Wie sieht die Zutritts­kon­trol­le in Ihrem Unter­neh­men aus?

In der Anla­ge zu § 9 Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) steht die lapi­da­re Vorschrift:

“Wer­den per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten auto­ma­ti­siert ver­ar­bei­tet oder genutzt, ist die inner­be­hörd­li­che oder inner­be­trieb­li­che Orga­ni­sa­ti­on so zu gestal­ten, dass sie den beson­de­ren Anfor­de­run­gen des Daten­schut­zes gerecht wird. Dabei sind ins­be­son­de­re Maß­nah­men zu tref­fen, die je nach der Art der zu schüt­zen­den per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten oder Daten­ka­te­go­rien geeig­net sind,

1. Unbe­fug­ten den Zutritt zu Daten­ver­ar­bei­tungs­an­la­gen, mit denen per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­tet oder genutzt wer­den, zu ver­weh­ren (Zutritts­kon­trol­le)”

Was heisst das genau?

Sie sind ver­pflich­tet, aus­rei­chen­de Schutz­maß­nah­men zu ergrei­fen, um unbe­fug­ten Zutritt zu Ihren Räum­lich­kei­ten zu ver­hin­dern. Die Zutritts­kon­trol­le bil­det qua­si die äußers­te Schutz­schicht von meh­re­ren Schich­ten (Zwie­bel­prin­zip), um die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten in Ihrem Unter­neh­men vor Ver­lust, Zer­stö­rung oder Miß­brauch zu schüt­zen. Dabei ist es voll­kom­men uner­heb­lich, ob es sich um Daten von Mit­ar­bei­tern, Kun­den oder Lie­fe­ran­ten handelt.

Wel­che Schutz­maß­nah­men kön­nen das sein?

Das fängt mit simp­len Din­gen an wie Sicher­heits­ver­gla­sung oder Sicher­heits­schließ­an­la­gen (selbst­ver­ständ­lich mit aktu­el­ler Über­sicht über Schlüs­sel-Aus­ga­be und Rück­nah­me). Tech­ni­sche Maß­nah­men kön­nen bei­spiels­wei­se sein:

  • Alarm­an­la­ge
  • Glas­bruch­mel­der
  • Zugangs­kon­troll­sys­te­me wie Chip­kar­ten oder bio­me­tri­sche Zugangs­sper­ren (je nach Schutz­stu­fe der Daten) oder
  • Video­über­wa­chung (wich­tig: Vor­ab­kon­trol­le nicht vergessen).

Es steht eine brei­te Palet­te an orga­ni­sa­to­ri­schen und tech­ni­schen Schutz­maß­nah­men zur Auswahl.

Müs­sen die­se alle umge­setzt sein?

Selbst­ver­ständ­lich machen nicht alle Maß­nah­men (ein­zeln oder in Kom­bi­na­ti­on) für jedes Unter­neh­men Sinn. In Abhän­gig­keit der Schutz­stu­fe der betrof­fe­nen per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten sowie der vor­han­de­nen Gege­ben­hei­ten soll­ten die Maß­nah­men aus­ge­wählt und kom­bi­niert wer­den, die ein ange­mes­se­nes und mög­lichst hohes Schutz­ni­veau sicher­stel­len. Sind Ihre Räum­lich­kei­ten ledig­lich mit Ein­fach­ver­gla­sung und dün­nen Holz­tü­ren nach außen gesi­chert, wären Alarm­an­la­ge und Glas­bruch­mel­der sicher rat­sam. Ste­hen moder­ne Sicher­heits­ver­gla­sung und Schließ­an­la­gen zur Ver­fü­gung und wird das Gelän­de zusätz­lich durch einen Wach­dienst gesi­chert, kann eine Video­über­wa­chungs­maß­nah­me bereits wie­der unan­ge­mes­sen sein.

Was tun?

Fra­gen Sie doch ein­fach Ihren Daten­schutz­be­auf­trag­ten! Die­ser weiß übli­cher­wei­se, wel­che Maß­nah­men zum Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten im Rah­men der sog. Zutritts­kon­trol­le zur Ver­fü­gung ste­hen und wel­che für das not­wen­di­ge Schutz­ni­veau in Ihrem Unter­neh­men not­wen­dig sind. Sie haben kei­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten? Kein Pro­blem, fra­gen Sie uns — a.s.k. Datenschutz.

Im Rah­men einer Vor-Ort-Bege­hung über­prü­fen wir das benö­tig­te und das vor­han­de­ne Schutz­ni­veau. Sie erhal­ten eine Lis­te mit Emp­feh­lun­gen, wie Sie die recht­li­chen Vor­schrif­ten der Zutritts­kon­trol­le ange­mes­sen umset­zen kön­nen. Bei der Gele­gen­heit prü­fen wir für Sie gleich kos­ten­frei mit, ob Ihr Unter­neh­men mög­li­cher­wei­se der gesetz­li­chen Bestell­pflicht für einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten unter­liegt. Wenn ja, bie­ten wir Ihnen hier­für eben­falls ger­ne preis­wer­te Unter­stüt­zungs­mög­lich­kei­ten an.

Wel­chen Vor­teil hat mein Unter­neh­men von der Zutrittskontrolle?

Allen vor­an steht die Erfül­lung der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten und Auf­la­gen, die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten in Ihrem Unter­neh­men aus­rei­chend zu schüt­zen. Eine die­ser Auf­la­gen haben Sie mit kor­rekt umge­setz­ter Zutritts­kon­trol­le erfüllt.

Aus ande­ren Maß­nah­men kön­nen zusätz­li­che Mehr­wer­te für Ihr Unter­neh­men ent­ste­hen. Moder­ne Zutritts­kon­troll­sys­te­me sind rich­ti­ge All­roun­der! Vor­aus­ge­setzt Sie wäh­len den pas­sen­den Anbie­ter, der auf Ihre Bedürf­nis­se ein­geht und even­tu­ell vor­han­de­ne Sys­te­me inte­grie­ren kann. So kön­nen elek­tro­ni­sche Zutritts­kon­troll­sys­te­me nicht nur die Berech­ti­gun­gen ver­wal­ten, wel­che Per­son wann zu wel­chen Unter­neh­mens­be­rei­chen Zutritt erhält. Elek­tro­ni­sche Zeit­er­fas­sung, Abgleich mit vor­han­de­nen Dienst­plä­nen, Rege­lung der Zufahrt zu Tief­ga­ra­gen /​ Park­plät­zen, Erfas­sung und Abrech­nung von Zusatz­leis­tun­gen wie Kan­ti­ne, Geträn­ke-Auto­ma­ten, Steue­rung elek­tro­ni­scher Tre­so­re (z.B. für beson­ders sen­si­ble Daten oder Daten­si­che­run­gen) stel­len eine Aus­wahl an zusätz­li­chen Leis­tungs­mög­lich­kei­ten eines moder­nen Zutritts­kon­troll­sys­tems dar.

Einen kom­pe­ten­ten Ansprech­part­ner für sol­che Lösun­gen fin­den Sie in der LNI Inge­nieur­ge­sell­schaft für Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­nik mbH aus Wen­del­stein. Die LNI GmbH ist seit Jah­ren zuver­läs­si­ger Anbie­ter, der die sen­si­blen daten­schutz­recht­li­chen Aspek­te sol­cher tech­ni­schen Lösun­gen kennt und im Sin­ne Ihres Unter­neh­mens ernst nimmt.

Reicht nicht der Hund auf dem Arti­kel­bild als Zutrittskontrolle?

Als ein Bau­stein der Zutritts­kon­trol­le sicher­lich, als ein­zi­ge Maß­nah­me dann eher nicht 🙂

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