Dashcams erlaubt? Im Datenschutz Check
Wer hat nicht schon einmal mit einer solchen geliebäugelt? Der Komfort und die Rechtssicherheit der Dashcams, kleine Kameras hinter der Windschutzscheibe, am Lenker oder welche Vehikel auch immer bevorzugt werden, erscheinen als eindeutiges Verhältnismäßigkeitskriterium. Allerdings sind sie durchaus nicht uneingeschränkt und in jedem Land erlaubt. Was zu beachten ist, erklärt dieser Beitrag.
Die Funktionsweise
Dashcams sollen insbesondere das Verkehrsgeschehen und ‑unfälle aufzeichnen, um tatsachenwidrigen bzw. parteiischen Aussagen entgegenzuwirken und eine eindeutige Beweisführung zu ermöglichen. Dass die Videos jeden Aufgenommenen belasten können — einschließlich des Dashcam Besitzers, muss nicht gesondert erwähnt werden. Angeschlossen an die Bordelektronik und / oder per Akku sind sie in der Lage, auf Micro SD Karten im Gigabyte Bereich in Endlosschleife aufzuzeichnen. Diverse Modelle haben auch Bewegungssensoren und Infrarotsicht.
Dashcams in der praktischen Anwendung
Die Aufzeichnung amtlicher Kennzeichen und Personen ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Das online Stellen kenntlicher Inhalte ist selbstverständlich eindeutig ein Verstoß gegen die informationelle Selbstbestimmung. Aus behördlicher Datenschutzsicht geht der Tenor dahin, dass der Betrieb von Dashcams auch dann als unzulässig zu betrachten ist, wenn kurz und anlassbezogen aufgezeichnet wird, da naturgemäß keine Informationspflichten über Zweck etc. mitgeteilt werden können. Nicht umsonst achtet man bei Videoüberwachung in Firmen und anderen Einrichtungen auf Beschilderung außerhalb des Erfassungsbereichs u.a. mit den Zwecken und den Daten des Aufzeichnenden.
Die Kriterien einer datenschutzkonformen Videoaufzeichnung sind nicht in Stein gemeißelt, aber klar definierbar. Generell geht es um die Kenntnis der konkreten Umstände und einer sachgerechten Abwägung der Rechtsgüter.
Auch Generell Iin Fragen der richtigen Beurteilung und der rechtssicheren datenschutzkonformen Prozessgestaltung steht Ihnen unser Team als externe Datenschutzbeauftragte und Informationssicherheitsbeauftragte zur Seite.
Die Frage zur Zulässigkeit von Dashcams vor dem BGH
In seiner Entscheidung VI ZR 233/17 vom 15.05.2018 entschied der Bundesgerichtshof, dass Dashcam-Aufzeichnungen im Unfallhaftpflichtprozess aus zivilrechtlicher Sicht verwertbar sein können. Im Einzelfall sei jedenfalls eine Interessen- und Güterabwägung vorzunehmen.
Überwiegende Interessen beim Einsatz von Dashcams
Grundsätzlich wird man wohl das Interesse des Dashcam Betreibers den schutzwürdigen Interessen anderer Verkehrsteilnehmer unterordnen müssen, insbesondere dann, wenn permanente und nicht anlassbezogene Aufzeichnungen vorgenommen werden. Anderenfalls wäre das Rechtsgut der informellen Selbstbestimmung gefährdet. Allerdings ist die Anwendung von Dashcams auch hinsichtlich der Verwertungsfrage weiterhin umstritten.
Das BayLDA kündigte an, dass Übermittlungen von Dashcam-Aufzeichnungen an Polizei und Versicherungen als Verstoß gewertet und mit einem Bußgeld geahndet werden könnten.