Am 02.03.2010 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, die jetzige Form des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist damit hinfällig. Fazit: alle auf Basis dieses Gesetzes bisher gepeicherten Daten sind zu löschen.