Das Langericht Berlin urteilt: Signalisiert ein Webseitenbesucher mittels der Einstellung Do-Not-Track (DNT), dass sein Surfverhalten nicht aufgezeichnet, nicht analysiert und damit auch nicht an Dritte weitergegeben werden soll, so hat der Webseitenbetreiber dies als wirksamen Widerspruch zu behandeln und darf diesen nicht ignorieren. Erstritten hat das Urteil der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Details im Blogbeitrag.
Berufliche soziale Netzwerke wie LinkedIn oder XING erfreuen Personaler und Personaldienstleister als unerschöpflicher Quell an potentiellen Jobkandidaten. Dasselbe gilt für im beruflichen Kontext betriebene Webseiten. Doch einfach Kontaktdaten abschöpfen, ist nicht lt. dem Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragten (HBDI). In seinem 51. Tätigkeitsbericht für das Jahr 2022 zeigt er ausführlich die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung sowie die Erteilung der vollständigen und transparenten Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO auf. Wie das rechtskonform gelingen kann und weitere Details dazu in unserem Blogbeitrag.
Informationspflichten für Vereine leicht gemacht. LfDI BW bietet DSGVO Einstiegshilfe mittels eines Generators. Nacharbeiten ist jedoch notwendig, warnt der LfDI BW selbst. Link zum Generator und zu weiteren Hilfestellungen im Beitrag.
Auch wenn sich die meisten Betroffenen nicht für die Angaben zu den Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO interessieren, ist es uns gelungen, diese Angaben dem Weihnachtsmann und seinem Team zu entlocken. Wie es scheint, gab es da oben aber schon einiges an Glühwein. Anders können wir uns dieses Dokument nicht erklären. Doch lesen Sie selbst das PDF im Anhang des Blogbeitrags. Wir wünschen allen LeserInnen unseres Blogs und Newsletters ein gesegnetes Weihnachtsfest und einen guten Rusch ins Neue Jahr. Bitte bleiben Sie gesund #flattenthecurve
11. Mai 2020 und die meisten Bundesländer erlauben unter strengen Auflagen die Eröffnung von Gastronomie und anderen Einrichtungen. Eine der Anforderungen ist das Notieren von Name und Kontaktdaten der Besucher bzw. Gäste. Für diese Erhebung von personenbezogenen Daten sind im Rahmen von Art. 13 DSGVO gewisse Angaben aus den Informationspflichten zu erfüllen. Um dies zu erleichtern haben der in der Branche gut bekannte Rechtsanwalt Stephan Hansen-Oest und wir von a.s.k. Datenschutz gemeinsam ein kostenfreies Muster zur Anpassung auf die eigene Organisation entwickelt. Weitere Informationen und Downloadlink im Blogbeitrag.