen, Rat­ge­ber und Links, die das täg­li­che Arbei­ten erleich­tern und hel­fen kön­nen, Daten­pan­nen zu ver­mei­den, fin­den Sie in der Rubrik Anlei­tun­gen /​ Rat­ge­ber.

 

 

 

Baye­ri­sches Lan­des­amt für Daten­schutz prüft Ein­satz von Goog­le Ana­ly­tics auf baye­ri­schen Webseiten

Bay­erns Web­sei­ten­be­trei­ber im Visier

Das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Daten­schutz­auf­sicht teil­te ges­tern mit, den Ein­satz des Web­track­ing-Tools Goog­le Ana­ly­tics auf 13.404 Web­sei­ten mit Betrei­bern aus Bay­ern mit­tels einer eigens ent­wi­ckel­ten Soft­ware über­prüft zu haben.

10.955 der geprüf­ten Web­sei­ten setz­ten Goog­le Ana­ly­tics nicht ein. Auf den ver­blie­be­nen 2.449 Web­sei­ten wäre das belieb­te Web­track­ing-Tool ledig­lich in 3% aller Fäl­le daten­schutz­kon­form umge­setzt. Die ver­blei­ben­den 2.371 Web­sei­ten­be­trei­ber erhal­ten in den kom­men­den Tagen Post von der Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­de mit der Auf­for­de­rung zur Abstel­lung des nicht kon­for­men Einsatzes.

Noch zeit­ge­mäß?

Seit lan­gem wird heiß dis­ku­tiert, ob und inwie­weit Goog­le Ana­ly­tics daten­schutz­kon­form nach deut­schem Recht ein­setz­bar ist. Vie­le der not­wen­di­gen Sach­ver­hal­te las­sen sich mit unse­rem aktu­el­len Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz nicht kor­rekt umset­zen oder dar­stel­len. Die­se Dis­kus­si­on soll­te jedoch nicht dazu ver­lei­ten, nach dem Mot­to “Augen zu und durch” zu verfahren.

Noch dazu, wo es doch eine kos­ten­freie, leis­tungs­fä­hi­ge und bean­stan­dungs­freie Alter­na­ti­ve wie das Open Source Tool PIWIK gibt. Wie das ein­zu­set­zen ist, lesen Sie in unse­rem Blog-Bei­trag (ursprüng­lich vom 16.03.2011).

Bin ich schon drin? Ja, im WLAN des Nach­barn mit Telekom-Router

Update vom 04.05.2012

hei­se secu­ri­ty mel­det, die Tele­kom hat nach knapp einer Woche eine feh­ler­be­rei­nig­te und für den all­ge­mei­nen Gebrauch gedach­te Firm­ware-Ver­si­on (1.17.000) für den Speed­port W 921V ver­öf­fent­licht. Hier fin­den Sie die aus­führ­li­che Anlei­tung und neue Ver­si­on der Firm­ware.

 

Ori­gi­nal­ar­ti­kel vom 26.04.2012

hei​se​.de berich­tet von einem Sicher­heits­leck in den Rou­tern der Tele­kom. Mit­tels einer tri­via­len PIN erhält man per WPS WLAN Zugriff auf den Rou­ter, unab­hän­gig von allen ande­ren Sicher­heits­ein­stel­lun­gen. Betrof­fen sind die Model­le Speed­port W 504V, W723V (Typ B) und W921V.

Die Tele­kom beginnt mit der Infor­ma­ti­on über die­se Sicher­heits­lü­cke. Besit­zer eines der oben genann­ten Speed­port Rou­ters soll­ten die Mel­dun­gen ver­fol­gen, um eine Lösung für das Pro­blem zu erhalten.

BYOD (Bring Your Own Device) — zusätz­li­che Daten­schutz-Risi­ken für Unternehmen

“BYOD” ist in aller Mun­de, zu Recht. Hin­ter dem Kür­zel ver­ber­gen sich zahl­rei­che Risi­ken und Unan­nehm­lich­kei­ten für Admi­nis­tra­to­ren und Unter­neh­mer. Doch “Bring Your Own Device” ist All­tag! Immer mehr Arbeit­neh­mer nut­zen ihre eigent­lich pri­va­ten Mobil­te­le­fo­ne, Smart­phones und Note­books beruf­lich für ihren Arbeitgeber.

IT-Admi­nis­tra­to­ren kämp­fen dadurch mit Wild­wuchs in der IT-Land­schaft und fürch­ten die hier­durch ent­ste­hen­den Sicher­heits­lü­cken — zu Recht! Geschäfts­füh­rer und Unter­neh­mer ver­schlies­sen vor der all­täg­li­chen Situa­ti­on oft­mals die Augen und ris­kie­ren dabei so einiges.

Bei still­schwei­gen­der Dul­dung ver­liert das Unter­neh­men not­wen­di­ge Ein­fluss- und Kon­troll­mög­lich­kei­ten. Mög­li­che Fol­gen: Daten­schutz­ver­stös­se, Sicher­heits­lecks und die dar­aus resul­tie­ren­den Image-Schä­den durch nega­ti­ve Presseberichte.

Was vie­le nicht wis­sen, die recht­li­chen Aspek­te die­ser The­ma­tik sind umfang­reich: Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen, Lizenz­pro­ble­me, Haf­tungs­fra­gen, Ver­stö­ße gegen han­dels- und steu­er­recht­li­che Vor­schrif­ten, IT-Sicher­heit und Daten­schutz. Wol­len Sie als Unter­neh­mer dafür gera­de ste­hen, wenn Ihr Mit­ar­bei­ter per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten Ihres Unter­neh­mens auf sei­nem pri­va­ten Mobil­ge­rät spei­chert und die­se dann mit einem der zahl­rei­chen Cloud-Diens­te syn­chro­ni­siert? Mit gro­ßer Wahr­schein­lich­keit liegt hier­für kei­ne vor­ge­schrie­be­ne Rege­lung zur Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung vor -> Buß­geld­ri­si­ko.

Unser Tipp:

  • Sor­gen Sie für kla­re Ver­ein­ba­run­gen und Richt­li­ni­en in Ihrem Unter­neh­men und inves­tie­ren Sie in die not­wen­di­ge IT-Infrastruktur.
  • Oder fra­gen Sie Ihren Daten­schutz­be­auf­trag­ten! Sie haben kei­nen, dann spre­chen Sie uns an!

 

Bild­nach­weis: about​pi​xel​.de /​Was­ser­test © Kel­ler­meis­ter

Daten­schutz — Mythen und Irr­tü­mer in Unternehmen

Im Rah­men mei­ner Tätig­keit als Daten­schutz­be­auf­trag­ter und Bera­ter für Daten­schutz und Daten­si­cher­heit tref­fe ich regel­mä­ßig auf wohl­eta­blier­te Irr­tü­mer in Bezug auf Daten­schutz, das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz und des­sen Anwen­dung auf Unter­neh­mer /​ Unter­neh­men. Einen klei­nen (anony­mi­sier­ten) Aus­zug möch­te ich Ihnen nicht vorenthalten.

 

Daten­schutz — Mythen und Irr­tü­mer in Unternehmen:

  • „Daten­schutz und Daten­schutz­ge­setz betref­fen mich und mein Unter­neh­men gar nicht“
  • „An den Daten­schutz müs­sen sich nur gro­ße Unter­neh­men halten“
  • „Wir haben gar kei­ne schüt­zens­wer­te Daten im Unternehmen“
  • „Ein Daten­schutz­hin­weis im Impres­sum der Web­sei­te ist voll­kom­men ausreichend“
  • „Wir haben alle Daten aus­ge­la­gert, dann geht uns das nichts mehr an“
  • “Die Daten haben wir gekauft, damit kön­nen wir machen, was wir wollen”
  • “Da ein Daten­schutz­be­auf­trag­ter nur Kos­ten ver­ur­sacht, gesteht uns das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz im Rah­men der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit zu, von der Bestel­lung abzusehen”

 

Die­se Annah­men kön­nen Sie teu­er zu ste­hen kom­men. Ver­stö­ße gegen das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz, das übri­gens für alle Unter­neh­men /​ Unter­neh­mer und öffent­li­che Stel­len ver­bind­lich ist, kön­nen emp­find­li­che Geld­stra­fen bis zu 300.000 EUR bis hin zu Frei­heits­stra­fe nach sich ziehen.

 

Fol­gen­de Kurz­prä­sen­ta­tio­nen zum The­ma “Daten­schutz und Daten­schutz­be­auf­trag­ter” bie­tet Infor­ma­tio­nen zum Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz, des­sen Anwen­dungs­be­reich, die Pflicht zur Bestel­lung eines betrieb­li­chen (inter­nen oder exter­nen) Daten­schutz­be­auf­trag­ten, Kos­ten und Nut­zen eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten sowie die Vor­tei­le eines exter­nen gegen­über einem inter­nen Datenschutzbeauftragten.

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Für wei­te­re Fra­gen rund um die The­men Daten­schutz, Daten­si­cher­heit und Daten­schutz­be­auf­trag­ter spre­chen Sie mich ger­ne direkt an:

  • Kon­takt­mög­lich­kei­ten
  • Kos­ten­an­fra­ge exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter (online)

 

Hei­te­res Rät­sel­ra­ten mit Spam — solan­ge der Anhang nicht geöff­net wird

Ein Tag, wie jeder andere

Das Email-Pro­gramm wird geöff­net, unzäh­li­ge neue Nach­rich­ten sor­tie­ren sich in die Post­fä­cher. “Ah, Post von Pay­pal”, mitt­les Dop­pel­klick geöff­net, schließ­lich nutzt man den Dienst ja gele­gent­lich. Und dann liest man fol­gen­den Text:

 

Sehr geehr­ter PayPal-Mitglied,

auf­grund eines auto­ma­ti­sier­ten Abglei­ches Ihrer Kun­den­da­ten mit Vergleichsstatistiken
wur­de das Risi­ko eines Zah­lungs­aus­falls f�r Ihr Kon­to als �ber­durch­schnitt­lich hoch
ein­ge­stuft Um wei­ter­hin pro­blem­los Ihr Pay­Pal-Kon­to nut­zen zu k�nnen, bit­ten wir Sie
Ihre Daten — als Sicher­heit bei Zahlungsausf�llen — bei uns erneut zu registrieren. 

Ihre Daten k�nnen Sie mit­hil­fe des beigef�gten For­mu­lars hin­ter­le­gen. Wir bitten
die Unan­nehm­lich­kei­ten zu ent­schul­di­gen, die­ses Vor­ge­hen ist aller­dings aufgrund
ver­mehr­ter Betrugs­ver­su­che erforderlich.

Mit freund­li­chen Gr��en, Ihr Pay­Pal Kundenservice
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Über­ra­schung

Im Anhang ein klei­nes HTML-For­mu­lar. Ein erneu­ter Klick bräch­te dann die Überraschung:

PHISH/Paypal.A0

Ziel: Pay­pal

 All­ge­mein Es wird beab­sich­tigt fol­gen­de Infor­ma­tio­nen zu bekommen:
    • Kreditkarte
    • Per­so­nen­be­zo­ge­ne Information
    • Pay­pal Zugangsdaten

Phis­hing Methode:
    • URL link

 

Wohl dem, der sol­che Anhän­ge erst gar nicht öff­net oder wenn doch, zumin­dest über aktu­el­le Schutz­soft­ware ver­fügt, um dem Daten­ver­lust vor­zu­beu­gen und nicht Opfer eines — in die­sem Fall sehr offen­sicht­li­chen — Daten­dieb­stahls zu werden.

 

Mein Tipp

Fül­len Sie den Lücken­text und erset­zen Sie die Son­der­zei­chen sinn­ge­mäß. Danach: löschen 🙂

 

Zeit zu Han­deln: Goog­le Web­pro­to­koll vor dem 01.03.2012 löschen

Zum 01.03.2012 beglückt uns Goog­le mit neu­en Daten­schutz­be­stim­mun­gen. Und wie immer alles nur zum Woh­le der Nutzer 😉

Ab die­sem Tag erhal­ten wir per­so­na­li­sier­te Goog­le-Such­ergeb­nis­se, ob uns das passt oder nicht. Aus­lö­ser ist das sog. Web­pro­to­koll, das hin­ter jedem Goog­le Account geführt wird. Wie üblich, ist die­ses stan­dard­mä­ßig akti­viert. Die­ses Pro­to­koll zeich­net alle Akti­viä­ten — auch diens­te­über­grei­fend — des Nut­zers auf, sofern man über einen Goog­le Account eines der Diens­te ver­fügt. Bis­her durf­ten die­se Daten nicht ver­eint wer­den, der 01. März 2012 ändert dies. Mit den neu­en Daten­schutz­be­stim­mun­gen, eine für alle Diens­te, kann Goog­le die­se Daten nun zusam­men­füh­ren. Und das ganz unab­hän­gig davon, ob es Alt- oder Neu­da­ten sind. Grund genug, die vor­han­de­nen Daten zu löschen und die Auf­zeich­nung neu­er Daten einzuschränken.

Wie das geht, ver­rät das Com­pu­ter­ma­ga­zin “Chip” in einem Arti­kel samt anschau­li­cher Bild-Anlei­tung.

Mehr Infor­ma­tio­nen zu Goo­gles neu­en Daten­schutz­be­stim­mun­gen fin­den Sie in einem lesens­wer­ten Bei­trag von daten​schutz​be​auf​trag​ter​-info​.de

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