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Unnö­ti­ge Panik wegen des EuGH “Planet49” Urteils zu Coo­kies vom 01.10.2019

Grund­lo­se Panik zu Coo­kies durch das EuGH Urteil zu Planet49

Seit der Urteils­ver­kün­dung des EuGH am 01.10.2019 hat man das Gefühl, die Medi­en über­schla­gen sich mit auf­merk­sam­keits­er­ha­schen­den Eil­mel­dun­gen und Head­lines. Lei­der — und das im Kon­text der DSGVO nicht zum ers­ten Mal — mit Falsch­dar­stel­lun­gen und Aus­sa­gen, die der EuGH so gar nicht getä­tigt hat. Da das The­ma Coo­kies auch immer wie­der Gegen­stand von Anfra­gen Ihrer­seits an uns ist, ein paar Infor­ma­tio­nen zu den eigent­li­chen Inhal­ten des Urteils.

Aus­gangs­la­ge — Bun­des­ver­band der Ver­brau­cher­zen­tra­len klagt wegen einer bereits vor­ausge­wähl­ten Check­box für Coo­kies im Kon­text Werbung

Die Planet49 GmbH führ­te ein Gewinn­spiel zu Wer­be­ze­cken durch. Dem Besu­cher wur­den hier­bei die übli­chen Ein­wil­li­gun­gen bzw. Zustim­mun­gen in Form von zwei Check­bo­xen vor dem dann fol­gen­den Teil­neh­men-But­ton ange­zeigt. Bei der Check­box Num­mer 1 han­del­te es sich um eine Ein­wil­li­gung in Post- und Tele­fon­wer­bung der Koope­ra­ti­ons­part­ner und Spon­so­ren des Gewinn­spiels. Die­se Check­box war nicht ange­kreuzt, der Teil­neh­mer muss­te die Check­box also selbst akti­vie­ren, sofern er die Ein­wil­li­gung ertei­len woll­te. Im Fall der zwei­ten Check­box war die­se bereits ange­kreuzt und ent­hielt fol­gen­den Text im Wortlaut:

„Ich bin ein­ver­stan­den, dass der Web­ana­ly­se­dienst Rem­in­trex bei mir ein­ge­setzt wird. Das hat zur Fol­ge, dass der Gewinn­spiel­ver­an­stal­ter nach Regis­trie­rung für das Gewinn­spiel Coo­kies setzt, wel­ches Planet49 eine Aus­wer­tung mei­nes Surf- und Nut­zungs­ver­hal­tens auf Web­sites von Wer­be­part­nern und damit inter­es­sen­ge­rich­te­te Wer­bung durch Rem­in­trex ermög­licht. Die Coo­kies kann ich jeder­zeit wie­der löschen. Lesen Sie Nähe­res hier.“

Der Bun­des­ver­band der Ver­brau­cher­zen­tra­len war nun — wenig ver­wun­der­lich — der Ansicht, die bereits ange­kreuz­te Check­box Num­mer 2 ver­stößt durch die bereits vor­ein­ge­stell­te Akti­vie­rung gegen das  Gesetz gegen unlau­te­ren Wett­be­werb, kurz UWG. Man mahn­te den Sach­ver­halt fol­ge­rich­tig ab. Der nun fol­gen­de Rechts­streit ging bis zum BGH. Die­ser brach­te für die Bewer­tung die EU-Daten­schutz­richt­li­nie für elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­on ins Spiel und rief daher den EuGH zur Beur­tei­lung an.

So weit, so gut: Der geneig­te Leser weiß seit lan­gem, dass vor­an­ge­kreuz­te Ein­wil­li­gun­gen bereits die for­ma­len Anfor­de­run­gen an eine Ein­wil­li­gung nicht erfül­len und damit hin­fäl­lig sind. Den Umweg hät­te man sich daher spa­ren kön­nen. Aber gut.

Was kon­kret frag­te der BGH den EuGH im Zuge des Planet49-Vorgangs?

Der BGH woll­te vom EuGH meh­re­re Fra­gen beant­wor­tet haben. Ob Coo­kies nun gene­rell alle zustim­mungs­pflich­tig sind, war expli­zit nicht Gegen­stand der Anfra­ge. Wis­sen woll­te man sei­tens des BGH, ob

  1. eine sol­che bereits ange­kreuz­te Check­box, wel­ches der­ar­ti­ge Coo­kies setzt, eine nach den vor­ge­nann­ten Rechts­grund­la­gen „wirk­sa­me Ein­wil­li­gung“ darstellt,
  2. ob es einen Unter­schied macht, ob der Coo­kie „per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten“ ver­ar­bei­tet oder nicht,
  3. ob die vor­lie­gen­de Ein­wil­li­gung nach DSGVO wirk­sam wäre und
  4. wel­che Infor­ma­tio­nen für eine wirk­sa­me Ein­wil­li­gung kon­kret zu ertei­len sind.

Und jetzt schau­en wir mal auf das gest­ri­ge Urteil.

Was hat der EuGH zu Coo­kies denn nun ent­schie­den? Ein­wil­li­gung zwin­gend notwendig?

Glaubt man dem media­len Hype, dann sind seit dem 01.10.2019 Coo­kies nur noch mit Ein­wil­li­gung mög­lich. Wie heißt es so schön: Wer lesen kann, ist klar im Vor­teil. Genau das hat der EuGH eben nicht entschieden.

Der EuGH wenig über­ra­schend dahin­ge­hend geant­wor­tet, dass eine bereits akti­vier­te Check­box weder nach altem noch nach neu­em Daten­schutz­recht eine wirk­sa­me Ein­wil­li­gung dar­stellt. Nix Neu­es! Des­wei­te­ren hat der EuGH klar­ge­stellt, dass sich im Sin­ne der og. Richt­li­nie kein Unter­schied zwi­schen Coo­kies mit und ohne per­so­nen­be­zo­ge­ne ergibt. Die Richt­li­nie selbst spricht hier rein von “Infor­ma­tio­nen”, nicht von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten. Auch nicht wirk­lich über­ra­schend bzw. abseh­bar. Im Hin­blick auf die not­wen­di­ge “infor­mier­te Ein­wil­li­gung” stell­te der EuGH u.a. auf die Anga­ben aus den Infor­ma­ti­ons­pflich­ten nach Art. 13 DSGVO ab. Was Wunder!

Das EuGH-Urteil hat nur klar­ge­stellt, was zu Coo­kies und Ein­wil­li­gun­gen eh schon lan­ge bekannt war

  1. Eine Ein­wil­li­gung ist stets ein Opt in, kein Opt out!
  2. Die Infor­ma­ti­ons­pflich­ten nach Art. 12, 13 DSGVO sind durch den Web­sei­ten­be­trei­ber auch für Coo­kies einzuhalten!
  3. Ein­wil­li­gun­gen sind auch für Coo­kies ein­zu­ho­len unter Ver­weis auf die EU-Richt­li­nie für elek­tri­sche Kommunikation!

Und damit ende­te das Urteil.

Also jetzt doch Ein­wil­li­gun­gen für alle Coo­kies, oder?

Der EuGH hat auf die besag­te EU-Daten­schutz­richt­li­nie für elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­on abge­stellt. In Art. 5 Abs. 3 die­ser Richt­li­nie heißt es:

“Die Mit­glied­staa­ten stel­len sicher, dass die Speiche­rung von Infor­ma­tio­nen oder der Zugriff auf Infor­ma­tio­nen, die bereits im End­ge­rät eines Teil­neh­mers oder Nut­zers gespei­chert sind, nur gestat­tet ist, wenn der betref­fen­de Teil­nehmer oder Nut­zer auf der Grund­la­ge von kla­ren und umfas­sen­den Infor­ma­tio­nen, die er gemäß der Richt­li­nie 95/​46/​EG* u. a. über die Zwe­cke der Ver­ar­bei­tung erhält, sei­ne Ein­wil­li­gung gege­ben hat. Dies steht einer tech­ni­schen Spei­cherung oder dem Zugang nicht ent­ge­gen, wenn der allei­ni­ge Zweck die Durch­füh­rung der Über­tra­gung einer Nach­richt über ein elek­tro­ni­sches Kom­mu­ni­ka­ti­ons­netz ist oder wenn dies unbe­dingt erfor­der­lich ist, damit der Anbie­ter eines Diens­tes der Infor­ma­ti­ons­ge­sell­schaft, der vom Teil­neh­mer oder Nut­zer aus­drück­lich gewünscht wur­de, die­sen Dienst zur Ver­fü­gung stel­len kann.”

Ent­schei­dend ist hier Satz 2. Denn das heißt nichts ande­res, als das zum Bei­spiel tech­nisch erfor­der­li­che Spei­che­run­gen von Infor­ma­tio­nen ( wie eben Coo­kies) ohne Ein­wil­li­gung gesetzt wer­den kön­nen, über den Ein­satz aber aus­rei­chend zu infor­mie­ren ist. Tech­nisch für den Betrieb der Sei­te nicht erfor­der­li­che Coo­kies wie Web­track­ing durch bzw. über Drit­te, Wer­bung etc. sind einwilligungspflichtig.

Die pau­scha­le Aus­sa­ge “Coo­kies nur noch mit Ein­wil­li­gung” ist daher falsch und ver­gif­tet erneut die Dis­kus­si­on um das The­ma Daten­schutz. Sicher mag die Wer­be­indus­trie über ein sol­ches Urteil flu­chen. Soll sie doch. Einer­seits Mil­lio­nen und Mil­li­ar­den mit der Erhe­bung und Nut­zung und Wei­ter­ga­be von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ver­die­nen, aber zum Schutz der Pri­vat­sphä­re der ana­ly­sier­ten Nut­zer nichts bei­tra­gen wol­len — selt­sa­mes Geschäfts­mo­dell. Dabei hat der EuGH jetzt nur noch mal fest­ge­schrie­ben, was eh schon gegol­ten hat (aber nicht immer ein­ge­hal­ten wurde).

Kurz­form des Urteils des EuGH zum Umgang mit Cookies

  • Kei­ne Ein­wil­li­gung, aber aus­rei­chen­de Infor­ma­ti­on über tech­ni­sche, für den Betrieb der Web­sei­te zwin­gend not­wen­di­ge Cookies.
  • Ein­wil­li­gung und aus­führ­li­che Infor­ma­ti­on für alle ande­ren Cookies.

Die­se Posi­ti­on haben unse­re Auf­sichts­be­hör­den übri­gens bereits in der DSK Ori­en­tie­rungs­hil­fe für Anbie­ter von Tele­me­di­en nach­voll­zieh­bar erläutert.

Gute beschrie­be­ne Infor­ma­tio­nen zum The­ma fin­den Sie beim Lan­des­be­auf­trag­ten für Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­frei­heit Baden-Württemberg:

Unsi­cher­hei­ten im Umgang mit Coo­kies kön­nen Sie übri­gens auch mit Ihrem Daten­schutz­be­auf­trag­ten klä­ren. Sie haben noch kei­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten und auch sonst kei­ne bera­ten­de Unter­stüt­zung zum The­ma Daten­schutz? Dann spre­chen Sie uns doch ein­fach unver­bind­lich an.

Word­Press und die DSGVO — Zusam­men­stel­lung für Umzug und Konfiguration

Panik­ma­che mit der DSGVO

Lei­der häu­fen sich die letz­ten Mona­te wie­der die Panik­ma­cher nach dem Mot­to “Die DSGVO kos­tet Sie Ihre Exis­tenz, außer Sie kau­fen unse­re Dienst­leis­tun­gen, Vor­la­gen, Bücher .….”.  Web­sei­ten­be­trei­ber (egal ob mit Word­Press oder ande­ren CMS erstellt) sind extrem ver­un­si­chert, was die DSGVO für sie bereithält.

Das ist in wei­ten Tei­len abso­lu­ter Quatsch und in unse­ren Augen unse­riö­se Geschäf­te­ma­che­rei. Sicher­lich bringt die Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO) eini­ges an Ver­än­de­run­gen und Neue­run­gen mit sich. Aber die Grund­zü­ge des Daten­schutz­rechts sind gleich geblie­ben. Wer also bis­her schon im Anwen­dungs­raum des BDSG oder der Lan­des­da­ten­schutz­ge­set­ze rechts­kon­form gear­bei­tet hat, nimmt noch eini­ge Anpas­sun­gen und Ergän­zun­gen an sei­nem Web­auf­tritt vor und das war es. Das mag unbe­quem sein, aber wel­ches Recht ist das nicht. Wen das Daten­schutz­recht bis­her nicht geküm­mert hat, ok, der hat jetzt eini­ges an Arbeit vor der Brust.

Das DSGVO-Blog-Ster­ben

In zahl­rei­chen Medi­en wer­den Schlie­ßun­gen von Blogs ange­kün­digt. Teil­wei­se pri­vat betrie­be­ne Blogs, teil­wei­se sol­che mit kom­mer­zi­el­ler Nut­zung. Schuld dar­an, sei die DSGVO. Schaut man genau­er hin, sind es jedoch oft Blog-Funk­tio­nen, die bereits im alten Daten­schutz­recht nicht kor­rekt umge­setzt waren (obwohl das ging) und nun in der DSGVO erst recht zu Pro­ble­men führen.

Doch der Auf­wand, einen pri­va­ten Blog oder mit­tels des Blogs dar­ge­stell­te gewerb­li­che Web­sei­ten im Sin­ne der DSGVO sau­ber auf­zu­set­zen und zu betrei­ben, ist über­schau­bar. Erst recht kein Grund, jah­re­lang gepfleg­te Dis­kus­si­on und Infor­ma­ti­on online ein­zu­stel­len und zu been­den. Die teil­wei­se pri­vat und mit viel Lie­be geführ­ten Blogs sind Bestand­teil unse­rer Medi­en- und Dis­kus­si­ons­kul­tur und gehö­ren daher bewahrt.

Wir woll­ten nun kei­nen neu­en Bei­trag schrei­ben, wie man z.B. mit Word­Press betrie­be­ne Web­sei­ten DSGVO-kon­form macht. Dazu gibt es diver­se Bei­trä­ge zu Ein­zel­aspek­ten im Web zuhauf. Aber wir haben uns mal hin­ge­setzt (obwohl auch uns und unse­re Kun­den der DSGVO Schuh noch etwas drückt bis zum 25.05.18) und die uns als Anlei­tung geeig­net erschei­nen­den Tipps und Anlei­tun­gen hier zusam­men­ge­stellt. Da zahl­rei­che unse­rer Kun­den Word­Press ein­set­zen, kön­nen die­se mit­tels die­ser Tipps auch gleich wei­ter am rechts­kon­for­men Web­auf­tritt arbeiten.

Wir wis­sen auch, die­ser Bei­trag wird den Tech­nik­ver­sier­ten zu ober­fläch­lich sein, den weni­ger Tech­nik­af­fi­nen viel­leicht schon zu spe­zi­ell. Sehen Sie es als Hil­fe­stel­lung und Anre­gung. Mehr nicht.

DSGVO-kon­for­mes Hos­ting von WordPress

Das Ange­bot ist bequem, Regis­trie­rung, 2 Maus­klicks und schon steht die ers­te eige­ne Word­Press-Web­sei­te im Netz, zumeist direkt bei word​press​.com. Um den Daten­zu­griff des Anbie­ters zu unter­bin­den oder zumin­dest ein­zu­schrän­ken, soll­te man jedoch die Word­Press-Instal­la­ti­on selbst hos­ten und betreiben.

Die meis­ten Anbie­ter haben sehr gute Domain-Pake­te mit Ein-Klick-Instal­la­tio­nen. Wirk­lich gute Anbie­ter haben dann neben einem schnel­len und pro­fes­sio­nel­lem Ser­vice bereits eine auf die DSGVO ange­pass­te Vor­la­ge für die Ver­ein­ba­rung der Auf­trags­ver­ar­bei­tung und die Prü­fung der tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men (kurz TOM) parat und man muss erst gar nicht groß nach­fra­gen oder sich durch Hot­lines quä­len. Wir für unse­re bei­den Blogs (und zahl­rei­che unse­rer klei­ne­ren Kun­den) nut­zen seit Jah­ren die Neue Medi­en Mün­nich als Hos­ter, kurz und knapp als ALL-INKL bekannt.

Im Rah­men der Domain-Pake­te kann mit weni­gen Klicks ein eige­nes Word­Press auf Ihrem Web­space instal­liert und ein­ge­rich­tet wer­den. SSL-Zer­ti­fi­kat von Let’s Encrypt kos­ten­los mit dabei zwecks ver­schlüs­sel­ter Kom­mu­ni­ka­ti­on auf und mit Ihrer Web­sei­te (ist ja nicht erst mit der DSGVO Pflicht!)

Wenn Sie schon über eine Word­Press-Web­sei­te ver­fü­gen und nun umzie­hen wol­len, gibt es hier eine tol­le Anlei­tung, wie das funktioniert:

Von Word​Press​.com auf eige­nen Web­space umziehen

Nicht daten­schutz­kon­for­me Plug­ins vermeiden

In einer sau­be­ren Neu-Instal­la­ti­on (und /​ oder dem impor­tier­ten Web­auf­tritt aus dem Punkt zuvor) gilt es nun, geschwät­zi­ge (und damit meist nicht DSGVO-kon­for­me) Plug­ins zu ver­mei­den oder vor­han­de­ne zu iden­ti­fi­zie­ren und auszutauschen.

Eine gute Über­sicht über DSGVO-kon­for­me Plug­ins oder Alter­na­ti­ven zu vor­han­de­nen, weni­ger geeig­ne­ten Plug­ins hat BLOGMOJO in einem tol­len Bei­trag zusammengestellt:

120+ Word­Press-Plug­ins im DSGVO-Check (mit Lösun­gen, Alter­na­ti­ven und Plugin-Tipps!)

Web­track­ing? Weg damit!

Wenn Sie Web­track­ing-Funk­tio­nen auf Ihrer Web­sei­te ein­ge­bun­den haben, die­se aber nicht regel­mä­ßig aus­wer­ten und für Über­ar­bei­tun­gen Ihrer Sei­te nut­zen, dann ist das Web­track­ing ent­behr­lich. Gera­de wenn Sie Ihre Web­sei­te pri­vat und mit Kom­men­tar­funk­ti­on betrei­ben, dann sehen Sie auch an ande­rer Stel­le, was bei den Besu­chern ankommt und was nicht. Die aktu­el­le Dis­kus­si­on um Web­track­ing im Rah­men der DSGVO hat teil­wei­se schon para­no­ide Züge ange­nom­men. Der ein­fachs­te Weg ist daher, die­se Tools erst gar nicht ein­zu­set­zen, wenn Sie die­se nicht aktiv nut­zen oder zur Stei­ge­rung Ihrer Besu­cher­zah­len im kom­mer­zi­el­len Umfeld benö­ti­gen. Wenn Sie einen sinn­vol­len Nut­zen aus dem Web­track­ing zie­hen, emp­fiehlt sich der fol­gen­de Beitrag:

Dar­stel­lung der Track­ing-Pro­ble­ma­tik im Kon­text der DSGVO von daten​schutz​be​auf​trag​ter​-info​.de

Web­track­ing geht mehr oder weni­ger daten­schutz­freund­lich. Eine Emp­feh­lung ist auf jeden Fall ein Tool wie Mato­mo (ehe­mals Piwik). Dies kön­nen Sie direkt selbst auf Ihrem Web­space instal­lie­ren und haben nicht die Pro­ble­ma­tik, dass IP-Adres­sen (und somit per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten) an einen Drit­ten über­tra­gen wer­den. Mato­mo kön­nen Sie bei den Pake­ten guter Pro­vi­der übri­gens auch direkt im Backend mit einem Klick auf Ihrem Web­space instal­lie­ren las­sen. Wie dann die Kon­fi­gu­ra­ti­on und Ein­bin­dung auf der Web­sei­te aus­se­hen kann (inklu­si­ve Hin­weis in der Daten­schutz­er­klä­rung) lesen Sie bei­spiels­wei­se hier

Hand­lungs­an­lei­tung: Mato­mo (ehe­mals Piwik) nach DSGVO rich­tig einbinden

Und jetzt das Sper­rigs­te: Die Datenschutzerklärung

Wenn Sie Ihre Web­sei­te neu auf­ge­setzt haben, dann ken­nen Sie bereits die Funk­tio­nen auf Ihrer Web­sei­te, mit denen dar­auf per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­tet wer­den. Alte Bekann­te sind Kon­takt­for­mu­la­re, News­let­ter, Log­in-/Re­gis­trie­rungs­be­rei­che, Web­track­ing, Stel­len­an­ge­bo­te und vie­le mehr. Die­se Ver­ar­bei­tun­gen gilt es jetzt, im Rah­men der Daten­schutz­er­klä­rung (auch nix Neu­es!) den Besu­chern trans­pa­rent zu machen. Die Anfor­de­run­gen an eine Daten­schutz­er­klä­rung sind recht umfas­send und wür­den einen eige­nen Bei­trag nötig machen. Doch es gibt Hil­fe im Netz:

Einen prag­ma­ti­schen Ansatz hat dazu daten​schutz​be​auf​trag​ter​-info​.de in die­sem Bei­trag vor­ge­stellt — Daten­schutz­er­klä­run­gen nach der DSGVO – Tipps zur Umset­zung.

Als Grund­la­ge für eine soli­de Daten­schutz­er­klä­rung kann das Mus­ter des itm der Uni­ver­si­tät Müns­ter genutzt wer­den. Wenn Sie die­ses kon­zen­triert über­ar­bei­ten und anpas­sen, dann ist schon viel gewonnen.

Und ist Word­Press gene­rell DSGVO-konform?

Selbst wenn Sie Word­Press auf Ihrem eige­nen Web­space hos­ten, ist Wor­press im Moment noch nicht ganz kon­form mit der Daten­schutz­grund­ver­ord­nung. Eini­ge inter­ne Funk­tio­nen müs­sen aktu­ell noch mit Plug­ins ange­passt wer­den, um Daten­schutz-Kon­for­mi­tät zu errei­chen (das galt aller­dings auch schon vor der DSGVO).

Word­Press selbst hat reagiert und eine Ver­si­on 4.9.6 für den 15.05.2018 ange­kün­digt, in der Tei­le die­ser Anfor­de­run­gen dann direkt in Word­Press inte­griert werden.

Word­Press 4.9.6 bringt Erwei­te­run­gen für die DSGVO

Den siche­ren Betrieb der Web­sei­te garantieren

Eine der Anfor­de­run­gen aus dem Daten­schutz­recht ist, nicht nur zu Beginn, son­dern auch im lau­fen­den Betrieb die Sicher­heit der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten zu gewähr­leis­ten. Das bedeu­tet, mit der rei­nen Instal­la­ti­on und erst­ma­li­gen Anpas­sung von Word­Press ist es nicht getan. Das kos­tet Zeit und Mühe im lau­fen­den Betrieb. Hier hilft es jedoch nicht, auf die ach so böse DSGVO zu schimp­fen. Denn die­se Anfor­de­rung gab es zuvor auch schon im Rah­men der sog. tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maßnahmen.

Von daher soll­te es selbst­ver­ständ­lich sein, eine Instal­la­ti­on von Word­Press und der genutz­ten Plug­ins aktu­ell zu hal­ten. Dazu loggt man sich regel­mä­ßig in das Backend von Word­Press ein und öff­net das Unter­me­nü “Aktua­li­sie­run­gen” unter dem Punkt “Dash­board”. Meist wird dort schon mit einer roten Zahl signa­li­siert, wie­vie­le Aktua­li­sie­run­gen für Word­Press, genutz­te Plug­ins und The­mes zu instal­lie­ren sind. Vor­her aber bit­te ein Back­up anle­gen 🙂 Das geht ganz gut mit­tels des Plug­ins BackW­pUp https://​de​.word​press​.org/​p​l​u​g​i​n​s​/​b​a​c​k​w​p​up/, es gibt aber auch ande­re Tools für die weni­ger tech­nik­af­fi­nen Betrei­ber einer Web­sei­te mit WordPress.

Updates las­sen sich auch auto­ma­ti­sie­ren für alles oder auf bestimm­te Ele­men­te ein­gren­zen. Sol­che Funk­tio­nen sind jedoch mit Vor­sicht zu genie­ßen. Dabei kann es auch durch­aus zu Pro­ble­men kom­men, gera­de wenn feh­ler­be­haf­te­te Updates von Plug­ins oder The­mes ein­ge­spielt wer­den. Von daher viel­leicht nur auf die rei­nen Word­Press-CMS-Updates beschränken.

Updates sind das eine, Sicher­heits­lü­cken das ande­re Pro­blem. Lücken kön­nen inner­halb von Word­Press selbst, durch Plug­ins, aber auch durch den Web­ser­ver dar­un­ter ent­ste­hen. Eine gute Mög­lich­keit, den eige­nen Web­auf­tritt regel­mä­ßig auch Schwach­stel­len zu prü­fen (bzw. prü­fen zu las­sen), ist die Initia­ti­ve SIWECOS. Nach Regis­trie­rung eines Nut­zers und der zu prü­fen­den Web­sei­te erhält man zeit­nah einen Sicher­heits­be­richt über den eige­nen Web­auf­tritt. Die dar­in beschrie­be­nen Pro­ble­me las­sen sich jedoch sel­ten selbst lösen, wenn man kein Spe­zia­list dafür ist. Hier soll­ten Sie pro­fes­sio­nel­le Hil­fe zu Rate zie­hen. Bei Pro­ble­men, die auf Sei­ten des Web­ser­vers ange­zeigt wer­den, hilft es, den Pro­vi­der Ihres Web­spaces mit den Ergeb­nis­sen zu kon­fron­tie­ren. Für Ihre eige­ne Word­Press-Instal­la­ti­on holen Sie sich bit­te geeig­ne­ten qua­li­fi­zier­ten Rat.

Für gewerb­li­che Web­sei­ten ist der Auf­wand in all den dar­ge­stell­ten Punk­ten natür­lich deut­lich höher. Je grö­ßer und funk­ti­ons­um­fang­rei­cher Ihr Web­auf­tritt ist, umso mehr müs­sen Sie auch die Nut­zung spe­zia­li­sier­ter Hos­ter oder gleich die Ver­ga­be der gan­zen Web­sei­te an einen kom­pe­ten­ten Fach­mann in Betracht zie­hen. Da sprin­gen die hier genann­ten und zusam­men­ge­fass­ten Maß­nah­men zu kurz. Nichts­des­to­trotz sind wir der Mei­nung, der Hype um die ach so böse DSGVO in Ver­bin­dung mit Web­sei­ten wird hier künst­lich gepusht. Die Anfor­de­run­gen waren auch zuvor schon recht hoch. Und zu meis­tern sind die auf jeden Fall, im Zwei­fel mit exter­ner Unterstützung.

Wei­te­re Rat­ge­ber zum The­ma Word­Press und DSGVO im Netz

“Word­press und die DSGVO” von WP Ninjas

Gui­de von San­dra Mes­ser “DSGVO — mach Dei­ne Word­Press Web­sei­te rechtssicher”

Aus­führ­li­che Beschrei­bung inklu­si­ve der wei­te­ren Anfor­de­run­gen aus der DSGVO von Johan­nes Kübler

Aktua­li­sie­rung die­ses Beitrags

Wer Anre­gun­gen oder Tipps für wei­te­re Links hat, bit­te immer her damit. Wäre doch gelacht, wenn wir eini­ge Ver­zag­te nicht dabei unter­stüt­zen kön­nen, ihren Blog oder ihre Web­sei­te wei­ter zu betreiben.

Klei­ner Hin­weis zum Schluss: Die­ser Bei­trag stellt kei­ne Rechts­be­ra­tung dar. Im Zwei­fel holen Sie sich Rat zum zuge­las­se­nen Fach­mann, sprich einem Anwalt. Gera­de in der Über­prü­fung der Daten­schutz­er­klä­rung eine gute Investition.

Daten­pan­ne bei HIPP — Name, Anschrift und Pass­wör­ter betroffen

Das Bonus­pro­gramm “Mein Baby­Club” des bekann­ten Baby­nah­rung­her­stel­lers HIPP wur­de online ange­grif­fen und erfolg­reich gehackt. Der Anbie­ter infor­miert der­zeit die Teil­neh­mer über den Sach­ver­halt, gibt jedoch kei­ne wei­te­ren Details bekannt. Laut den von HIPP ver­sand­ten Emails an Nut­zer des Pro­gramms wur­den Anfang Mai Unre­gel­mä­ßig­kei­ten im Ser­ver­be­trieb fest­ge­stellt. Die­se wür­den auf einen erfolg­rei­chen Hack hin­deu­ten, durch den Namen, Anschrif­ten, Geburts­da­ten, aber auch Pass­wör­ter von den Sys­te­men des Anbie­ters abge­zo­gen wur­den. Die zustän­di­ge Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­de sei informiert.

Auf­la­gen durch das IT-Sicherheitsgesetz

Unab­hän­gig von der Ursa­che für die­sen Hack sind Web­sei­ten­be­trei­ber ver­pflich­tet, not­wen­di­ge Schutz­maß­nah­men zu ergrei­fen, um Daten vor unbe­rech­tig­ten Zugrif­fen zu schüt­zen. Für Web­auf­trit­te heißt es daher, sowohl den Web­ser­ver als auch die Con­tent Manage­ment Soft­ware oder das Shop Sys­tem stets mit aktu­el­len Updates und Sicher­heits­patches aus­zu­stat­ten. Ein regel­m­ßi­ger Blick in die Log­files zwecks Ana­ly­se auf Sicher­heits­ver­stö­ße kann eben­falls nicht schaden.

Daten­pan­ne bei DuMont: Benut­zer­na­men und Pass­wör­ter frei einsehbar

Am gest­ri­gen Sonn­tag wur­de gemel­det, Nut­zer­kon­ten samt Daten von regis­trier­ten Nut­zern der Web­sei­te des DuMont-Ver­lags stan­den stun­den­lang unge­schützt im Netz. Wäh­rend der Ver­lag von einem Hacker­an­griff spricht, scheint eini­ges für inter­ne Schlam­pe­rei zu spre­chen (spie​gel​.de)

Der Ver­lag nahm die betrof­fe­nen Web­sei­ten eini­ge Stun­den nach Mel­dung der Daten­pan­ne off­line. Sie sol­len im Lau­fe des heu­ti­gen Tages wie­der ans Netz gehen. Fatal: Neben den Benut­zer­na­men waren die Pass­wör­ter im Klar­text abge­spei­chert. Nach eige­nen Anga­ben des Ver­lags wur­den die Pass­wör­ter der betrof­fe­nen Accounts zurückgesetzt.

Abmah­nung für den Ein­satz von Goog­le Analytics

Goog­le Ana­ly­tics als Web­track­ing- und Ana­ly­se-Tool ist bei Web­mas­tern recht beliebt. Eine aus Daten­schutz­sicht bean­stan­dungs­freie Umset­zung ist seit gerau­mer Zeit mög­lich. Dabei gilt es jedoch, eini­ges zu beach­ten. Wer sich dar­um nicht küm­mert, kann zukünf­tig vom Wett­be­werb dazu mit recht­li­chen Mit­teln — im Zwei­fel mit­tels Abmah­nung — gezwun­gen werden.

In einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung des Land­ge­richts Ham­burg vom 10.03.2016 mit dem Akten­zei­chen 312 O 127/​16 unter­sagt das Gericht dem Betrei­ber einer Web­sei­te den Ein­satz von Goog­le Ana­ly­tics auf­grund feh­len­der Hin­wei­se auf den Ein­satz, bei­spiel­wei­se im Rah­men der Daten­schutz­er­klä­rung. Das Land­ge­richt Ham­burg droht dem Web­sei­ten­be­trei­ber für den Fall der Zuwi­der­hand­lung gegen die­se Anord­nung ein Ord­nungs­geld von bis zu 250.000 Euro an (als Ersatz Ord­nungs­haft bis zu 6 Monaten).

Nicht ein­deu­tig geklärt ist bis­her, ob § 13 Absatz 1 Satz 1 Tele­me­di­en­ge­setz (TMG) Grund­la­ge für eine Abmah­nung sein kann. Das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Mün­chen hat 2012 die­sen Sach­ver­halt ver­neint. Dem ent­ge­gen hat das OLG Ham­burg in 2013 die Abmahn­fä­hig­keit bestätigt.

Wer dem­nach zur Zeit Abmah­nung und wei­te­res Unge­mach wegen des Ein­sat­zes von Goog­le Ana­ly­tics ver­mei­den will, tut gut dar­an, die Emp­feh­lun­gen aus 2011 für die Ein­füh­rung und Nut­zung von Goog­le Ana­ly­tics als Web­track­ing- und Ana­ly­se-Tool umzusetzen:

  1. Abschluss einer Rege­lung zur Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung nach § 11 BDSG. Eine gemein­sam erar­bei­te­te Vor­la­ge samt Anlei­tung fin­den Sie unter www​.goog​le​.com/​a​n​a​l​y​t​i​c​s​/​t​e​r​m​s​/​d​e​.​pdf oder Sie suchen bei goog​le​.de nach „ana­ly­tics +tos.pdf“.
  2. Detail­lier­te For­mu­lie­rung der Nut­zung in der Daten­schutz­er­klä­rung Ihrer Web­sei­te zusam­men mit dem Hin­weis auf die Wider­spruchs­mög­lich­keit durch das Goog­le Tool „gaop­t­aut“ inkl. Down­load­link.
  3. Akti­vie­rung der anony­mi­zeIP-Funk­ti­on (Ach­tung: hier­für ist ein geson­der­ter Track­ing-Code notwendig!)
  4. Löschen ALLER bis­her zu Unrecht erho­be­nen Daten

Viel Erfolg beim daten­schutz­kon­for­men Ein­satz von Goog­le Ana­ly­tics. Wer es unkom­pli­zier­ter mag, setzt auf das Open Source Tool PIWIK, wie in unse­rem Blog­bei­trag beschrieben.

Locky immer erfolgreicher

Zusam­men­fas­sung

Ver­wun­der­lich, wie wenig in den Nach­rich­ten zu dem The­ma in den letz­ten Tagen zu hören ist. Nach Tes­lacrypt treibt ein wei­te­rer Kryp­to-Tro­ja­ner sein Unwe­sen. Und das sogar ziem­lich erfolg­reich. Vor eini­gen Tagen gab es noch 5.000 Infek­tio­nen pro Stun­de in Deutsch­land. Heu­te sind es über den Tag immer­hin noch 17.000 (auch wie­der nur allei­ne in Deutschland).

Kryp­to-Tro­ja­ner gehö­ren zu der soge­nann­ten Ran­som­wa­re. Ein­mal auf dem Com­pu­ter ange­kom­men und akti­viert, begin­nen sie umge­hend mit ihrer Auf­ga­be. Und die­se lau­tet “Ver­schlüs­se­le alles, was Dir in die Fin­ger kommt”. Die Fol­gen ver­hee­rend. Unter­neh­men wer­den lahm­ge­legt, Behör­den sind arbeits­un­fä­hig. Im pri­va­ten Bereich sind im Zwei­fel über die Jah­re müh­se­lig gepfleg­te Bil­der- und Musik­da­ten­ban­ken futsch.

Ent­schlüs­selt wird nur gegen Zah­lung von Löse­geld in Form von Bit­co­ins. Und das Geschäft boomt.

Ein Klick genügt — Locky legt los

Vor eini­gen Tagen sprach ich mit dem IT-Lei­ter einer gro­ßen Stadt in Bay­ern. Zu Locky (dem zur Zeit bekann­tes­ten gras­sie­ren­den Kryp­to-Tro­ja­ner) befragt, mein­te er lapi­dar “Wir sind auf DEFCON 1”. Damit wird die höchs­te mili­tä­ri­sche Ver­tei­di­gungs­stu­fe in den USA bezeichnet.

Wie es zu einer sol­chen Aus­sa­ge kommt, wird schnell klar, wenn man einen Blick auf die Ent­wick­lung in den letz­ten Wochen wirft. Bereits im Dezem­ber sahen sich Win­dows-Sys­te­me einer Angriffs­wel­le durch einen Kryp­to-Tro­ja­ner aus­ge­setzt. Der hieß damals Tes­lacrypt. Aktu­ell ist Ver­si­on 3, gegen den kein Kraut gewach­sen ist. Für die Ver­sio­nen 1 und 2 gab es nach eini­ger Zeit wirk­sa­me Ent­schlüs­se­lungs­tools. Aktu­ell ist Locky der bekann­tes­te Vertreter.

Kryp­to-Tro­ja­ner sind sehr heim­tü­ckisch. Wur­den die­se zu Beginn allei­ne durch prä­pa­rier­te Email-Anhän­ge (zumeist Office Doku­men­te mit Makro Code) in die Welt gestreut, sind Infek­tio­nen mitt­ler­wei­le auch durch soge­nann­te Dri­ve By Down­loads mög­lich. Es reicht der Besuch einer infi­zier­ten Web­sei­te und eine dazu­ge­hö­ri­ge Schwach­stel­le im Brow­ser oder Flash Plug­in und der Spaß geht los. Exper­ten rech­nen damit, dass zeit­nah noch wei­te­re Infek­ti­ons­mög­lich­kei­ten am Start sein wer­den. Dazu wer­den die Tro­ja­ner auch immer wei­ter entwickelt.

Ein­mal aktiv, beginnt der Kryp­to-Tro­ja­ner mit der Ver­schlüs­se­lung einer sehr lan­gen Lis­te an Datei­en. Und das nicht nur auf der loka­len Fest­plat­te, son­dern auch auf allen kon­nek­tier­ten Netz­lauf­wer­ken und Frei­ga­ben. Auch ver­link­te Cloud-Spei­cher sind betrof­fen. Eben­so ist das Über­sprin­gen von einem Gerät auf das nächs­te über­haupt kein Pro­blem mehr. Die ein­zi­ge War­nung, die der Nut­zer erhal­ten kann, ist eine ver­mehr­te Fest­plat­ten­ak­ti­vi­tät zu Beginn. Je nach Aus­brei­tung im inter­nen Netz kön­nen auch Stö­run­gen bei Datei­zu­grif­fen durch die Nut­zer ein Warn­si­gnal sein.

Ist der Kryp­to-Tro­ja­ner mit sei­ner Arbeit fer­tig, prä­sen­tiert er in der pas­sen­den Lan­des­spra­che (Locky übri­gens in per­fek­tem Deutsch) eine über­haupt nicht wit­zi­ge Nachricht:

!!!! WICHTIGE INFORMATIONEN !!!!
Alle Datei­en wur­den mit RSA-2048 und AES-128 Zif­fern verschlüsselt.
Die Ent­schlüs­se­lung Ihrer Datei­en ist nur mit einem pri­va­ten Schlüs­sel und einem Ent­schlüs­se­lungs­pro­gramm, wel­ches sich auf unse­rem Ser­ver befin­det, möglich.

Eine Frei­schal­tung oder genau­er Ent­schlüs­se­lung ist dann nur noch gegen Zah­lung von Bit­co­ins mög­lich. Das BSI (Bun­des­amt für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik) rät von der Zah­lung ab. Man kön­ne sich nicht sicher sein, ob die Hacker danach wirk­lich die pas­sen­den Schlüs­sel für die Ent­schlüs­se­lung her­aus­rü­cken. Eini­ge Unter­neh­men aus den USA (News-Mel­dung) und Deutsch­land (Video-Bei­trag) haben gezahlt, und die indi­vi­du­el­len Schlüs­sel funktionierten.

Da der Tro­ja­ner jedoch sehr gut pro­gram­miert ist, ver­wen­det er auch für jedes befal­le­ne Gerät einen neu­en Schlüs­sel. Und damit sind die Schlüs­sel zur Ent­schlüs­se­lung nicht über­trag­bar. Es muss also wirk­lich für jedes Gerät mit Anzei­ge der Ver­schlüs­se­lung ein eige­ner Schlüs­sel gekauft werden.

Ist die eige­ne Orga­ni­sa­ti­on betrof­fen, muss man den Kopf nicht hän­gen las­sen. Man befin­det sich in bes­ter Gesell­schaft. Kran­ken­häu­ser sind nur noch per Free­mail-Adres­se erreich­bar, ver­schie­ben Ope­ra­tio­nen und ver­wei­sen nicht aku­te Fäl­le in der Not­auf­nah­me an ande­re Ein­rich­tun­gen. Das Fraun­ho­fer-Insti­tut hiss­te vor kur­zem eben­falls die wei­ße  Flag­ge, 60 Arbeits­plät­ze vollverschlüsselt.

Aktu­ell geht eine sehr gut gemach­te Warn­mel­dung durch die Email-Ver­tei­ler (Scherz­kek­se haben die­se sogar in sozia­len Netz­wer­ken geteilt). Dar­in warnt angeb­lich das BKA vor der Locky-Infek­ti­on. Und bie­tet umge­hend im Anhang das BKA Locky Rem­oval Tool zur Besei­ti­gung der Infek­ti­on an. Wer den Anhang star­tet, holt sich — was Wun­der — einen Tro­ja­ner ins Sys­tem. Glück­li­cher­wei­se ein alter Bekann­te, gute Scan­ner mit aktu­el­len Signa­tu­ren mis­ten den Schad­code sofort wie­der aus.

Was kön­nen Sie in Ihrer Orga­ni­sa­ti­on tun, um bes­ser gegen Locky & Co gewapp­net zu sein? Ein fata­lis­ti­scher Rat auf einer Ver­an­stal­tung vor­ges­tern lau­te­te: beten. Es geht aber dann doch etwas mehr:

 

  • Mög­lichst Ver­zicht auf Soft­ware, die für Anfäl­lig­kei­ten von (Zero-Day-) Sicher­heits-Lücken bekannt ist, wie bei­spiels­weise Ado­be Flash
  • Betriebs­sys­te­me und Anwen­dun­gen stets aktu­ell mit Patches und Secu­ri­ty Fixes versorgen
  • Gerä­te auf denen das nicht mög­lich ist, mög­lichst in getrenn­ten Netz­seg­men­ten und /​ oder gar nicht mit Inter­net­an­schluß betreiben
  • Kein Sys­tem ohne Viren­schutz mit regel­mä­ßi­ger, im Zwei­fel stünd­li­cher Aktua­li­sie­rung der Signa­tu­ren (Ach­tung: auch mobi­le Gerä­te berücksichtigen!)
  • Back­up-Stra­te­gie prü­fen, im Zwei­fel vor­über­ge­hend kür­zere Siche­rungs­in­ter­val­le einrichten
  • Siche­rungs­me­di­en nach erfolg­tem Back­up aus dem Netz entfernen!
  • Schu­len und sen­si­bi­li­sie­ren Sie Ihre Mit­ar­bei­ter kon­ti­nu­ier­lich. Es emp­feh­len sich auch Zwi­schen­be­rich­te bei­spiels­weise per Rund­mail, wenn sich neue Bedro­hungs­la­gen erge­ben — durch­aus täg­lich oder öfter. Auch wenn es nervt, die größ­te Gefahr sind momen­tan unbe­dach­te Hand­lun­gen durch Mit­ar­bei­ter. Also lie­ber ein mal mehr das The­ma ange­spro­chen als zu wenig.
  • Ver­fü­gen Sie über ent­spre­chende Mög­lich­kei­ten der Sys­tem­ver­hal­tens­ana­ly­se, so kon­fi­gu­rie­ren Sie die­se auf Sym­pto­me wie “vie­le Datei­zu­grif­fe inner­halb kur­zer Zeitspannen”.
  • Nut­zen Sie Funk­tio­nen, Sys­te­me mit sol­chen Auf­fäl­lig­kei­ten im Zwei­fel sofort vom Netz zu nehmen.
  • Wenn mög­lich, set­zen Sie Email-Anhän­ge auto­ma­ti­siert in Qua­ran­tä­ne. Der Anwen­der kann bei Bedarf den Anhang anfor­dern. Das ist zwar im Moment etwas auf­wen­di­ger, aber lan­ge nicht so zeit­in­ten­siv, wie wenn Sie sich mit dem Befall durch Ran­som­wa­re aus­ein­an­der­set­zen müssen.


Mit die­sen Maß­nah­men haben Sie lei­der immer noch kei­nen 100%-igen Schutz gegen Ran­som­wa­re, aber das Risi­ko des Ein­tritts ist zumin­dest gesenkt.

Bedau­er­li­cher­wei­se ent­wi­ckeln sich die Vari­an­ten von Locky & Co per­ma­nent wei­ter. Das Geschäfts­mo­dell der Ent­wick­ler geht auf. Bis­her sind alle Ver­su­che geschei­tert, die Ver­ur­sa­cher zu iden­ti­fi­zie­ren. Und die­se müs­sen sich wirk­lich sicher füh­len. So sind mitt­ler­wei­le Ver­sio­nen gesich­tet (unbe­stä­tigt), die nicht nur einen Link zu einem Video ent­hal­ten “Wie besor­ge ich mir Bit­co­ins zur Zah­lung des Löse­gelds”, son­dern es wird auch ein Text­chat ange­bo­ten. Wie dreist ist das denn?

Und in den Nach­rich­ten? “Spocht” (Grü­ße von RTL Sams­tag Nacht)

Ich wün­sche uns allen ein gutes Gelin­gen in der Abwehr der aktu­el­len Bedrohungswelle
Ihr Sascha Kuhrau

PS: Übri­gens gibt es neben unse­rem Fach­blog Daten­schutz seit kur­zem auch einen Blog zur Infor­ma­ti­ons- und IT-Sicher­heit. Dort erfah­ren Sie mehr über die aktu­el­le Bedro­hungs­la­ge und die Mög­lich­kei­ten, sich dage­gen zu schüt­zen. Oder Sie tra­gen sich dort gleich in den Sicher­heits-News­let­ter ein, um stets auf dem Lau­fen­den zu bleiben.

Semi­nar “Recht­li­che Aspek­te der IT-Nutzung”

Am 21.10.2015 fin­det das BVS Semi­nar “Recht­li­che Aspek­te der IT-Nut­zung” in Nürn­berg mit Sascha Kuhr­au als Refe­ren­ten statt. Das Semi­nar rich­tet sich an IT-Füh­rungs­kräf­te, Admi­nis­tra­to­ren, Daten­schutz­be­auf­trag­te, Per­so­nal­re­fe­ren­ten und Betriebs­rä­te, aber auch an Geschäfts­füh­rung /​ Orga­ni­sa­ti­ons­lei­tung.

Inhal­te sind unter anderem:

Juris­ti­sche Kon­se­quen­zen von Schä­den und Fehlverhalten

  • Scha­den­er­satz und Haftung
  • Straf- und Bußgeldvorschriften

IT-Arbeits­rech­t/­Mit­ar­bei­ter­da­ten­schutz

  • Pri­vat­nut­zung von E‑Mail und Internet
  • IT-Pro­to­kol­lie­rung und Auswertung
  • Video­über­wa­chung
  • Heim­ar­beit
  • Bring your own device (BYOD)
  • Mit­ar­bei­ter­fo­tos auf der Webseite
  • Ein­sicht­nah­me in per­sön­li­che E‑Mail-Kon­ten und Ablagen
  • Lega­le Kon­trol­len und inter­ne Ermittlungen

Inter­net-Recht

  • Recht­li­che Risi­ken sozia­ler Medien
  • Impres­sum und Datenschutzerklärung
  • Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung (IT-Out­sour­cing und Cloud Computing)

Die Ver­an­stal­tung fin­det im BVS Bil­dungs­zen­trum Nürn­berg statt. Beginn ist um 9.00 Uhr, Ende vor­aus­sicht­lich um 16.30 Uhr. Refe­rent ist Herr Sascha Kuhr­au von a.s.k. Daten­schutz. Ich freue mich auf Ihre Teilnahme.

Zur Anmel­dung (Lehr­gangs­ge­bühr 170 Euro wird von der BVS erhoben)

Pass­wort-Safes zu Unrecht wenig beliebt

Laut einer aktu­el­len Bit­kom Stu­die nut­zen ledig­lich 24% der befrag­ten Inter­net­nut­zer Pass­wort-Safes für Com­pu­ter und Online-Diens­te. Das sind 5% Pro­zent­punk­te mehr als im ver­gan­ge­nen Jahr, was sei­tens Bit­kom auf ein gestie­ge­nes Pro­blem­be­wußt­sein sei­tens der Nut­zer auf­grund der NSA Affä­re zurück­zu­füh­ren sei. Die Mehr­heit bevor­zugt jedoch nach wie vor ein­fa­che und mehr­fach genutz­te Pass­wör­ter. Letz­ters wird schnell zum Pro­blem, wenn ein Account erfolg­reich kom­pro­mit­tiert wurde.

Über die Län­ge und Kom­ple­xi­tät von Pass­wör­tern wer­den wah­re Glau­bens­krie­ge geführt. Kann es der einen Par­tei nicht lang und kom­plex genug sein, zeich­net sich die Gegen­sei­te durch eine teil­wei­se naï­ve Sicht­wei­se auf das The­ma aus. Die Lösung wird — wie so oft — dazwi­schen lie­gen. Fakt ist, zu kur­ze Pass­wör­ter even­tu­ell noch ohne Kom­ple­xi­tät sind ein gefun­de­nes Fres­sen, sofern kei­ne wei­te­ren Hür­den wie Log­in Sper­ren nach x Fehl­ver­su­chen auf­ge­stellt sind. Fakt ist aber auch, ein zu lan­ges Pass­wort ist aus der Pra­xis her­aus unsi­cher, da es sich der Anwen­der nicht mer­ken kann und irgend­wo niederschreibt.

Einen Kom­pro­miss stel­len Pass­wort-Safes dar. Die­se wer­den durch ein ein­ma­li­ges kom­ple­xes siche­res Pass­wort geschützt und in der dahin­ter­lie­gen­den Daten­bank wer­den alle ande­ren Zugangs­da­ten für Com­pu­ter und Online-Diens­te ver­schlüs­selt abge­legt. So muss sich der Nut­zer erst mal nur das Haupt­pass­wort mer­ken, das gele­gent­lich auch geän­dert wer­den kann (und soll­te). Alle wei­te­ren zu schüt­zen­den Infor­ma­tio­nen sind sicher im Con­tai­ner des Pass­wort-Safes gespei­chert. Mit wei­te­ren Lösun­gen wie z.B. Boxcryp­tor kann die Daten­bank dann sogar in Cloud-Diens­ten zusätz­lich ver­schlüs­selt abge­legt wer­den. Der Zugriff ist für die gän­gigs­ten Lösun­gen ist jeder­zeit vom PC oder auch mobi­len Gerä­ten mit Android und iOS mög­lich. Natür­lich soll­ten mobi­le End­ge­rä­te mit wei­te­ren Schutz­maß­nah­men ver­se­hen sein, damit der Pass­wort-Safe nicht frei zugäng­lich ist bei Ver­lust des Geräts.

Online Spei­cher­diens­te (zumeist von ame­ri­ka­ni­schen Anbie­tern) soll­ten sich mit etwas gesun­dem Men­schen­ver­stand von selbst verbieten.

Links

Neu­er (trau­ri­ger) Rekord: 1,2 Mil­li­ar­den Daten­sät­ze gehackt

Ame­ri­ka­ni­sche und nun auch deut­sche Medi­en berich­ten vom wohl größ­ten Daten­klau in der Geschich­te des Inter­nets. Zumin­dest vom größ­ten bekann­ten Daten­klau kann man wohl getrost ausgehen.

Einer rus­si­schen Hacker­grup­pe soll es gelun­gen sein, über 1,2 Mil­li­ar­den Daten­sät­ze zu hacken. Betrof­fen sei­en Benut­zer­na­men, Pass­wör­ter und auch Email-Adres­sen. Das deut­sche Bun­des­amt für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik, kurz BSI warnt vor der opti­mis­ti­schen Ein­schät­zung, deut­sche Nut­zer könn­ten even­tu­ell nicht betrof­fen sein. Sobald man wei­te­re Infor­ma­tio­nen aus den USA vor­lie­gen habe, wer­de man sich um Hil­fe­stel­lun­gen für deut­sche Inter­net­nut­zer bemü­hen und die­se ver­öf­fent­li­chen. Ursprüng­lich sei­en wohl sogar mehr als 4 Mil­li­ar­den Daten­sät­ze betrof­fen gewe­sen, doch durch Aus­schluß von Dopp­lun­gen sei es zu einer Reduk­ti­on auf 1,2 Mrd. gekommen.

Nun heißt es also wie­der mal, breit­flä­chig Pass­wör­ter ändern. Das die­se gewi­ße Sicher­heits­an­for­de­run­gen genü­gen müs­sen, soll­te sich mitt­ler­wei­le rum­ge­spro­chen haben. Auch die Nut­zung von einem Pass­wort für meh­re­re Diens­te ist geeig­net, es Hackern und Die­ben leich­ter zu machen — von daher kei­ne gute Idee. Da man sich die­se nicht alle mer­ken kann, bie­tet sich die Nut­zung eines Pass­wort-Tre­sors wie Kee­pass an. Cloud basier­te Pass­wort­ma­na­ger ohne Ver­schlüs­se­lugn oder gar von ame­ri­ka­ni­schen Anbie­tern soll­ten sich von selbst verbieten.

Wohl dem, der in sei­nen Online Pro­fi­len nicht alle Kom­fort-Merk­ma­le nutzt. Es ist zwar prak­tisch, wenn der Online Shop die Kre­dit­kar­ten­da­ten für eine schnel­le­re Abwick­lung schon gespei­chert hat und man die­se nicht mehr ein­ge­ben muss. Sicher ist dabei aber im Zwei­fel nur eins: wird Ihr Account gehackt — und wenn auch über Umwe­ge -, dann hat der Hacker auch gleich noch Ihre Zah­lungs­da­ten. Wol­len Sie das?

Wir hal­ten Sie auf unse­rem Blog infor­miert, wenn sei­tens des BSI belast­ba­re Infor­ma­tio­nen kom­mu­ni­ziert werden.

 

Neu­es Pay­pal Phis­hing dank SEPA

Es ist erneut eine gut gemach­te Phis­hing Email im Umlauf. Die­ses mal trifft es den Anbie­ter Pay­Pal. Als Zug­pferd wird das SEPA Ver­fah­ren her­an­ge­zo­gen. Man möge doch so nett sein, sich über den Link hin­ter dem But­ton “Jetzt auf SEPA umstel­len” ein­zu­log­gen und sei­ne Bank­da­ten zu veri­fi­zie­ren. Man darf sicher sein, zumin­dest die Zugangs­da­ten zu Pay­pal wer­den danach nicht mehr sicher sein. Der Link führt näm­lich mit­nich­ten zu Pay­pal, son­dern über einen URL Shor­te­ner Dienst ganz woan­ders hin. Pro­bie­ren Sie es bes­ser nicht aus! Es reicht, wenn Sie sich den hin­ter­leg­ten Link anzei­gen las­sen, in dem Sie mit der Maus über den fah­ren. Der Link wird dann angezeigt.

Gut, wer in Pay­Pal zusätz­li­che Sicher­heits­fea­tures akti­viert hat, wie den SMS Log­in (Pay­pal Sicher­heits­schlüs­sel). Nach dem Log­in wird eine SMS an die regis­trier­te Mobil­te­le­fon­num­mer ver­sandt. Erst nach der Ein­ga­be des Codes aus die­ser SMS erfolgt der Zugriff auf das Pay­pal Konto.

Soll­ten Sie eine Email erhal­ten, die aus­sieht, wie folgt — ein­fach löschen. 🙂


Pay­pal gibt auf der Unter­neh­mens­web­sei­te wei­te­re Tipps, wie der Nut­zer Phi­sing Mails erken­nen und sich davor schüt­zen kann.

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