Schauen Sie mal auf Ihre Webseite und dort genauer ins Impressum. Steht da noch was von “Pflichtangaben gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG)” oder ähnliches? Dann hurtig weg damit beziehungsweise geändert. Warum?
Das Telemediengesetz ist seit dem 14.05.2024 Geschichte
An Stelle des § 5 TMG ist nun der § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) getreten. Inhaltlich hat sich nichts geändert. Aber der Bezug in Ihrem Impressum stimmt halt nicht mehr seit Mai 2024. Das ist erst mal kein Drama, sofern die Pflichtangaben korrekt benannt sind. Es zeigt aber jedem Besucher, auch den Aufsichtsbehörden, dass es mit der Pflege der Inhalte und Rechtsanforderungen auf Ihrer Webseite nicht zum Besten bestellt ist. Das bedeutet, die Visitenkarte bzw. das Aushängeschild Ihrer Organisation ist schon fehlerhaft. Kein guter erster Eindruck.
Gesetz nennen oder nicht?
Nirgendwo steht, dass das Gesetz konkret benannt wird, aus dem heraus Sie auf Ihrer Webseite diese Pflichtangaben tätigen. Die Pflichtangaben stehen im Vordergrund, nicht das Gesetz. Von daher können Sie die Angabe “… gemäß § 5 DDG” auch einfach weglassen. Das spart bei der nächsten Gesetzesänderung die Zeit für die Überarbeitung. Und die nächste Änderung wird kommen. Irgendwann 🙂
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