Zum 31.08.2012 läuft die Übergangsregelung für § 28 BDSG für Werbezwecke aus. Ab dem 01.09.2012 heißt es dann, personenbezogene Daten und die sogenannten "Listendaten" ausschließlich noch mit wirksamer Einwilligung für Werbezwecke zu nutzen. Laut dem Bußgeldkatalog des Bundesdatenschutzgesetzes können durchaus Beträge bis 300.000 Euro bei Nichteinhaltung fällig werden. Grund genug für alle Werbetreibenden, sich mit den aktuellen Regelungen auseinanderzusetzen.