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TOM

Arti­kel 32 DSGVO — Sicher­heit der Verarbeitung

Es dürf­te sich rum­ge­spro­chen haben: Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten sind zu schüt­zen. Das es dabei nur sekun­där um die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten an sich geht, son­dern pri­mär die Per­son vor Scha­den bewahrt wer­den soll, auf die sich die­se Daten bezie­hen (der sog. “Betrof­fe­ne”), wird den meis­ten Anwen­dern der DSGVO eben­falls klar sein. Doch was will der Gesetz­ge­ber hier eigent­lich von den sog. “Ver­ant­wort­li­chen”, also all den Unter­neh­men, Ver­ei­nen, Bun­des- und Lan­des­be­hör­den sowie Kom­mu­nal­ver­wal­tun­gen? Wer­fen wir mal einen Blick auf Arti­kel 32 DSGVO.

So steht es in Arti­kel 32 DSGVO

  1. Unter Berück­sich­ti­gung des Stands der Tech­nik, der Imple­men­tie­rungs­kos­ten und der Art, des Umfangs, der Umstän­de und der Zwe­cke der Ver­ar­bei­tung sowie der unter­schied­li­chen Ein­tritts­wahr­schein­lich­keit und Schwe­re des Risi­kos für die Rech­te und Frei­hei­ten natür­li­cher Per­so­nen tref­fen der Ver­ant­wort­li­che und der Auf­trags­ver­ar­bei­ter geeig­ne­te tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men, um ein dem Risi­ko ange­mes­se­nes Schutz­ni­veau zu gewähr­leis­ten; die­se Maß­nah­men schlie­ßen gege­be­nen­falls unter ande­rem Fol­gen­des ein: a) die Pseud­ony­mi­sie­rung und Ver­schlüs­se­lung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten; b) die Fähig­keit, die Ver­trau­lich­keit, Inte­gri­tät, Ver­füg­bar­keit und Belast­bar­keit der Sys­te­me und Diens­te im Zusam­men­hang mit der Ver­ar­bei­tung auf Dau­er sicher­zu­stel­len; c) die Fähig­keit, die Ver­füg­bar­keit der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem phy­si­schen oder tech­ni­schen Zwi­schen­fall rasch wie­der­her­zu­stel­len; d) ein Ver­fah­ren zur regel­mä­ßi­gen Über­prü­fung, Bewer­tung und Eva­lu­ie­rung der Wirk­sam­keit der tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men zur Gewähr­leis­tung der Sicher­heit der Verarbeitung.

  2. Bei der Beur­tei­lung des ange­mes­se­nen Schutz­ni­veaus sind ins­be­son­de­re die Risi­ken zu berück­sich­ti­gen, die mit der Ver­ar­bei­tung ver­bun­den sind, ins­be­son­de­re durch – ob unbe­ab­sich­tigt oder unrecht­mä­ßig – Ver­nich­tung, Ver­lust, Ver­än­de­rung oder unbe­fug­te Offen­le­gung von bezie­hungs­wei­se unbe­fug­ten Zugang zu per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, die über­mit­telt, gespei­chert oder auf ande­re Wei­se ver­ar­bei­tet wurden.

  3. Die Ein­hal­tung geneh­mig­ter Ver­hal­tens­re­geln gemäß Arti­kel 40 oder eines geneh­mig­ten Zer­ti­fi­zie­rungs­ver­fah­rens gemäß Arti­kel 42 kann als Fak­tor her­an­ge­zo­gen wer­den, um die Erfül­lung der in Absatz 1 des vor­lie­gen­den Arti­kels genann­ten Anfor­de­run­gen nachzuweisen.

  4. Der Ver­ant­wort­li­che und der Auf­trags­ver­ar­bei­ter unter­neh­men Schrit­te, um sicher­zu­stel­len, dass ihnen unter­stell­te natür­li­che Per­so­nen, die Zugang zu per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten haben, die­se nur auf Anwei­sung des Ver­ant­wort­li­chen ver­ar­bei­ten, es sei denn, sie sind nach dem Recht der Uni­on oder der Mit­glied­staa­ten zur Ver­ar­bei­tung verpflichtet.

Was will Arti­kel 32 DSGVO in der Praxis?

Dreh- und Angel­punkt sind die tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men, auch kurz TOM genannt. Mit­tels einer geeig­ne­ten Aus­wahl und Anwen­dung die­ser Schutz­maß­nah­men (qua­si eine Art Werk­zeug­kas­ten) sol­len per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten vor den all­täg­li­chen Risi­ken bei deren Ver­ar­bei­tung (also Erhe­bung, Spei­che­rung, Nut­zung, aber auch beab­sich­tig­ter Löschung und Ver­nich­tung) geschützt wer­den. Dabei soll nicht alles an Schutz­maß­nah­men ergrif­fen wer­den, was irgend­wie geht, son­dern der Gesetz­ge­ber spricht von einer Ange­mes­sen­heit. Die Schutz­maß­nah­men müs­sen also zum Schutz­wert der betrof­fe­nen per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten pas­sen. Dabei sol­len dann auch Fak­to­ren wie die Ein­tritts­wahr­schein­lich­keit und das zu erwar­ten­de Scha­dens­aus­maß für den Betrof­fe­nen — ganz wich­tig: nicht für die eige­ne Orga­ni­sa­ti­on — berück­sich­tigt werden.

Inter­es­san­ter­wei­se erfin­det “der Daten­schutz” hier das Rad mal nicht neu.  Wir fin­den Punk­te wie

  • Ver­trau­lich­keit,
  • Inte­gri­tät und
  • Ver­füg­bar­keit,
  • die Sicher­stel­lung der Wie­der­her­stell­bar­keit von Daten z.B. im Rah­men von Busi­ness Con­ti­nui­ty Manage­ment und Not­fall­ma­nage­ment, aber auch
  • Revi­si­ons­zy­klen (PDCA) zur Über­prü­fung der Wirk­sam­keit vor­han­de­ner Schutz­maß­nah­men sowie zur
  • Iden­ti­fi­ka­ti­on von mög­li­cher­wei­se zusätz­li­chen oder anzu­pas­sen­den Schutz­maß­nah­men auf­grund neu­er Risi­ken oder Ver­än­de­run­gen an bestehen­den Risiken.

Und ganz egal, ob man das hören mag oder nicht: Am Ende beschrei­ben die­se Punk­te und Begriff­lich­kei­ten ein klas­si­sches Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­ma­nage­ment­sys­tem, kurz ISMS. Wer sich mit dem The­ma Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit schon näher befasst hat, wird fest­stel­len: Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten sind eine Unter­men­ge der schüt­zens­wer­ten Infor­ma­tio­nen einer Orga­ni­sa­ti­on. Na, schau mal einer an.

Schreibt Arti­kel 32 DSGVO nun ein ISMS vor?

Die Begrif­fe Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit oder ISMS fal­len zwar nicht wört­lich, aber gera­de die in Arti­kel 32 Absatz 1 DSGVO genann­ten Punk­te, beschrei­ben dem Sinn nach nichts ande­res als ein Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­kon­zept bzw. ISMS. Das bedeu­tet nun nicht, dass man ein sol­ches ISMS zur Ein­hal­tung von Art. 32 DSGVO ein­füh­ren muss, um rechts­kon­form unter­wegs zu sein. Aber es wird halt müh­se­lig. Gut, es gibt immer Men­schen und Orga­ni­sa­tio­nen, die mögen es umständlich 🙂

Was liegt also näher, als sich die­sen Anfor­de­run­gen sys­te­ma­tisch zu nähern, statt ein­fach wild ein paar mög­li­cher­wei­se geeig­ne­te Schutz­maß­nah­men zusam­men­zu­schus­tern? Und sobald man ein Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­kon­zept ein­ge­führt hat, geht es ja nicht nur den per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten gut. Auch alle ande­ren “Kron­ju­we­len” einer Orga­ni­sa­ti­on füh­len sich behü­tet und beschützt. Also gleich meh­re­re Flie­gen mit einer Klap­pe erschla­gen. Grü­ße vom tap­fe­ren Schneiderlein.

Dabei soll­te man jedoch im Hin­ter­kopf behal­ten, dass Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit sich im Rah­men der sog. Risi­ko­ana­ly­se vor­ran­gig mit den Aus­wir­kun­gen auf die Orga­ni­sa­ti­on befasst. Die Fra­ge­stel­lung lau­tet zu Beginn: Was für Aus­wir­kun­gen haben die Ver­let­zung der Ver­trau­lich­keit, Inte­gri­tät oder Ver­füg­bar­keit von schüt­zens­wer­ten Infor­ma­tio­nen (und damit sind per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ein­ge­schlo­sen) für mei­ne Orga­ni­sa­ti­on im Hin­blick auf

  • mög­li­che Ver­trags­ver­let­zun­gen und Rechtsverstöße,
  • finan­zi­el­le Schä­den wie Ver­trags­stra­fen, Buß­gel­der oder auch Schadenersatz,
  • nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf Repu­ta­ti­on /​ Image,
  • mög­li­che Beein­träch­ti­gung der Aufgabenerfüllung,
  • mög­li­che Beein­träch­ti­gun­gen der infor­ma­tio­nel­len Selbst­be­stim­mung (Daten­schutz) und
  • bei einem Side­kick in Rich­tung Not­fall­ma­nage­ment auch Gefahr für Leib und Leben.

Die Risi­ken im Bereich Daten­schutz wer­den zwar schon grob erfasst, aber im Hin­blick auf die Aus­wir­kun­gen für die Orga­ni­sa­ti­on. Der Trick besteht dar­in, mög­li­che Risi­ken für den Betrof­fe­nen wie Iden­ti­täts­dieb­stahl oder Ver­lust sei­ner Betrof­fe­nen­rech­te und noch wei­te­rer Punk­te zu inklu­die­ren. Kein Hexen­werk. Und vor allem muss man das Rad nicht neu erfinden.

Wel­che Sys­te­ma­tik für ein Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­kon­zept darf es denn sein?

Das Schö­ne ist, es gibt auf dem Markt seit Jahr­zehn­ten bewähr­te und kon­ti­nu­ier­lich wei­ter­ent­wi­ckel­te Stan­dards für Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit. Und selbst wenn die­se die Aus­wir­kun­gen im Daten­schutz für den Betrof­fe­nen nicht bereits inklu­diert haben, sind die­se in der Risi­ko­be­trach­tung mit weni­gen Hand­grif­fen inte­griert und berück­sich­tigt. “That’s no rocket science!”

Sicher ken­nen vie­le Leser eine ISO 27001 als welt­wei­te Norm für Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit oder auch den IT-Grund­schutz des Bun­des­amts für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik (kurz BSI). Es hält sich das Gerücht hart­nä­ckig, die­se sei­en für klei­ne und kleins­te Orga­ni­sa­tio­nen viel zu groß und auf­wän­dig. Die Pra­xis zeigt, dem ist nicht so. Aber selbst, wenn man die­ser Argu­men­ta­ti­on folgt, so gibt es Alter­na­ti­ven wie (Rei­hen­fol­ge nicht wertend)

  • ISIS12 /​ CISIS12 — ein Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­kon­zept in 12 Schritten
  • SiKo­SH — in 7 Schrit­ten zu einem ISMS
  • VDS 10000 — ehe­mals 3473, ursprüng­lich ein Fra­ge­bo­gen für Risi­ken im Bereich Cybersicherheit
  • TISAX — im Kon­text von Auto­mo­bil­zu­lie­fe­rern weit ver­brei­tet oder
  • das unter dem Titel “Arbeits­hil­fe” bekann­te Kon­zept zu Ein­füh­rung und Betrieb eines ISMS der Inno­va­ti­ons­stif­tung Bay­ri­sche Kommune.

Dar­über­hin­aus gibt es auch noch wei­te­re Sys­te­ma­ti­ken und Vor­ge­hens­wei­sen, aber wir beschrän­ken uns mal auf die oben genann­ten Ver­tre­ter. Unse­re Emp­feh­lung lau­tet stets: Nut­zen Sie eine der vor­han­de­nen Vor­ge­hens­wei­sen und erfin­den Sie das Rad bit­te nicht neu. War­um? Die­se Vor­ge­hens­wei­sen /​ Ver­tre­ter für ein ISMS

  • haben sich über lan­ge Zeit in der Pra­xis bewährt,
  • sind für jede Art von Orga­ni­sa­ti­on anwend­bar, da — welch’ Über­ra­schung — Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit uni­ver­sell ist,
  • decken alle­samt stets die Min­dest­an­for­de­run­gen an Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit ab,
  • sind ska­lier­bar im Hin­blick auf Orga­ni­sa­ti­ons­grö­ßen aber auch auf das zu errei­chen­de Sicherheitsniveau,
  • spa­ren Ihnen Zeit und Nerven,
  • hel­fen, gern gemach­te Feh­ler bei Ein­füh­rung und Betrieb eines ISMS von vorn­her­ein zu ver­mei­den (RTFM).

Die “Arbeits­hil­fe” — der idea­le Ein­stieg in Arti­kel 32 DSGVO für klei­ne und gro­ße Einrichtungen

Wes­sen Orga­ni­sa­ti­on noch so gar kei­ne Erfah­rung hat mit dem The­ma Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit oder die ISO 27001 und dem IT-Grund­schutz für zu wuch­tig hält, steigt idea­ler­wei­se über die “Arbeits­hil­fe” in das The­ma ein. Damit kön­nen grö­ße­re Orga­ni­sa­tio­nen ers­te Erfah­run­gen sam­meln, bevor es danach mit “grö­ße­ren” Stan­dards ans Ein­ge­mach­te geht. Und bei klei­ne­ren Ein­rich­tun­gen kommt man bei kon­se­quen­ter Anwen­dung des Stan­dards “Arbeits­hil­fe” bereits zu einem funk­tio­nie­ren­den ISMS mit dazu­ge­hö­ri­gen PDCA-Zyklus.

Die­ser Stan­dard wur­de 2016 im Auf­trag der Bay­ri­schen Kom­mu­na­len Spit­zen­ver­bän­de von uns für die Inno­va­ti­ons­stif­tung Bay­ri­sche Kom­mu­ne ent­wi­ckelt. Mitt­ler­wei­le ist Ver­si­on 4.0 aktu­ell. Ein Update auf Ver­si­on 5.0 wird vor­aus­sicht­lich in 2023 erschei­nen. Ist der Stan­dard dann über­haupt für Unter­neh­men und Ver­ei­ne geeig­net, wenn er doch aus dem kom­mu­na­len Bereich stammt? Ja klar. Wie zuvor schon geschrie­ben, ist Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit eine uni­ver­sel­le Ange­le­gen­heit, die vom anzu­stre­ben­den Schutz­wert für schüt­zens­wer­te Infor­ma­tio­nen aus­geht. Dabei ist es uner­heb­lich, ob eine Fir­ma oder eine Ver­wal­tung Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit betreibt. Der ein­zi­ge Knack­punkt bei Nut­zung der Arbeits­hil­fe: Gele­gent­lich muss man Begriff­lich­kei­ten wie Bür­ger­meis­ter, Land­rat oder Ver­wal­tung gegen die Pen­dants aus der frei­en Wirt­schaft tau­schen. Aber das bekom­men Sie hin 🙂

In 9 Kapi­teln führt die “Arbeits­hil­fe” eine Orga­ni­sa­ti­on in die not­wen­di­gen Anfor­de­run­gen für ein ISMS ein und legt die Grund­la­gen für den spä­te­ren Betrieb im Hin­blick auf “ein Ver­fah­ren zur regel­mä­ßi­gen Über­prü­fung, Bewer­tung und Eva­lu­ie­rung der Wirk­sam­keit der tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men zur Gewähr­leis­tung der Sicher­heit der Ver­ar­bei­tung.” Gleich­zei­tig unter­stützt die Sys­te­ma­tik bei der Ent­de­ckung mög­li­cher Schwach­stel­len und zeigt Lösungs­we­ge auf, die­se zeit­nah zu beseitigen.

Die Sys­te­ma­tik, Anlei­tung und Doku­men­te zur Bear­bei­tung der “Arbeits­hil­fe” ste­hen kos­ten­frei zum Down­load zur Ver­fü­gung. Im ers­ten Durch­lauf wer­den auch kei­ne Inves­ti­tio­nen in eine ISMS-Soft­ware not­wen­dig. Im lau­fen­den Betrieb emp­fiehlt sich die­se dann spä­ter jedoch, um die Doku­men­ta­ti­on und regel­mä­ßi­ge Nach­prü­fung, aber auch das Berichts­we­sen zu erleich­tern. Bei Inter­es­se an einer sol­chen Lösung spre­chen Sie uns bit­te an.

Klei­nes Schman­kerl: Je nach Bun­des­land kön­nen För­der­mit­tel aus diver­sen Töp­fen zur Erhö­hung der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit oder IT-Sicher­heit oder Digi­ta­li­sie­rung ange­zapft wer­den. Wenn Sie sich also zur Unter­stüt­zung und Beglei­tung der Ein­füh­rung oder auch für Mit­ar­bei­ter­schu­lun­gen exter­ne Hil­fe her­an­ho­len, kön­nen die Aus­ga­ben hier­für geför­dert werden.

Wei­te­re Infos zur Arbeits­hil­fe fin­den Sie hier auf unse­rem Blog.

Wenn man ein sol­ches ISMS dann auch noch mit einem funk­tio­nie­ren­den Daten­schutz­ma­nage­ment­sys­tem (DSMS) ver­knüpft, dann hat man eini­ge Sor­gen weni­ger bzw. sich unnö­ti­ge Umstän­de und Mühen auf­grund unsys­te­ma­ti­scher Vor­ge­hens­wei­sen erfasst. Gleich­zei­tig hat man, den akti­ven Betrieb bei­der Sys­te­me vor­aus­ge­setzt, auch nicht ban­ge zu sein, soll­te die Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­de mal klin­geln. Und das ist viel wert. Das wis­sen zumin­dest die Orga­ni­sa­tio­nen, bei denen das schon der Fall war 😉

 

Anmer­kun­gen zu unse­rer Check­lis­te TOM Auf­trags­ver­ar­bei­tung nach Art. 28 und 32 DSGVO

Wir freu­en uns immer wie­der, dass unse­re kos­ten­freie “Check­lis­te TOM Auf­trags­ver­ar­bei­tung nach Art. 28 + 32 DSGVO — tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men” so tol­len Anklang fin­det. Und wir freu­en uns auch über das regel­mä­ßi­ge Feed­back dazu per Email oder in den Kom­men­ta­ren auf unse­rer Web­sei­te. Wenn Fra­gen und Anmer­kun­gen dazu per Email bei uns auf­schla­gen, sind die­se samt unse­rer Erwi­de­run­gen dazu nicht auf der Web­sei­te für ande­re Nut­zer der Check­lis­te sicht­bar. Daher grei­fen wir hier ein­fach mal ein paar Punk­te auf:

“Die Check­lis­te umfasst gar nicht alle unse­re inter­nen tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Schutzmaßnahmen.”

Nun, dafür sind die Frei­fel­der da, in die man wei­te­re vor­han­de­ne Schutz­maß­nah­men ein­tra­gen kann. Auch das am Ende eines jeden Abschnitts befind­li­che Frei­text­feld kann für wei­te­re Auf­zäh­lun­gen oder Beschrei­bun­gen ver­wen­det werden.

“Die Check­lis­te TOM Auf­trags­ver­ar­bei­tung ent­hält eini­ge Maß­nah­men, die es bei uns gar nicht gibt.”

Das ist ja nicht schlimm. Im Zwei­fel las­sen Sie die­se ein­fach leer. Oder noch bes­ser: Da die­se Maß­nah­men sich ja in der Brei­te und ganz unab­hän­gig von den unter­schied­li­chen Orga­ni­sa­ti­ons­for­men bewährt haben, könn­ten Sie ja auch über­le­gen, ob die­se nicht bei Ihnen umge­setzt bzw. ein­ge­führt wer­den soll­ten. Nur so als Idee …

“Wäre es nicht hilf­reich, wenn die genann­ten Schutz­maß­nah­men gleich die kon­kre­ten Bau­stei­ne und Anfor­de­run­gen aus dem IT-Grund­schutz bzw. con­trols und objec­ti­ves aus der ISO 27001 referenzieren?”

Ja. 🙂 Da die Stan­dards jedoch kon­ti­nu­ier­li­chen Anpas­sun­gen unter­lie­gen, müss­te die Check­lis­te regel­mä­ßig auf mög­li­che Ände­run­gen in den ISMS-Stan­dards aktua­li­siert wer­den. Die Idee neh­men wir ger­ne auf, kön­nen aber eine Umset­zung in der Zukunft nicht versprechen.

“Der für uns (eine Behör­de) zustän­di­ge Lan­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­te ver­neint die Ver­pflich­tung auf die Ver­trau­lich­keit, da es ja das Dienst­ge­heim­nis gibt! Wie­so steht das dann in der Checkliste?”

A) Weil es dazu auch ande­re Sicht­wei­sen gibt und b) die Check­lis­te sich nicht auf den Ein­satz in Behör­den beschränkt (Grü­ße vom Tellerrand 😉 )

Und selbst wenn man sich die­ser Sicht­wei­se der Auf­sichts­be­hör­de anschließt, könn­te man die schrift­li­che Ver­pflich­tung am Ende eines doku­men­tier­ten und gere­gel­ten Ein­ar­bei­tungs­pro­zess als Beleg für die kor­rek­te Durch­füh­rung des Pro­zes­ses nut­zen. Ein­ar­bei­tungs­pro­zess bedeu­tet übri­gens nicht, dem Mit­ar­bei­ter hun­der­te Sei­ten Richt­li­ni­en und Anwei­sun­gen (alter­na­tiv einen pau­scha­len Ver­weis auf alle vor­han­de­nen Richt­li­ni­en im Intra­net) auf den Tisch zu legen und sich die Kennt­nis­nah­me und Ein­hal­tung im sel­ben Moment bestä­ti­gen zu las­sen 🙂 Dazu sei ange­merkt, dass die Auf­sichts­be­hör­den auch erst mal nur eine Mei­nung ver­tre­ten, die weder Pflicht noch Gesetz ist. Man kann und darf auch ande­rer Mei­nung sein, zumin­dest wenn es gute Grün­de dafür gibt. Und die gibt es durch­aus gar nicht so selten 😉

“Wird die Check­lis­te TOM Auf­trags­ver­ar­bei­tung weiterentwickelt?”

Ja, klar. Wir haben dafür aller­dings kein fes­tes Update-Inter­vall vor­ge­se­hen. Aber allei­ne die aktu­el­le Ver­si­ons­num­mer 3.1 zeigt ja auf, dass die Lis­te “lebt”.

“Kann man die Check­lis­te kaufen?”

Nö. Aber sie steht ja zur Nut­zung im defi­nier­ten Umfang zur Ver­fü­gung. Wenn Sie die­se “bran­den” wol­len, kön­nen Sie uns ger­ne ansprechen.

 

Daten­pan­nen — jetzt ganz neu entdecken …

Hat­ten Sie 2020 in Ihrer Orga­ni­sa­ti­on eine Daten­pan­ne? Wenn Sie direkt Nein sagen, gehö­ren Sie ent­we­der zu den episch sel­te­nen Fäl­len, in denen der Fak­tor Mensch sowie tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men zu 100% dis­zi­pli­niert sind oder es gibt bei der inter­nen /​ exter­nen Kom­mu­ni­ka­ti­on ein­fach noch Opti­mie­rungs­be­darf bei der Iden­ti­fi­ka­ti­on und Bewer­tung von Daten­pan­nen nach Art. 33 und 34 DSGVO. 

Ver­mei­den und kom­mu­ni­zie­ren 

Es ist bereits die hal­be Mie­te, Daten­pan­nen prä­ven­tiv — u.a. durch star­ke IT-Sicher­heit, die rich­ti­ge Soft­ware­im­ple­men­tie­rung und kla­re Richt­li­ni­en — auf einen Bruch­teil zu redu­zie­ren. Und zusätz­lich sein Per­so­nal auf einem Sen­si­bi­li­täts­ni­veau zu haben, dass es Ver­stö­ße gegen Daten­schutz /​ Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit sowie ent­spre­chen­de Ver­dachts­fäl­le angst­frei und pro­ak­tiv intern mit­teilt und einer sach­ge­mä­ßen Doku­men­ta­ti­on zuführt, ist die Königs­klas­se des geleb­ten Datenschutzes. 

Mel­dun­gen von Daten­pan­nen 

Seit dem Wirk­sam­wer­den der DSGVO wird ein erheb­li­cher Anstieg der Mel­dun­gen von Daten­pan­nen ver­zeich­net. Eine Mel­dung ist nach den Kri­te­ri­en des Art. 33 DSGVO gesetz­li­che Pflicht. Mehr als 40.000 Daten­pan­nen wur­den seit DSGVO-Ein­füh­rung euro­pa­weit (Bericht der EU-Kom­mis­si­on) und weit über 10.000 in Deutsch­land allein für 2019 gemel­det. Dabei sind die Gewich­tun­gen in den Bun­des­län­dern sehr unter­schied­lich. Wäh­rend das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Daten­schutz­auf­sicht (BayL­DA) „einen gro­ßen Anteil“ sei­ner täg­li­chen Arbeit in der Bear­bei­tung von Daten­schutz­ver­let­zun­gen mit 4.111 gemel­de­ten Daten­pan­nen in 2019 sieht, wird den 349 in 2019 dem Unab­hän­gi­gen Lan­des­zen­trum für Daten­schutz in Schles­wig-Hol­stein gemel­de­ten Daten­pan­nen ver­ständ­li­cher­wei­se reser­viert begegnet. 

Dun­kel­zif­fer von Daten­pan­nen 

Eine höhe­re Trans­pa­renz durch mehr Mel­dun­gen und, ins­be­son­de­re im EU-Ver­gleich, hohes Pflicht­be­wusst­sein sind sehr gute Ten­den­zen. Aller­dings müss­ten es rea­lis­tisch betrach­tet noch wesent­lich mehr Mel­dun­gen sein. In Deutsch­land sind mehr als 3 Mil­lio­nen Unter­neh­men ange­mel­det, hin­zu kom­men die staat­li­chen Ein­rich­tun­gen und ande­re Stel­len, die aus der DSGVO her­aus zur Mel­dung von Daten­pan­nen nach Art. 33 DSGVO ver­pflich­tet sind. 

Auf­sichts­be­hör­den 

Mel­dun­gen von Daten­pan­nen müs­sen durch­aus nicht mit Nach­fra­gen, Vor­ort­kon­trol­len oder Buß­gel­dern ver­bun­den sein. Viel­mehr kommt es den Auf­sichts­be­hör­den auch kon­kret inhalt­lich auf Erkennt­nis­se an, in wel­chen Berei­chen nach­ge­steu­ert wer­den muss. Im Ver­gleich zu auf­ge­flo­ge­nen Daten­schutz­ver­stö­ßen wird das akti­ve Mel­den honoriert. 

Nicht nur Unter­neh­men, son­dern auch öffent­li­che Ein­rich­tun­gen wur­den von den Daten­schutz­auf­sich­ten einer nähe­ren Prü­fung unter­zo­gen, wobei zu bei­den Berei­chen posi­ti­ve wie nega­ti­ve Ergeb­nis­se fest­ge­hal­ten wurden. 

Daten­pan­nen bit­te doku­men­tie­ren /​ mel­den 

Es liegt nahe, dass sich Orga­ni­sa­tio­nen eher unglaub­wür­dig machen, wenn kei­ner­lei Daten­pan­nen gemel­det bzw. doku­men­tiert sind. Es emp­fiehlt sich, Daten­pan­nen und ver­gleich­ba­re Auf­fäl­lig­kei­ten gene­rell — z.B. in Check­lis­ten­form — zu doku­men­tie­ren. Das Gesetz befreit per Art. 33 Abs. 1 DSGVO von der Mel­de­pflicht, wenn „die Ver­let­zung des Schut­zes per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten vor­aus­sicht­lich nicht zu einem Risi­ko für die Rech­te und Frei­hei­ten natür­li­cher Per­so­nen führt.“ Reich­lich unprä­zi­se wird hier ein ein­zel­fall­be­zo­ge­ner Ermes­sens­spiel­raum eröff­net. Das heißt für harm­lo­se (=nicht mel­de­pflich­ti­ge) Fäl­le: Das Ereig­nis wird intern doku­men­tiert und man stimmt sich mit sei­nem Daten­schutz­be­auf­trag­ten über eine fall­ge­rech­te Abgren­zung ab und das war´s. 

Für mel­de­pflich­ti­ge Fäl­le ste­hen übli­cher­wei­se Online-For­mu­la­re auf den Web­sei­ten der Auf­sichts­be­hör­den zur Verfügung. 

Check­lis­te Prü­fung Tech­ni­sche und Orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men (TOM) aktualisiert

Ein­satz­zweck der Check­lis­te zur Prü­fung Tech­ni­sche und Orga­ni­sa­to­ri­sche Maßnahmen

Wir haben die erst­mals im Juni 2019 hier ver­öf­fent­lich­te Check­lis­te zur Prü­fung von tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men (kurz TOM) über­ar­bei­tet. Mit­tels die­ser Check­lis­te kön­nen Sie

  1. Ihre eige­nen tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men prü­fen und grob doku­men­tie­ren (kein Ersatz für eine Detaildokumentation),
  2. das Schutz­ni­veau Ihrer Dienst­leis­ter im Rah­men von Art. 28 DSGVO Auf­trags­ver­ar­bei­tung und deren tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men im Sin­ne des Art. 32 DSGVO grob prüfen,
  3. die Prü­fung des Schutz­ni­veaus bei Ihren Dienst­leis­tern doku­men­tie­ren oder
  4. sich ein­fach einen ers­ten Über­blick über die eige­nen inter­nen Schutz­maß­nah­men ver­schaf­fen (Was fehlt? Was ist schon vorhanden?).

Wie­so Prü­fung der tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maßnahmen?

Art. 28 Abs. 1 DSGVO besagt:

“Erfolgt eine Ver­ar­bei­tung im Auf­trag eines Ver­ant­wort­li­chen, so arbei­tet die­ser nur mit Auf­trags­ver­ar­bei­tern, die hin­rei­chend Garan­tien dafür bie­ten, dass geeig­ne­te tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men so durch­ge­führt wer­den, dass die Ver­ar­bei­tung im Ein­klang mit den Anfor­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung erfolgt und den Schutz der Rech­te der betrof­fe­nen Per­son gewährleistet.”

https://​dsgvo​-gesetz​.de/​a​r​t​-​2​8​-​d​s​g​vo/

Mit­tels die­ser Check­lis­te kön­nen Sie sich schon mal grob einen ers­ten Über­blick ver­schaf­fen. Je nach Detail­grad beim Aus­fül­len der Prüf­punk­te kann das Doku­ment jedoch auch als Ersatz für eine zusätz­li­che und aus­führ­li­che­re Doku­men­ta­ti­on her­an­ge­zo­gen wer­den. Dafür haben wir bewußt zahl­rei­che Frei- und Kom­men­tar­fel­der vor­ge­se­hen, um hier auch ins Detail gehen zu können.

Wel­che The­men behan­delt die Checkliste?

Wir haben uns beim Auf­bau sowohl an den Anfor­de­run­gen der DSGVO ori­en­tiert als auch bewähr­tes aus den frü­he­ren Anfor­de­run­gen bzw. Über­schrif­ten des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes ori­en­tiert. Der Auf­bau ist wie folgt:

  • Ver­trau­lich­keit
    • Zutritts­kon­trol­le
    • Zugangs­kon­trol­le
    • Zugriffs­kon­trol­le
    • Tren­nungs­kon­trol­le
    • Pseud­ony­mi­sie­rung (lit a)
  • Inte­gri­tät
    • Wei­ter­ga­be­kon­trol­le
    • Ein­ga­be­kon­trol­le
  • Ver­füg­bar­keit und Belastbarkeit 
    • Ver­füg­bar­keits­kon­trol­le
  • Ver­fah­ren zur regel­mä­ßi­gen Über­prü­fung, Bewer­tung und Evaluierung 
    • Daten­schutz-Manage­ment
    • Inci­dent Respon­se Management
    • Daten­schutz­freund­li­che Voreinstellungen
    • Auf­trags­kon­trol­le

Was hat sich gegen­über der vor­he­ri­gen Ver­si­on der Check­lis­te geändert?

  • Hin­zu­nah­me von Anla­gen, die bei­gefügt wer­den kön­nen wie 
    • Ver­zeich­nis zu den Kate­go­rien von im Auf­trag durch­ge­führ­ten Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten (Art. 30 Abs. 2 DSGVO)
    • Lis­te der ein­ge­setz­ten Sub­un­ter­neh­mer mit Tätig­kei­ten für Sie als Auftraggeber
    • Richt­li­nie Datenschutz
    • Richt­li­nie Umgang mit Datenpannen
    • Über­sicht der Sen­si­bi­li­sie­rungs- und Schu­lungs­maß­nah­men der letz­ten 24 Monate
  • Kon­kre­ti­sie­rung bei vor­han­de­nen ISMS
  • Erhö­hung des Detail­grads bei der einen oder ande­ren Auswahl
  • For­ma­tie­run­gen

Ist die Check­lis­te kostenfrei?

Wie die frü­he­ren Ver­sio­nen die­ser Check­lis­te stel­len wir auch die aktu­el­le Check­lis­te wie­der kos­ten­frei zur Ver­fü­gung. Wir appel­lie­ren jedoch an die Fair­ness der Nut­zer und Down­loa­der: Wir möch­ten nicht, dass die­se Check­lis­te ohne unse­re Zustim­mung auf ande­ren Inter­net­sei­ten als Mus­ter zum Down­load ange­bo­ten wird oder sich irgend­wann in einem käuf­lich zu erwer­ben­den Vor­la­gen­buch (ana­log oder digi­tal) wie­der­fin­det. Es wird kei­ne Haf­tung für Schä­den durch die Ver­wen­dung der Check­lis­te übernommen.

Anre­gun­gen und Vor­schlä­ge für die Wei­ter­ent­wi­ckung der Check­lis­te ger­ne an info@​ask-​datenschutz.​de

Vor­la­ge TOM Check­lis­te Tech­ni­sche und Orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men DSGVO
Ver­si­on: 3.3
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Check­lis­te TOM Auf­trags­ver­ar­bei­tung nach Art. 28 + 32 DSGVO — tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maßnahmen

Ein­fa­che Doku­men­ta­ti­on und Prü­fung der TOM (Tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maßnahmen)

Art. 28 DSGVO Auf­trags­ver­ar­bei­ter schreibt die Über­prü­fung exter­ner Dienst­leis­ter vor, ob aus­rei­chend Garan­tien (TOM — tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men) für die siche­re Ver­ar­bei­tung im Sin­ne der DSGVO vor­lie­gen. Da wir für unse­re Kun­den zahl­rei­che Dienst­leis­ter im Rah­men der bis­he­ri­gen Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung und zukünf­ti­gen Auf­trags­ver­ar­bei­tung prü­fen, schla­gen hier nicht sel­ten ord­ner­wei­se Doku­men­ta­tio­nen über ein vor­han­de­nes oder ver­meint­li­ches Schutz­kon­zept beim Dienst­leis­ter auf. Nach dem Mot­to “Weni­ger ist oft­mals mehr” haben wir eine frü­he­re Check­lis­te für tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men (TOM) vom Daten­schutz-Guru RA Ste­phan Han­sen-Oest ergänzt und im Hin­blick auf die Sor­tie­rung der DSGVO über­ar­bei­tet. Da Ste­phan wei­te Tei­le sei­ner genia­len Vor­la­gen und Mus­ter kos­ten­frei zur Nut­zung zur Ver­fü­gung stellt und auch beim The­ma Daten­schutz gilt “Gemein­sam sind wir stark”, wol­len wir da nicht hintenanstehen.

Mit­tels der anhän­gen­den Check­lis­te Tech­ni­sche und Orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men, kurz TOM, als aus­füll­ba­res Word-For­mu­lar kann jeder Dienst­leis­ter ohne all­zu gro­ßen Zeit­auf­wand die bei ihm getrof­fe­nen Schutz­maß­nah­men doku­men­tie­ren (click & dir­ty). Die­se Anga­ben über­prüft der Auf­trag­ge­ber, kann bei Bedarf nach­fra­gen oder Punk­te im Detail klä­ren. Mit der Ergeb­nis­pro­to­kol­lie­rung am Ende soll­te auch der Doku­men­ta­ti­ons- und Rechen­schafts­pflicht zu dem Punkt Genü­ge getan sein. Ein Auf­trag­ge­ber kann sei­nem Dienst­leis­ter die­se Check­lis­te auch direkt zusen­den, damit die­ser sei­ne Doku­men­ta­ti­on erstel­len und zurück­sen­den kann. Als Anhang zur Ver­ein­ba­rung zur Auf­trags­ver­ar­bei­tung von Ste­phan eig­net sich das Doku­ment eben­so. Klei­ner Neben­ef­fekt: Wenn der Auf­trag­ge­ber damit sei­ne TOM doku­men­tiert, kann er auf die­se Stan­dard-TOM im Ver­zeich­nis von Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten ver­wei­sen und muss dort die­se Anga­ben nicht erneut wiederholen.

Bit­te beach­ten: Die­se Check­lis­te ent­bin­det natür­lich nicht von der kon­kre­ten Prü­fung, ob die genann­ten Schutz­maß­nah­men für das ange­streb­te Schutz­ziel aus­rei­chend sind. Im Zwei­fel sind die Anga­ben mit wei­te­rer Doku­men­ta­ti­on, Inter­views oder Vor-Ort-Prü­fun­gen zu vertiefen.

Anre­gun­gen und Ideen zu Ergän­zun­gen sind ger­ne willkommen.

Auf­trags­ver­ar­bei­tung ist übri­gens nichts Neu­es. Bis­her hieß es Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung. Es sind jedoch eini­ge Ergän­zun­gen und höhe­re Doku­men­ta­ti­ons­an­for­de­run­gen hinzugekommen.

Hier fin­den Sie noch eini­ge Fra­gen und Ant­wor­ten zu die­ser Check­lis­te, die uns im Lau­fe der Zeit erreicht haben.

Bit­te nut­zen Sie die aktu­el­le Ver­si­on 3.3 (Stand 29.04.2024):

Vor­la­ge TOM Check­lis­te Tech­ni­sche und Orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men DSGVO
Ver­si­on: 3.3
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Kos­ten­lo­se Check­lis­te Mul­ti­funk­ti­ons­ge­rä­te Daten­schutz und Informationssicherheit

Risi­ko auf dem Flur — Multifunktionsgeräte

Mul­ti­funk­ti­ons­ge­rä­te – eier­le­gen­de Woll­mi­ch­sau und nicht uner­heb­li­ches Sicher­heits­ri­si­ko. Heut­zu­ta­ge sind die­se Gerä­te aus fast kei­nem Büro mehr weg­zu­den­ken. Egal ob klei­ne­re Gerä­te direkt am Arbeits­platz oder wuch­ti­ge Stand­ge­rä­te an zen­tra­len Stel­len im Haus. Es wird flei­ßig gedruckt, gescannt, gefaxt und kopiert. Doch bei all dem Kom­fort soll­ten die Sicher­heits­aspek­te nicht außer Acht gelas­sen wer­den. Gro­ße Druck­auf­trä­ge, die noch eine Wei­le bis zum Abho­len im Druck­aus­gang ver­blei­ben; Fehl­aus­dru­cke, die im Papier­korb neben dem Gerät ent­sorgt wer­den; Faxe, zen­tral ein­ge­gan­gen und durch ver­schie­de­ne Hän­de gegan­gen, bevor sie den eigent­li­chen Emp­fän­ger errei­chen. Das sind nur eini­ge Pro­ble­me und Risi­ken, denen aus Sicht des Daten­schut­zes und der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit mit geeig­ne­ten tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Mit­teln begeg­net wer­den muss.

Kos­ten­lo­se Check­lis­te Daten­schutz und Informationssicherheit

Unse­re Check­lis­te soll hel­fen, vor­han­de­ne Schwach­stel­len zu iden­ti­fi­zie­ren und mög­lichst zeit­nah zu schlie­ßen. Auch wenn hier haupt­säch­lich von Mul­ti­funk­ti­ons­ge­rä­ten die Rede ist, so kön­nen die Schwach­stel­len auch bei Ein­zel­funk­ti­ons­ge­rä­ten vor­han­den sein. Prü­fen Sie bit­te penibel.

Grund­la­ge der Check­lis­te: BSI IT-Grund­schutz 200–2 Bau­stein SYS 4.1 sowie Ori­en­tie­rungs­hil­fe Foto­ko­pie­rer der Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­de Freie Han­se­stadt Bremen.

Wir emp­feh­len, die Check­lis­te von dem Fach­be­reich (oder den Fach­be­rei­chen) aus­fül­len zu las­sen, der oder die für Beschaf­fung, Kon­fi­gu­ra­ti­on, Inbe­trieb­nah­me und Betreu­ung wäh­rend des Betriebs sowie die Außer­be­trieb­nah­me zustän­dig ist bzw. sind. Im Anschluss soll­ten die Ergeb­nis­se vom Daten­schutz­be­auf­trag­ten (DSB) und /​ oder Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­be­auf­trag­ten (ISB) auf­ge­grif­fen wer­den, um durch Nach­jus­tie­rung oder Ergän­zung geeig­ne­ter tech­ni­scher und orga­ni­sa­to­ri­scher Maß­nah­men das Risi­ko für Daten­pan­nen zu min­dern bzw. deren Kon­se­quen­zen zu begrenzen.

Über­prü­fung Wirk­sam­keit tech­ni­scher und orga­ni­sa­to­ri­scher Maß­nah­men (TOM)

Je nach Ernst­haf­tig­keit der Bear­bei­tung die­ser Check­lis­te kann die­se durch­aus als ein Nach­weis (von vie­len) über Prü­fung der Wirk­sam­keit von tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men in Ihrer Orga­ni­sa­ti­on dienen.

Viel Erfolg bei der Umset­zung wünscht das
Team von a.s.k. Datenschutz

Check­lis­te Sicher­heit Daten­schutz Mul­ti­funk­ti­ons­ge­rä­te 2019 V1_​​0_​​quer Webversion
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Melk­kuh Auftragsdatenverarbeitung

Der Gesetz­ge­ber schreibt für das Out­sour­cing von Dienst­leis­tun­gen mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten oder Zugriffs­mög­lich­keit auf die­se eine Rege­lung zur soge­nann­ten “Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung” nach § 11 Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) vor.  So wird z.B. eine Prü­fung der tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men (TOM) nach der Anla­ge zu § 9 BDSG erwar­tet zusam­men mit einer ver­trag­li­chen Rege­lung (meist in Form einer Zusatz­ver­ein­ba­rung), die den Umgang mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten sehr detail­liert kon­kre­ti­siert und die Rech­te und Pflich­ten der Par­tei­en defi­niert. Auch die­se zu regeln­den Inhal­te sind durch den Gesetz­ge­ber in § 11 BDSG festgeschrieben.

Was liegt also nun näher, als sich als kun­den- und ser­vice­ori­en­tier­ter Dienst­leis­ter her­vor­zu­tun und sei­nem poten­ti­el­len Auf­trag­ge­ber die not­wen­di­ge For­mu­lie­rung samt Anla­ge der TOM gleich mit dem Haupt­ver­trag mit­zu­lie­fern? Schließ­lich ist das teil­wei­se noch ein kla­rer Wett­be­werbs­vor­teil und zusätz­lich zeigt man sei­nem Kun­den gleich, wie wich­tig man ihn und sein Anlie­gen nimmt. Neben­bei erspart man sich das Prü­fen und Frei­ge­ben zahl­rei­cher durch Kun­den selbst for­mu­lier­ter Rege­lun­gen zur Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung. Und die Anla­ge mit den tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men (TOM) muss intern so oder so in Ver­bin­dung mit dem Ver­fah­rens­ver­zeich­nis (auch dies ist gesetz­li­che Pflicht) geführt werden.

Kurio­ser­wei­se zeich­net sich in der letz­ten Zeit eine Ent­wick­lung ab, die ich für sehr unglück­lich und kurz­fris­tig gedacht hal­te.  So häu­fen sich Vor­gän­ge,  in denen Dienst­leis­ter für das Aus­fer­ti­gen der gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Ver­ein­ba­rung zur Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung (ohne die sie über­haupt kei­nen Auf­trag erhal­ten dürf­ten) eine “Gebühr” ver­lan­gen. Getoppt wird dies noch gele­gent­lich durch den Wunsch nach einer jähr­li­chen “Ver­län­ge­rungs­ge­bühr”. Um die­se For­de­rung nach zusätz­li­chen Hono­ra­ren zu recht­fer­ti­gen, fin­det man dann durch­aus Argu­men­ta­tio­nen wie das gene­rel­le Abstrei­ten des Vor­lie­gens einer Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung und den erhöh­ten Auf­wand, den der Auf­trag­neh­mer hät­te, da er die­se Maß­nah­me ja nur unter­stüt­ze, um dem Auf­trag­ge­ber aus einer mög­li­chen Rechts­mi­se­re zu hel­fen (näm­lich dem Buß­geld­ri­si­ko von bis zu 50.000 Euro für eine nicht oder nicht rich­tig umge­setz­te Auftragsdatenverarbeitung).

Selbst­ver­ständ­lich sind Dienst­leis­tun­gen, die sich aus der Zusam­men­ar­beit erge­ben, zu hono­rie­ren. Wie­so jedoch die Ver­trags­an­bah­nung mit den not­wen­di­gen Unter­la­gen — in die­sem Fall der Anla­gen zur Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung — bereits hier­durch kos­ten­pflich­tig wer­den soll, ist nicht nachvollziehbar.

Für mich als poten­ti­el­ler Auf­trag­ge­ber ist in einem sol­chen Fall die Ent­schei­dung klar …  Inter­es­sant wäre sicher auch eine Stel­lung­nah­me einer Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­de zu solch einem Vor­ge­hen. Doch selbst wenn die­se recht­lich bean­stan­dungs­frei ist, hät­te sich ein sol­cher Anbie­ter aus mei­ner enge­ren Aus­wahl im wahrs­ten Sin­ne des Wor­tes “aus­ge­preist”.

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