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Tipps

Umgang mit Bewer­ber­da­ten aus Datenschutz-Sicht

Wer mit Bewer­bun­gen zu tun hat, der weiß, dar­in sind sehr vie­le per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ent­hal­ten. Und nicht nur die Men­ge ist beacht­lich, auch die Sen­si­bi­li­tät der Daten muss berück­sich­tigt wer­den. Fal­len doch eini­ge der Anga­ben unter die sog. Arti­kel-9-Daten (die beson­de­ren Kate­go­rien per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten). Grund genug, für die Ber­li­ner Beauf­trag­te für Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­frei­heit in ihrem Tätig­keits­be­richt 2022 unter 8.2 Löschung von Bewer­ber­da­ten etwas über den Umgang mit Bewer­ber­da­ten zu schreiben.

Umgang mit Bewerberdaten

Irgend­wann ist die Aus­wahl geeig­ne­ter Beset­zun­gen für die aus­ge­schrie­be­nen Posi­tio­nen been­det. Doch was tun mit den ange­fal­le­nen Daten von Bewer­bern? Die­ser Fra­ge geht die Ber­li­ner Lan­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­te in ihrem Tätig­keits­be­richt 2022 nach. Kur­ze Zusammenfassung:

  1. Wird die Bewer­bung zurück­ge­zo­gen, sind die Daten unver­züg­lich zu löschen.
  2. Lehnt man einen Bewer­ber ab, kön­nen die Unter­la­gen bis zu sechs Mona­te auf­be­wahrt wer­den zwecks Abwehr mög­li­cher Rechts­an­sprü­che (Rechts­mit­tel­fris­ten des All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­set­zes AGG und des Arbeits­ge­richts­ge­set­zes ArbGG).
  3. Beauf­tra­gung eines Dienst­leis­ters zur Per­so­nal­ge­win­nung zuläs­sig, aber im Zwei­fel eine Auf­trags­ver­ar­bei­tung nach Art. 28 DSGVO.
  4. Wird man ein­ge­stellt, sind alle für das Arbeits­ver­hält­nis nicht not­wen­di­gen Unter­la­gen aus der Bewer­bung zurück­zu­ge­ben bzw. zu löschen.
  5. Eine unbe­grenz­te Spei­che­rung der Bewer­bungs­un­ter­la­gen ist nicht zuläs­sig. Sie wol­len poolen? -> Akti­ve, frei­wil­li­ge und infor­mier­te Einwilligung
  6. Lösch­kon­zept für ana­lo­ge und digi­ta­le Bewer­ber­da­ten mehr als hilfreich.

Sie suchen Unter­stüt­zung im Umgang mit Bewer­ber­da­ten aus Daten­schutz-Sicht für Ihre Orga­ni­sa­ti­on? Spre­chen Sie uns doch ein­fach an. Seit 2007 ste­hen wir Unter­neh­men und Behör­den rund um die The­men Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit zur Seite.

Kalen­der-Ein­la­dun­gen zu Bewer­bungs­ge­sprä­chen z.B. in Outloook

Im Tätig­keits­be­richt für das Jahr 2021 hat das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Daten­schutz­auf­sicht (kurz BayL­DA) — exter­ner Link: https://​www​.lda​.bay​ern​.de/​m​e​d​i​a​/​b​a​y​l​d​a​_​r​e​p​o​r​t​_​1​1​.​pdf — ein inter­es­san­tes The­ma aus dem Arbeits­all­tag einer jeden Orga­ni­sa­ti­on beleuch­tet. Näm­lich den Umgang mit Bewer­ber­da­ten im Rah­men der Orga­ni­sa­ti­on von Bewer­bungs­ge­sprä­chen. An Bewer­ber­ge­sprä­chen neh­men in den meis­ten Orga­ni­sa­tio­nen nor­ma­ler­wei­se meh­re­re Per­so­nen teil. Eine Ter­min­ein­la­dung über Out­look oder ver­gleich­ba­re Tools bringt die not­wen­di­gen inter­nen Per­so­nen und den /​ die Bewer­ber zum rich­ti­gen Zeit­punkt an den Tisch. Was dabei aus Sicht des BayL­DA so alles aus Sicht des Daten­schut­zes schief­ge­hen kann, fin­det sich ab Sei­te 50 des TB 2021 (oben verlinkt).

Ter­min­ver­ein­ba­run­gen mit Bewer­bern via (Out­look-) Kalendereinladung

Bewer­ber­ma­nage­ment benö­tigt unter ande­rem Ter­mi­ne für die Vor­stel­lungs­ge­sprä­che. Aktu­el­le Kol­la­bo­ra­ti­ons­tools wie z.B. Out­look ver­wal­ten die Ter­mi­ne für die nöti­gen Bewer­bungs­ge­sprä­che samt der dazu­ge­hö­ri­gen Ein­la­dun­gen an die dafür not­wen­di­gen Per­so­nen im Kalen­der der orga­ni­sie­ren­den Per­so­nal­ab­tei­lung aber auch der Teil­neh­mer. Die Ein­tra­gun­gen ent­hal­ten für gewöhn­lich den Namen des Bewer­bers oder der Bewer­be­rin und zumeist Anga­ben zu der Stel­le, auf die sich das Bewer­bungs­ge­spräch bezieht. In man­chen Fäl­len kom­men noch wei­te­re Infor­ma­tio­nen hin­zu. Gele­gent­lich sind zur Infor­ma­ti­ons­ver­tei­lung sogar noch­mals die Bewer­bungs­un­ter­la­gen beigefügt.

Kalen­der-Ein­tra­gun­gen gera­ten schnell zum Datenschutz-Problem

Das BayL­DA hat kei­ne Pro­ble­me damit, dass der Name des Bewer­bers im Kalen­der und in der Ein­la­dung ste­hen. Es hat auch nichts dage­gen, dass das Stich­wort „Bewer­bungs­ge­spräch“ ent­hal­ten ist. Bei allem, was dar­über hin­aus­geht, sieht das BayL­DA jedoch fol­gen­de daten­schutz­recht­li­che Pro­ble­me bzw. Anforderungen

Ein­ge­schränk­ter Zugriff auf die Daten des Bewer­bers (Ver­trau­lich­keit) und Ein­hal­tung eines geeig­ne­ten Lösch­kon­zepts müs­sen sicher­ge­stellt sein

Orga­ni­sa­tio­nen dür­fen Daten von Per­so­nen, die sich bewer­ben, nur an einem Spei­cher­ort spei­chern, der dazu aus der Sicht des Daten­schut­zes geeig­net ist. Dafür muss die­ser Spei­cher­ort zumin­dest zwei Kri­te­ri­en genügen:

  • Es muss ein Zugriffs­kon­zept vor­han­den sein. Es muss also genau defi­niert sein, wer auf die Daten zugrei­fen kann. Der Kreis der Zugriffs­be­rech­tig­ten muss auf ein Min­dest­maß beschränkt sein.
  • Es muss fest­ste­hen, wann und wie gespei­cher­te Daten des Bewer­bers wie­der gelöscht wer­den. Sie dür­fen nur so lan­ge gespei­chert wer­den, wie das erfor­der­lich ist. Auch die­ses Prin­zip ist im Daten­schutz nicht neu.

Bei Kalen­der-Ein­trä­gen und geteil­ten Kalen­ders ist bei­des oft schwierig

Wich­tig dabei: Die­se Kon­zep­te soll­ten nicht nur auf dem Papier vor­han­den sein, son­dern auch — beleg- und nach­voll­zieh­bar — gelebt wer­den. Nicht ganz zu Unrecht kom­men­tiert das BayL­DA dazu, dass “die bei­den zuvor genann­ten Kri­te­ri­en bei Kalen­der­nut­zun­gen in den meis­ten Anwendungsfällen der Pra­xis nicht erfüllt wer­den.” Dies schei­tert zumeist schon an den übli­chen Ver­tre­tungs­re­ge­lun­gen für Mail-Post­fä­cher und Kalen­der. Sie füh­ren dazu, dass immer wie­der auch sol­che Mit­ar­bei­ter  auf Daten Zugriff haben, die über­haupt nicht an Bewer­bungs­ge­sprä­chen betei­ligt sind.

Out­look und ande­re Tools ver­lei­ten zu groß­zü­gi­gen Zugriffsregelungen

Sol­che Kalen­der­frei­ga­ben sind viel­fach sehr groß­zü­gig aus­ge­stal­tet. Das soll Ter­min­pla­nun­gen unter meh­re­ren Betei­lig­ten erleich­tern, was ja durch­aus prak­tisch ist. Es kann aber auch dazu füh­ren, dass Mit­ar­bei­ter Zugriff auf Kalen­der­da­ten haben, obwohl es nicht erfor­der­lich wäre. Das­sel­be gilt bei Grup­pen­post­fä­chern, auf die meh­re­re Per­so­nen Zugriff haben.

Kon­se­quenz des BayL­DA: Ergän­zen­de Unter­la­gen gehö­ren nicht in Outlook-Kalender

Vor die­sem Hin­ter­grund sieht es das BayL­DA sehr kri­tisch, wenn Bewer­bungs­un­ter­la­gen, Gesprächs­no­ti­zen und Vor­be­rei­tungs­ver­mer­ke für ein Bewer­bungs­ge­spräch im Out­look-Kalen­der gespei­chert wer­den. Sie gehö­ren dort nicht hin, son­dern viel­mehr in die Obhut der Stel­le, die für Per­so­nal­an­ge­le­gen­hei­ten der Orga­ni­sa­ti­on zustän­dig ist. Die­se kann bei kon­kre­tem Bedarf den Per­so­nen einen Zugriff ein­räu­men, die am Bewer­bungs­ver­fah­ren mit­wir­ken müssen.

Die Löschung aller Daten muss sicher­ge­stellt sein (Lösch­kon­zept)

Beson­de­ren Wert legt das BayL­DA auf die ord­nungs­ge­mä­ße Löschung der Daten nach dem Abschluss eines Bewer­bungs­ver­fah­rens. Dabei sieht es durch­aus, dass auch dann noch ein Zugriff auf Bewer­ber­da­ten erfor­der­lich sein kann. Das gilt etwa, wenn Berichts­pflich­ten der Orga­ni­sa­ti­on z.B. gegen­über der Agen­tur für Arbeit bestehen.

Vor­sicht Fal­le: Der Aus­kunfts­an­spruch von Bewer­bern geht sehr weit

In der Pra­xis soll­te man sich die Fra­ge stel­len, ob man nicht sogar auf den Namen des Bewer­bers im Out­look-Kalen­der ver­zich­ten soll­te. Denn es kommt immer wie­der vor, dass ein Bewer­ber Aus­kunfts­an­sprü­che nach Art. 15 DSGVO gel­tend macht. Dies ist beson­ders häu­fig, wenn jemand die Stel­le nicht bekom­men hat und bei­spiels­wei­se behaup­tet, das lie­ge an einer Dis­kri­mi­nie­rung sei­ner Per­son. Vie­le Juris­ten sind der Auf­fas­sung, dass sich der Aus­kunfts­an­spruch dann auch auf die Ein­tra­gun­gen im Out­look-Kalen­der erstreckt.

Der Auf­wand, der dadurch ent­steht, ist erheb­lich. Die Orga­ni­sa­ti­on muss näm­lich den gesam­ten Out­look-Kalen­der durch­su­chen las­sen. Außer­dem ist unter Umstän­den eine Abfra­ge dazu erfor­der­lich, wel­che Mit­ar­bei­ter Ein­tra­gun­gen dar­aus über­nom­men und lokal abge­spei­chert haben. Dies alles lässt sich ver­mei­den, wenn der Name des Bewer­bers nicht in den Out­look-Kalen­der auf­ge­nom­men wird.

Fazit: Struk­tur und orga­ni­sa­ti­ons­wei­te Rege­lung notwendig

Im Rah­men eines struk­tu­rier­ten Bewer­bungs­pro­zes­ses soll­te jede Orga­ni­sa­ti­on die­se Aspek­te bereits berück­sich­ti­gen und ver­bind­li­che Vor­ge­hens­wei­sen fest­schrei­ben. Das erleich­tert eine ein­heit­li­che und ver­ein­fach­te Vor­ge­hens­wei­se gegen­über der Metho­de “Jeder macht, was er will” 🙂

Arti­kel 32 DSGVO — Sicher­heit der Verarbeitung

Es dürf­te sich rum­ge­spro­chen haben: Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten sind zu schüt­zen. Das es dabei nur sekun­där um die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten an sich geht, son­dern pri­mär die Per­son vor Scha­den bewahrt wer­den soll, auf die sich die­se Daten bezie­hen (der sog. “Betrof­fe­ne”), wird den meis­ten Anwen­dern der DSGVO eben­falls klar sein. Doch was will der Gesetz­ge­ber hier eigent­lich von den sog. “Ver­ant­wort­li­chen”, also all den Unter­neh­men, Ver­ei­nen, Bun­des- und Lan­des­be­hör­den sowie Kom­mu­nal­ver­wal­tun­gen? Wer­fen wir mal einen Blick auf Arti­kel 32 DSGVO.

So steht es in Arti­kel 32 DSGVO

  1. Unter Berück­sich­ti­gung des Stands der Tech­nik, der Imple­men­tie­rungs­kos­ten und der Art, des Umfangs, der Umstän­de und der Zwe­cke der Ver­ar­bei­tung sowie der unter­schied­li­chen Ein­tritts­wahr­schein­lich­keit und Schwe­re des Risi­kos für die Rech­te und Frei­hei­ten natür­li­cher Per­so­nen tref­fen der Ver­ant­wort­li­che und der Auf­trags­ver­ar­bei­ter geeig­ne­te tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men, um ein dem Risi­ko ange­mes­se­nes Schutz­ni­veau zu gewähr­leis­ten; die­se Maß­nah­men schlie­ßen gege­be­nen­falls unter ande­rem Fol­gen­des ein: a) die Pseud­ony­mi­sie­rung und Ver­schlüs­se­lung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten; b) die Fähig­keit, die Ver­trau­lich­keit, Inte­gri­tät, Ver­füg­bar­keit und Belast­bar­keit der Sys­te­me und Diens­te im Zusam­men­hang mit der Ver­ar­bei­tung auf Dau­er sicher­zu­stel­len; c) die Fähig­keit, die Ver­füg­bar­keit der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem phy­si­schen oder tech­ni­schen Zwi­schen­fall rasch wie­der­her­zu­stel­len; d) ein Ver­fah­ren zur regel­mä­ßi­gen Über­prü­fung, Bewer­tung und Eva­lu­ie­rung der Wirk­sam­keit der tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men zur Gewähr­leis­tung der Sicher­heit der Verarbeitung.

  2. Bei der Beur­tei­lung des ange­mes­se­nen Schutz­ni­veaus sind ins­be­son­de­re die Risi­ken zu berück­sich­ti­gen, die mit der Ver­ar­bei­tung ver­bun­den sind, ins­be­son­de­re durch – ob unbe­ab­sich­tigt oder unrecht­mä­ßig – Ver­nich­tung, Ver­lust, Ver­än­de­rung oder unbe­fug­te Offen­le­gung von bezie­hungs­wei­se unbe­fug­ten Zugang zu per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, die über­mit­telt, gespei­chert oder auf ande­re Wei­se ver­ar­bei­tet wurden.

  3. Die Ein­hal­tung geneh­mig­ter Ver­hal­tens­re­geln gemäß Arti­kel 40 oder eines geneh­mig­ten Zer­ti­fi­zie­rungs­ver­fah­rens gemäß Arti­kel 42 kann als Fak­tor her­an­ge­zo­gen wer­den, um die Erfül­lung der in Absatz 1 des vor­lie­gen­den Arti­kels genann­ten Anfor­de­run­gen nachzuweisen.

  4. Der Ver­ant­wort­li­che und der Auf­trags­ver­ar­bei­ter unter­neh­men Schrit­te, um sicher­zu­stel­len, dass ihnen unter­stell­te natür­li­che Per­so­nen, die Zugang zu per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten haben, die­se nur auf Anwei­sung des Ver­ant­wort­li­chen ver­ar­bei­ten, es sei denn, sie sind nach dem Recht der Uni­on oder der Mit­glied­staa­ten zur Ver­ar­bei­tung verpflichtet.

Was will Arti­kel 32 DSGVO in der Praxis?

Dreh- und Angel­punkt sind die tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men, auch kurz TOM genannt. Mit­tels einer geeig­ne­ten Aus­wahl und Anwen­dung die­ser Schutz­maß­nah­men (qua­si eine Art Werk­zeug­kas­ten) sol­len per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten vor den all­täg­li­chen Risi­ken bei deren Ver­ar­bei­tung (also Erhe­bung, Spei­che­rung, Nut­zung, aber auch beab­sich­tig­ter Löschung und Ver­nich­tung) geschützt wer­den. Dabei soll nicht alles an Schutz­maß­nah­men ergrif­fen wer­den, was irgend­wie geht, son­dern der Gesetz­ge­ber spricht von einer Ange­mes­sen­heit. Die Schutz­maß­nah­men müs­sen also zum Schutz­wert der betrof­fe­nen per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten pas­sen. Dabei sol­len dann auch Fak­to­ren wie die Ein­tritts­wahr­schein­lich­keit und das zu erwar­ten­de Scha­dens­aus­maß für den Betrof­fe­nen — ganz wich­tig: nicht für die eige­ne Orga­ni­sa­ti­on — berück­sich­tigt werden.

Inter­es­san­ter­wei­se erfin­det “der Daten­schutz” hier das Rad mal nicht neu.  Wir fin­den Punk­te wie

  • Ver­trau­lich­keit,
  • Inte­gri­tät und
  • Ver­füg­bar­keit,
  • die Sicher­stel­lung der Wie­der­her­stell­bar­keit von Daten z.B. im Rah­men von Busi­ness Con­ti­nui­ty Manage­ment und Not­fall­ma­nage­ment, aber auch
  • Revi­si­ons­zy­klen (PDCA) zur Über­prü­fung der Wirk­sam­keit vor­han­de­ner Schutz­maß­nah­men sowie zur
  • Iden­ti­fi­ka­ti­on von mög­li­cher­wei­se zusätz­li­chen oder anzu­pas­sen­den Schutz­maß­nah­men auf­grund neu­er Risi­ken oder Ver­än­de­run­gen an bestehen­den Risiken.

Und ganz egal, ob man das hören mag oder nicht: Am Ende beschrei­ben die­se Punk­te und Begriff­lich­kei­ten ein klas­si­sches Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­ma­nage­ment­sys­tem, kurz ISMS. Wer sich mit dem The­ma Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit schon näher befasst hat, wird fest­stel­len: Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten sind eine Unter­men­ge der schüt­zens­wer­ten Infor­ma­tio­nen einer Orga­ni­sa­ti­on. Na, schau mal einer an.

Schreibt Arti­kel 32 DSGVO nun ein ISMS vor?

Die Begrif­fe Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit oder ISMS fal­len zwar nicht wört­lich, aber gera­de die in Arti­kel 32 Absatz 1 DSGVO genann­ten Punk­te, beschrei­ben dem Sinn nach nichts ande­res als ein Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­kon­zept bzw. ISMS. Das bedeu­tet nun nicht, dass man ein sol­ches ISMS zur Ein­hal­tung von Art. 32 DSGVO ein­füh­ren muss, um rechts­kon­form unter­wegs zu sein. Aber es wird halt müh­se­lig. Gut, es gibt immer Men­schen und Orga­ni­sa­tio­nen, die mögen es umständlich 🙂

Was liegt also näher, als sich die­sen Anfor­de­run­gen sys­te­ma­tisch zu nähern, statt ein­fach wild ein paar mög­li­cher­wei­se geeig­ne­te Schutz­maß­nah­men zusam­men­zu­schus­tern? Und sobald man ein Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­kon­zept ein­ge­führt hat, geht es ja nicht nur den per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten gut. Auch alle ande­ren “Kron­ju­we­len” einer Orga­ni­sa­ti­on füh­len sich behü­tet und beschützt. Also gleich meh­re­re Flie­gen mit einer Klap­pe erschla­gen. Grü­ße vom tap­fe­ren Schneiderlein.

Dabei soll­te man jedoch im Hin­ter­kopf behal­ten, dass Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit sich im Rah­men der sog. Risi­ko­ana­ly­se vor­ran­gig mit den Aus­wir­kun­gen auf die Orga­ni­sa­ti­on befasst. Die Fra­ge­stel­lung lau­tet zu Beginn: Was für Aus­wir­kun­gen haben die Ver­let­zung der Ver­trau­lich­keit, Inte­gri­tät oder Ver­füg­bar­keit von schüt­zens­wer­ten Infor­ma­tio­nen (und damit sind per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ein­ge­schlo­sen) für mei­ne Orga­ni­sa­ti­on im Hin­blick auf

  • mög­li­che Ver­trags­ver­let­zun­gen und Rechtsverstöße,
  • finan­zi­el­le Schä­den wie Ver­trags­stra­fen, Buß­gel­der oder auch Schadenersatz,
  • nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf Repu­ta­ti­on /​ Image,
  • mög­li­che Beein­träch­ti­gung der Aufgabenerfüllung,
  • mög­li­che Beein­träch­ti­gun­gen der infor­ma­tio­nel­len Selbst­be­stim­mung (Daten­schutz) und
  • bei einem Side­kick in Rich­tung Not­fall­ma­nage­ment auch Gefahr für Leib und Leben.

Die Risi­ken im Bereich Daten­schutz wer­den zwar schon grob erfasst, aber im Hin­blick auf die Aus­wir­kun­gen für die Orga­ni­sa­ti­on. Der Trick besteht dar­in, mög­li­che Risi­ken für den Betrof­fe­nen wie Iden­ti­täts­dieb­stahl oder Ver­lust sei­ner Betrof­fe­nen­rech­te und noch wei­te­rer Punk­te zu inklu­die­ren. Kein Hexen­werk. Und vor allem muss man das Rad nicht neu erfinden.

Wel­che Sys­te­ma­tik für ein Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­kon­zept darf es denn sein?

Das Schö­ne ist, es gibt auf dem Markt seit Jahr­zehn­ten bewähr­te und kon­ti­nu­ier­lich wei­ter­ent­wi­ckel­te Stan­dards für Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit. Und selbst wenn die­se die Aus­wir­kun­gen im Daten­schutz für den Betrof­fe­nen nicht bereits inklu­diert haben, sind die­se in der Risi­ko­be­trach­tung mit weni­gen Hand­grif­fen inte­griert und berück­sich­tigt. “That’s no rocket science!”

Sicher ken­nen vie­le Leser eine ISO 27001 als welt­wei­te Norm für Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit oder auch den IT-Grund­schutz des Bun­des­amts für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik (kurz BSI). Es hält sich das Gerücht hart­nä­ckig, die­se sei­en für klei­ne und kleins­te Orga­ni­sa­tio­nen viel zu groß und auf­wän­dig. Die Pra­xis zeigt, dem ist nicht so. Aber selbst, wenn man die­ser Argu­men­ta­ti­on folgt, so gibt es Alter­na­ti­ven wie (Rei­hen­fol­ge nicht wertend)

  • ISIS12 /​ CISIS12 — ein Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­kon­zept in 12 Schritten
  • SiKo­SH — in 7 Schrit­ten zu einem ISMS
  • VDS 10000 — ehe­mals 3473, ursprüng­lich ein Fra­ge­bo­gen für Risi­ken im Bereich Cybersicherheit
  • TISAX — im Kon­text von Auto­mo­bil­zu­lie­fe­rern weit ver­brei­tet oder
  • das unter dem Titel “Arbeits­hil­fe” bekann­te Kon­zept zu Ein­füh­rung und Betrieb eines ISMS der Inno­va­ti­ons­stif­tung Bay­ri­sche Kommune.

Dar­über­hin­aus gibt es auch noch wei­te­re Sys­te­ma­ti­ken und Vor­ge­hens­wei­sen, aber wir beschrän­ken uns mal auf die oben genann­ten Ver­tre­ter. Unse­re Emp­feh­lung lau­tet stets: Nut­zen Sie eine der vor­han­de­nen Vor­ge­hens­wei­sen und erfin­den Sie das Rad bit­te nicht neu. War­um? Die­se Vor­ge­hens­wei­sen /​ Ver­tre­ter für ein ISMS

  • haben sich über lan­ge Zeit in der Pra­xis bewährt,
  • sind für jede Art von Orga­ni­sa­ti­on anwend­bar, da — welch’ Über­ra­schung — Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit uni­ver­sell ist,
  • decken alle­samt stets die Min­dest­an­for­de­run­gen an Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit ab,
  • sind ska­lier­bar im Hin­blick auf Orga­ni­sa­ti­ons­grö­ßen aber auch auf das zu errei­chen­de Sicherheitsniveau,
  • spa­ren Ihnen Zeit und Nerven,
  • hel­fen, gern gemach­te Feh­ler bei Ein­füh­rung und Betrieb eines ISMS von vorn­her­ein zu ver­mei­den (RTFM).

Die “Arbeits­hil­fe” — der idea­le Ein­stieg in Arti­kel 32 DSGVO für klei­ne und gro­ße Einrichtungen

Wes­sen Orga­ni­sa­ti­on noch so gar kei­ne Erfah­rung hat mit dem The­ma Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit oder die ISO 27001 und dem IT-Grund­schutz für zu wuch­tig hält, steigt idea­ler­wei­se über die “Arbeits­hil­fe” in das The­ma ein. Damit kön­nen grö­ße­re Orga­ni­sa­tio­nen ers­te Erfah­run­gen sam­meln, bevor es danach mit “grö­ße­ren” Stan­dards ans Ein­ge­mach­te geht. Und bei klei­ne­ren Ein­rich­tun­gen kommt man bei kon­se­quen­ter Anwen­dung des Stan­dards “Arbeits­hil­fe” bereits zu einem funk­tio­nie­ren­den ISMS mit dazu­ge­hö­ri­gen PDCA-Zyklus.

Die­ser Stan­dard wur­de 2016 im Auf­trag der Bay­ri­schen Kom­mu­na­len Spit­zen­ver­bän­de von uns für die Inno­va­ti­ons­stif­tung Bay­ri­sche Kom­mu­ne ent­wi­ckelt. Mitt­ler­wei­le ist Ver­si­on 4.0 aktu­ell. Ein Update auf Ver­si­on 5.0 wird vor­aus­sicht­lich in 2023 erschei­nen. Ist der Stan­dard dann über­haupt für Unter­neh­men und Ver­ei­ne geeig­net, wenn er doch aus dem kom­mu­na­len Bereich stammt? Ja klar. Wie zuvor schon geschrie­ben, ist Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit eine uni­ver­sel­le Ange­le­gen­heit, die vom anzu­stre­ben­den Schutz­wert für schüt­zens­wer­te Infor­ma­tio­nen aus­geht. Dabei ist es uner­heb­lich, ob eine Fir­ma oder eine Ver­wal­tung Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit betreibt. Der ein­zi­ge Knack­punkt bei Nut­zung der Arbeits­hil­fe: Gele­gent­lich muss man Begriff­lich­kei­ten wie Bür­ger­meis­ter, Land­rat oder Ver­wal­tung gegen die Pen­dants aus der frei­en Wirt­schaft tau­schen. Aber das bekom­men Sie hin 🙂

In 9 Kapi­teln führt die “Arbeits­hil­fe” eine Orga­ni­sa­ti­on in die not­wen­di­gen Anfor­de­run­gen für ein ISMS ein und legt die Grund­la­gen für den spä­te­ren Betrieb im Hin­blick auf “ein Ver­fah­ren zur regel­mä­ßi­gen Über­prü­fung, Bewer­tung und Eva­lu­ie­rung der Wirk­sam­keit der tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men zur Gewähr­leis­tung der Sicher­heit der Ver­ar­bei­tung.” Gleich­zei­tig unter­stützt die Sys­te­ma­tik bei der Ent­de­ckung mög­li­cher Schwach­stel­len und zeigt Lösungs­we­ge auf, die­se zeit­nah zu beseitigen.

Die Sys­te­ma­tik, Anlei­tung und Doku­men­te zur Bear­bei­tung der “Arbeits­hil­fe” ste­hen kos­ten­frei zum Down­load zur Ver­fü­gung. Im ers­ten Durch­lauf wer­den auch kei­ne Inves­ti­tio­nen in eine ISMS-Soft­ware not­wen­dig. Im lau­fen­den Betrieb emp­fiehlt sich die­se dann spä­ter jedoch, um die Doku­men­ta­ti­on und regel­mä­ßi­ge Nach­prü­fung, aber auch das Berichts­we­sen zu erleich­tern. Bei Inter­es­se an einer sol­chen Lösung spre­chen Sie uns bit­te an.

Klei­nes Schman­kerl: Je nach Bun­des­land kön­nen För­der­mit­tel aus diver­sen Töp­fen zur Erhö­hung der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit oder IT-Sicher­heit oder Digi­ta­li­sie­rung ange­zapft wer­den. Wenn Sie sich also zur Unter­stüt­zung und Beglei­tung der Ein­füh­rung oder auch für Mit­ar­bei­ter­schu­lun­gen exter­ne Hil­fe her­an­ho­len, kön­nen die Aus­ga­ben hier­für geför­dert werden.

Wei­te­re Infos zur Arbeits­hil­fe fin­den Sie hier auf unse­rem Blog.

Wenn man ein sol­ches ISMS dann auch noch mit einem funk­tio­nie­ren­den Daten­schutz­ma­nage­ment­sys­tem (DSMS) ver­knüpft, dann hat man eini­ge Sor­gen weni­ger bzw. sich unnö­ti­ge Umstän­de und Mühen auf­grund unsys­te­ma­ti­scher Vor­ge­hens­wei­sen erfasst. Gleich­zei­tig hat man, den akti­ven Betrieb bei­der Sys­te­me vor­aus­ge­setzt, auch nicht ban­ge zu sein, soll­te die Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­de mal klin­geln. Und das ist viel wert. Das wis­sen zumin­dest die Orga­ni­sa­tio­nen, bei denen das schon der Fall war 😉

 

WLAN Zugangs­da­ten unge­schützt am Fritz!Fon

Gele­gent­lich kann man ein­fach nur den Kopf schüt­teln. Hilft zwar nicht bei der Suche nach einer plau­si­blen Ant­wort, aber irgend­wie geht es einem doch etwas bes­ser. So auch in die­sem Fall. Wie­so wir mit dem Kopf schüt­teln? Nun, die Fra­ge lau­tet: Wer denkt sich so etwas aus? Auf jeden Fall ein typi­sches Bei­spiel für “Kom­fort geht über Sicher­heit”. Und da wis­sen nun eigent­lich (fast) alle, dass dies nicht immer unbe­dingt der bes­te Ansatz ist. Doch was war passiert?

WLAN Zugangs­da­ten im Klar­text im Fritz!Fon einsehbar

Wir trau­ten unse­ren Augen kaum, als wir die Tage mehr zufäl­lig auf den Unter-Menü­punkt WLAN im Menü Heim­netz eines Fritz!Fox gekom­men sind.

Bei Aus­wahl der Opti­on WLAN-Zugangs­da­ten und Gast-Zugangs­da­ten sind die WLAN-Netz­werk­na­men und die dazu­ge­hö­ri­gen Zugangs­pass­wör­ter im Klar­text ein­seh­bar. Über die Funk­tio­nen WLAN-QR-Code und Gast-QR-Code ist via Kame­ra eines Smart­phones oder Tablets mit wenig Hand­grif­fen eine Ver­bin­dung her­ge­stellt. Schutz davor? Keiner!

In geschlos­se­nen Fami­li­en-Bio­to­pen oder in Zei­ten tota­ler Coro­na-Iso­la­ti­on ohne Gäs­te und Besu­cher zuhau­se, mag das eine total coo­le Kom­fort-Funk­ti­on sein. In allen ande­ren Fäl­len dann doch eher einer Schwach­stel­le. Aber auch die ein­fa­che Mög­lich­keit, dar­über das inter­ne WLAN oder Gast-WLAN per Knopf­druck aus­zu­schal­ten, kann für kurz­wei­li­ge Unter­hal­tung sor­gen. Kurz vor dem Ver­ab­schie­den mal eben das WLAN deak­ti­vie­ren, ent­spannt nach Hau­se fah­ren und dabei grin­send über­le­gen, wie der soeben besuch­te Haus­herr oder die Haus­her­rin krampf­haft nach dem Feh­ler im Sys­tem sucht, weil auf ein­mal kei­ner­lei WLAN-Zugrif­fe und Gerä­te mehr funk­tio­nie­ren. Was haben wir gelacht .…

Kein Hin­weis auf die­se Funk­ti­on im Hand­buch der Fritz!Box und des Fritz!Fons

Stand 22.01.2023 fin­den sich in den Hand­bü­chern kei­ner­lei Hin­wei­se auf die­ses mög­li­che Sicher­heits­ri­si­ko. Als Nut­zer die­ser Hard­ware wird man daher wohl mehr zufäl­lig auf die­sen Umstand stoßen.

Abhil­fe über das DECT-Menü in der Fritz!Box

Glück­li­cher­wei­se gibt es die Mög­lich­keit, den Zugriff auf die­ses Menü des Fritz!Fon zu deak­ti­vie­ren. Doch wer dabei im Tele­fon selbst sucht, der wird nicht fün­dig. Hier­zu muss man auf die Ober­flä­che der Fritz!Box selbst wech­seln, sich anmel­den und in das Menü Tele­fo­nie /​ DECT wech­seln. Etwas nach unten scrol­len und dort fin­det sich der Punkt “Zugriffs­schutz”. Hier die Check­box “Zugriffs­schutz für WLAN /​ Gastzgang) akti­vie­ren und eine siche­re PIN (0000, 1234 oder das eige­ne Geburts­da­tum 😉 ) vergeben.

Damit ist der Spuk dann auch auf dem Fritz!Fon been­det, wie man im nächs­ten Screen­shot sehen kann. Sobald man dort nun erneut auf den Menü­punkt Heim­netz /​ WLAN wech­selt, wird man zur Ein­ga­be der zuvor an der Fritz!Box ein­ge­stell­ten PIN aufgefordert.

Wie­so die­ser Zugriffs­schutz nicht von vorn­her­ein akti­viert ist oder es zumin­dest deut­li­che Hin­wei­se auf die­se Funk­ti­on gibt, bleibt ein Rät­sel. Der Her­stel­ler selbst weist auf die Mög­lich­keit des Schut­zes durch eine PIN ledig­lich in der Online-Wis­sens­da­ten­bank hin. Das geht besser.

Gäs­te den­noch kom­for­ta­bel ins WLAN lassen

Dazu wech­selt man in das WLAN Menü der Fritz!Box in den Punkt Funk­netz. Unter den Namen des WLAN und Gäs­te-WLAN fin­det sich rechts ein Ein­trag “Info­blatt dru­cken”. Im Ergeb­nis erhält man ein schi­ckes DIN A4-PDF mit dem QR-Code für das Gäs­te-WLAN sowie dem Namen und Zugangs­pass­wort. Aus­dru­cken, lami­nie­ren und netz­be­dürf­ti­gen Besu­chern zum Ein­log­gen in die Hand drü­cken. Das inter­ne WLAN soll­te für Gäs­te eh tabu sein. Oder?

Daten­schutz­ma­nage­ment (DSM) mit­tels Stackfield

Daten­schutz­ma­nage­ment — Cha­os oder System

Unse­re Kun­den wis­sen es (hof­fent­lich), wie wir Daten­schutz “mana­gen” in der Zusam­men­ar­beit mit ihnen. Inter­es­sen­ten, aber auch Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen aus der Bran­che fra­gen jedoch durch­aus mal nach. “Wie macht ihr das mit dem das mit dem Daten­schutz­ma­nage­ment mit euren Kun­den bei der a.s.k. Daten­schutz als exter­ne Datenschutzbeauftragte?”

Glück­li­cher­wei­se haben nur weni­ge Inter­es­sen­ten bzw. poten­ti­el­le Kun­den bereits eine wie auch immer gear­te­te Daten­schutz-Soft­ware von der Stan­ge. Nicht, weil die­se gene­rell unbrauch­bar wären, aber in der Zusam­men­ar­beit intern /​ extern meist doch eher sub­op­ti­mal. Auch wenn sich lang­sam die eine oder ande­re Cloud-Lösung dar­un­ter befin­det, so lau­fen die­se Anwen­dun­gen meist on pre­mi­se, sprich auf den Sys­te­men des Kun­den. Für uns Exter­ne hie­ße dies, eine Viel­zahl an VPN-Cli­ents und Zugangs­lö­sun­gen auf allen Gerä­ten des a.s.k.-Teams ein­zu­rich­ten und zu pfle­gen. Ein beacht­li­cher Auf­wand. Und es soll sogar Orga­ni­sa­tio­nen geben, die einen Fern­zu­griff auf inter­ne Sys­te­me kom­plett unter­sa­gen. Von daher auch nicht optimal.

Hin­zu kommt, dass wir ja nicht nur als exter­ne Daten­schutz­be­auf­trag­te arbei­ten, son­dern auch im Bereich Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit tätig sind. Hier sind u.a. auf­grund zeit­li­cher Vor­ga­ben (wie z.B. För­der­mit­tel­fris­ten) eine sys­te­ma­ti­sche Pro­jekt­lei­tung und ein enges Füh­ren der zu erle­di­gen­den Auf­ga­ben kri­ti­sche Erfolgsfaktoren.

Eine Platt­form für (fast) alles, nicht nur für Daten­schutz­ma­nage­ment muss her

Also haben wir uns vor über 10 Jah­ren auf die Suche nach der eier­le­gen­den Woll­milch­sau oder — wie wir hier in Fran­ken sagen — der bier­brau­en­den Schäuf­ele­kloss­kuh gemacht. Zwin­gen­de Vor­aus­set­zun­gen waren:

  • Ein­fa­cher Zugang sowohl für unse­re Kun­den als auch uns
  • Leich­te Ver­ständ­lich­keit und Bedienbarkeit
  • Hohes Maß an Sicher­heit (u.a. Ver­schlüs­se­lung nicht nur bei Bewegt­da­ten, son­dern auch im Ruhezustand)
  • Zwei-Fak­tor-Authen­ti­fi­zie­rung für alle Nut­zer admi­nis­tra­tiv Pflicht (sonst kein Zugang /​ Zugriff)
  • Fle­xi­ble Ein­setz­bar­keit für unse­re Themen

Dabei soll­te es stets mög­lich sein, vor­ge­fer­tig­te Inhal­te mit unse­ren Kun­den gemein­sam bear­bei­ten zu kön­nen, ein­fach neue Inhal­te ergän­zen zu kön­nen und bei Pro­jek­ten auch das Zeit­ma­nage­ment im Blick haben zu kön­nen. Und das Gan­ze ohne stun­den­lan­ge Ein­füh­run­gen, Schu­lun­gen oder Handbuchwälzerei.

Je mehr wir uns im Markt umge­se­hen und Tools getes­tet haben, des­to grö­ßer wur­den dann auch unse­re Ansprüche 🙂

  • Doku­men­ten­ma­nage­ment (zumin­dest Ver­sio­nie­rung) wäre nicht verkehrt.
  • Auto­ma­ti­sche Wie­der­vor­la­gen z.B. für regel­mä­ßi­ge TOM-Nach­prü­fun­gen bei Auf­trags­ver­ar­bei­tern ein Gedicht.
  • Doku­men­ta­ti­on (auch im Zuge der Nach­weis­bar­keit und Beleg­bar­keit) von Dis­kus­sio­nen zu Fra­gen von Kun­den an zen­tra­ler Stel­le statt stun­den­lan­ger Recher­ché in zahl­rei­chen Post­fä­chern (gera­de bei Mit­ar­bei­ter­wech­seln eine Pest).
  • Über­sicht­li­che Dar­stel­lung erle­dig­ter und noch offe­ner ToDos, einer­seits zur Moti­va­ti­on der Betei­lig­ten, aber auch zur Erleich­te­rung des Berichtswesens.
  • Bear­bei­ten und Doku­men­tie­ren von Betrof­fe­nen­an­fra­gen und Daten­schutz­ver­let­zun­gen mit ein­fa­cher Mög­lich­keit des Löschens nach abge­lau­fe­ner Aufbewahrungsfrist.
  • Und … und … und … unse­re Wunsch­lis­te wur­de immer länger.

Ja, stimmt. Zahl­rei­che der im Markt erhält­li­chen Tools für Daten­schutz­ma­nage­ment kön­nen das irgend­wie, teil­wei­se oder gänz­lich. Irgend­ei­ne Krö­te muss man aber doch schlu­cken. Und man erhält “Daten­schutz von der Stan­ge”. Und sie kön­nen halt meist auch “nur” Daten­schutz. Die Steue­rung eines ISMS auf Basis des BSI IT-Grund­schutz oder ande­rer Stan­dards als exter­ner Pro­jekt­lei­ter ist damit sel­ten zu stem­men. Von ande­ren Auf­ga­ben in unse­rem Arbeits­all­tag ganz zu schwei­gen. Und für alles ein jeweils ande­res Tool ein­zu­set­zen, ist am Ende auch kei­ne Lösung.

Vor vie­len Jah­ren die Lösung: Daten­schutz­ma­nage­ment via Stackfield

Und dann haben wir nach län­ge­rer Suche vor vie­len Jah­ren unse­re bier­brau­en­de Schäuf­ele­kloss­kuh gefun­den. Die Münch­ner Stack­field GmbH hat­te mit dem Pro­dukt Stack­field eine Alter­na­ti­ve zu Trel­lo (einem bekann­ten US-Kan­ban-Board) am Start und sowohl das vor­han­de­ne Pro­dukt als auch die wei­te­re Road­map waren viel­ver­spre­chend. Und den Ein­satz als zen­tra­les Sys­tem für Daten­schutz­ma­nage­ment für unse­re Kun­den und uns, aber auch als Pro­jekt­ma­nage­ment-Tool haben wir seit­her kei­ne Sekun­de bereut. Auf­grund der kon­ti­nu­ier­li­chen Wei­ter­ent­wick­lung des Pro­dukts sind mitt­ler­wei­le noch zahl­rei­che Fea­tures hin­zu­ge­kom­men, die wir nicht auf unse­rer Lis­te hat­ten, die aber den Arbeits­all­tag in der Zusam­men­ar­beit mit unse­ren Kun­den noch wei­ter erleich­tern. Direk­te ver­schlüs­sel­te Chat-Funk­ti­on, Video­kon­fe­ren­zen (geplant oder adhoc) inner­halb der Pro­jekt­um­ge­bung ohne sepa­ra­tes Tool, Wis­sens­ma­nage­ment und noch so vie­les mehr. Aus unse­rem Arbeits­all­tag ist Stack­field nicht mehr weg­zu­den­ken. Auch abseits der Zusam­men­ar­beit mit Kun­den ist Stack­field für rein inter­ne a.s.k.-Angelegenheiten ein eben­so wich­ti­ges Instru­ment gewor­den. Auf den ers­ten Blick mag Stack­field einem wie ein Auf­ga­ben-/Pro­jekt­ma­nage­ment-Tool unter vie­len erschei­nen. Doch unter der Hau­be steckt noch sehr viel mehr.

Doch bevor wir das nun lang und breit erklä­ren und damit den Umfang die­ses Bei­trags spren­gen wür­den: Der geschätz­te Ste­phan Han­sen-Oest, auch bekannt als “Daten­schutz-Guru” (selbst wenn er das so nicht hören mag, er ist einer) hat vor eini­ger Zeit einen Video­cast mit uns zu dem The­ma “Stack­field als DSMS” gemacht. Unter dem Titel “So arbei­ten Daten­schutz­be­auf­trag­te — a.s.k. Daten­schutz” kann sich jeder, der mag, wei­te­re Details zur Ein­satz­wei­se die­ser Lösung anschau­en , die nicht von der Stan­ge kommt. Viel Spaß beim Schauen!

Und bevor jemand fragt: Nein, die­ser Bei­trag ist kein Wer­be­bei­trag und nicht gespons­ort. Wir erhal­ten auch kei­ne Ver­güns­ti­gun­gen oder Kick­backs irgend­ei­ner Art. Wir sind ein­fach von dem Tool so begeis­tert, dass wir dar­über berich­ten wollten.

BSI spricht War­nung vor Kas­pers­ky aus

BSI: War­nung vor Kas­pers­ky — Kein Ein­satz von Pro­duk­ten aus dem Hau­se Kas­pers­ky mehr

“Das BSI emp­fiehlt, Anwen­dun­gen aus dem Port­fo­lio von Viren­schutz­soft­ware des Unter­neh­mens Kas­pers­ky durch alter­na­ti­ve Pro­duk­te zu erset­zen.” Die­se War­nung vor Kas­pers­ky spricht das Bun­des­amt für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik mit eini­ger Ver­zö­ge­rung und auch erst nach drän­gen­den Nach­fra­gen des Hei­se Ver­lags nun seit eini­gen Tagen offi­zi­ell aus.

War­nung vor Kas­pers­ky berech­tigt oder Panikmache?

Dazu kann man nun ste­hen wie man will. Wie­so erst jetzt? Wie­so nicht schon im Zuge der Anne­xi­on der Krim, als sich die tota­li­tä­ren Risi­ken bereits klar abzeich­ne­ten? Sei es drum. Ein Risi­ko ist nicht gene­rell von der Hand zu wei­sen, von daher ist Vor­beu­gen bes­ser als hin­ter­her schlau­er zu sein.

Das BSI schreibt dazu:

“Viren­schutz­soft­ware hat tief­ge­hen­de Ein­griffs­rech­te in PCs, Smart­phones, Lap­tops und ande­re IT-Infra­struk­tu­ren. Ver­trau­en in die Zuver­läs­sig­keit und den Eigen­schutz des jewei­li­gen Her­stel­lers sowie sei­ner authen­ti­schen Hand­lungs­fä­hig­keit ist daher ent­schei­dend für den siche­ren Ein­satz sol­cher Systeme.”

Schwach­stel­len in der eigent­li­chen Soft­ware kön­nen daher schnell zur Kom­pro­mit­tie­rung ein­zel­ner Gerä­te, aber auch gan­zer Sys­tem­land­schaf­ten füh­ren. Das ist kein gene­rel­les Pro­blem der Kas­pers­ky-Pro­duk­te, son­dern von jeder Soft­ware, die so tief in die Betriebs­sys­te­me ver­zahnt ist. In die­sem kon­kre­ten Fall führt das BSI in sei­ner War­nung vor Kas­pers­ky wei­ter aus:

“Im Kon­text des Krie­ges, den Russ­land gegen die Ukrai­ne führt, könn­te ein rus­si­scher IT-Her­stel­ler selbst offen­si­ve Ope­ra­tio­nen durch­füh­ren, oder gegen sei­nen Wil­len dazu gezwun­gen wer­den, Ziel­sys­te­me anzu­grei­fen, oder als Opfer einer Cyber-Ope­ra­ti­on ohne sei­ne Kennt­nis aus­spio­niert oder als Werk­zeug für Angrif­fe gegen sei­ne eige­nen Kun­den miss­braucht werden.”

Guter Rat ist teuer

Was heißt die­se War­nung vor Kas­pers­ky jetzt kon­kret? Je weni­ger kom­plex die betrof­fe­ne Sys­tem­um­ge­bung ist und gera­de auf einem Ein­zel­ge­rät zuhau­se, des­to leich­ter fällt der Umstieg auf einen ande­ren Anbie­ter. In grö­ße­ren Sys­tem­um­ge­bun­gen wer­den jedoch sel­ten nur Viren­schutz­pro­duk­te, son­dern meist gan­ze Sicher­heits­sui­ten der Anbie­ter genutzt. Damit fal­len dann schnell auch wich­ti­ge Schutz­me­cha­nis­men wie Spam-Fil­te­rung, Schutz der USB-Ports und vie­le mehr weg. Da ist es mit einer ein­fa­chen De-Instal­la­ti­on und Neu-Instal­la­ti­on eines ande­ren Pro­dukts nicht mal eben so getan. Dazu kom­men lau­fen­de Lizenz­ge­büh­ren, die wei­ter­hin bis zum Ende der Ver­trags­lauf­zeit zu leis­ten sind. Son­der­kün­di­gungs­recht? Sieht aktu­ell nicht so aus, aber dar­über sol­len die Juris­ten strei­ten. D.h. durch den Umstieg auf eine ande­re Lösung bzw. einen ande­ren Anbie­ter fal­len zusätz­lich Lizenz­ge­büh­ren an, von der not­wen­di­gen Arbeits­zeit für Pla­nung und Kon­zep­ti­on sowie Roll-Out ganz zu schweigen.

Die jeweils aktua­li­sier­te FAQ des BSI für Unter­neh­men und Pri­vat­an­wen­der ist hier zu fin­den: https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-Organisationen/Cyber-Sicherheitslage/Technische-Sicherheitshinweise-und-Warnungen/Warnungen-nach-Par‑7/FAQ-Kaspersky/faq_node.html

 

“Ände­re-Dein-Pass­wort-Tag” — Und jähr­lich grüßt das Mur­mel­tier. Dann doch lie­ber 2FA

Alle Jah­re wie­der, so auch heu­te zum 01.02.2022 hallt es aus diver­sen Nach­rich­ten­ka­nä­len “Leu­te, ändert regel­mä­ßig euer Pass­wort. Bei­spiels­wei­se heu­te, am sog. Ände­re-Dein-Pass­wort-Tag.” Nun, kann man machen, ist aber nicht unbe­dingt sinn­voll. In Blog­bei­trä­gen 2016 (aktua­li­siert 2018: “Über Bord mit ver­al­te­ten star­ren Pass­wort-Richt­li­ni­en”), 2017 (“Ände­re-Dein-Pass­wort-Tag: Über Sinn und Unsinn des regel­mä­ßi­gen Pass­wort­wech­sels”) und 2018 (Update 2020: “„Ich bereue den Pass­wort-Wahn­sinn“ – weg mit den Pass­wort Mythen”) haben wir uns mit die­ser For­de­rung zum regel­mä­ßi­gen Pass­wort­wech­sel aus­ein­an­der­ge­setzt und sind dabei — wie seit 2017 die NIST (Natio­nal Insti­tu­te of Stan­dards and Tech­no­lo­gy) als eigent­li­cher Ver­ur­sa­cher die­ser “Ange­wohn­heit” — zu einem ande­ren Schluss gekom­men: Fin­ger weg vom regel­mä­ßi­gen Pass­wort­wech­sel. Lie­ber Zwei-Fak­tor-Authen­ti­fi­zie­rung (2FA) ein­rich­ten. War­um und wie­so? Lesen Sie hier.

War­um bzw. wann soll­te ich ein Pass­wort über­haupt ändern bzw. wechseln?

“Na, das ist doch sicher!” — “Und das haben wir ja schon immer so gemacht!” — Und im Zwei­fel ver­langt es auch noch die Pass­wort-Richt­li­nie des einen oder ande­ren Unter­neh­mens oder auch der Behör­de. Doch sind das wirk­lich gute und belast­ba­re Grün­de für einen Pass­wort­wech­sel? Mög­lichst noch in Inter­val­len von 30–90 Tagen? Und für jedes Log­in noch ein ande­res Pass­wort? Ende vom Lied: Pass­wör­ter wer­den alpha­be­tisch oder nume­risch hoch­ge­zählt oder schlimms­ten­falls auf­ge­schrie­ben, abge­legt unter dem Schreib­tisch­scho­ner. Das ist natür­lich rich­tig sicher 🙂

Doch es gibt in der Tat wirk­lich 3 gute Grün­de, das Pass­wort zu ändern:

  1. Das Pass­wort wur­de aus­ge­späht, zumin­dest besteht der Verdacht.
  2. Das Pass­wort wur­de unnö­ti­ger­wei­se einer Kol­le­gin oder einem Kol­le­gen bekannt­ge­ge­ben, obwohl dazu tech­nisch nor­ma­ler­wei­se gar kein Grund besteht.
  3. Es han­delt sich um ein Initia­li­sie­rungs­pass­wort, das nach der Nut­zung durch das eigent­li­che Pass­wort ersetzt wer­den muss.

Und Ende der Aufzählung.

Bes­ser: Zwei-Fak­tor-Authen­ti­fi­zie­rung (2FA) akti­vie­ren, statt Pass­wort zu ändern

Es ist kei­ne all­zu neue Erkennt­nis, dass die Absi­che­rung von Log­ins aus­schließ­lich mit Benut­zer­na­me und Pass­wort in den meis­ten Anwen­dungs­fäl­len kei­nen aus­rei­chen­den Schutz bie­tet. Aus die­sem Grund ist es mitt­ler­wei­le üblich, wo es nur geht und vor­ge­se­hen ist, einen zusätz­li­chen Schutz­fak­tor ein­zu­bau­en bzw. zu nut­zen. Ein bewähr­tes Mit­tel ist die sog. Zwei-Fak­tor-Authen­ti­fi­zie­rung, kurz 2FA.

Die Zwei-Fak­tor-Authen­ti­sie­rung (2FA), häu­fig auch Zwei-Fak­tor-Authen­ti­fi­zie­rung genannt, bezeich­net den Iden­ti­täts­nach­weis eines Nut­zers mit­tels der Kom­bi­na­ti­on zwei­er unter­schied­li­cher und ins­be­son­de­re unab­hän­gi­ger Kom­po­nen­ten (Fak­to­ren). Typi­sche Bei­spie­le sind Bank­kar­te plus PIN beim Geld­au­to­ma­ten, Fin­ger­ab­druck plus Zugangs­code in Gebäu­den, oder Pass­phra­se und Trans­ak­ti­ons­num­mer (TAN) beim Online-Ban­king. Die Zwei-Fak­tor-Authen­ti­sie­rung ist ein Spe­zi­al­fall der Multi-Faktor-Authentisierung.

Für kri­ti­sche Anwen­dungs­be­rei­che wird die Zwei-Fak­tor-Authen­ti­sie­rung emp­foh­len, so bei­spiels­wei­se vom deut­schen Bun­des­amt für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik (BSI) in sei­nen IT-Grund­schutz- Kata­lo­gen. Im Bank­we­sen wur­de mit der EU-Zah­lungs­diens­te-Richt­li­nie die Zwei-Fak­tor- Authen­ti­sie­rung für den Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum 2018 sogar ver­pflich­tend ein­ge­führt. Mitt­ler­wei­le gibt es sehr vie­le Anbie­ter, die für Ihre Web­sei­ten /​ Log­in-Berei­che, aber auch ande­re Anmel­de-Vor­gän­ge eine 2FA nicht nur anbie­ten, son­dern ver­bind­lich machen.

Die Zwei-Fak­tor-Authen­ti­sie­rung ist nur dann erfolg­reich, wenn bei­de fest­ge­leg­ten Fak­to­ren zusam­men ein­ge­setzt wer­den und kor­rekt sind. Fehlt eine Kom­po­nen­te oder wird sie falsch ver­wen­det, lässt sich die Zugriffs­be­rech­ti­gung nicht zwei­fels­frei fest­stel­len und der Zugriff wird ver­wei­gert. Jetzt könn­te man ja sagen, Benut­zer­na­me und Pass­wort sind doch schon zwei Kom­po­nen­ten. Das ist so aber nicht ganz rich­tig. Denn auf­grund der meist vor­ge­ge­be­nen Benut­zer­na­men wie die eige­ne Email-Adres­se oder Vorname.Nachname ist die­ser ers­te Fak­tor „ver­brannt“. Es muss daher neben dem Pass­wort ein wei­te­rer siche­rer Fak­tor her. Kor­rek­ter­wei­se wür­de man die Kom­bi­na­ti­on Benut­zer­na­me + Pass­wort + wei­te­rer Fak­tor als Mul­ti­fak­tor- Authen­ti­fi­zie­rung bezeich­nen. In der Pra­xis ist es dann doch nur eine 2FA aus dem zuvor genann­ten Grund.

In der Pra­xis greift man oft auf die­se Kom­bi­na­ti­on zurück:

  1. Benut­zer­na­me
  2. Pass­wort
  3. Authen­ti­ca­tor /​ Authen­ti­fi­ca­tor (z.B. App auf dem Han­dy oder Pro­gramm auf dem Desktop)

Das Bun­des­amt für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik hat das The­ma in sei­ner Rei­he “BSI für Bür­ger” das The­ma anschau­lich und mit einem kur­zen Video auf­be­rei­tet, wer es noch mal genau­er und anschau­li­cher wis­sen will (exter­ner Link zum Bei­trag des BSI).

2FA ist kei­ne Raketenwissenschaft

Gele­gent­lich könn­te man mei­nen, 2FA ist “rocket sci­ence” bzw. Rake­ten­wis­sen­schaft. Und da noch nicht aus­rei­chend erforscht und man­gels Erfah­run­gen damit, soll­te man doch eher Abstand davon neh­men. Zumin­dest trifft man sol­che Ten­den­zen durch­aus immer wie­der bei IT-Ver­ant­wort­li­chen und /​ oder Anwen­dern. Fragt man jedoch genau­er nach, resul­tiert die Abnei­gung doch eher daher, sich (als Mensch) oder etwas (die Tech­nik) ändern bzw. den Erfor­der­nis­sen der Zeit anpas­sen zu müs­sen. Und wir wis­sen bekannt­lich alle, der Mensch ist ein Gewohn­heits­tier. Das wis­sen auch Angrei­fer und machen sich die­se Schwach­stel­le ger­ne zunutze.

Vor vie­len Jah­ren war 2FA nicht weit ver­brei­tet, das ist wahr. Mitt­ler­wei­le ist dem aber nicht mehr so. Die meis­ten täg­lich bzw. regel­mä­ßig genutz­ten Log­ins las­sen sich mit­tels 2FA zusätz­lich absi­chern. Daher stuft das BSI 2FA auch nicht mehr als Kür ein, son­dern emp­fiehlt die Nut­zung von 2FA mitt­ler­wei­le als Basis­tipp zur IT-Sicher­heit. Gut, auch das hat vie­le Jah­re gedau­ert, aber das BSI hat sei­ne frü­he­re nicht opti­ma­le Hal­tung zum The­ma Pass­wort­wech­sel kor­ri­giert und den BSI IT-Grund­schutz eben­falls dahin­ge­hend angepasst.

Es gibt daher kei­nen Grund, sich nicht mit dem The­ma 2FA zu befas­sen und die­se, sofern vor­han­den, für die eige­nen Log­ins zu akti­vie­ren, wo mög­lich. Es schläft sich wirk­lich ruhi­ger. Das kann der Autor aus eige­ner Erfah­rung berichten 🙂

“Ja, aber ..”

  • “Dann muss ich ja immer mein Smart­phone mit mir rum­tra­gen?” — “Ja und? Machen Sie doch eh!” 🙂
  • “Wenn ich das pri­vat gar nicht nut­ze und kein Dienst­han­dy habe, dann muss ich die 2FA-App den­noch auf mei­nem Pri­vat­ge­rät instal­lie­ren!” — “Ja, und? Die Abnut­zung dadurch hält sich in Gren­zen und es wird nie­mand bei Sinn und Ver­stand auf die Idee kom­men, das nun als BYOD (bring your own device) ein­zu­stu­fen und zu regeln. Und Sie haben dop­pel­ten Nut­zen: Ein mal instal­liert, kön­nen Sie nun auch gleich ihre pri­va­ten Log­ins damit absichern!”
  • “Unse­re IT will das nicht!” — “Salopp: https://​de​.wiki​pe​dia​.org/​w​i​k​i​/​E​i​n​l​a​u​f​_​(​M​e​d​i​zin)” oder “Ver­wei­sen Sie auf gän­gi­ge Stan­dards für Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit sowie das BSI. Die­se erklä­ren und for­dern 2FA. Es muss schon sehr trif­ti­ge Grün­de geben, davon Abstand zu neh­men. Die­se müs­sen doku­men­tiert sein, wie­so und durch wen es zu der Ableh­nung gekom­men ist. Für den Fall, dass dann doch etwas pas­siert, weiß man ja, wen man anspre­chen muss :-)”
  • “Isch abe gar kein Han­dy!” — “Ja, und? Es gibt die Soft­ware-Lösun­gen auch für den Desk­top der gän­gi­gen Betriebs­sys­te­me. Unprak­ti­scher, wenn das Gerät gera­de nicht an ist, aber bes­ser als nichts.”
  • Bit­te ergän­zen Sie die Auf­zäh­lung mit zahl­rei­chen wei­te­ren Argu­men­ten, war­um 2FA nicht genutzt wer­den kann und ver­wer­fen Sie die­se augen­blick­lich wieder 🙂

2FA: Back­up-Codes nicht vergessen

Selbst gestan­de­ne IT-Kory­phä­en tun sich mit 2FA gele­gent­lich schwer. Die Instal­la­ti­on und Ein­rich­tung geht noch locker von der Hand, aber dann wird eins schnell ver­ges­sen: Das Abspei­chern der oder des sog. Back­up-Codes. Die­se sind not­wen­dig, wenn man den Zugriff auf das Gerät ver­liert, auf dem der Gene­ra­tor (Authen­ti­ca­tor) für 2FA instal­liert ist z.B. bei Defekt oder Ver­lust des Smart­phones oder Aus­fall der Fest­plat­te (bei Desk­top-Instal­la­tio­nen). Denn ohne gül­ti­gen 2FA-Code kommt man nicht an /​ in den Account. Sprich man kann dann auch kein neu­es Gerät für die 2FA hin­ter­le­gen. Das ist ver­gleich­bar mit das Haus ver­las­sen, Tür hin­ter sich zuzie­hen und dann mer­ken, der Haus­tür­schlüs­sel liegt noch drin­nen auf der Kom­mo­de. Der Pro­zess, um jetzt den Account wie­der zugäng­lich zu machen ist auf­wen­dig und zeit­rau­bend z.B. durch Iden­ti­täts­nach­wei­se etc. Und das liegt in der Natur der Din­ge. Soll­te sich 2FA näm­lich durch eine ein­fa­che Email oder einen Anruf beim Sup­port deak­ti­vie­ren las­sen, wäre der Schutz­wert von 2FA ver­lo­ren. Es könn­te sich ja jeder als Sie aus­ge­ben und den Schutz­me­cha­nis­mus deaktivieren.

Von daher die Bit­te: Immer nach Ein­rich­tung eines 2FA für einen Log­in den ange­bo­te­nen Back­up-Code kopie­ren /​ her­un­ter­la­den und sicher ver­wah­ren. Dazu eig­nen sich bes­tens sog. Pass­wort-Tre­so­re (sie­he Ende des Beitrags).

“Ich bereue den Passwort-Wahnsinn”

In einem Inter­view hat sich der für die Emp­feh­lung Pass­wör­ter regel­mä­ßig zu wech­seln ver­ant­wort­li­che Mit­ar­bei­ter der NIST nun in Ren­te ste­hen­de Burr gegen­über der Washing­ton Post geäu­ßert. „Die Wahr­heit ist: Ich war auf dem fal­schen Damp­fer.“ Das NIST hat im Som­mer 2017 die­se damals 14 Jah­ren alten Emp­feh­lun­gen und Rege­lun­gen zur Pass­wort­si­cher­heit kom­plett über­ar­bei­tet. Und die­sen Wahn­sinn damit eigent­lich gestoppt. Der “Ände­re-Dein-Pass­wort-Tag” ist lei­der nicht totzukriegen.

Abschlie­ßen­der Tipp: Pass­wort-Tre­so­re nutzen

Bei der Viel­zahl an Pass­wör­tern, die sich im Lau­fe eines akti­ven Nutz­er­le­bens so ansam­meln, darf man ruhig auf Hel­fer­lein zurück­grei­fen, die das Leben etwas leich­ter machen. Dazu gehö­ren u.a. die sog. Pass­wort-Tre­so­re. Hier­bei soll­te man jedoch nicht unbe­dingt auf Anbie­ter aus der Cloud (“Bei uns sind Ihre Pass­wör­ter zen­tral gespei­chert und sicher”) set­zen. Wer mal etwas nach Sicher­heits­vor­fäl­len bei den ein­schlä­gig bekann­ten Online-Anbie­tern sol­cher Lösun­gen sucht, wird schnell fün­dig. Es gibt kos­ten­freie Alter­na­ti­ven, die auch für weni­ger tech­nisch ver­sier­te Nut­zer leicht zu instal­lie­ren und zu bedie­nen sind. Und der Tre­sor mit den eige­nen wich­ti­gen Pass­wör­tern ver­bleibt bei einem selbst. Eine Lösung dafür ist bei­spiels­wei­se Kee­pass. Mehr zu die­sem Tool inkl. einer bebil­der­ten Anlei­tung zur Ein­rich­tung und Nut­zung fin­den Sie in unse­rem Blog­bei­trag “Siche­re und kom­for­ta­ble Pass­wort-Ver­wal­tung mit Kee­pass”.

Infor­ma­ti­ons­pflich­ten für Ver­ei­ne nach Art. 13 DSGVO

Erfül­lung der Infor­ma­ti­ons­pflich­ten für Ver­ei­ne nach Art. 13 DSGVO

Seit Mai 2018 kämp­fen nicht nur Ver­ei­ne mit den durch die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung neu hin­zu­ge­kom­me­nen Anfor­de­run­gen. Aber gera­de bei Ver­ei­nen mit oft­mals vie­len bzw. aus­schließ­lich ehren­amt­lich täti­gen Mit­glie­dern macht sich hier nach­voll­zieh­bar schnell Unsi­cher­heit im Umgang mit dem Daten­schutz-Recht breit. Gera­de die Infor­ma­ti­ons­pflich­ten für Ver­ei­ne nach Art. 13 DSGVO gehö­ren hier als Ursa­che oft dazu. Die­sem Umstand trägt der Lan­des­be­auf­trag­te für Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­frei­heit Baden-Würt­tem­berg (kurz LfDI BW) schon aus Zei­ten vor der DSGVO Rechnung.

Seit Febru­ar 2021 steht nun für Ver­ei­ne ein Gene­ra­tor für “Daten­schutz­in­for­ma­tio­nen” auf der Web­sei­te des LfDI BW online. Eine begrü­ßens­wer­te Hil­fe­stel­lung, wenn es um die Erfül­lung der Infor­ma­ti­ons­pflich­ten für Ver­ei­ne geht.

Nach­dem eini­ge Grund­an­ga­ben in dem Online-For­mu­lar getä­tigt wur­den, erhält der Nut­zer einen Mus­ter­text zum Kopie­ren und Ein­bin­den in die Vereinswebseite.

Infor­ma­ti­ons­pflich­ten nicht ohne Ergän­zun­gen bzw. Anpas­sun­gen über­neh­men bzw. einsetzen

So löb­lich die­ser Gene­ra­tor ist, so gefähr­lich ist er auch. Daher warnt der LfDI BW selbst:

Bei DS-GVO.clever han­delt es sich um eine Hil­fe­stel­lung des LfDI Baden-Würt­tem­berg bei der Erstel­lung von Daten­schutz­in­for­ma­tio­nen für Ver­ei­ne. Es wer­den nicht alle mög­li­chen Daten­ver­ar­bei­tun­gen voll­stän­dig wie­der­ge­ge­ben. Prü­fen Sie daher bit­te vor der Ver­öf­fent­li­chung, an wel­chen Stel­len Sie die Daten­schutz­in­for­ma­tio­nen noch ergän­zen müssen.

Der erzeug­te Mus­ter­text stellt jedoch einen guten Ein­stieg für die spätere/​n Daten­schutz­er­klä­rung /​ Daten­schutz­hin­wei­se der Ver­eins­web­sei­te bzw. zur Erfül­lung der Infor­ma­ti­ons­pflich­ten für Ver­ei­ne nach Art. 13 DSGVO dar.

Vor Ver­öf­fent­li­chung soll­te man den Rat des LfDI BW jedoch wirk­lich beher­zi­gen und den Text prü­fen und ergän­zen. So sind z.B. Log­in-Berei­che für Mit­glie­der nicht in der Mus­ter­be­schrei­bung ent­hal­ten, jedoch durch­aus kei­ne Sel­ten­heit auf Vereinswebseiten.

Wei­te­re Hil­fe­stel­lun­gen für Ver­ei­ne durch den LfDI BW

Bereits in der 2. Auf­la­ge ist der Pra­xis­rat­ge­ber “Daten­schutz im Ver­ein nach der DS-GVO” (Grü­ße an das Team Bin­de­strich) erschie­nen. Auf 29 Sei­ten sind die grund­le­gen­den Anfor­de­run­gen an Ver­ei­ne aus der DSGVO nach­voll­zieh­bar und auch für Nicht-Daten­schutz­be­auf­trag­te ver­ständ­lich dar­ge­stellt, abge­run­det mit prag­ma­ti­schen Tipps zur Umset­zung. Im Rat­ge­ber fin­den sich dazu auch wei­te­re Aus­füh­run­gen zu den Infor­ma­ti­ons­pflich­ten für Ver­ei­ne nach Art. 13 DSGVO.

Für einen ers­ten Über­blick lohnt aber auch ein Blick in die FAQ für Ver­ei­ne. In die­ser sind eini­ge Kern­fra­gen zusam­men­ge­stellt und beant­wor­tet, die häu­fi­ger an den LfDI BW sei­tens von Ver­ei­nen her­an­ge­tra­gen wurden.

Wenn alle Stri­cke reißen

Es ist voll­kom­men nor­mal, wenn Ver­eins­ver­ant­wort­li­che trotz die­ser Hil­fe­stel­lun­gen unsi­cher sind in Bezug auf Anfor­de­run­gen und Umset­zung. In die­sem Fall: Spre­chen Sie mit dem Daten­schutz-Bera­ter Ihres Vertrauens.

Tipps aus der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit: Tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men für Heim­ar­beit und mobi­les Arbeiten

Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit gefordert

Seit März 2020 beschäf­ti­gen sich die meis­ten Orga­ni­sa­tio­nen auf­grund der Coro­na-Pan­de­mie mit den The­men Heim­ar­beit und Mobi­les Arbei­ten. Doch dabei wur­de bzw. wird sich oft­mals auf die tech­ni­sche Zur­ver­fü­gung­stel­lung sowie Zusät­ze zum Arbeits­ver­trag fokus­siert. Das ist auch kein Wun­der. Denn es galt ja vor­ran­gig, schnell arbeits­fä­hig zu wer­den und zu blei­ben. Und dann war ja noch das Pro­blem mit dem Klo­pa­pier zu lösen.

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Und selbst wenn bereits bei der ers­ten Ein­füh­rung bzw. Umset­zung die The­men Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit berück­sich­tigt wur­den, ist es nun ein guter Zeit­punkt an dem The­ma dran zu blei­ben. So gilt es, vor­han­de­ne tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men auf den Prüf­stand zu stel­len. Art. 32 DSGVO for­dert in Absatz 1 Buch­sta­be d vor­han­de­ne Schutz­maß­nah­men einer “regel­mä­ßi­gen Über­prü­fung, Bewer­tung und Eva­lu­ie­rung der Wirk­sam­keit […] zur Gewähr­leis­tung der Sicher­heit der Ver­ar­bei­tung” zu unter­zie­hen. Wer sich neben Daten­schutz mit der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit aus­ein­an­der­ge­setzt hat, wird die­ses Prin­zip schon län­ger ken­nen. Wirk­sam­keits­kon­trol­le und kon­ti­nu­ier­li­che Ver­bes­se­rung für vor­han­de­ne Schutz­maß­nah­men sind Tages­ge­schäft in der Informationssicherheit.

Das Rad nicht neu erfin­den: Tools der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit nutzen

Glück­li­cher­wei­se müs­sen Daten­schutz­be­auf­trag­te das Rad hier­für nicht neu erfin­den. Denn jahr­zehn­te­lang bewähr­te Stan­dards wie der BSI IT-Grund­schutz (in aktu­el­ler Fas­sung des Kom­pen­di­ums 2020) bie­ten kon­kre­te Maß­nah­men und Emp­feh­lun­gen zu Heim­ar­beit und mobi­lem Arbei­ten an. Die­se kön­nen wun­der­bar mit den eige­nen getrof­fe­nen tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Schutz­maß­nah­men abge­gli­chen wer­den. Dar­auf­hin mög­li­che Lücken zu schlie­ßen und vor­han­de­ne Maß­nah­men zu opti­mie­ren, fällt im Nach­gang umso leich­ter. Sicher mit ein Grund, war­um Daten­schutz­ge­set­ze und Kom­men­ta­re immer häu­fi­ger die­se Prin­zi­pi­en und Hil­fe­stel­lun­gen der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit ein­bin­den und erwähnen.

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Wir haben Ihnen in die­sem Bei­trag die unse­rer Mei­nung nach wich­tigs­ten Bau­stei­ne aus dem aktu­el­len BSI IT-Grund­schutz Kom­pen­di­um zusam­men­ge­stellt. Die­se befas­sen sich ent­we­der direkt mit Heim­ar­beit und mobi­lem Arbei­ten oder sind zumin­dest damit eng ver­knüpft. Dar­über hin­aus haben wir noch eini­ge wei­te­re Emp­feh­lun­gen für Sie her­aus­ge­sucht. The­men wie Email-Sicher­heit, Mit­ar­bei­ter­sen­si­bi­li­sie­rung, Umgang mit Sicher­heits­vor­fäl­len und Not­fall­ma­nage­ment wer­den ger­ne ver­nach­läs­sigt. Gera­de, wenn es wie im März 2020 schnell gehen muss.

Exkurs zum Grund­ver­ständ­nis und Auf­bau des BSI IT-Grundschutz

Der IT-Grund­schutz beschreibt in sei­nem Komepdi­um “stan­dar­di­sier­te Sicher­heits­an­for­de­run­gen für typi­sche Geschäfts­pro­zes­se, Anwen­dun­gen, IT-Sys­te­me, Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­bin­dun­gen und Räu­me in ein­zel­nen Bau­stei­nen”. Die­se Auf­zäh­lung zeigt deut­lich, der IT-Grund­schutz befasst sich ent­ge­gen sei­nes Namens nicht nur mit IT-Sicher­heit. Das wäre auch grob fahr­läs­sig, denn schließ­lich pas­siert ein Groß­teil der Sicher­heits­vor­fäl­le (quan­ti­ta­tiv) im orga­ni­sa­to­ri­schen Bereich. Der Fak­tor Mensch stellt uns ger­ne und oft ein Bein in der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit und damit am Ende auch im Daten­schutz. Die­se zuvor erwähn­ten Bau­stei­ne sind nach Schich­ten (The­men­be­rei­che) unterteilt:

So gibt es in der Schicht ISMS bei­spiels­wei­se einen Bau­stein mit der Bezeich­nung “ISMS.1 Sicher­heits­ma­nage­ment”. Die­ser beschreibt sehr kon­kret, wel­che Anfor­de­run­gen an Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit und das Manage­ment von Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit in einer Orga­ni­sa­ti­on gestellt wer­den, wenn man den Stan­dard BSI IT-Grund­schutz als Grund­la­ge her­an­zieht. Mit kon­kre­ten Umset­zungs­emp­feh­lun­gen wer­den die­se Anfor­de­run­gen wei­ter detail­liert und unter­stüt­zen mit wert­vol­len Details zu mög­li­chen tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Schutz­maß­nah­men. Damit man auch weiß, woher die­se Emp­feh­lun­gen rüh­ren, ent­hält jeder Bau­stein übli­cher­wei­se eine sehr kon­kre­te Beschrei­bung der Gefah­ren­la­ge. Dar­in wer­den mög­li­che Risi­ken beschrie­ben, wel­che für das The­ma des Bau­steins rele­vant sind und denen man mit den Schutz­maß­nah­men im wei­te­ren Ver­lauf des Bau­steins begeg­nen will. 

In der Schicht INF fin­den sich als wei­te­res Bei­spiel Bau­stei­ne zur Absi­che­rung von Gebäu­den und diver­sen Räu­men inner­halb von Gebäu­den, je nach deren Nut­zungs­art. Wer sich für den Umgang mit Smart­phones und Tablets inter­es­siert oder gar mit einer MDM-Lösung (Mobi­le Device Manage­ment) lieb­äu­gelt, der wird in der Schicht SYS fündig.

Der IT-Grund­schutz ist ver­gleich­bar mit einem Werk­zeug­kas­ten im All­tag eines Heim­wer­kers. Will unser Bob einen Nagel in die Wand schla­gen, fin­det er den pas­sen­den Ham­mer in sei­nem Kas­ten. Benö­tigt er dage­gen einen Schlag­boh­rer samt Dübel und Schrau­be zur Befes­ti­gung, so kann er die­se ein­zel­nen Tools aus sei­nem Werk­zeug­kas­ten zum Errei­chen sei­nes Ziels eben­falls aus­wäh­len und mit­ein­an­der kombinieren.

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Umset­zungs­emp­feh­lun­gen zu tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men — MUSS, DARF NICHT, SOLLTE und SOLLTE NICHT

Um die Anfor­de­run­gen des BSI IT-Grund­schutz zu erfül­len, soll­te man wis­sen, was es mit die­sen in der Über­schrift genann­ten Modal­ver­ben MUSS, DARF NICHT, SOLLTE und SOLLTE NICHT auf sich hat. Gene­rell sind die Umset­zungs­emp­feh­lun­gen erst­mal nur rei­ne Emp­feh­lun­gen an eine Orga­ni­sa­ti­on, wie das Schutz­ni­veau durch geeig­ne­te tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Schutz­maß­nah­men erreicht oder ver­bes­sert wer­den kann. Geht es jedoch um eine nach­weis­li­che Umset­zung oder Zer­ti­fi­zie­rung, gilt es bestimm­te Emp­feh­lun­gen zwin­gend umzu­set­zen oder zumin­dest kon­kret geprüft zu haben, ob und wie man die­se zukünf­tig umge­setzt haben könn­te. Es gibt also dann klas­si­sche Muss- und Kann-Anfor­de­run­gen. Eben­so gibt es auch Sach­ver­hal­te, die defi­ni­tiv aus­ge­schlos­sen wer­den müs­sen. Für die wei­ter unten ange­führ­ten Bau­stei­ne zu Heim­ar­beit und mobi­lem Arbei­ten soll es erst mal aus­rei­chen, MUSS und SOLLTE näher zu betrach­ten. Wei­te­re Details zu den Modal­ver­ben fin­den Sie hier.

MUSS

“Die­ser Aus­druck bedeu­tet, dass es sich um eine Anfor­de­rung han­delt, die unbe­dingt erfüllt wer­den muss (unein­ge­schränk­te Anforderung).”

SOLLTE

“Die­ser Aus­druck bedeu­tet, dass eine Anfor­de­rung nor­ma­ler­wei­se erfüllt wer­den muss, es aber Grün­de geben kann, dies doch nicht zu tun. Dies muss aber sorg­fäl­tig abge­wo­gen und stich­hal­tig begrün­det wer­den, bes­ten­falls schriftlich.”

Die Unter­schei­dun­gen inner­halb des IT-Grund­schut­zes in Basis‑, Stan­dard- und Kern-Absi­che­rung las­sen wir an die­ser Stel­le zur Ver­ein­fa­chung außer Acht. Es geht ja hier nicht um die Ein­füh­rung eines ISMS auf Basis des IT-Grund­schut­zes. Nor­ma­ler­wei­se macht es Sinn und reicht aus, sich mit den sog. Basis- und Stan­dard-Anfor­de­run­gen in den unten ange­führ­ten Bau­stei­nen zu befas­sen. Soll­te Ihre Orga­ni­sa­ti­on jedoch einer kri­ti­schen Geschäfts­tä­tig­keit nach­ge­hen oder Infor­ma­tio­nen mit sehr hohem Schutz­be­darf ver­ar­bei­ten, lohnt durch­aus auch ein Blick in den Abschnitt “Anfor­de­run­gen bei erhöh­tem Schutz­be­darf” des jewei­li­gen Bausteins.

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Kon­kre­te IT-Grund­schutz Bau­stei­ne für Ihre tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maßnahmen

OPS.1.2.4 Tele­ar­beit — The­men sind hier u.a. Rege­lun­gen zur Tele­ar­beit gene­rell, Rege­lun­gen zur Pri­vat-Nut­zung von Equi­pe­ment und Anwen­dun­gen, Schu­lung der Mit­ar­bei­ter für die in den Richt­li­ni­en skiz­zier­ten Anfor­de­run­gen im Tele­ar­beit-Ein­satz, Erreich­bar­keit und Ein­bin­dung von Mit­ar­bei­tern am Tele­ar­beits­platz sowie das Tref­fen geeig­ne­ter Sicher­heits­maß­nah­men (IT-Betrieb und organisatorisch).

INF.8 Häus­li­cher Arbeits­platz — Schwer­punkt: Ein­rich­tung und Betrieb eines häus­li­chen Arbeits­plat­zes. The­men u.a.: Rege­lun­gen für den Arbeits­platz, Zutritts- und Zugriffs­be­schrän­kun­gen, IT-Nut­zung und deren Absi­che­rung, Trans­port sowie Ver­nich­tung /​ Ent­sor­gung von Papier­ak­ten und digi­ta­len Daten­trä­gern, Mani­pu­la­ti­ons- und Dieb­stahl­ri­si­ken am häus­li­chen Arbeits­platz, sowie Gefähr­dun­gen durch Fami­li­en­mit­glie­der /​ Besu­cher. Ger­ne wird hier in dem Kon­text auf den sepa­rat abschließ­ba­ren Arbeits­raum zu Hau­se ver­wie­sen. Wohl dem, der die­sen Luxus hat und über aus­rei­chend Platz und Zim­mer ver­fügt. Aber auch für alle ande­ren Fäl­le hält die­ser Bau­stein sinn­vol­le Emp­feh­lun­gen bereit.

INF.9 Mobi­ler Arbeits­platz — Nicht immer wird ein fes­ter häus­li­cher Arbeits­platz ein­ge­rich­tet. Dank Lap­top und ande­rer mobi­ler Gerä­te dann aber den­noch aus dem Home-Office gear­bei­tet. Um die­se Aspek­te küm­mert sich die­ser Bau­stein: Rege­lun­gen und Anwei­sun­gen zum Arbei­ten am mobi­len Arbeits­platz, tech­ni­sche Absi­che­rung der Gerä­te (Ver­schlüs­se­lung, Sicht­schutz­fil­ter etc.), Akten- und Daten­trä­ger­trans­port, Ent­sor­gung von ana­lo­gen und digi­ta­len Daten­trä­gern, Dieb­stahl und Ver­lust der Gerä­te (Mel­dung, Sofort­re­ak­tio­nen), Sicher­heit unter­wegs (Ein­seh­bar­keit, Ver­hal­ten bei Tele­fo­na­ten etc.)

NET.3.3 VPN — Anfor­de­run­gen zu Pla­nung und Ein­rich­tung siche­rer Vir­tu­el­ler Pri­va­ter Netz­wer­ke (VPN) zur Sicher­stel­lung der Ver­trau­lich­keit und Inte­gri­tät. Dabei geht es nicht nur um tech­ni­sche Aspek­te, son­dern auch um orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men. So ist das Ver­bot zur Abspei­che­rung von VPN Zugangs­da­ten im Cli­ent mehr als sinn­voll und ange­bracht. Macht ja auch Sinn, ansons­ten ist die Stand­lei­tung in das inter­ne Netz fest ein­ge­rich­tet 🙂 Ist uns eh ein Rät­sel, wie­so Anbie­ter von VPN Soft­ware eine sol­che Opti­on zur Abspei­che­rung von Zugangs­da­ten über­haupt als Funk­ti­on programmieren.

NET.2.2 WLAN-Nut­zung — Unab­hän­gig, ob Nut­zung des pri­va­ten WLAN oder von WLAN Hot Spots unter­wegs, sind tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men zu ergrei­fen wie Sicher­stel­len eines aus­rei­chen­den Ver­schlüs­se­lungs­stan­dards WPA2 und höher) oder auch Sen­si­bi­li­sie­rung der Mit­ar­bei­ter im Hin­blick auf sog. Rogue Access Points. Letz­te­res ken­nen Sie nicht? Neh­men Sie ein­fach mal einen belie­bi­gen LTE WLAN Rou­ter mit Akku, benen­nen das WLAN nach “Tele­kom” oder “Wifio­nICE”, gehen in ein Café Ihrer Wahl und stau­nen Sie: Inner­halb weni­ger Sekun­den haben sich zahl­rei­che WLAN Gerä­te in Ihren Rou­ter ein­ge­loggt. Bes­ser und ein­fa­cher kann man kei­ne Man-in-the-Midd­le-Atta­cken starten.

OPS.1.2.5 Fern­war­tung — Kommt es am häus­li­chen Arbeits­platz oder mit dem Mobil­ge­rät zu tech­ni­schen Pro­ble­men, wird schnell eine Fern­war­tung durch die eige­ne IT-Abtei­lung oder den exter­nen Dienst­leis­ter z.B. für Anwen­dungs­sup­port not­wen­dig. Rege­lun­gen zur Vor­ge­hens­wei­se, aber auch zur tech­ni­schen Absi­che­rung sind unab­ding­bar. Die ent­spre­chen­den Emp­feh­lun­gen zu Soft­ware­aus­wahl, Pro­to­kol­lie­rung der War­tungs­tä­tig­kei­ten etc. fin­den Sie in die­sem Baustein.

OPS.2.2 Cloud-Nut­zung — Gera­de jetzt wer­den häu­fi­ger Cloud-Ser­vices ein­ge­setzt als noch in 2019. Sei es zum rei­nen Daten­aus­tausch oder Ver­la­ge­rung gan­zer Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten im Zuge von SaaS (Soft­ware as a Ser­vice). Den­ken Sie ein­fach nur an die Zunah­me bei der Nut­zung von Web­kon­fe­renz-Diens­ten oder auch ande­rer Kom­mu­ni­ka­ti­ons­platt­for­men, um die Zusam­men­ar­beit zwi­schen Intern und Extern oder auch gegen­über Kun­den zu erleich­tern. Neben der tech­ni­schen Sicher­heit wie ver­schlüs­sel­te Über­tra­gung und ver­schlüs­sel­te Daten­hal­tung ste­hen auch orga­ni­sa­to­ri­sche Aspek­te im Fokus. Wel­che Daten dür­fen über­haupt in die Cloud? Wie sind die Cloud-Ser­vices zu nut­zen, was ist erlaubt, was nicht? Migriert in die Cloud ist schnell. Aber hat sich auch jemand Gedan­ken gemacht, was bei einem mög­li­chen Ende der Ser­vice-Nut­zung gesche­hen muss? Gibt es ver­trag­li­che Rege­lun­gen hier­zu? Wie kom­men Daten wie­der zurück? Mög­lichst kom­pa­ti­bel für eine ande­re Anwendung.

OPS.1.1.4 Schutz vor Schad­pro­gram­men — Ver­än­der­ter oder neu­er Tech­no­lo­gie-Ein­satz bringt neue Ein­falls­tü­ren für Schad­pro­gram­me mit sich. Sind die Anfor­de­run­gen an einen kon­se­quen­ten Schutz vor Schad­pro­gram­men tech­nisch und orga­ni­sa­to­risch berück­sich­tigt? Klas­si­ker: Lap­tops, die sich Signa­tur-Updates für den Viren­scan­ner aus­schließ­lich über einen Update-Ser­ver im inter­nen Netz besor­gen. Nun sind die­se Gerä­te aber im län­ge­ren Außen­ein­satz und viel­leicht auch ohne VPN Ver­bin­dung ins inter­ne Netz im unter­wegs. Woher kom­men jetzt die Aktua­li­sie­run­gen, wenn zuvor aus­schließ­lich der inter­ne Update-Ser­ver als Bezugs­quel­le zuge­las­sen wur­de? Ganz schnell ist der Viren­scan­ner out of date und eine wei­te­re Sicher­heits­lü­cke geschaf­fen. Das ist aber natür­lich nicht der ein­zi­ge Aspekt die­ses Bausteins.

ORP.4 Iden­ti­täts- und Berech­ti­gungs­ma­nage­ment — Wie wer­den Benut­zer­rech­te ver­ge­ben für die not­wen­di­gen Zugrif­fe von außen? Auf wel­che Datei­en /​ Anwen­dun­gen muss von außen zuge­grif­fen wer­den kön­nen? Die sel­be Fra­ge­stel­lung jedoch auch zu den Cloud-Ser­vices: Wer darf /​ muss auf was zugrei­fen kön­nen? Wie sieht der Rech­te­ver­ga­be-Pro­zess dazu aus? Wer­den über­all wo mög­lich wei­te­re Sicher­heits­maß­nah­men ergrif­fen wie Zwei-Fak­tor-Authen­ti­fi­zie­rung (2FA)? Sind die dazu not­wen­di­gen Appli­ka­tio­nen (Apps) instal­liert und die Nut­zer in deren Hand­ha­bung ein­ge­wie­sen? Auch an die Back­up-Codes für die 2FA gedacht und die­se gesi­chert, soll­te das Gerät mit der 2FA-App nicht mehr ein­satz­fä­hig sein? Nein? Dann viel Spaß. Denn ohne den eigent­li­chen 2FA-Token oder einen Back­up-Code kom­men Sie so schnell nicht mehr an Ihren Account — wenn überhaupt.

ORP.3 Sen­si­bi­li­sie­rung und Schu­lung — Mit­ar­bei­ter sind ein gro­ßer (Un-) Sicher­heits­fak­tor in einer Orga­ni­sa­ti­on. Das sind sie jedoch sel­ten mit Absicht. Haupt­ur­sa­chen sind feh­len­de Kennt­nis von Rege­lun­gen und Vor­ge­hens­wei­sen sowie feh­len­de Sen­si­bi­li­sie­rung. Ist ja auch kein Wun­der, denn Schu­lun­gen und Sen­si­bi­li­sie­run­gen brin­gen kei­nen Umsatz und hal­ten noch dazu die Mit­ar­bei­ter von deren Kern­tä­tig­kei­ten ab. Paart sich das noch mit gestei­ger­tem Selbst­be­wußt­sein — “Ich weiß eh alles (bes­ser)”, dann ist der Boden für den nächs­ten Sicher­heits­vor­fall bes­tens berei­tet. Von daher ist auch die­ses The­ma im Kon­text Heim­ar­beit und mobi­les Arbei­ten von gro­ßer Bedeutung.

Wenn dann doch mal was schief­geht: “Hal­lo, ich bin’s. Der Sicherheitsvorfall”

Unse­re Empfehlungen:

  • Sor­gen Sie für kla­re Pro­zes­se, was im Fall von Sicher­heits­vor­fäl­len und Daten­pan­nen durch Mit­ar­bei­ter und alle wei­te­ren not­wen­di­gen Betei­lig­ten (DSB, ISB, IT, Orga­ni­sa­ti­ons­lei­tung) zu tun. 
  • Machen Sie die­se Pro­zes­se bekannt und leicht zugäng­lich, egal ob Papier­for­mu­la­re, Ticket-Sys­tem oder ander­wei­ti­ge Lösung.
  • Neh­men Sie Ihren Mit­ar­bei­tern die Angst, einen (mög­li­cher­wei­se selbst ver­ur­sach­ten) Sicher­heits­vor­fall sofort zu mel­den. Es geht nicht dar­um, einen mög­li­chen Schul­di­gen zu bestra­fen, son­dern das ein­ge­tre­te­ne Risi­ko in den Begriff zu bekommen.
  • Fokus­sie­ren Sie sich auf das “Wie konn­te das pas­sie­ren?” statt “Wer hat das ver­ur­sacht?”. Aus­nah­me: Wenn ein und der sel­be Mit­ar­bei­ter trotz guter Sen­si­bi­li­sie­rung zum The­ma Kryp­to­tro­ja­ner in einer Woche bereits zum fünf­ten Mal “Makros akti­vie­ren” anklickt und das Dra­ma sei­nen Lauf nimmt. 🙂

Ein guter Ein­stieg könn­te die sog. IT-Not­fall­kar­te “Ver­hal­ten bei IT-Not­fäl­len” der Alli­anz für Cyber­si­cher­heit sein. Bit­te dar­an den­ken, die Hin­wei­se und Abläu­fe mit dem inter­nen Mel­de­pro­zess von Daten­pan­nen him Hin­blick auf Art. 33 und 34 DSGVO zu verzahnen.

Aber auch ein Blick zurück in den IT-Grund­schutz kann nicht scha­den, spe­zi­ell in die Schicht DER: Detek­ti­on und Reak­ti­on und deren Bausteine.

Wenn sen­si­bi­li­sie­ren nicht aus­reicht: wei­ter sensibilisieren

Eben­falls von der Alli­anz für Cyber­si­cher­heit gibt es in deren Infor­ma­ti­ons­pool, aber auch vom Bür­ger-CERT prak­ti­sche und anschau­li­che Tipps, Mus­ter und Vor­la­gen zur Sen­si­bi­li­sie­rung von Mit­ar­bei­tern. Auch gut anzu­wen­den im Kon­text Heim­ar­beits­platz und mobi­les Arbei­ten. Rein­schnup­pern lohnt auf jeden Fall -> Link zu Awa­re­ness.

Die VBG hat zum The­ma Mobi­les Arbei­ten einen leicht ver­ständ­li­chen Fly­er ver­öf­fent­licht, der nicht nur die Aspek­te Arbeits­schutz beleuch­tet, son­dern auch auf Sicher­heits­pro­ble­me und mög­li­che Lösun­gen eingeht.

Der Bun­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit hat ein Falt­blatt “Tele­ar­beit und Mobi­les Arbei­ten” und deren daten­schutz­ge­rech­te Aus­ge­stal­tung veröffentlicht.

Ja, es kann ner­ven. Aber sowohl der Daten­schutz als auch die Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit lie­ben geschul­te und sen­si­bi­li­sier­te Mit­ar­bei­ter. Deren Arbeit­ge­ber soll­ten das auch so hal­ten. Wer sich mal mit den Nach­wir­kun­gen und Auf­wän­den von grö­ße­ren Daten­pan­nen und Sicher­heits­vor­fäl­len beschäf­tigt hat bzw. die­se selbst aus­ba­den muss­te, der weiß: “Vor­beu­gen ist bes­ser als Nach­sor­gen.” — Haben Sie jetzt etwa mit einem ande­ren Spruch gerechnet?

Und es muss ja nicht immer die klas­si­sche Face-2-Face-Ver­an­stal­tung sein. Bes­ten­falls noch 100 Mit­ar­bei­ter oder mehr in einem Raum. Abge­se­hen davon, dass dies aktu­ell auf­grund der Abstands­re­geln eh kaum geht. Außer Sie mie­ten eine Mes­se­hal­le. In der Pra­xis lau­fen sol­che Groß-Schu­lungs­ver­an­stal­tun­gen nach einem bekann­ten Sche­ma ab. Einer steht vor­ne und spricht. Das Audi­to­ri­um schläft zu 50%, die ande­re Hälf­te spielt (natür­lich voll­kom­men unbe­merkt unter dem Tisch) mit dem Smartphone.

Pix­a­bay: Ger­alt

Nut­zen Sie ande­re Mög­lich­kei­ten und bil­den Sie einen Mix, einen bun­ten Blu­men­strauß aus ver­schie­de­nen Wegen, Ihre Ziel­grup­pe Mit­ar­bei­ter zu errei­chen. Online-Schu­lun­gen, Web­i­na­re, Rund­mails, wit­zi­ge Fly­er und Pla­ka­te. Wit­zig? Wie sind die bei a.s.k. Daten­schutz denn drauf? Das The­ma ist viel zu ernst. Genau. Und des­we­gen wit­zi­ge Kom­mu­ni­ka­ti­on. Eine posi­ti­ve Emo­ti­on wie ein freund­li­ches Lachen, die Sie mit Ihrer Akti­on aus­ge­löst haben, sorgt dafür, dass die über­mit­tel­te Bot­schaft viel tie­fer in die Ziel­grup­pe ein­si­ckert als Vor­trä­ge bei Ker­zen­schein mit erho­be­nem Zei­ge­fin­ger. Wobei auch das, einen abge­dun­kel­ten Raum vor­aus­ge­setzt, der Refe­rent in Kut­te und mit Beglei­tung von Cho­ral-Musik sei­nen Platz vor­ne ein­neh­mend, durch­aus ein bewuß­tes Stil­mit­tel zum Erzeu­gen der not­wen­di­gen Auf­merk­sam­keit sein kann. Nur nicht jede Ver­an­stal­tung so durch­füh­ren, nutzt sich ab 🙂

Hand in Hand: Daten­schutz und Informationssicherheit

Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit sind nicht iden­tisch, was jetzt kei­ne neue Erkennt­nis dar­stellt (hof­fent­lich!). Es gibt aber durch­aus Schnitt­men­gen bzw. Werk­zeu­ge, die in bei­den The­men zur Anwen­dung kom­men kön­nen. Eines die­ser Instru­men­te sind die tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men. Und hier­zu bie­tet gera­de der BSI IT-Grund­schutz (aber auch der frü­her dar­aus abge­lei­te­te Stan­dard ISIS12) in gro­ßem Umfang prak­ti­sche Unter­stüt­zung. So hilft die­ser nicht nur bei der Iden­ti­fi­ka­ti­on mög­li­cher Risi­ken (Gefähr­dun­gen), son­dern bringt zugleich recht umfang­reich Hand­lungs­emp­feh­lun­gen /​ Maß­nah­men ein, mit­tels derer man Ein­tritts­wahr­schein­lich­keit und /​ oder Scha­dens­aus­maß begren­zen kann. Von daher bie­tet es sich aus Sicht des Daten­schut­zes an, einen wei­ten Blick über den Tel­ler­rand in das Feld der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit zu wer­fen. Die Mühe lohnt sich ganz schnell.

Wir hof­fen, Sie haben einen guten ers­ten Ein­druck gewin­nen kön­nen, wie man am Bei­spiel Tele­ar­beits­platz /​ Mobi­les Arbei­ten den Werk­zeug­kof­fer der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit auch im Daten­schutz bes­tens ein­set­zen kann. Die Details zu Risi­ken und Hand­lungs­emp­feh­lun­gen aus dem IT-Grund­schutz haben wir hier im Bei­trag nicht ange­führt. Wenn Sie die oben genann­ten und ver­link­ten Bau­stei­ne des BSI IT-Grund­schutz ankli­cken, kom­men Sie direkt zu den wei­ter­füh­ren­den Infor­ma­tio­nen auf der Web­sei­te des BSI. Und hof­fen wir mal, dass die Links für eine Wei­le von Bestand sein. Das war in der Ver­gan­gen­heit lei­der nicht immer der Fall. Gell, lie­bes BSI Team? Aber dan­ke für eure Mühe und die­sen tol­len Stan­dard. Der IT-Grund­schutz hat lei­der oft einen schlech­ten Ruf. Nach unse­rem Dafür­hal­ten zu Unrecht. Gera­de im deutsch­spra­chi­gen Raum, aber nicht nur da, der “hei­ße Scheiß” der Informationssicherheit 😉

LfDI Baden-Würt­tem­berg — neu­es Bildungszentrum

Der Lan­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit — LfDI Baden-Würt­tem­berg, Dr. Ste­fan Brink, hat in die­sem Monat ein neu­es Bil­dungs­zen­trum eröff­net. Das „Bil­dungs­zen­trum Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­frei­heit Baden-Würt­tem­berg“ (BIDIB) infor­miert alle inter­es­sier­ten Bür­ger, zivil­ge­sell­schaft­li­che Grup­pen, Ver­ei­ne, Ver­bän­de, Unter­neh­men etc. unter dem Mot­to „Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­frei­heit zum Anfas­sen“ und bil­det ein Forum für die moder­nen Grund­rech­te Daten­schutz und Informationsfreiheit. 

Das BIDIB des LfDI als neu­es Forum der Bil­dung und Diskussion

Die offi­zi­el­le Web­site des BIDIB kön­nen Sie hier auf­ru­fen und die zuge­hö­ri­ge Pres­se­mit­tei­lung hier. Die mit Mit­teln des Land­tags Baden-Würt­tem­berg eta­blier­te Bil­dungs­ein­rich­tung gibt Bil­dungs- und Dis­kus­si­ons­ver­an­stal­tun­gen Raum, in denen poli­ti­sche, ethi­sche, recht­li­che und sozio­lo­gi­sche Aspek­te des Daten­schut­zes und der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit behan­delt wer­den. Die Dar­rei­chungs­for­men sind u.a. digi­ta­le For­ma­te, Vor­trä­ge, Kon­fe­ren­zen, Work­shops und Schu­lun­gen, die mit dem Know-how der LfDI Baden-Würt­tem­berg Mit­ar­bei­ten­den gespeist wer­den. Dazu gehört auch eine Dis­kus­si­ons­rei­he mit Dr. Ste­fan Brink zu ver­schie­de­nen gesell­schafts­re­le­van­ten Themen. 

Zukunfts­wei­sen­de Aspekte

Der LfDI Baden-Würt­tem­berg sieht „bedarfs­ge­rech­te Bil­dungs­an­ge­bo­te, die die­se Grund­rech­te aus mög­lichst vie­len Per­spek­ti­ven beleuch­ten und durch­drin­gen [..] von grund­le­gen­der und gesamt­ge­sell­schaft­li­cher Bedeu­tung“. Neben dem ste­ti­gen Aus­bau der Ver­an­stal­tungs- und Bil­dungs­an­ge­bo­te ist auch die Erwei­te­rung um /​ bestehen­der Koope­ra­tio­nen wie mit Han­dels­kam­mern, Gewerk­schaf­ten, Par­tei­en und wei­te­ren Orga­ni­sa­tio­nen avi­siert. Nach der Auf­bau­pha­se des BIDIB bis vor­aus­sicht­lich Ende die­sen Jah­res wird das Bil­dungs­zen­trum über eige­ne Räum­lich­kei­ten verfügen.

Fazit und Kom­men­tar zum neu­en Bil­dungs­zen­trum des LfDI Baden-Würt­tem­berg 

Zu den Gra­tu­lan­ten gehö­ren der Bun­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit, Prof. Kel­ber, die Gesell­schaft für Frei­heits­rech­te und der CCC. Ins­be­son­de­re in Zei­ten, in denen vie­ler­orts unaus­ge­reif­te Digi­ta­li­sie­rung mit zeit­glei­chem Rück­gang der Trans­pa­renz vor­an­ge­trie­ben wird und der Bür­ger weit weni­ger ratio­nal auf das digi­ta­le Zeit­al­ter ein­ge­stellt wird als er annimmt, sind Ein­rich­tun­gen der Bil­dung, der zeit­ge­mä­ßen Auf­klä­rung und des Dis­kur­ses mehr als not­wen­dig. Es wäre zu begrü­ßen, wenn noch wei­te­re sol­cher Ein­rich­tun­gen in den Bun­des­län­dern eta­bliert würden. 

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