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Corona

Coro­na App — hof­fent­lich sicher zur nächs­ten Pandemie

In unse­rem Bei­trag vom 23.03.2020 zum Ein­satz von mobil­ge­rä­te­ba­sier­ter Gesund­heits­prä­ven­ti­on haben wir berich­tet, dass eine Coro­na App auch hier­zu­lan­de geplant ist, sowie über Aspek­te, die aus Daten­schutz­sicht sorg­fäl­tig zu prü­fen und zu pla­nen sind. 

Mitt­ler­wei­le wur­de kurz vor der geplan­ten Ver­öf­fent­li­chung eine lauf­fä­hi­ge Ver­si­on der Coro­na App von TÜVit geprüft und es gibt Nach­hol­be­darf.  Gegen­über hei​se​.de äußern die Prü­fer u.a. Kri­tik an dem kurz­fris­ti­gen Start­ter­min. Ins­ge­samt habe man laut TÜVit wie­der­holt die (sogar kos­ten­freie) Prü­fung ange­bo­ten und letzt­lich unter Zeit­druck durch­füh­ren müssen. 

Ange­sichts des­sen, dass inzwi­schen eine Locke­rung und Anti-„Maulkorb“-Demo die ande­re jagt und seit mehr als 7 Jah­ren die dro­hen­de SARS-Pan­de­mie und deren Bekämp­fungs­me­tho­dik bekannt ist (Bun­des­tags­druck­sa­che 17/​12051 aus 2012 /​ 2013, Sei­ten 5, 55 ff. ), kann man hier nicht unbe­dingt von einem agi­len Kri­sen­ma­nage­ment sprechen.

Sicher­heitsaspek­te der neu­en Coro­na App 

Die Prü­fung der Coro­na App erfolg­te im Auf­trag des BSI (Bun­des­amt für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik) in Bezug auf Sicher­heits­maß­ga­ben und Ein­hal­tung der ange­kün­dig­ten Pri­vat­sphä­re­stan­dards wie z.B. der Standortermittlung. 

Eine Schwach­stel­le bestün­de laut TÜVit dar­in, dass Pati­en­ten zwar ver­schlüs­selt abspei­chern kön­nen, posi­tiv auf Coro­na getes­tet wor­den zu sein, um etwa­ige Kon­tak­te mit Infi­zier­ten zu prü­fen, die genutz­te Ver­schlüs­se­lungs­lo­gik jedoch feh­ler­haft ist. So bestehe die Mög­lich­keit, einen Teil der Logik ohne grö­ße­re Schwie­rig­kei­ten aus­zu­le­sen, um belie­big Falsch­mel­dun­gen infi­zier­ter Per­so­nen zu generieren. 

Damit könn­te die gesam­te Daten­hal­tung und somit auch der ange­dach­te Nut­zen der App ad absur­dum geführt wer­den und bewusst pro­vo­zier­te Fehl­alar­me noch grö­ße­re Ver­un­si­che­rung bei den Bür­gern ver­ur­sa­chen. Die­ser Angriffs­punkt ist in Fach­krei­sen seit gerau­mer Zeit bekannt. 

Dass man bei der­lei Umset­zun­gen gegen destruk­tiv moti­vier­te IT-Exper­ti­se nicht hin­rei­chend auf­rüs­tet, son­dern IT-Exper­ten wie etwa Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­den als Brem­ser hin­stellt, wenn die­se begrün­de­te Sicher­heits­be­den­ken anmel­den, ist schwer nachvollziehbar. 

Bereits vor der TÜVit Prü­fung wur­de der Quell­code ver­öf­fent­licht. Hier besteht insb. bei einem Mul­ti­mil­lio­nen-Pro­jekt kei­ne Not­wen­dig­keit. Dafür kann sich die Hacker­sze­ne schon ein­mal im Vor­feld ein­le­sen. Ande­rer­seits woll­te man gera­de in Bezug auf die herr­schen­den Daten­schutz­be­den­ken mit größt­mög­li­cher Trans­pa­renz reagieren. 

Daten­schutz und Pri­vat­sphä­re 

In Bezug auf die Pri­vat­sphä­re lässt TÜVit Posi­ti­ves ver­lau­ten. Bei dem geprüf­ten Ent­wick­lungs­stand der Coro­na App sei von Leaks nicht aus­zu­ge­hen und uner­war­te­te Track­ing­lo­gik habe man in der Ver­si­on nicht fest­stel­len können.

Die Ent­wick­lung und Sicher­heits­do­ku­men­ta­ti­on der Coro­na App wur­de vom BSI u.a. durch Pene­tra­ti­ons­tests (Pen­tests) und Über­prü­fun­gen von Pro­gramm­code beglei­tet. Dabei konn­ten Schwach­stel­len gesich­tet und sei­tens der Ent­wick­lung beho­ben wer­den. Die Sicher­heits­do­ku­men­ta­ti­on kommt zu dem Schluss, dass die Coro­na App “alle für die­se App zutref­fen­den Anfor­de­run­gen aus der tech­ni­schen Richt­li­nie TR 03161 – Sicher­heits­an­for­de­run­gen an Digi­ta­le Gesund­heits­an­wen­dun­gen” des BSI erfüllt. Und auch zukünf­tig wird die Wei­ter­ent­wick­lung der App vom BSI beglei­tet. Die zuge­hö­ri­ge Pres­se­mit­tei­lung fin­den Sie hier.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zu Daten­schutz- /​ tech­ni­schen Aspek­ten lie­fert eine Stu­die aus die­ser Woche (09.06.2020) der Unis Darm­stadt, Mar­burg und Würzburg. 

Prüf­auf­trag der Coro­na App war limi­tiert 

Laut TÜVit wur­de der Auf­trag zur Durch­leuch­tung der Ent­wick­lung auf bestimm­te Berei­che begrenzt. Aus­ge­nom­men von der Prü­fung waren Sys­tem­fea­tures von Apple /​ Goog­le und das Backend des eigent­li­chen Daten­ser­vers. Fer­ner sei die Ver­schlüs­se­lungs­lo­gik für die auf dem Mobil­ge­rät gespei­cher­ten Daten nicht Gegen­stand der Prü­fung gewesen. 

Fazit zum aktu­el­len Stand der Coro­na App 

Das Vor­ge­hen bei der Sicher­heit der Coro­na App steht in Wider­spruch zu dem Bestre­ben, Ver­trau­en in die­sen Lösungs­an­satz zu stär­ken. Es stellt sich die Fra­ge, ob nicht die­je­ni­gen, wel­che die Coro­na App ger­ne instal­lie­ren, um sich und Mit­bür­ger zu schüt­zen, ohne­hin mit gesun­dem Men­schen­ver­stand an Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men her­an­ge­hen, wäh­rend ande­ren Anwen­dern ein wei­te­rer Schritt in die Unmün­dig­keit vor­ge­legt wird, sich dann ggf. nur noch auf die App zu verlassen. 

Intrans­pa­ren­te tech­ni­sche Umset­zung in Kom­bi­na­ti­on mit dem Aspekt der Frei­wil­lig­keit und mäßi­gem Mar­ke­ting las­sen an einem posi­ti­ven Effekt auf Ver­ant­wor­tungs­ge­fühl und Infek­ti­ons­ra­te nach der­zei­ti­gem Kennt­nis­stand zur Zeit lei­der noch zweifeln. 

Intrans­pa­ren­te tech­ni­sche Umset­zung in Kom­bi­na­ti­on mit dem Aspekt der Frei­wil­lig­keit en Effekt auf Ver­ant­wor­tungs­ge­fühl und Infek­ti­ons­ra­te nach der­zei­ti­gem Kennt­nis­stand zur Zeit lei­der noch zweifeln. 

Infor­ma­ti­ons­pflich­ten bei Erhe­bung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten im Zuge der Coro­na-Pan­de­mie – ein kos­ten­lo­ses Muster

Seit Mon­tag, den 11. Mai 2020 (in Bay­ern ab 18.05.) dür­fen Gas­tro­no­mie­be­trie­be und zahl­rei­che ande­re Ein­rich­tun­gen des all­täg­li­chen Lebens wie­der öff­nen. Die Auf­la­gen zu Abstand und maxi­ma­le Gäs­te- /​ Käu­fer-Zahl auf der Ver­kaufs­flä­che sind durch­aus eine Her­aus­for­de­rung für die Betrei­ber der Ein­rich­tun­gen. Bei all den Anfor­de­run­gen wird der Daten­schutz schnell ver­ges­sen. Wir hel­fen mit unse­rem kos­ten­lo­sen Mus­ter Infor­ma­ti­ons­pflich­ten für Besu­cher von Gas­tro­no­mie und ande­ren Ein­rich­tun­gen im Zuge der Coro­na-Pan­de­mie, ent­wi­ckelt gemein­sam mit RA Ste­phan Hansen-Oest.

Wel­che per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten von Besu­chern sind zu notieren?

Einig sind sich die Län­der­ver­ord­nun­gen in dem Punkt, dass Name und Ruf­num­mer der Besu­cher zu notie­ren und auf Ver­lan­gen der Gesund­heits­be­hör­de im Ver­dachts­fall einer Infek­ti­on her­aus­zu­ge­ben sind. Teil­wei­se sind die dazu­ge­hö­ri­gen Ver­ord­nun­gen bzw. Anfor­de­run­gen noch etwas schwam­mig bzw. zu unkon­kret. Das wird in den nächs­ten Tagen sicher nach­jus­tiert. So steht z.B. noch die Fra­ge im Raum, ob die jewei­li­ge Ein­rich­tung die notier­ten Anga­ben z.B. anhand eines Aus­weis­do­ku­ments veri­fi­zie­ren muss. Auch bei den Lösch­fris­ten fin­den sich nicht über­all kon­kre­te Anga­ben. Das Bun­des­land NRW sieht bei­spiels­wei­se die Ver­nich­tung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten nach 1 Monat vor.

Übri­gens: Da nir­gend­wo von einer Unter­schrift durch die Besu­cher die Rede ist, wäre es auch eine Mög­lich­keit, die Daten auf elek­tro­ni­schem Wege zu erhe­ben. So könn­ten Sie auch Reser­vie­rungs­sys­te­me nut­zen, sofern die Anga­ben dar­in zusätz­lich /​ ergän­zend erfasst wer­den können.

Um der Papier­flut bzw. Zet­tel­wirt­schaft Herr zu wer­den, wäre auch die abend­li­che Digi­ta­li­sie­rung sprich das Ein­scan­nen der erfass­ten Daten in einen dazu­ge­hö­ri­gen Datums-Ord­ner viel­leicht ganz hilf­reich. Wür­de neben­bei die Über­ga­be an die zustän­di­ge Gesund­heits­be­hör­de im Rah­men einer Anfor­de­run­gen der Daten erleich­tern und es rei­hen sich bei Ihnen nicht Ord­ner an Ord­ner mit den erho­be­nen Daten. Die Kür wäre natür­lich ein Scan mit OCR, was aber eine mög­lichst “unver­schlüs­sel­te” Hand­schrift der Ein­tra­gen voraussetzt 🙂

Infor­ma­ti­ons­pflich­ten nach Art. 13 DSGVO an die Besu­cher nicht vergessen

Egal, in wel­chem Umfang oder auf wel­che Art (ana­log per For­mu­lar /​ Besu­cher­lis­te oder digi­tal z.B. in Form von Excel-Tabel­len) Sie die Daten Ihrer Besu­cher erhe­ben, es sind die Anga­ben zu den Infor­ma­ti­ons­pflich­ten nach Art. 13 DSGVO zu erfül­len. Dies kann bei­spieslwei­se mit­tels Aus­hang vor Ort und einem münd­li­chen Hin­weis an Ihre Besu­cher gesche­hen. Hier zählt Prag­ma­tis­mus in Anbe­tracht der ange­spann­ten Situa­ti­on. Ein pas­sen­des kos­ten­lo­ses Mus­ter hier­zu haben wir gemein­sam mit dem in der Bran­che wohl­be­kann­ten Rechts­an­walt Ste­phan Han­sen-Oest (https://​www​.daten​schutz​-guru​.de) ent­wi­ckelt. Nach dem Down­load soll­ten sie die­ses bit­te auf Ihre Ein­rich­tung anpas­sen und bei Bedarf ergän­zen oder über­flüs­si­ge Anga­ben streichen.

Den­ken Sie bit­te an das Ver­zeich­nis für Verarbeitungstätigkeiten

Die­se Erhe­bung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten im Rah­men der Coro­na-Pan­de­mie soll­te sich eben­falls in Ihrem Ver­zeich­nis für Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten wie­der­fin­den. Sie haben noch keins? Tipps und Tricks dazu ent­we­der bei RA Han­sen-Oest oder bei uns hier im Blog.

Kos­ten­lo­ses Mus­ter Infor­ma­ti­ons­pflich­ten bei Erhe­bung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten im Zuge der Corona-Pandemie

Wir, also Ste­phan Han­sen-Oest und a.s.k. Daten­schutz, stel­len Ihnen die­ses unver­bind­li­che Mus­ter kos­ten­frei zur Ver­fü­gung. Bit­te beach­ten Sie dabei:

  • Pas­sen Sie bit­te die Bezü­ge zu den aktu­ell gel­ten­den Lan­des­ver­ord­nun­gen bzw. Rechts­an­wen­dun­gen an
  • Fair Use: Die­se Vor­la­ge kann ger­ne in der Pra­xis von Orga­ni­sa­tio­nen genutzt und ver­än­dert wer­den. Wir (RA Han­sen-Oest und a.s.k. Daten­schutz Sascha Kuhr­au) möch­ten jedoch nicht, dass sie ohne unse­re Zustim­mung auf ande­ren Inter­net­sei­ten als Ver­trags­mus­ter zum Down­load ange­bo­ten wird oder sich irgend­wann in einem Ver­trags­mus­ter­buch wiederfindet.
  • Haf­tung: Die­se Vor­la­ge stellt ledig­lich einen Vor­schlag dar. Es wird kei­ne Haf­tung für Schä­den durch die Ver­wen­dung übernommen

Anre­gun­gen und Ergän­zun­gen für die Vor­la­gen? Dann immer her damit.

All­ge­mei­nes Mus­ter zu den Infor­ma­ti­ons­pflich­ten für Besu­cher im Rah­men der Corona-Pandemie

Kos­ten­lo­ses Mus­ter Mit­tei­lungs­pflich­ti­ge Infor­ma­tio­nen Coro­na Besucher
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Auf Frei­staat Bay­ern ange­pass­tes Mus­ter zu den Infor­ma­ti­ons­pflich­ten für Besu­cher im Rah­men der Corona-Pandemie

Kos­ten­lo­ses Mus­ter Mit­tei­lungs­pflich­ti­ge Infor­ma­tio­nen Coro­na Besu­cher in Bayern
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Auf Hes­sen ange­pass­tes Mus­ter zu den Infor­ma­ti­ons­pflich­ten für Besu­cher im Rah­men der Corona-Pandemie

Kos­ten­lo­ses Mus­ter Mit­tei­lungs­pflich­ti­ge Infor­ma­tio­nen Coro­na Besu­cher Hessen
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Auf Schles­wig-Hol­stein ange­pass­tes Mus­ter zu den Infor­ma­ti­ons­pflich­ten für Besu­cher im Rah­men der Corona-Pandemie

Kos­ten­lo­ses Mus­ter Mit­tei­lungs­pflich­ti­ge Infor­ma­tio­nen Coro­na Besu­cher Schles­wig Holstein
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Fra­gen Sie Ihren (exter­nen) Datenschutzbeauftragten

Bevor im Umgang mit oder der Anpas­sung von die­sen Vor­la­gen für Ihre Orga­ni­sa­ti­on etwas schief geht und Ihnen mög­li­cher­wei­se Unge­mach durch die Daten­schutz­auf­sicht droht, bin­den Sie bit­te Ihren Daten­schutz­be­auf­trag­ten früh­zei­tig in das The­ma Infor­ma­ti­ons­pflich­ten mit ein. Sie haben kei­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten? Mög­li­cher­wei­se unter­lie­gen Sie der gesetz­li­chen Pflicht zur Benen­nung, aber auch ohne deren Vor­lie­gen ist ein Daten­schutz­be­auf­trag­ter der Pro­fi für Ihre Fra­gen rund um das The­ma Daten­schutz. Ger­ne unter­brei­ten wir Ihnen ein Ange­bot für einen exter­nen Datenschutzbeauftragten.

Ver­si­ons­his­to­rie

Update 12.05.2020: Nut­zer­hin­weis auf Benen­nung statt Bestel­lung eines DSB auf­ge­grif­fen und Wort­wahl ent­spre­chend angepasst

Update 13.05.2020: Mus­ter­vor­la­ge zur Daten­er­fas­sung Gas­tro­no­mie als Anhang ergänzt

Update 14.05.2020: Ver­si­on mit ers­ten Anpas­sun­gen auf Frei­staat Bay­ern veröffentlicht

Update 16.05.2020: Ver­si­on mit Anpas­sun­gen auf kon­kre­te Ver­ord­nung in Hes­sen veröffentlicht

Update 18.05.2020: Ver­si­on Schles­wig-Hol­stein veröffentlicht

 

 

Gesund­heits­da­ten gehen an die Polizei

Nun auch Sach­sen-Anhalt — das Innen­mi­nis­te­ri­um wies die Gesund­heits­äm­ter an, per­so­nen­be­zo­ge­ne /​ Gesund­heits­da­ten aller Per­so­nen in Qua­ran­tä­ne den Poli­zei­be­hör­den zur Ver­fü­gung zu stel­len. Die Poli­zei erhielt somit per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten über Coro­na-Infi­zier­te und Kontaktpersonen. 

Offen­le­gung durch par­la­men­ta­ri­sche Nach­fra­ge 

Aus den Rei­hen des Land­tags wur­de am 22.04.2020 die Ent­hül­lung bekannt, dass der Lan­des­in­nen­mi­nis­ter vom 27. bis 31.03.2020 eine Ver­pflich­tung zur Bereit­stel­lung der Daten für alle Per­so­nen in Qua­ran­tä­ne des Bun­des­lan­des ver­fügt habe. Seit­dem wür­den Gesund­heits­äm­ter „nach eige­nem Ermes­sen und im Ein­zel­fall“ Daten von Per­so­nen in Qua­ran­tä­ne an die Poli­zei über­mit­teln. Bis 09.04.2020 über 800 Fäl­le in Sach­sen-Anhalt — heißt es wei­ter in den zuge­hö­ri­gen Posts auf Twit­ter. Eine öffent­li­che Infor­ma­ti­on über die Maß­nah­me durch das Innen­mi­nis­te­ri­um zur Erfül­lung der DSGVO-gesetz­li­chen Trans­pa­renz­pflicht war lan­ge Zeit nicht erfolgt. Die kom­mu­ni­zier­ten Daten hät­ten Namen, Anschrif­ten, Geburts­da­ten, Wohn­or­te, Natio­na­li­tä­ten, Geschlech­ter sowie Beginn und Ende der behörd­lich defi­nier­ten Qua­ran­tä­ne umfasst. Die Über­mitt­lung, Ver­ar­bei­tung und Spei­che­rung auf Poli­zei­da­ten­ban­ken von Gesund­heits­da­ten sei „recht­lich pro­ble­ma­tisch“ und der Lan­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz sei the­ma­tisch zu invol­vie­ren. Wei­te­re ~130 sol­cher Über­mitt­lun­gen in Hal­le wur­den zunächst laut Anga­be der Stadt­ver­wal­tung wohl gar nicht erst gezählt. 

Recht­mä­ßig­keits­fra­ge bei der Ver­ar­bei­tung von Gesund­heits­da­ten 

Auf Anfra­ge hat­te das Lan­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um gegen­über netz​po​li​tik​.org geleug­net, dass es der­lei Gesund­heits­da­ten­über­mitt­lun­gen an die Poli­zei gege­ben hat­te. Spä­ter wur­de bekannt, dass Gesund­heits- /​ per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten auf der Fahn­dungs­da­ten­bank des Lan­des­kri­mi­nal­amts gespei­chert wur­den. Zu direk­ten Anfra­gen von netz​po​li​tik​.org sei sei­tens der Poli­zei nicht Stel­lung genom­men wor­den. Der Erlass sei dem Lan­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­tes Sach­sen-Anhalts erst auf Nach­fra­ge zur Ver­fü­gung gestellt wor­den, den die­ser am 31.03.2020 für rechts­wid­rig erklärt habe. In sei­ner Haut möch­te man jetzt eher nicht ste­cken. Aus DSB-Sicht stellt sich aller­dings die Fra­ge, aus wel­chem Grund kei­ne Vor­ab­in­for­ma­ti­on erfolg­te und kei­ne Daten­schutz­fol­ge­ab­schät­zung in fach­li­cher Abstim­mung mit dem Lan­des-DSB durch­ge­führt wor­den ist. l 

Pau­scha­le Über­mitt­lung von Gesund­heits­da­ten in diver­sen Bun­des­län­dern 

Auch in ande­ren Bun­des­län­dern wur­den Daten­über­mitt­lun­gen von Infi­zier­ten und Kon­takt­per­so­nen ein­ge­führt. Offi­zi­ell sei Ziel der Maß­nah­me die Über­wa­chung der Ein­hal­tung der Qua­ran­tä­ne und Schutz der Polizeibeamten. 

Nach uns vor­lie­gen­den Infor­ma­tio­nen erklär­te auch die nie­der­säch­si­sche Daten­schutz­be­auf­trag­te Bar­ba­ra Thiel die Maß­nah­me für ihr Bun­des­land als rechts­wid­rig. Aller­dings hielt die Lan­des­re­gie­rung an den Daten­über­mitt­lun­gen fest. 

Die umstrit­te­ne Pra­xis wur­de auch in wei­te­ren Bun­des­län­dern ein­ge­führt. In Fol­ge vehe­men­ter Pro­tes­te wur­de die­se in Bre­men auf­ge­ho­ben. In Baden-Würt­tem­berg wird eine DSGVO kon­for­me Ver­ord­nung zur Daten­über­mitt­lung posi­tiv erwar­tet. In Meck­len­burg-Vor­pom­mern wur­de das Pro­ce­de­re modi­fi­ziert. Hier wird bei der Über­mitt­lung der Gesund­heits­da­ten nun auf den Bedarfs­fall abge­stellt. Fer­ner soll nun die Vor­ga­be sein, die Daten anony­mi­siert und ver­schlüs­selt an einen defi­nier­ten Per­so­nen­kreis im Poli­zei­dienst zu über­mit­teln. Es ist begrü­ßens­wert, dass die tra­gen­den Stan­dards in der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit neben den Daten­schutz­an­for­de­run­gen auch bei die­sem The­ma suk­zes­si­ve Berück­sich­ti­gung finden. 

Coro­na Präven­ti­on und die Ver­ar­bei­tung von Gesund­heits­da­ten 

Es besteht ein gro­ßes Span­nungs­feld zwi­schen Daten­schutz /​ Grund­rech­ten und einer effek­ti­ven Pan­de­mie­be­kämp­fung. Dass Men­schen und Pfle­ge­per­so­nal, der öffent­li­che Dienst und ande­re Arbeits­kräf­te mit not­wen­di­gem Publi­kums­kon­takt des Schut­zes bedür­fen, steht völ­lig außer Fra­ge. Aller­dings kann als auf­fäl­lig bezeich­net wer­den, dass gera­de in sol­chen grenz­wer­ti­gen Maß­nah­men der Dia­log mit den Daten­schutz­be­hör­den und auch den behörd­li­chen Daten­schutz­be­auf­trag­ten aktiv ver­mie­den wird. Gera­de in sol­chen Zei­ten darf erwar­tet wer­den, dass man sich zwecks ganz­heit­li­cher Kri­sen­be­wäl­ti­gung bereichs­über­grei­fend abstimmt. So kann dafür Sor­ge getra­gen wer­den, dass die Ver­ar­bei­tun­gen und Über­mitt­lun­gen der Behör­den den zwin­gend erfor­der­li­chen, zeit­ge­mä­ßen Vor­ga­ben des Daten­schut­zes sowie der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit /​ IT-Sicher­heit genügen. 

Coro­na App und Daten­schutz — ein Update und vie­le Grüße

Vor allem ande­ren möch­ten wir Sie lie­be Leu­te, lie­be Leser, lie­be Kun­den herz­lich grü­ßen. Wir hof­fen, dass es Ihnen und den Ihri­gen gut geht und dass Ihr Ein­stieg in das Home-Office bzw. in die  Coro­na beding­ten Son­der­si­tua­tio­nen ok bis gut war. Abge­se­hen von den inter­na­tio­nal schwie­ri­gen Zustän­den in Pfle­ge und Logis­tik — wie etwa das kol­lek­ti­ve Mas­ken­bas­teln in Indus­trie­län­dern — kön­nen ins­be­son­de­re Unge­wiss­hei­ten, sub­jek­ti­ve Inter­pre­ta­tio­nen und Unge­nau­ig­kei­ten in Bericht­erstat­tun­gen die­ser Tage schon ziem­lich ner­ven. Wenn Sie also zu Coro­na, Coro­na App, Daten­schutz oder Home-Office im All­ge­mei­nen etwas schrei­ben möch­ten, nut­zen Sie ger­ne das Kom­men­tar­feld zu die­sem Post. 

Ihr Team von a.s.k. Datenschutz. 

P.S. Wir sind gesund und mun­ter und hal­ten unse­re Por­sche Design Pyja­mas mode­ge­mäß 😉 Wir freu­en uns, Sie bald wie­der zu sehen. Und wenn Sie sich zu Daten­schutz etc. kurz­fris­tig bespre­chen möch­ten, las­sen Sie uns ein­fach ger­ne per Video Call in Ver­bin­dung treten. 

App Lösun­gen gegen Coro­na 

Um der Coro­na Pan­de­mie bes­ser Herr zu wer­den, sind ver­schie­de­ne Ansät­ze für soft­ware­ba­sier­te Lösun­gen ent­wi­ckelt wor­den, wie zum Bei­spiel die Kon­zep­te DP-3T und PEPP-PT, die auf per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten zurück­grei­fen. Eine der­zeit beson­ders pro­mi­nen­te Vari­an­te ist das Cont­act Tra­cing, bei der man als Nut­zer der zuge­hö­ri­gen App gewarnt wird, wel­che ande­ren App Nut­zer im Umkreis x infi­ziert sein kön­nen. Die EU-Kom­mis­si­on befasst sich mit dem Thema. 

EU-Kom­mis­si­on zu der Ver­ar­bei­tung von sen­si­blen Daten und der Coro­na App 

Der Daten­schutz­aus­schuss der EU-Kom­mis­si­on (EDPB) ist bestrebt, den Ent­wick­lungs­pro­zess von Apps und Soft­ware zur Coro­na Bekämp­fung nach daten­schutz­ge­rech­ten Maß­ga­ben zu för­dern. In die­sem Kon­text hat der Aus­schuss am Diens­tag, den 21.04.2020 eine Richt­li­nie zum Ein­satz von Ortungs­da­ten und Soft­ware­lö­sun­gen /​ Apps, wie etwa zur per­so­nen­be­zo­ge­nen Kon­takt­nach­ver­fol­gung, her­aus­ge­ge­ben, wel­che die natio­na­len Behör­den und die Deve­lo­per Ein­rich­tun­gen adressiert. 

Inhaltli­che Anfor­de­run­gen 

Bei der Aus­wer­tung sen­si­bler Daten und dem Ein­satz von Coro­na Apps sei­en Zweck­bin­dung, Trans­pa­renz und Daten­spar­sam­keit uner­läss­lich — alles zen­tra­le Pos­tu­la­te der DSGVO. In der auf Mas­se ange­leg­ten Ana­ly­se von Bewe­gungs­da­ten sei ein erheb­li­cher Ein­griff in die Frei­heits­rech­te zu sehen, daher sei hier das Prin­zip der Frei­wil­lig­keit (Abschnitt zu 2020-02) zu wahren. 

Stand­ort­da­ten sei­en grund­sätz­lich nicht zu erfas­sen, da sie für Mit­tei­lun­gen über mög­li­che Infek­ti­ons­ket­ten nicht benö­tigt wür­den und fer­ner die Auf­he­bung der Anony­mi­sie­rung erleich­ter­ten. Fer­ner sei eine Daten­schutz­fol­ge­ab­schät­zung für den Ein­satz sol­cher Apps durch­zu­füh­ren und zu veröffentlichen. 

Emp­feh­lun­gen auch zu Gestal­tung einer Coro­na App  

Die App könn­te über ein zen­tra­les Ser­ver­sys­tem betrie­ben wer­den mit restrik­ti­ven Zugriffs­be­rech­ti­gun­gen und gerä­te­ori­en­tier­ten, nati­ven Sicher­heits­maß­ga­ben. Es bestand gro­ße Unei­nig­keit betref­fend die Fra­ge des zen­tra­len oder dezen­tra­len App-Betriebs. Der Schwer­punkt sol­le dar­auf gelegt wer­den, dass Daten eher lokal gespei­chert werden. 

Kri­sen­be­ding­ter Umgang mit sensi­blen per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten  

Die Richt­li­nie defi­niert auch Aus­nah­men für den Ermes­sens­spiel­raum der natio­na­len Behör­den, im Rah­men der Gesetz­ge­bung Aus­nah­men von DSGVO-Grund­sät­zen zu machen. So kann etwa das Erfor­der­nis der Ein­wil­li­gung für die Ver­ar­bei­tung von Gesund­heits­da­ten ent­fal­len, bzw. die Rechts­grund­la­ge durch Wahr­neh­mung einer Auf­ga­be des öffent­li­chen Inter­es­ses oder die Aus­übung öffent­li­cher Gewalt gege­ben sein. 

Eine Coro­na App in der Pra­xis 

Bril­lan­te Ent­wick­lun­gen wie das Cont­act Tra­cing und die KI-basier­te Aus­wer­tung von Daten zur intel­li­gen­ten Gesund­heits­vor­sor­ge sind als wah­rer Fort­schritt in der not­wen­di­gen Digi­ta­li­sie­rung zu sehen. Dass der kon­struk­ti­ve Erfolg indes mit der effek­ti­ven Aus­füh­rung in allen orga­ni­sa­to­ri­schen Ebe­nen steht und fällt, beschäf­tigt die Daten­schutz­ex­per­ten weltweit. 

Fach­leu­te wie die des EU-Aus­schus­ses und der Daten­schutz­be­hör­de Schles­wig-Hol­stein sehen den Erfolg die­ses kon­kre­ten Pro­jekts auch ins­be­son­de­re vom Ver­trau­en des Anwen­ders in die pro­fes­sio­nel­le Ver­ar­bei­tung sei­ner Daten abhängig 

Oft wird in die­sem Kon­text aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass der Daten­schutz weder der Pan­de­mie­be­kämp­fung noch der For­schung im Wege steht. 

Han­dyor­tung als geplan­te Bekämp­fung des Coronavirus

In Zei­ten von Not­la­gen muss man auch manch­mal zu krea­ti­ven Maß­nah­men grei­fen. Doch ein kurz­fris­tig geplan­ter Geset­zes­ent­wurf ruft teils kri­ti­sche Reak­tio­nen her­vor, wie die der­zeit geplan­te Han­dyor­tung zur Corona-Bekämpfung.

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Han­dyor­tung über Provider

Han­dyor­tung über Funk­mas­ten

Laut Geset­zes­ent­wurf des Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­ums soll den Gesund­heits­be­hör­den das Recht ein­ge­räumt wer­den, Kon­takt­per­so­nen von Infi­zier­ten mit­tels Han­dyor­tung nach­voll­zie­hen und zeit­spa­rend kon­tak­tie­ren zu kön­nen. Infor­ma­ti­ons­quel­le sol­len hier­für die diver­sen Mobil­funk­an­bie­ter sein. Stand­ort­da­ten der Kon­takt­per­so­nen sol­len Auf­schluss über den Auf­ent­halts­ort geben.

Bun­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­ter äußert Skepsis

Vor weni­gen Stun­den äußer­te der Bun­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­te Ulrich Kel­ber in einem  Twit­ter Bei­trag Beden­ken zur Wirk­sam­keit der geplan­ten Maß­nah­me. „Alle Maß­nah­men der Daten­ver­ar­bei­tung“ hät­ten laut Kel­ber die öffent­lich-recht­li­chen Schlüs­sel­kri­te­ri­en der Erfor­der­lich­keit, Geeig­ne­t­heit und Ver­hält­nis­mä­ßig­keit zu erfül­len. „Bis­her“ feh­le „jeder Nach­weis, dass die indi­vi­du­el­len Stand­ort­da­ten der Mobil­funk­an­bie­ter einen Bei­trag leis­ten könn­ten, Kon­takt­per­so­nen zu ermit­teln, dafür sind die­se viel zu unge­nau.“ Anders stel­le sich dies bei ent­spre­chen­der Ana­ly­se von Bewe­gungs­strö­men in anony­mi­sier­ter Form dar. Auf der Basis von Funk­zel­len Han­dyor­tung ist ledig­lich ein Radi­us von allen­falls 100 Metern erfass­bar. In länd­li­chen Regio­nen kön­nen es durch­aus meh­re­re Kilo­me­ter sein. Also alles viel zu unge­nau, um poten­ti­el­le Kon­tak­te mög­li­cher Infi­zier­ter aus­rei­chend kon­kret aus der Daten­men­ge her­aus­fil­tern zu kön­nen. Im Rah­men der Res­sort­be­tei­li­gung war die obers­te Bun­des­be­hör­de für Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit BfDI beim Ent­wurf des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes involviert.

Alter­na­ti­ve der frei­wil­li­gen Nutzung

Frei­wil­li­ge Han­dyor­tung mit­tels App

In Ita­li­en ist sie bereits im Ein­satz — die App-Lösung zur Ortung poten­zi­ell Infi­zier­ter Kon­takt­per­so­nen. Für Deutsch­land befin­det sich das hier bekann­tes­te Pro­jekt der­zeit noch in der crowd­fun­ding Pha­se. Die Akti­vie­rung der Gerä­te von frei­wil­li­gen Test­per­so­nen in der Beta-Pha­se soll Ende die­sen /​ Anfang kom­men­den Monats erfolgen.

Auf anony­mi­sier­ter und frei­wil­li­ger Basis soll es den Han­dy­nut­zern mög­lich sein, prä­zi­ser geor­tet und kon­tak­tiert zu wer­den als dies durch die rei­ne Aus­wer­tung von Ver­kehrs­da­ten zur Ermitt­lung vom Stand­ort mög­lich erscheint.

In Süd­ko­rea sind sol­che Model­le bereits im Kampf der Ein­däm­mung ein­ge­setzt wor­den. Dort sta­bi­li­siert sich die einst mas­siv eska­lie­ren­de Lage. In einem Bei­trag der BBC unter­streicht die Außen­mi­nis­te­rin im Kampf gegen das Virus und mit panik­be­ding­ten Pro­ble­men die Not­wen­dig­keit schnel­ler behörd­li­cher Ent­schei­dun­gen und zugleich, die­sen wis­sen­schaft­li­che Erkennt­nis­se und Beweis­ba­res zu Grun­de zu legen.

Aller­dings ist der Erfolg von frei­wil­li­gen Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men auch stets von der indi­vi­du­el­len Ein­sichts­be­reit­schaft abhän­gig, die im Rah­men der Coro­na­pan­de­mie man­cher­orts täg­lich Anlass zur Besorg­nis zu geben scheint. Dies wur­de gera­de durch die Not­wen­dig­keit zur Ver­schär­fung bzw. Ein­füh­rung einer bun­des­wei­ten Aus­geh­be­schrän­kung (wohl­ge­merkt nicht Aus­gangs­sper­re) am 22.03.2020 erneut deutlich.

Stand Sonn­tag­abend 22.03.2020

Infol­ge deut­li­cher Kri­tik wur­de davon abge­rückt, den Gesetz­ent­wurf bereits am 23.03.2020 ins Bun­des­ka­bi­nett zu geben. So lau­ten über­ein­stim­men­de Agen­tur­mel­dun­gen. Man wol­le vor­erst auf Han­dyor­tung ver­zich­ten und einen betref­fen­den Gesetz­ent­wurf nun bis Ostern über­ar­bei­ten. Nähe­res dazu in einem Tages­schau Bei­trag vom Sonntagabend.

Fazit und Hin­wei­se zur geplan­ten Handyortung

Die Risi­ken ein­grei­fen­der Nor­men wie etwa der geplan­ten Han­dyor­tung ent­ste­hen nicht per se aus dem Rechts­ein­griffs als sol­chem, son­dern aus dem Miss­brauchs­po­ten­zi­al in der täg­li­chen Anwen­dung. Im Eifer des Gefechts kann erfah­rungs­ge­mäß nicht gänz­lich aus­ge­schlos­sen wer­den, dass Feh­ler pas­sie­ren, die Neu­gier bei dem einen oder ande­ren sich durch­setzt oder u.U. sogar ver­ein­zelt gezielt mani­pu­liert wird.

Umso wich­ti­ger sind tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men (TOM) auch bei Erlass sol­cher Geset­ze, wie

  • das Per­so­nal bei der Aus­wer­tung von und dem Umfang mit den aus­zu­wer­ten­den Stand­ort Daten lücken­los und fach­lich fun­diert zu schulen,
  • auf die­se Wei­se sicher­zu­stel­len, dass die Daten aus­schließ­lich in dem Kon­text der bezweck­ten Ver­ar­bei­tung ver­blei­ben und nicht auf Zuruf offen­ge­legt wer­den, wie dies immer wie­der — etwa in Tele­fo­na­ten anfra­gen­der, ver­meint­lich auto­ri­sier­ter Stel­len — vorkommt,
  • detail­lier­te und tech­nisch ver­bind­lich umge­setz­te Berech­ti­gungs­kon­zep­te zu etablieren,
  • auf die­se Wei­se den Per­so­nen­kreis, die Zugriff auf die Daten haben, in einem kon­kre­ten und stets über­schau­ba­ren Rah­men zu hal­ten und dies auch zu pro­to­kol­lie­ren /​ zu prüfen,
  • den Anwen­der trans­pa­rent zu infor­mie­ren, ohne die ord­nungs­ge­mä­ße Ver­fol­gung der Ein­satz­zwe­cke zu untergraben.
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