Schild mit der Aufschrift "Time for change", Zeit für einen Wechsel

Schau­en Sie mal auf Ihre Web­sei­te und dort genau­er ins Impres­sum. Steht da noch was von “Pflicht­an­ga­ben gemäß § 5 Tele­me­di­en­ge­setz (TMG)” oder ähn­li­ches? Dann hur­tig weg damit bezie­hungs­wei­se geän­dert. Warum?

Das Tele­me­di­en­ge­setz ist seit dem 14.05.2024 Geschichte

An Stel­le des § 5 TMG ist nun der § 5 DDG (Digi­ta­le-Diens­te-Gesetz) getre­ten. Inhalt­lich hat sich nichts geän­dert. Aber der Bezug in Ihrem Impres­sum stimmt halt nicht mehr seit Mai 2024. Das ist erst mal kein Dra­ma, sofern die Pflicht­an­ga­ben kor­rekt benannt sind. Es zeigt aber jedem Besu­cher, auch den Auf­sichts­be­hör­den, dass es mit der Pfle­ge der Inhal­te und Rechts­an­for­de­run­gen auf Ihrer Web­sei­te nicht zum Bes­ten bestellt ist. Das bedeu­tet, die Visi­ten­kar­te bzw. das Aus­hän­ge­schild Ihrer Orga­ni­sa­ti­on ist schon feh­ler­haft. Kein guter ers­ter Eindruck.

Gesetz nen­nen oder nicht?

Nir­gend­wo steht, dass das Gesetz kon­kret benannt wird, aus dem her­aus Sie auf Ihrer Web­sei­te die­se Pflicht­an­ga­ben täti­gen. Die Pflicht­an­ga­ben ste­hen im Vor­der­grund, nicht das Gesetz. Von daher kön­nen Sie die Anga­be “… gemäß § 5 DDG” auch ein­fach weg­las­sen. Das spart bei der nächs­ten Geset­zes­än­de­rung die Zeit für die Über­ar­bei­tung. Und die nächs­te Ände­rung wird kom­men. Irgendwann 🙂

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