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Dash­cams erlaubt? Im Daten­schutz Check

Wer hat nicht schon ein­mal mit einer sol­chen gelieb­äu­gelt? Der Kom­fort und die Rechts­si­cher­heit der Dash­cams, klei­ne Kame­ras hin­ter der Wind­schutz­schei­be, am Len­ker oder wel­che Vehi­kel auch immer bevor­zugt wer­den, erschei­nen als ein­deu­ti­ges Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­kri­te­ri­um. Aller­dings sind sie durch­aus nicht unein­ge­schränkt und in jedem Land erlaubt. Was zu beach­ten ist, erklärt die­ser Beitrag. 

Die Funk­ti­ons­wei­se  

Dash­cams sol­len ins­be­son­de­re das Ver­kehrs­ge­sche­hen und ‑unfäl­le auf­zeich­nen, um tat­sa­chen­wid­ri­gen bzw. par­tei­ischen Aus­sa­gen ent­ge­gen­zu­wir­ken und eine ein­deu­ti­ge Beweis­füh­rung zu ermög­li­chen. Dass die Vide­os jeden Auf­ge­nom­me­nen belas­ten kön­nen — ein­schließ­lich des Dash­cam Besit­zers, muss nicht geson­dert erwähnt wer­den. Ange­schlos­sen an die Bord­elek­tro­nik und /​ oder per Akku sind sie in der Lage, auf Micro SD Kar­ten im Giga­byte Bereich in End­los­schlei­fe auf­zu­zeich­nen. Diver­se Model­le haben auch Bewe­gungs­sen­so­ren und Infrarotsicht. 

Dash­cams in der prak­ti­schen Anwen­dung 

Die Auf­zeich­nung amt­li­cher Kenn­zei­chen und Per­so­nen ist eine Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten. Das online Stel­len kennt­li­cher Inhal­te ist selbst­ver­ständ­lich ein­deu­tig ein Ver­stoß gegen die infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung. Aus behörd­li­cher Daten­schutz­sicht geht der Tenor dahin, dass der Betrieb von Dash­cams auch dann als unzu­läs­sig zu betrach­ten ist, wenn kurz und anlass­be­zo­gen auf­ge­zeich­net wird, da natur­ge­mäß kei­ne Infor­ma­ti­ons­pflich­ten über Zweck etc. mit­ge­teilt wer­den kön­nen. Nicht umsonst ach­tet man bei Video­über­wa­chung in Fir­men und ande­ren Ein­rich­tun­gen auf Beschil­de­rung außer­halb des Erfas­sungs­be­reichs u.a. mit den Zwe­cken und den Daten des Aufzeichnenden. 

Die Kri­te­ri­en einer daten­schutz­kon­for­men Video­auf­zeich­nung sind nicht in Stein gemei­ßelt, aber klar defi­nier­bar. Gene­rell geht es um die Kennt­nis der kon­kre­ten Umstän­de und einer sach­ge­rech­ten Abwä­gung der Rechtsgüter. 

Auch Gene­rell Iin Fra­gen der rich­ti­gen Beur­tei­lung und der rechts­si­che­ren daten­schutz­kon­for­men Pro­zess­ge­stal­tung steht Ihnen unser Team als exter­ne Daten­schutz­be­auf­trag­te und Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­be­auf­trag­te zur Sei­te

Die Fra­ge zur Zuläs­sig­keit von Dash­cams vor dem BGH 

In sei­ner Ent­schei­dung VI ZR 233/​17 vom 15.05.2018 ent­schied der Bun­des­ge­richts­hof, dass Dash­cam-Auf­zeich­nun­gen im Unfall­haft­pflicht­pro­zess aus zivil­recht­li­cher Sicht ver­wert­bar sein kön­nen. Im Ein­zel­fall sei jeden­falls eine Inter­es­sen- und Güter­ab­wä­gung vorzunehmen. 

Über­wie­gen­de Inter­es­sen beim Ein­satz von Dash­cams 

Grund­sätz­lich wird man wohl das Inter­es­se des Dash­cam Betrei­bers den schutz­wür­di­gen Inter­es­sen ande­rer Ver­kehrs­teil­neh­mer unter­ord­nen müs­sen, ins­be­son­de­re dann, wenn per­ma­nen­te und nicht anlass­be­zo­ge­ne Auf­zeich­nun­gen vor­ge­nom­men wer­den. Ande­ren­falls wäre das Rechts­gut der infor­mel­len Selbst­be­stim­mung gefähr­det. Aller­dings ist die Anwen­dung von Dash­cams auch hin­sicht­lich der Ver­wer­tungs­fra­ge wei­ter­hin umstritten. 

Das BayL­DA kün­dig­te an, dass Über­mitt­lun­gen von Dash­cam-Auf­zeich­nun­gen an Poli­zei und Ver­si­che­run­gen als Ver­stoß gewer­tet und mit einem Buß­geld geahn­det wer­den könnten. 

Gesund­heits­da­ten gehen an die Polizei

Nun auch Sach­sen-Anhalt — das Innen­mi­nis­te­ri­um wies die Gesund­heits­äm­ter an, per­so­nen­be­zo­ge­ne /​ Gesund­heits­da­ten aller Per­so­nen in Qua­ran­tä­ne den Poli­zei­be­hör­den zur Ver­fü­gung zu stel­len. Die Poli­zei erhielt somit per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten über Coro­na-Infi­zier­te und Kontaktpersonen. 

Offen­le­gung durch par­la­men­ta­ri­sche Nach­fra­ge 

Aus den Rei­hen des Land­tags wur­de am 22.04.2020 die Ent­hül­lung bekannt, dass der Lan­des­in­nen­mi­nis­ter vom 27. bis 31.03.2020 eine Ver­pflich­tung zur Bereit­stel­lung der Daten für alle Per­so­nen in Qua­ran­tä­ne des Bun­des­lan­des ver­fügt habe. Seit­dem wür­den Gesund­heits­äm­ter „nach eige­nem Ermes­sen und im Ein­zel­fall“ Daten von Per­so­nen in Qua­ran­tä­ne an die Poli­zei über­mit­teln. Bis 09.04.2020 über 800 Fäl­le in Sach­sen-Anhalt — heißt es wei­ter in den zuge­hö­ri­gen Posts auf Twit­ter. Eine öffent­li­che Infor­ma­ti­on über die Maß­nah­me durch das Innen­mi­nis­te­ri­um zur Erfül­lung der DSGVO-gesetz­li­chen Trans­pa­renz­pflicht war lan­ge Zeit nicht erfolgt. Die kom­mu­ni­zier­ten Daten hät­ten Namen, Anschrif­ten, Geburts­da­ten, Wohn­or­te, Natio­na­li­tä­ten, Geschlech­ter sowie Beginn und Ende der behörd­lich defi­nier­ten Qua­ran­tä­ne umfasst. Die Über­mitt­lung, Ver­ar­bei­tung und Spei­che­rung auf Poli­zei­da­ten­ban­ken von Gesund­heits­da­ten sei „recht­lich pro­ble­ma­tisch“ und der Lan­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz sei the­ma­tisch zu invol­vie­ren. Wei­te­re ~130 sol­cher Über­mitt­lun­gen in Hal­le wur­den zunächst laut Anga­be der Stadt­ver­wal­tung wohl gar nicht erst gezählt. 

Recht­mä­ßig­keits­fra­ge bei der Ver­ar­bei­tung von Gesund­heits­da­ten 

Auf Anfra­ge hat­te das Lan­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um gegen­über netz​po​li​tik​.org geleug­net, dass es der­lei Gesund­heits­da­ten­über­mitt­lun­gen an die Poli­zei gege­ben hat­te. Spä­ter wur­de bekannt, dass Gesund­heits- /​ per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten auf der Fahn­dungs­da­ten­bank des Lan­des­kri­mi­nal­amts gespei­chert wur­den. Zu direk­ten Anfra­gen von netz​po​li​tik​.org sei sei­tens der Poli­zei nicht Stel­lung genom­men wor­den. Der Erlass sei dem Lan­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­tes Sach­sen-Anhalts erst auf Nach­fra­ge zur Ver­fü­gung gestellt wor­den, den die­ser am 31.03.2020 für rechts­wid­rig erklärt habe. In sei­ner Haut möch­te man jetzt eher nicht ste­cken. Aus DSB-Sicht stellt sich aller­dings die Fra­ge, aus wel­chem Grund kei­ne Vor­ab­in­for­ma­ti­on erfolg­te und kei­ne Daten­schutz­fol­ge­ab­schät­zung in fach­li­cher Abstim­mung mit dem Lan­des-DSB durch­ge­führt wor­den ist. l 

Pau­scha­le Über­mitt­lung von Gesund­heits­da­ten in diver­sen Bun­des­län­dern 

Auch in ande­ren Bun­des­län­dern wur­den Daten­über­mitt­lun­gen von Infi­zier­ten und Kon­takt­per­so­nen ein­ge­führt. Offi­zi­ell sei Ziel der Maß­nah­me die Über­wa­chung der Ein­hal­tung der Qua­ran­tä­ne und Schutz der Polizeibeamten. 

Nach uns vor­lie­gen­den Infor­ma­tio­nen erklär­te auch die nie­der­säch­si­sche Daten­schutz­be­auf­trag­te Bar­ba­ra Thiel die Maß­nah­me für ihr Bun­des­land als rechts­wid­rig. Aller­dings hielt die Lan­des­re­gie­rung an den Daten­über­mitt­lun­gen fest. 

Die umstrit­te­ne Pra­xis wur­de auch in wei­te­ren Bun­des­län­dern ein­ge­führt. In Fol­ge vehe­men­ter Pro­tes­te wur­de die­se in Bre­men auf­ge­ho­ben. In Baden-Würt­tem­berg wird eine DSGVO kon­for­me Ver­ord­nung zur Daten­über­mitt­lung posi­tiv erwar­tet. In Meck­len­burg-Vor­pom­mern wur­de das Pro­ce­de­re modi­fi­ziert. Hier wird bei der Über­mitt­lung der Gesund­heits­da­ten nun auf den Bedarfs­fall abge­stellt. Fer­ner soll nun die Vor­ga­be sein, die Daten anony­mi­siert und ver­schlüs­selt an einen defi­nier­ten Per­so­nen­kreis im Poli­zei­dienst zu über­mit­teln. Es ist begrü­ßens­wert, dass die tra­gen­den Stan­dards in der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit neben den Daten­schutz­an­for­de­run­gen auch bei die­sem The­ma suk­zes­si­ve Berück­sich­ti­gung finden. 

Coro­na Präven­ti­on und die Ver­ar­bei­tung von Gesund­heits­da­ten 

Es besteht ein gro­ßes Span­nungs­feld zwi­schen Daten­schutz /​ Grund­rech­ten und einer effek­ti­ven Pan­de­mie­be­kämp­fung. Dass Men­schen und Pfle­ge­per­so­nal, der öffent­li­che Dienst und ande­re Arbeits­kräf­te mit not­wen­di­gem Publi­kums­kon­takt des Schut­zes bedür­fen, steht völ­lig außer Fra­ge. Aller­dings kann als auf­fäl­lig bezeich­net wer­den, dass gera­de in sol­chen grenz­wer­ti­gen Maß­nah­men der Dia­log mit den Daten­schutz­be­hör­den und auch den behörd­li­chen Daten­schutz­be­auf­trag­ten aktiv ver­mie­den wird. Gera­de in sol­chen Zei­ten darf erwar­tet wer­den, dass man sich zwecks ganz­heit­li­cher Kri­sen­be­wäl­ti­gung bereichs­über­grei­fend abstimmt. So kann dafür Sor­ge getra­gen wer­den, dass die Ver­ar­bei­tun­gen und Über­mitt­lun­gen der Behör­den den zwin­gend erfor­der­li­chen, zeit­ge­mä­ßen Vor­ga­ben des Daten­schut­zes sowie der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit /​ IT-Sicher­heit genügen. 

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