Was sind die Auf­ga­ben des exter­nen Datenschutzbeauftragten?

Arti­kel 39 Absatz 1 DSGVO defi­niert die Auf­ga­ben des Daten­schutz­be­auf­trag­ten. Dar­aus erge­ben sich 1:1 die Auf­ga­ben des exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten, denn hier wird kei­ne Unter­schei­dung zwi­schen intern und extern getroffen:

Dem Daten­schutz­be­auf­trag­ten oblie­gen zumin­dest fol­gen­de Aufgaben:

a) Unter­rich­tung und Bera­tung des Ver­ant­wort­li­chen oder des Auf­trags­ver­ar­bei­ters und der Beschäf­tig­ten, die Ver­ar­bei­tun­gen durch­füh­ren, hin­sicht­lich ihrer Pflich­ten nach die­ser Ver­ord­nung sowie nach sons­ti­gen Daten­schutz­vor­schrif­ten der Uni­on bzw. der Mitgliedstaaten;

b) Über­wa­chung der Ein­hal­tung die­ser Ver­ord­nung, ande­rer Daten­schutz­vor­schrif­ten der Uni­on bzw. der Mit­glied­staa­ten sowie der Stra­te­gien des Ver­ant­wort­li­chen oder des Auf­trags­ver­ar­bei­ters für den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten ein­schließ­lich der Zuwei­sung von Zustän­dig­kei­ten, der Sen­si­bi­li­sie­rung und Schu­lung der an den Ver­ar­bei­tungs­vor­gän­gen betei­lig­ten Mit­ar­bei­ter und der dies­be­züg­li­chen Überprüfungen;

c) Bera­tung – auf Anfra­ge – im Zusam­men­hang mit der Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung und Über­wa­chung ihrer Durch­füh­rung gemäß Arti­kel 35;

d) Zusam­men­ar­beit mit der Aufsichtsbehörde;

e) Tätig­keit als Anlauf­stel­le für die Auf­sichts­be­hör­de in mit der Ver­ar­bei­tung zusam­men­hän­gen­den Fra­gen, ein­schließ­lich der vor­he­ri­gen Kon­sul­ta­ti­on gemäß Arti­kel 36, und gege­be­nen­falls Bera­tung zu allen sons­ti­gen Fragen.

Als exter­ne Daten­schutz­be­auf­trag­te kann und darf man durch­aus noch etwas mehr an Auf­ga­ben übernehmen

  • Pfle­ge des Ver­zeich­nis­ses von Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten nach inter­ner Zuarbeit
  • Kon­ti­nu­ier­li­che Schu­lung und Sen­si­bi­li­sie­rung Ihrer Mit­ar­bei­ter durch eLear­ning, Web­i­na­re, Vor-Ort-Schu­lun­gen, Mit­ar­bei­ter­zei­tung, News­let­ter und vie­les mehr
  • Prü­fung von Ver­ein­ba­run­gen mit exter­nen Dienst­leis­tern nach Art. 28 DSGVO Auftragsverarbeitung
  • Prü­fen und Über­wa­chen der tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men Ihrer exter­nen Dienst­leis­ter nach Art. 28 + 32 DSGVO
  • und noch so eini­ges mehr

Was ein Daten­schutz­be­auf­trag­ter nicht leis­ten kann?

Lei­der immer noch viel zu oft ist eine etwas irra­tio­na­le Erwar­tungs­hal­tung anzu­tref­fen. Mit der Benen­nung eines (exter­nen) Daten­schutz­be­auf­trag­ten ist eine Orga­ni­sa­ti­on mit­nich­ten von den Ver­pflich­tun­gen aus der DSGVO für die Orga­ni­sa­ti­on und die damit ver­bun­de­nen Tätig­kei­ten, Auf­ga­ben und Zuar­bei­ten befreit. Es sind nach wie vor alle Orga­ni­sa­ti­ons­ebe­nen gefor­dert, aktiv das The­ma Daten­schutz zu gestal­ten und dem Daten­schutz­be­auf­trag­ten zuzu­ar­bei­ten. Wenn Sie sich die Auf­stel­lung der Auf­ga­ben des Daten­schutz­be­auf­trag­ten aus Art. 39 DSGVO zu Beginn die­ses Bei­trags noch mal in Erin­ne­rung rufen, sind des­sen Beratungs‑, Kon­troll- und Über­prü­fungs­auf­ga­ben kon­kret defi­niert. Bei die­ser Auf­zäh­lung fehlt zu Recht der Begriff “Umset­zen”. Daten­schutz wird durch alle Mit­ar­bei­ter einer Orga­ni­sa­ti­on “umge­setzt” bzw. gelebt. Der Daten­schutz­be­auf­trag­te wirkt auf die rechts­kon­for­me Daten­ver­ar­bei­tung in der Orga­ni­sa­ti­on hin, u.a. durch Bera­tung, und über­prüft die­se im Rah­men sei­ner Kon­troll- und Überwachungsfunktion.

Inter­es­se an einem exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten geweckt?

Sie benö­ti­gen einen (exter­nen) Daten­schutz­be­auf­trag­ten? Dann nut­zen Sie unse­re lang­jäh­ri­ge Erfah­rung und das Know How als exter­ne Daten­schutz­be­auf­trag­te für zahl­rei­che unter­schied­li­che Orga­ni­sa­tio­nen zum Schutz Ihres Unter­neh­mens. Spre­chen Sie uns an.

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