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März 10, 2010

“Daten­schutz ist Teil der Menschenwürde”

So prä­gnant bringt es der Lan­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­te von Rhein­land-Pfalz, Edgar Wag­ner in sei­nem heu­te (10.03.2010) ver­öf­fent­lich­ten Tätig­keits­be­richt 2008/​2009 auf den Punkt (Zitat):

“Die Trends zur Nut­zung des Inter­net für nahe­zu alle Lebens­be­rei­che und zur Kom­mer­zia­li­sie­rung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten haben sich mit atem­be­rau­ben­der Geschwin­dig­keit ver­stärkt. Spür­bar wur­de dies im Berichts­zeit­raum durch eine Häu­fung von Daten­schutz­pro­ble­men im Bereich der Inter­net-Nut­zung, hier vor allem im pri­vat­wirt­schaft­li­chen Bereich. Außer­dem berei­tet die Ver­brei­tung von Über­wa­chungs­tech­ni­ken der unter­schied­lichs­ten Art Sor­ge, von der Video­über­wa­chung über die RFID-Nut­zung bis zur Vor­rats­da­ten­spei­che­rung. Das Daten­schutz­be­wusst­sein der Nut­zer, aber auch der Anbie­ter ist nicht beson­ders aus­ge­prägt. Die Defi­zi­te sind groß und wer­den im Zuge der tech­no­lo­gi­schen Ent­wick­lung immer grö­ßer. Das kann nicht ein­fach ach­sel­zu­ckend hin­ge­nom­men wer­den. Denn der Daten­schutz ist Teil der Men­schen­wür­de und gehört zu den Grund­la­gen unse­rer frei­heit­li­chen Ordnung”

Wei­ter­hin bemän­gelt er das Feh­len eines Arbeit­neh­mer­da­ten­schutz­ge­setz. Zur Zeit erfah­ren die Daten von Arbeit­neh­mern und deren Schutz in § 32 Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) nicht die erfor­der­li­che Aufmerksamkeit.

Doch auch die Pri­vat­wirt­schaft bekommt für ihren oft laxen Umgang mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten — gera­de im Bereich der Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung — einen Rüf­fel. Dies soll durch wei­te­re Auf­klä­rung und Kon­trol­le geän­dert werden.

Ein wei­te­res Ziel sei die Ver­net­zung der mit dem Daten­schutz befass­ten Per­so­nen — den behörd­li­chen und betrieb­li­chen Daten­schutz­be­auf­trag­ten. Denn die­sen kommt in der Umset­zung des Daten­schutz eine immer bedeu­ten­de­re Schlüs­sel­po­si­ti­on zu.

Lesen Sie mehr auf den Sei­ten des Lan­des­da­ten­schutz­be­auf­tra­gen von Rheinland-Pfalz.

Wie bestel­le ich den exter­nen Datenschutzbeauftragten?

Liegt die Not­wen­dig­keit zur Bestel­lung eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten für Ihr Unter­neh­men vor und haben Sie sich auf­grund der zahl­rei­chen Vor­tei­le für einen exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten ent­schie­den, dann sind eini­ge For­ma­li­tä­ten zu beachten.

Sind Sie noch nicht sicher, ob das BDSG für Sie die Bestel­lung eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten not­wen­dig macht, dann spre­chen Sie mich an. Ich unter­stüt­ze Sie ger­ne bei der Bewer­tung. Selbst­ver­ständ­lich ste­he ich Ihnen auf­grund mei­ner bun­des­wei­ten Tätig­keit zeit­nah als exte­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter zur Verfügung.

Die Bestel­lung eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten bedarf in jedem Fall der Schrift­form. Der not­wen­di­ge Schrift­satz für mei­ne Bestel­lung als Ihr exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter liegt im Haus vor und kann jeder­zeit — nach Ergän­zung Ihrer Unter­neh­mens­an­ga­ben — zum Ein­satz kommen.

Zusätz­lich wird ein sog. Geschäfts­be­sor­gungs­ver­trag /​ Dienst­ver­trag benö­tigt, der die Auf­ga­ben, Kom­pe­ten­zen, Ver­ant­wort­lich­kei­ten, Haf­tung und das Zusam­men­spiel zwi­schen Ihrem Unter­neh­men und mei­ner Per­son als exter­nem Daten­schutz­be­auf­trag­ten regelt. Hier­für gibt es eben­falls eine geprüf­te und bewähr­te Vor­la­ge, die ich Ihnen bei einer Bestel­lung und Auf­trags­ver­ga­be ger­ne zur Ver­fü­gung stel­le — Sie spa­ren somit die Kos­ten für die Erstel­lung durch einen Anwalt.

Sind die­se For­ma­li­tä­ten geklärt und erle­digt, kann es ans Werk gehen.

Bit­te haben Sie Ver­ständ­nis dafür, daß ich die­se Vor­la­gen nur für die Bestel­lung mei­ner Per­son als exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten ein­set­ze und nicht — auch nicht gegen Bezah­lung — an Drit­te veräußere.

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