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Tipps aus der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit: Tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men für Heim­ar­beit und mobi­les Arbeiten

Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit gefordert

Seit März 2020 beschäf­ti­gen sich die meis­ten Orga­ni­sa­tio­nen auf­grund der Coro­na-Pan­de­mie mit den The­men Heim­ar­beit und Mobi­les Arbei­ten. Doch dabei wur­de bzw. wird sich oft­mals auf die tech­ni­sche Zur­ver­fü­gung­stel­lung sowie Zusät­ze zum Arbeits­ver­trag fokus­siert. Das ist auch kein Wun­der. Denn es galt ja vor­ran­gig, schnell arbeits­fä­hig zu wer­den und zu blei­ben. Und dann war ja noch das Pro­blem mit dem Klo­pa­pier zu lösen.

Pix­a­bay: Alexas_​Fotos

Und selbst wenn bereits bei der ers­ten Ein­füh­rung bzw. Umset­zung die The­men Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit berück­sich­tigt wur­den, ist es nun ein guter Zeit­punkt an dem The­ma dran zu blei­ben. So gilt es, vor­han­de­ne tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men auf den Prüf­stand zu stel­len. Art. 32 DSGVO for­dert in Absatz 1 Buch­sta­be d vor­han­de­ne Schutz­maß­nah­men einer “regel­mä­ßi­gen Über­prü­fung, Bewer­tung und Eva­lu­ie­rung der Wirk­sam­keit […] zur Gewähr­leis­tung der Sicher­heit der Ver­ar­bei­tung” zu unter­zie­hen. Wer sich neben Daten­schutz mit der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit aus­ein­an­der­ge­setzt hat, wird die­ses Prin­zip schon län­ger ken­nen. Wirk­sam­keits­kon­trol­le und kon­ti­nu­ier­li­che Ver­bes­se­rung für vor­han­de­ne Schutz­maß­nah­men sind Tages­ge­schäft in der Informationssicherheit.

Das Rad nicht neu erfin­den: Tools der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit nutzen

Glück­li­cher­wei­se müs­sen Daten­schutz­be­auf­trag­te das Rad hier­für nicht neu erfin­den. Denn jahr­zehn­te­lang bewähr­te Stan­dards wie der BSI IT-Grund­schutz (in aktu­el­ler Fas­sung des Kom­pen­di­ums 2020) bie­ten kon­kre­te Maß­nah­men und Emp­feh­lun­gen zu Heim­ar­beit und mobi­lem Arbei­ten an. Die­se kön­nen wun­der­bar mit den eige­nen getrof­fe­nen tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Schutz­maß­nah­men abge­gli­chen wer­den. Dar­auf­hin mög­li­che Lücken zu schlie­ßen und vor­han­de­ne Maß­nah­men zu opti­mie­ren, fällt im Nach­gang umso leich­ter. Sicher mit ein Grund, war­um Daten­schutz­ge­set­ze und Kom­men­ta­re immer häu­fi­ger die­se Prin­zi­pi­en und Hil­fe­stel­lun­gen der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit ein­bin­den und erwähnen.

Pix­a­bay: Peggy_​Marco

Wir haben Ihnen in die­sem Bei­trag die unse­rer Mei­nung nach wich­tigs­ten Bau­stei­ne aus dem aktu­el­len BSI IT-Grund­schutz Kom­pen­di­um zusam­men­ge­stellt. Die­se befas­sen sich ent­we­der direkt mit Heim­ar­beit und mobi­lem Arbei­ten oder sind zumin­dest damit eng ver­knüpft. Dar­über hin­aus haben wir noch eini­ge wei­te­re Emp­feh­lun­gen für Sie her­aus­ge­sucht. The­men wie Email-Sicher­heit, Mit­ar­bei­ter­sen­si­bi­li­sie­rung, Umgang mit Sicher­heits­vor­fäl­len und Not­fall­ma­nage­ment wer­den ger­ne ver­nach­läs­sigt. Gera­de, wenn es wie im März 2020 schnell gehen muss.

Exkurs zum Grund­ver­ständ­nis und Auf­bau des BSI IT-Grundschutz

Der IT-Grund­schutz beschreibt in sei­nem Komepdi­um “stan­dar­di­sier­te Sicher­heits­an­for­de­run­gen für typi­sche Geschäfts­pro­zes­se, Anwen­dun­gen, IT-Sys­te­me, Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­bin­dun­gen und Räu­me in ein­zel­nen Bau­stei­nen”. Die­se Auf­zäh­lung zeigt deut­lich, der IT-Grund­schutz befasst sich ent­ge­gen sei­nes Namens nicht nur mit IT-Sicher­heit. Das wäre auch grob fahr­läs­sig, denn schließ­lich pas­siert ein Groß­teil der Sicher­heits­vor­fäl­le (quan­ti­ta­tiv) im orga­ni­sa­to­ri­schen Bereich. Der Fak­tor Mensch stellt uns ger­ne und oft ein Bein in der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit und damit am Ende auch im Daten­schutz. Die­se zuvor erwähn­ten Bau­stei­ne sind nach Schich­ten (The­men­be­rei­che) unterteilt:

So gibt es in der Schicht ISMS bei­spiels­wei­se einen Bau­stein mit der Bezeich­nung “ISMS.1 Sicher­heits­ma­nage­ment”. Die­ser beschreibt sehr kon­kret, wel­che Anfor­de­run­gen an Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit und das Manage­ment von Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit in einer Orga­ni­sa­ti­on gestellt wer­den, wenn man den Stan­dard BSI IT-Grund­schutz als Grund­la­ge her­an­zieht. Mit kon­kre­ten Umset­zungs­emp­feh­lun­gen wer­den die­se Anfor­de­run­gen wei­ter detail­liert und unter­stüt­zen mit wert­vol­len Details zu mög­li­chen tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Schutz­maß­nah­men. Damit man auch weiß, woher die­se Emp­feh­lun­gen rüh­ren, ent­hält jeder Bau­stein übli­cher­wei­se eine sehr kon­kre­te Beschrei­bung der Gefah­ren­la­ge. Dar­in wer­den mög­li­che Risi­ken beschrie­ben, wel­che für das The­ma des Bau­steins rele­vant sind und denen man mit den Schutz­maß­nah­men im wei­te­ren Ver­lauf des Bau­steins begeg­nen will. 

In der Schicht INF fin­den sich als wei­te­res Bei­spiel Bau­stei­ne zur Absi­che­rung von Gebäu­den und diver­sen Räu­men inner­halb von Gebäu­den, je nach deren Nut­zungs­art. Wer sich für den Umgang mit Smart­phones und Tablets inter­es­siert oder gar mit einer MDM-Lösung (Mobi­le Device Manage­ment) lieb­äu­gelt, der wird in der Schicht SYS fündig.

Der IT-Grund­schutz ist ver­gleich­bar mit einem Werk­zeug­kas­ten im All­tag eines Heim­wer­kers. Will unser Bob einen Nagel in die Wand schla­gen, fin­det er den pas­sen­den Ham­mer in sei­nem Kas­ten. Benö­tigt er dage­gen einen Schlag­boh­rer samt Dübel und Schrau­be zur Befes­ti­gung, so kann er die­se ein­zel­nen Tools aus sei­nem Werk­zeug­kas­ten zum Errei­chen sei­nes Ziels eben­falls aus­wäh­len und mit­ein­an­der kombinieren.

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Umset­zungs­emp­feh­lun­gen zu tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men — MUSS, DARF NICHT, SOLLTE und SOLLTE NICHT

Um die Anfor­de­run­gen des BSI IT-Grund­schutz zu erfül­len, soll­te man wis­sen, was es mit die­sen in der Über­schrift genann­ten Modal­ver­ben MUSS, DARF NICHT, SOLLTE und SOLLTE NICHT auf sich hat. Gene­rell sind die Umset­zungs­emp­feh­lun­gen erst­mal nur rei­ne Emp­feh­lun­gen an eine Orga­ni­sa­ti­on, wie das Schutz­ni­veau durch geeig­ne­te tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Schutz­maß­nah­men erreicht oder ver­bes­sert wer­den kann. Geht es jedoch um eine nach­weis­li­che Umset­zung oder Zer­ti­fi­zie­rung, gilt es bestimm­te Emp­feh­lun­gen zwin­gend umzu­set­zen oder zumin­dest kon­kret geprüft zu haben, ob und wie man die­se zukünf­tig umge­setzt haben könn­te. Es gibt also dann klas­si­sche Muss- und Kann-Anfor­de­run­gen. Eben­so gibt es auch Sach­ver­hal­te, die defi­ni­tiv aus­ge­schlos­sen wer­den müs­sen. Für die wei­ter unten ange­führ­ten Bau­stei­ne zu Heim­ar­beit und mobi­lem Arbei­ten soll es erst mal aus­rei­chen, MUSS und SOLLTE näher zu betrach­ten. Wei­te­re Details zu den Modal­ver­ben fin­den Sie hier.

MUSS

“Die­ser Aus­druck bedeu­tet, dass es sich um eine Anfor­de­rung han­delt, die unbe­dingt erfüllt wer­den muss (unein­ge­schränk­te Anforderung).”

SOLLTE

“Die­ser Aus­druck bedeu­tet, dass eine Anfor­de­rung nor­ma­ler­wei­se erfüllt wer­den muss, es aber Grün­de geben kann, dies doch nicht zu tun. Dies muss aber sorg­fäl­tig abge­wo­gen und stich­hal­tig begrün­det wer­den, bes­ten­falls schriftlich.”

Die Unter­schei­dun­gen inner­halb des IT-Grund­schut­zes in Basis‑, Stan­dard- und Kern-Absi­che­rung las­sen wir an die­ser Stel­le zur Ver­ein­fa­chung außer Acht. Es geht ja hier nicht um die Ein­füh­rung eines ISMS auf Basis des IT-Grund­schut­zes. Nor­ma­ler­wei­se macht es Sinn und reicht aus, sich mit den sog. Basis- und Stan­dard-Anfor­de­run­gen in den unten ange­führ­ten Bau­stei­nen zu befas­sen. Soll­te Ihre Orga­ni­sa­ti­on jedoch einer kri­ti­schen Geschäfts­tä­tig­keit nach­ge­hen oder Infor­ma­tio­nen mit sehr hohem Schutz­be­darf ver­ar­bei­ten, lohnt durch­aus auch ein Blick in den Abschnitt “Anfor­de­run­gen bei erhöh­tem Schutz­be­darf” des jewei­li­gen Bausteins.

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Kon­kre­te IT-Grund­schutz Bau­stei­ne für Ihre tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maßnahmen

OPS.1.2.4 Tele­ar­beit — The­men sind hier u.a. Rege­lun­gen zur Tele­ar­beit gene­rell, Rege­lun­gen zur Pri­vat-Nut­zung von Equi­pe­ment und Anwen­dun­gen, Schu­lung der Mit­ar­bei­ter für die in den Richt­li­ni­en skiz­zier­ten Anfor­de­run­gen im Tele­ar­beit-Ein­satz, Erreich­bar­keit und Ein­bin­dung von Mit­ar­bei­tern am Tele­ar­beits­platz sowie das Tref­fen geeig­ne­ter Sicher­heits­maß­nah­men (IT-Betrieb und organisatorisch).

INF.8 Häus­li­cher Arbeits­platz — Schwer­punkt: Ein­rich­tung und Betrieb eines häus­li­chen Arbeits­plat­zes. The­men u.a.: Rege­lun­gen für den Arbeits­platz, Zutritts- und Zugriffs­be­schrän­kun­gen, IT-Nut­zung und deren Absi­che­rung, Trans­port sowie Ver­nich­tung /​ Ent­sor­gung von Papier­ak­ten und digi­ta­len Daten­trä­gern, Mani­pu­la­ti­ons- und Dieb­stahl­ri­si­ken am häus­li­chen Arbeits­platz, sowie Gefähr­dun­gen durch Fami­li­en­mit­glie­der /​ Besu­cher. Ger­ne wird hier in dem Kon­text auf den sepa­rat abschließ­ba­ren Arbeits­raum zu Hau­se ver­wie­sen. Wohl dem, der die­sen Luxus hat und über aus­rei­chend Platz und Zim­mer ver­fügt. Aber auch für alle ande­ren Fäl­le hält die­ser Bau­stein sinn­vol­le Emp­feh­lun­gen bereit.

INF.9 Mobi­ler Arbeits­platz — Nicht immer wird ein fes­ter häus­li­cher Arbeits­platz ein­ge­rich­tet. Dank Lap­top und ande­rer mobi­ler Gerä­te dann aber den­noch aus dem Home-Office gear­bei­tet. Um die­se Aspek­te küm­mert sich die­ser Bau­stein: Rege­lun­gen und Anwei­sun­gen zum Arbei­ten am mobi­len Arbeits­platz, tech­ni­sche Absi­che­rung der Gerä­te (Ver­schlüs­se­lung, Sicht­schutz­fil­ter etc.), Akten- und Daten­trä­ger­trans­port, Ent­sor­gung von ana­lo­gen und digi­ta­len Daten­trä­gern, Dieb­stahl und Ver­lust der Gerä­te (Mel­dung, Sofort­re­ak­tio­nen), Sicher­heit unter­wegs (Ein­seh­bar­keit, Ver­hal­ten bei Tele­fo­na­ten etc.)

NET.3.3 VPN — Anfor­de­run­gen zu Pla­nung und Ein­rich­tung siche­rer Vir­tu­el­ler Pri­va­ter Netz­wer­ke (VPN) zur Sicher­stel­lung der Ver­trau­lich­keit und Inte­gri­tät. Dabei geht es nicht nur um tech­ni­sche Aspek­te, son­dern auch um orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men. So ist das Ver­bot zur Abspei­che­rung von VPN Zugangs­da­ten im Cli­ent mehr als sinn­voll und ange­bracht. Macht ja auch Sinn, ansons­ten ist die Stand­lei­tung in das inter­ne Netz fest ein­ge­rich­tet 🙂 Ist uns eh ein Rät­sel, wie­so Anbie­ter von VPN Soft­ware eine sol­che Opti­on zur Abspei­che­rung von Zugangs­da­ten über­haupt als Funk­ti­on programmieren.

NET.2.2 WLAN-Nut­zung — Unab­hän­gig, ob Nut­zung des pri­va­ten WLAN oder von WLAN Hot Spots unter­wegs, sind tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men zu ergrei­fen wie Sicher­stel­len eines aus­rei­chen­den Ver­schlüs­se­lungs­stan­dards WPA2 und höher) oder auch Sen­si­bi­li­sie­rung der Mit­ar­bei­ter im Hin­blick auf sog. Rogue Access Points. Letz­te­res ken­nen Sie nicht? Neh­men Sie ein­fach mal einen belie­bi­gen LTE WLAN Rou­ter mit Akku, benen­nen das WLAN nach “Tele­kom” oder “Wifio­nICE”, gehen in ein Café Ihrer Wahl und stau­nen Sie: Inner­halb weni­ger Sekun­den haben sich zahl­rei­che WLAN Gerä­te in Ihren Rou­ter ein­ge­loggt. Bes­ser und ein­fa­cher kann man kei­ne Man-in-the-Midd­le-Atta­cken starten.

OPS.1.2.5 Fern­war­tung — Kommt es am häus­li­chen Arbeits­platz oder mit dem Mobil­ge­rät zu tech­ni­schen Pro­ble­men, wird schnell eine Fern­war­tung durch die eige­ne IT-Abtei­lung oder den exter­nen Dienst­leis­ter z.B. für Anwen­dungs­sup­port not­wen­dig. Rege­lun­gen zur Vor­ge­hens­wei­se, aber auch zur tech­ni­schen Absi­che­rung sind unab­ding­bar. Die ent­spre­chen­den Emp­feh­lun­gen zu Soft­ware­aus­wahl, Pro­to­kol­lie­rung der War­tungs­tä­tig­kei­ten etc. fin­den Sie in die­sem Baustein.

OPS.2.2 Cloud-Nut­zung — Gera­de jetzt wer­den häu­fi­ger Cloud-Ser­vices ein­ge­setzt als noch in 2019. Sei es zum rei­nen Daten­aus­tausch oder Ver­la­ge­rung gan­zer Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten im Zuge von SaaS (Soft­ware as a Ser­vice). Den­ken Sie ein­fach nur an die Zunah­me bei der Nut­zung von Web­kon­fe­renz-Diens­ten oder auch ande­rer Kom­mu­ni­ka­ti­ons­platt­for­men, um die Zusam­men­ar­beit zwi­schen Intern und Extern oder auch gegen­über Kun­den zu erleich­tern. Neben der tech­ni­schen Sicher­heit wie ver­schlüs­sel­te Über­tra­gung und ver­schlüs­sel­te Daten­hal­tung ste­hen auch orga­ni­sa­to­ri­sche Aspek­te im Fokus. Wel­che Daten dür­fen über­haupt in die Cloud? Wie sind die Cloud-Ser­vices zu nut­zen, was ist erlaubt, was nicht? Migriert in die Cloud ist schnell. Aber hat sich auch jemand Gedan­ken gemacht, was bei einem mög­li­chen Ende der Ser­vice-Nut­zung gesche­hen muss? Gibt es ver­trag­li­che Rege­lun­gen hier­zu? Wie kom­men Daten wie­der zurück? Mög­lichst kom­pa­ti­bel für eine ande­re Anwendung.

OPS.1.1.4 Schutz vor Schad­pro­gram­men — Ver­än­der­ter oder neu­er Tech­no­lo­gie-Ein­satz bringt neue Ein­falls­tü­ren für Schad­pro­gram­me mit sich. Sind die Anfor­de­run­gen an einen kon­se­quen­ten Schutz vor Schad­pro­gram­men tech­nisch und orga­ni­sa­to­risch berück­sich­tigt? Klas­si­ker: Lap­tops, die sich Signa­tur-Updates für den Viren­scan­ner aus­schließ­lich über einen Update-Ser­ver im inter­nen Netz besor­gen. Nun sind die­se Gerä­te aber im län­ge­ren Außen­ein­satz und viel­leicht auch ohne VPN Ver­bin­dung ins inter­ne Netz im unter­wegs. Woher kom­men jetzt die Aktua­li­sie­run­gen, wenn zuvor aus­schließ­lich der inter­ne Update-Ser­ver als Bezugs­quel­le zuge­las­sen wur­de? Ganz schnell ist der Viren­scan­ner out of date und eine wei­te­re Sicher­heits­lü­cke geschaf­fen. Das ist aber natür­lich nicht der ein­zi­ge Aspekt die­ses Bausteins.

ORP.4 Iden­ti­täts- und Berech­ti­gungs­ma­nage­ment — Wie wer­den Benut­zer­rech­te ver­ge­ben für die not­wen­di­gen Zugrif­fe von außen? Auf wel­che Datei­en /​ Anwen­dun­gen muss von außen zuge­grif­fen wer­den kön­nen? Die sel­be Fra­ge­stel­lung jedoch auch zu den Cloud-Ser­vices: Wer darf /​ muss auf was zugrei­fen kön­nen? Wie sieht der Rech­te­ver­ga­be-Pro­zess dazu aus? Wer­den über­all wo mög­lich wei­te­re Sicher­heits­maß­nah­men ergrif­fen wie Zwei-Fak­tor-Authen­ti­fi­zie­rung (2FA)? Sind die dazu not­wen­di­gen Appli­ka­tio­nen (Apps) instal­liert und die Nut­zer in deren Hand­ha­bung ein­ge­wie­sen? Auch an die Back­up-Codes für die 2FA gedacht und die­se gesi­chert, soll­te das Gerät mit der 2FA-App nicht mehr ein­satz­fä­hig sein? Nein? Dann viel Spaß. Denn ohne den eigent­li­chen 2FA-Token oder einen Back­up-Code kom­men Sie so schnell nicht mehr an Ihren Account — wenn überhaupt.

ORP.3 Sen­si­bi­li­sie­rung und Schu­lung — Mit­ar­bei­ter sind ein gro­ßer (Un-) Sicher­heits­fak­tor in einer Orga­ni­sa­ti­on. Das sind sie jedoch sel­ten mit Absicht. Haupt­ur­sa­chen sind feh­len­de Kennt­nis von Rege­lun­gen und Vor­ge­hens­wei­sen sowie feh­len­de Sen­si­bi­li­sie­rung. Ist ja auch kein Wun­der, denn Schu­lun­gen und Sen­si­bi­li­sie­run­gen brin­gen kei­nen Umsatz und hal­ten noch dazu die Mit­ar­bei­ter von deren Kern­tä­tig­kei­ten ab. Paart sich das noch mit gestei­ger­tem Selbst­be­wußt­sein — “Ich weiß eh alles (bes­ser)”, dann ist der Boden für den nächs­ten Sicher­heits­vor­fall bes­tens berei­tet. Von daher ist auch die­ses The­ma im Kon­text Heim­ar­beit und mobi­les Arbei­ten von gro­ßer Bedeutung.

Wenn dann doch mal was schief­geht: “Hal­lo, ich bin’s. Der Sicherheitsvorfall”

Unse­re Empfehlungen:

  • Sor­gen Sie für kla­re Pro­zes­se, was im Fall von Sicher­heits­vor­fäl­len und Daten­pan­nen durch Mit­ar­bei­ter und alle wei­te­ren not­wen­di­gen Betei­lig­ten (DSB, ISB, IT, Orga­ni­sa­ti­ons­lei­tung) zu tun. 
  • Machen Sie die­se Pro­zes­se bekannt und leicht zugäng­lich, egal ob Papier­for­mu­la­re, Ticket-Sys­tem oder ander­wei­ti­ge Lösung.
  • Neh­men Sie Ihren Mit­ar­bei­tern die Angst, einen (mög­li­cher­wei­se selbst ver­ur­sach­ten) Sicher­heits­vor­fall sofort zu mel­den. Es geht nicht dar­um, einen mög­li­chen Schul­di­gen zu bestra­fen, son­dern das ein­ge­tre­te­ne Risi­ko in den Begriff zu bekommen.
  • Fokus­sie­ren Sie sich auf das “Wie konn­te das pas­sie­ren?” statt “Wer hat das ver­ur­sacht?”. Aus­nah­me: Wenn ein und der sel­be Mit­ar­bei­ter trotz guter Sen­si­bi­li­sie­rung zum The­ma Kryp­to­tro­ja­ner in einer Woche bereits zum fünf­ten Mal “Makros akti­vie­ren” anklickt und das Dra­ma sei­nen Lauf nimmt. 🙂

Ein guter Ein­stieg könn­te die sog. IT-Not­fall­kar­te “Ver­hal­ten bei IT-Not­fäl­len” der Alli­anz für Cyber­si­cher­heit sein. Bit­te dar­an den­ken, die Hin­wei­se und Abläu­fe mit dem inter­nen Mel­de­pro­zess von Daten­pan­nen him Hin­blick auf Art. 33 und 34 DSGVO zu verzahnen.

Aber auch ein Blick zurück in den IT-Grund­schutz kann nicht scha­den, spe­zi­ell in die Schicht DER: Detek­ti­on und Reak­ti­on und deren Bausteine.

Wenn sen­si­bi­li­sie­ren nicht aus­reicht: wei­ter sensibilisieren

Eben­falls von der Alli­anz für Cyber­si­cher­heit gibt es in deren Infor­ma­ti­ons­pool, aber auch vom Bür­ger-CERT prak­ti­sche und anschau­li­che Tipps, Mus­ter und Vor­la­gen zur Sen­si­bi­li­sie­rung von Mit­ar­bei­tern. Auch gut anzu­wen­den im Kon­text Heim­ar­beits­platz und mobi­les Arbei­ten. Rein­schnup­pern lohnt auf jeden Fall -> Link zu Awa­re­ness.

Die VBG hat zum The­ma Mobi­les Arbei­ten einen leicht ver­ständ­li­chen Fly­er ver­öf­fent­licht, der nicht nur die Aspek­te Arbeits­schutz beleuch­tet, son­dern auch auf Sicher­heits­pro­ble­me und mög­li­che Lösun­gen eingeht.

Der Bun­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit hat ein Falt­blatt “Tele­ar­beit und Mobi­les Arbei­ten” und deren daten­schutz­ge­rech­te Aus­ge­stal­tung veröffentlicht.

Ja, es kann ner­ven. Aber sowohl der Daten­schutz als auch die Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit lie­ben geschul­te und sen­si­bi­li­sier­te Mit­ar­bei­ter. Deren Arbeit­ge­ber soll­ten das auch so hal­ten. Wer sich mal mit den Nach­wir­kun­gen und Auf­wän­den von grö­ße­ren Daten­pan­nen und Sicher­heits­vor­fäl­len beschäf­tigt hat bzw. die­se selbst aus­ba­den muss­te, der weiß: “Vor­beu­gen ist bes­ser als Nach­sor­gen.” — Haben Sie jetzt etwa mit einem ande­ren Spruch gerechnet?

Und es muss ja nicht immer die klas­si­sche Face-2-Face-Ver­an­stal­tung sein. Bes­ten­falls noch 100 Mit­ar­bei­ter oder mehr in einem Raum. Abge­se­hen davon, dass dies aktu­ell auf­grund der Abstands­re­geln eh kaum geht. Außer Sie mie­ten eine Mes­se­hal­le. In der Pra­xis lau­fen sol­che Groß-Schu­lungs­ver­an­stal­tun­gen nach einem bekann­ten Sche­ma ab. Einer steht vor­ne und spricht. Das Audi­to­ri­um schläft zu 50%, die ande­re Hälf­te spielt (natür­lich voll­kom­men unbe­merkt unter dem Tisch) mit dem Smartphone.

Pix­a­bay: Ger­alt

Nut­zen Sie ande­re Mög­lich­kei­ten und bil­den Sie einen Mix, einen bun­ten Blu­men­strauß aus ver­schie­de­nen Wegen, Ihre Ziel­grup­pe Mit­ar­bei­ter zu errei­chen. Online-Schu­lun­gen, Web­i­na­re, Rund­mails, wit­zi­ge Fly­er und Pla­ka­te. Wit­zig? Wie sind die bei a.s.k. Daten­schutz denn drauf? Das The­ma ist viel zu ernst. Genau. Und des­we­gen wit­zi­ge Kom­mu­ni­ka­ti­on. Eine posi­ti­ve Emo­ti­on wie ein freund­li­ches Lachen, die Sie mit Ihrer Akti­on aus­ge­löst haben, sorgt dafür, dass die über­mit­tel­te Bot­schaft viel tie­fer in die Ziel­grup­pe ein­si­ckert als Vor­trä­ge bei Ker­zen­schein mit erho­be­nem Zei­ge­fin­ger. Wobei auch das, einen abge­dun­kel­ten Raum vor­aus­ge­setzt, der Refe­rent in Kut­te und mit Beglei­tung von Cho­ral-Musik sei­nen Platz vor­ne ein­neh­mend, durch­aus ein bewuß­tes Stil­mit­tel zum Erzeu­gen der not­wen­di­gen Auf­merk­sam­keit sein kann. Nur nicht jede Ver­an­stal­tung so durch­füh­ren, nutzt sich ab 🙂

Hand in Hand: Daten­schutz und Informationssicherheit

Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit sind nicht iden­tisch, was jetzt kei­ne neue Erkennt­nis dar­stellt (hof­fent­lich!). Es gibt aber durch­aus Schnitt­men­gen bzw. Werk­zeu­ge, die in bei­den The­men zur Anwen­dung kom­men kön­nen. Eines die­ser Instru­men­te sind die tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men. Und hier­zu bie­tet gera­de der BSI IT-Grund­schutz (aber auch der frü­her dar­aus abge­lei­te­te Stan­dard ISIS12) in gro­ßem Umfang prak­ti­sche Unter­stüt­zung. So hilft die­ser nicht nur bei der Iden­ti­fi­ka­ti­on mög­li­cher Risi­ken (Gefähr­dun­gen), son­dern bringt zugleich recht umfang­reich Hand­lungs­emp­feh­lun­gen /​ Maß­nah­men ein, mit­tels derer man Ein­tritts­wahr­schein­lich­keit und /​ oder Scha­dens­aus­maß begren­zen kann. Von daher bie­tet es sich aus Sicht des Daten­schut­zes an, einen wei­ten Blick über den Tel­ler­rand in das Feld der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit zu wer­fen. Die Mühe lohnt sich ganz schnell.

Wir hof­fen, Sie haben einen guten ers­ten Ein­druck gewin­nen kön­nen, wie man am Bei­spiel Tele­ar­beits­platz /​ Mobi­les Arbei­ten den Werk­zeug­kof­fer der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit auch im Daten­schutz bes­tens ein­set­zen kann. Die Details zu Risi­ken und Hand­lungs­emp­feh­lun­gen aus dem IT-Grund­schutz haben wir hier im Bei­trag nicht ange­führt. Wenn Sie die oben genann­ten und ver­link­ten Bau­stei­ne des BSI IT-Grund­schutz ankli­cken, kom­men Sie direkt zu den wei­ter­füh­ren­den Infor­ma­tio­nen auf der Web­sei­te des BSI. Und hof­fen wir mal, dass die Links für eine Wei­le von Bestand sein. Das war in der Ver­gan­gen­heit lei­der nicht immer der Fall. Gell, lie­bes BSI Team? Aber dan­ke für eure Mühe und die­sen tol­len Stan­dard. Der IT-Grund­schutz hat lei­der oft einen schlech­ten Ruf. Nach unse­rem Dafür­hal­ten zu Unrecht. Gera­de im deutsch­spra­chi­gen Raum, aber nicht nur da, der “hei­ße Scheiß” der Informationssicherheit 😉

E‑Privacy und der geleb­te Datenschutz

Am 04.11.2020 wur­de ein Ent­wurf für eine E‑Privacy Ver­ordnung von der EU-Rats­prä­si­dent­schaft den Mit­glieds­staa­ten vor­ge­legt. Die­sem zufol­ge sind die Ver­ar­bei­tung etwa von Stand­ort- und Zugriffs­da­ten /​ das Set­zen von cookies, die auf den End­ge­rä­ten von ‘visi­tors´ gespei­chert wer­den, unter dem pau­scha­len Ver­weis auf berech­tig­tes Inter­es­se und ohne fun­dier­te(re) Rechts­grund­la­ge nicht zuläs­sig. 

Aus­nah­men die­ser E-Priva­cy Aspek­te 

Für ver­tret­ba­re Ver­ar­bei­tun­gen, die aus Sicht der Ent­wer­fen­den ohne Rechts­grund­la­ge zuläs­sig blei­ben müssten, sind Erlaub­nis­tat­be­stän­de in den E‑Privacy Ent­wurf ein­ge­flos­sen. Hier kamen etwa IT-Sicher­heitfraud pre­ven­ti­onDirekt­wer­bung in Betracht. Auch für mes­sa­ging- und (ande­re) Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­bie­ter ist die Ver­ar­bei­tung der Daten ihrer Nut­zer unter Ein­wil­li­gung wei­ter­hin eingeräumt. Wenn Inhal­te auf einer web­site unent­gelt­lich ange­bo­ten wer­den und die Finan­zie­rung des­sen über Wer­be­ban­ner erfolgt, dür­fe die Nut­zung durch die visi­tors wei­ter­hin an das Set­zen von coo­kies ohne Ein­wil­li­gung /​ Geneh­mi­gung gekop­pelt wer­den, soweit ihm ver­schie­de­ne Optio­nen mittels ‘prä­zi­ser Infor­ma­tio­nen´ auf­ge­zeigt wür­den. In sei­nem Bei­trag zu die­sem The­ma führt hei​se​.de ein Bei­spiel die­ser Pra­xis mit “Spie­gel Online” an, wonach man der Ver­ar­bei­tung sei­ner Daten im vor­ge­nann­ten Sin­ne nur durch Abon­ne­ment ent­ge­hen kön­ne. 

Inte­gri­tät und Vertraulichkeit

Im Fokus steht auch die mit der geplan­ten E‑Privacy Ver­ord­nung den Mit­glied­staa­ten ein­zu­räu­men­de Mög­lich­keit der ‘recht­mä­ßigen Über­wachung´ elek­tro­ni­scher Kom­mu­ni­ka­ti­on, d.h. Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­bie­ter ent­spre­chend in die Pflicht zur Her­aus­ga­be von Stand­ort- und Ver­bin­dungs­da­ten neh­men zu kön­nen. Geset­zen zur Vor­rats­da­ten­spei­che­rung auf natio­na­ler Ebe­ne soll in bestimm­ten Gren­zen eben­falls Raum gege­ben wer­den. 

E‑Privacy und das Nut­zer­ver­hal­ten 

Hand aufs Herz — wer kennt die ‘do not track´ Funk­tio­na­li­tät und wer nutzt sie? Las­sen Sie es uns im Kom­men­tar­feld wis­sen und was Sie davon hal­ten. Der Ansatz, die Ver­ar­bei­tung von User­da­ten ein­zu­gren­zen schei­ter­te, u.a. weil Wer­be­indus­trie & Co. ihn nicht aner­kann­te. Wie kann man nur so gemein sein? 🙂 Auch in der vor­lie­gen­den E‑Privacy Ver­ord­nung in spe ist eine erset­zen­de oder ver­bes­sern­de Rege­lung nicht ent­hal­ten. Indes wur­de der EDSA (Euro­päi­scher Daten­schutz­aus­schuss) ersucht, ent­spre­chen­de Richt­li­ni­en sowie Empfehlungen zu fas­sen. 

Wei­te­re Aus­nah­men von dem Ein­wil­li­gungs­ge­bot könn­ten sich bei Waren­kör­ben, der im Hin­ter­grund ablau­fen­den Prü­fung der Iden­ti­tät von Per­so­nen bei online Trans­ak­tio­nen und zum Zwe­cke des Web­de­signs und der Wer­bung erge­ben. 

Die vor­ge­schla­ge­ne E‑Privacy Ver­ord­nung erstreckt sich auch auf das IoT über öffent­li­che Net­ze. Intel­li­gen­te Hab­se­lig­kei­ten wie medi­zi­ni­sche Gerä­te, Autos, Wasch­ma­schi­nen etc dür­fen auch wei­ter­hin in Daten­ver­ar­bei­tun­gen durch Anbie­ter invol­viert wer­den, ohne dass eine Ein­wil­li­gung /​ Kennt­nis des Besit­zers not­wen­dig wäre. Indes dür­fen die ‘Funk­tio­na­li­tä­ten´ der hard- und soft­wares nicht abge­än­dert wer­den. Das ist schon eine Beru­hi­gung, wenn man die Futura­ma Fol­ge kennt, in der die (Nutz-)Roboter rebellieren 😉 Lie­be Ver­schwö­rungs­theo­re­ti­ker — dies ist ein Scherz und bit­te nut­zen Sie die­sen nicht weiter. 

a.s.k. Daten­schutz erfolg­reich Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit (ISMS) nach ISIS12 zertifiziert

Nach nur knapp 6 Mona­ten Ein­füh­rung eines Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­ma­nage­ment­sys­tems, kurz ISMS wur­de das Team von a.s.k. Daten­schutz für die inves­tier­te Zeit und Ner­ven belohnt. Nach einem erfolg­rei­chen Vor-Ort-Audit Mit­te Okto­ber durch die DQS GmbH haben wir zum 31.10.2020 das Zer­ti­fi­kat über die erfolg­rei­che Ein­füh­rung und den nach­weis­li­chen Betrieb unse­res ISMS auf Basis des Stan­dards ISIS12 2.0 erhal­ten. Damit sind wir die ers­te Orga­ni­sa­ti­on, die im neu­en Kata­log 2.0 zer­ti­fi­ziert wur­de. Das freut uns natür­lich gleich noch etwas mehr.

Neben den rein for­ma­len Anfor­de­run­gen haben die­se 6 Mona­te auch eini­ge Ver­än­de­run­gen an Arbeits­pro­zes­sen und ein­ge­setz­ten Soft­ware­lö­sun­gen z.B. für den Bereich Mobi­le Device Manage­ment und Hard­ware-Ver­wal­tung mit sich gebracht. So konn­ten wir bereits die Pha­se der Ein­füh­rung zur wei­te­ren Ver­bes­se­rung der tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Schutz­maß­nah­men nut­zen. Wei­te­rer Vor­teil: Der Nach­weis geeig­ne­ter tech­ni­scher und orga­ni­sa­to­ri­scher Maß­nah­men im Sin­ne von Art. 32 DSGVO wird durch die Zer­ti­fi­zie­rung deut­lich erleichtert.

ISIS12 (Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit in 12 Schrit­ten) ist eine aus dem BSI IT-Grund­schutz abge­lei­te­te Vor­ge­hens­wei­se, wel­che es klei­nen und mitt­le­ren Orga­ni­sa­tio­nen ermög­licht, ein Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­ma­nage­ment­sys­tem (ISMS) ein­zu­füh­ren und zu betrei­ben. a.s.k. Daten­schutz berät und unter­stützt seit vie­len Jah­ren zahl­rei­che Kom­mu­nen und Unter­neh­men bei Ein­füh­rung und Betrieb eines ISMS auf Basis von ISIS12, aber auch ande­rer Stan­dards wie dem BSI IT-Grund­schutz selbst. Für uns war es daher ein logi­scher Schritt, unse­ren Kun­den nicht nur gute Rat­schlä­ge zur Ein­füh­rung und Betrieb von ISIS12 zu geben und sie dabei zu beglei­ten, son­dern uns selbst die­sen Regu­la­ri­en zu unter­wer­fen und das Gan­ze auch mit Zer­ti­fi­zie­rung abzuschließen.

Nach­dem die ISIS12-Kata­log­rei­he 1.x  zu April 2022 abge­kün­digt wur­de, war es für uns selbst­ver­ständ­lich, den Nach­fol­ge-Kata­log 2.0 ein­zu­füh­ren. Die über­ar­bei­te­te Struk­tur sowie deut­li­che Aktua­li­sie­rung der Bau­stei­ne und Maß­nah­men im Kata­log 2.0 gegen­über den frü­her aus dem IT-Grund­schutz-Kata­log ent­nom­me­nen Ele­men­ten haben eine zügi­ge, nach­voll­zieh­ba­re und trans­pa­ren­te Ein­füh­rung sehr unterstützt.

Wir kön­nen daher aus eige­ner Erfah­rung nur emp­feh­len, neue Pro­jek­te gene­rell nur noch im Kata­log 2.0 zu star­ten bzw. vor­han­de­ne ISMS auf Basis der 1.x Kata­lo­ge bei nächs­ter pas­sen­der Gele­gen­heit umzu­stel­len. Die Upgrade-Pfa­de sind gut doku­men­tiert und für unse­re Kun­den haben wir wei­te­re Sys­te­ma­ti­ken zur ein­fa­chen Kon­ver­tie­rung entwickelt.

Wie sag­te unser Audi­tor so schön: “Nach dem Audit ist vor dem Audit!” Und so haben wir die letz­ten Tage bereits genutzt, um uns wei­ter­zu­ent­wi­ckeln. Denn in 12 Mona­ten müs­sen wir uns dem ers­ten Über­wa­chungs­au­dit (Ü1) stel­len und auch das wol­len wir mit einem sehr guten Ergeb­nis abschließen.

Das ISIS12 Zer­ti­fi­kat hat eine Gül­tig­keit von 3 Jah­ren und kann hier ein­ge­se­hen bzw. als PDF abge­ru­fen wer­den. Wenn Sie mehr über den Stan­dard ISIS12 erfah­ren wol­len, kön­nen Sie hier in unse­rem Blog oder auf der Web­sei­te des IT-Sicher­heits­clus­ters Regens­burg wei­te­re Details nachlesen.

Daten­schutz­auf­sicht: Zen­tral oder dezentral?

Unser Berufs­ver­band der Daten­schutz­be­auf­trag­ten Deutsch­land (BvD) e.V. rich­tet heu­te, am 17.09.2020 eine sehr inter­es­san­te Ver­an­stal­tung aus mit dem Titel “Föde­ral oder zen­tral – Wie sieht die Zukunft der Daten­schutz­auf­sicht aus?”. Auf­grund der aktu­el­len Gege­ben­hei­ten rund um Coro­na kann die Ver­an­stal­tung mit­tels Live-Stream mit­ver­folgt wer­den und zwar unter der URL https://​www​.bvd​net​.de/​a​u​f​s​i​c​h​t​-​l​i​ve/

Vor dem Hin­ter­grund der Eva­lu­ie­rung des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes steht der Vor­schlag im Raum, die Daten­schutz­auf­sicht für Unter­neh­men zukünf­tig in eine zen­tra­le Hand zu legen statt auf 17 Auf­sichts­be­hör­den (16 Land, 1 Bund) wei­ter ver­teilt zu lassen.

Start ist um 15 Uhr und beson­ders inter­es­sant wird es bei den Bei­trä­gen ab 15:25 Uhr. “Stand­punk­te: Pro und Kon­tra Zen­tra­li­sie­rung” und “Erfah­run­gen aus der Daten­schutz­pra­xis”. Rein­schau­en bzw. Rein­hö­ren lohnt sich auf jeden Fall, wenn Ver­tre­ter der Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­den auf Daten­schutz-Anwäl­te und Prak­ti­ker aus der Wirt­schaft tref­fen, um die Vor- und Nach­tei­le der aktu­ell facet­ten­rei­chen DSGVO Aus­le­gun­gen und Mei­nun­gen in den ver­schie­de­nen Bun­des­län­dern zu diskutieren.

Vor- und Nachteile

Wer wie wir auf­grund der Kun­den­struk­tur mit eigent­lich allen Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­den zu tun hat, kann den Wunsch nach einer Zen­tra­li­sie­rung bzw. Ver­ein­heit­li­chung durch­aus nach­voll­zie­hen. Die nicht sel­te­ne weit gefä­cher­te und diver­gie­ren­de Aus­le­gung der DSGVO macht es nicht unbe­dingt leich­ter. Und selbst wenn es gemein­sa­me Stel­lung­nah­men z.B. im Zuge der DSK (Daten­schutz­kon­fe­renz) gibt, sind die­se gele­gent­lich so vage, dass die Bedeu­tung für die Umset­zungs­pra­xis durch­aus gegen Null stre­ben kann. Eine ein­heit­li­che Sicht­wei­se wäre hier durch­aus auch gegen­über Kun­den sehr hilf­reich. Es ist nicht immer leicht zu argu­men­tie­ren, war­um etwas in einem Bun­des­land ok ist, in einem ande­ren Bun­des­land von der Auf­sicht nicht ger­ne gese­hen wird. Ein pro­mi­nen­tes Bei­spiel sind die doch sehr abwei­chen­den Sicht­wei­sen zur Art und Wei­se der Durch­füh­rung einer Daten­schutz­fol­gen­ab­schät­zung (DSFA). Mitt­ler­wei­le haben sich hier gefühlt zwei Lager gebil­det, SDM vs. PIA. Ob man mit einer ande­ren Vor­ge­hens­wei­se aus Sicht der zustän­di­gen Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­de alles rich­tig macht, wird die Zeit zeigen.

Ande­rer­seits hat und kennt man durch die dezen­tra­le Struk­tur sei­ne Ansprech­part­ner, die bei Anfra­gen oft zeit­nah und kom­pe­tent reagie­ren. Im Zuge einer Zen­tra­li­sie­rung müss­te durch aus­rei­chen­de per­so­nel­le Beset­zung die­se Bera­tungs­funk­ti­on auch zukünf­tig sicher­ge­stellt sein. Was einer­seits ein Nach­teil sein kann (unter­schied­li­che bis gegen­sätz­li­che Mei­nun­gen der Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­den), stellt im Hin­blick auf Mei­nungs­viel­falt und Ideen für Umset­zungs­mög­lich­kei­ten ande­rer­seits durch­aus auch einen Vor­teil dar. Im Zuge einer Zen­tra­li­sie­rung wür­de dies ent­fal­len. Dann gibt es nur noch die eine Sicht­wei­se der zen­tra­len Instanz. Auch dies wäre dann erst mal eine Mei­nung, die ande­re Vor­ge­hens­wei­sen nicht zwin­gend aus­schlie­ßen wür­de, aber der Pool zur Aus­wahl oder Ent­wick­lung ande­rer Umset­zungs­mög­lich­kei­ten wäre stark redu­ziert bzw. nicht mehr vorhanden.

So haben bei­de Lösun­gen ein Für und Wider. Man darf auf die heu­ti­gen Dis­kus­sio­nen im Rah­men der Ver­an­stal­tung und im Hin­blick auf die wei­te­re Ent­wick­lung sehr gespannt sein. Schau­en Sie rein: https://​www​.bvd​net​.de/​a​u​f​s​i​c​h​t​-​l​i​ve/ Start 15 Uhr.

 

 

Pati­en­ten­da­ten — neu­es Gesetz PDSG im Fokus des Bundesdatenschutzbeauftragten

In sei­ner Pres­se­mit­tei­lung vom 19.08.2020 zum erfor­der­li­chen Schutz­ni­veau von Pati­en­ten­da­ten im Rah­men der aktu­el­len Gesetz­ge­bung infor­miert der Bun­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit (BfDI) Prof. Ulrich Kel­ber über die euro­pa­rechts­wid­ri­ge Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Gesund­heits­da­ten als Fol­ge des zu erwar­ten­den Pati­en­ten­da­ten-Schutz-Geset­zes PDSG. Die­ses ist vom Bun­des­tag bereits beschlos­sen und befin­det sich momen­tan in Prü­fung beim Bundesrat. 

Pati­en­ten­da­ten als hoch­sen­si­bles Schutz­gut 

Bereits wäh­rend des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens habe der BfDI wie­der­holt State­ments zur ‘vol­len Hoheit [der Pati­en­ten] über ihre Daten´ ein­ge­bracht. Die­ser Aspekt kom­me bei dem neu­en Gesetz zu kurz. Gesund­heits­da­ten beinhal­ten ‘intims­te Infor­ma­tio­nen´ der betrof­fe­nen Per­so­nen und sind von beson­ders hohem Schutzbedarf.

Maß­nah­men zum Schutz von Pati­en­ten­da­ten 

Es wür­den ‘auf­sichts­recht­li­che Maß­nah­men´ gegen die gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen ergrif­fen, sofern die­se das PDSG in aktu­el­ler Fas­sung umset­zen. Eine Ein­füh­rung der elek­tro­ni­schen Pati­en­ten­ak­te (ePA) ‘aus­schließ­lich nach den Vor­ga­ben des PDSG [in aktu­el­ler Fas­sung ver­sto­ße] an wich­ti­gen Stel­len´ gegen die DSGVO. Bei einer Beschlie­ßung des PDSG in der aktu­el­len Fas­sung  sei­en die der Auf­sicht des BfDI unter­lie­gen­den gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen (mit rund 44,5 Mil­lio­nen Ver­si­cher­ten) davor zu war­nen, dass die Ein­füh­rung der ePA aus­schließ­lich nach den Vor­ga­ben des PDSG euro­pa­rechts­wid­rig sei. Zudem sei­en ‘wei­te­re Maß­nah­men´ in Vor­be­rei­tung zu Abhil­fe einer euro­pa­rechts­wid­ri­gen Umset­zung der ePA. 

Pati­en­ten­da­ten in Zei­ten frag­wür­di­ger ‘Digi­ta­li­sie­rung´ 

Ein daten­schutz­recht­lich aus­rei­chen­der Zugriff auf die eige­ne ePA sei nur Nut­zern geeig­ne­ter End­ge­rä­te wie von Mobil­te­le­fo­nen oder Tablets mög­lich .. und das erst 1 Jahr nach Ein­füh­rung der ePA. Für das Jahr 2021 bedeu­te­te dies, dass eine Steue­rung auf Doku­men­ten­ebe­ne, d.h. eine doku­men­ten­ge­naue Kon­trol­le, wel­che Betei­lig­ten wel­che Infor­ma­tio­nen ein­se­hen kön­nen, nicht mög­lich ist. Damit wür­den voll­ende­te Tat­sa­che geschaf­fen und Berech­ti­gun­gen nicht daten­schutz­kon­form erteilt. So kön­ne bei­spiels­wei­se der ‘behan­deln­de Zahn­arzt [auf] alle Befun­de des kon­sul­tier­ten Psych­ia­ters´ zugrei­fen. Digi­ta­li­sie­rung kön­ne nie­mals Selbst­zweck sein. 

Benach­tei­li­gung Betrof­fe­ner bei Zugriff auf die eige­nen Pati­en­ten­da­ten 

Erfolg­te Zugrif­fe auf die Pati­en­ten­da­ten könn­ten ohne Nut­zung der ent­spre­chen­den Gerä­te nicht erfol­gen. Daher sol­le ab 2022  für die­se betrof­fe­nen Per­so­nen eine ver­tre­ten­de Per­son die Steue­rung und Ein­sicht vor­neh­men kön­nen — ent­spre­chen­des Ver­trau­ens­ver­hält­nis vor­aus­ge­setzt. Hier­in sieht der BfDI eine Ungleich­be­hand­lung hin­sicht­lich der infor­ma­tio­nel­len Selbstbestimmung. 

Es ist zu hof­fen, dass ein ent­spre­chen­des Daten­schutz­ni­veau recht­zei­tig eta­bliert wer­den kann. Auch beim Authen­ti­fi­zie­rungs­ver­fah­ren sieht der BfDI Handlungbedarf. 

Schutz vor allem für die Ver­ur­sa­cher von Daten­schutz­ver­let­zun­gen 

Ein c’t Arti­kel vom 28.08.2020 auf hei​se​.de titelt in die­sem Kon­text mit ‘War­um es bei künf­ti­gen Daten­pan­nen in der Medi­zin kei­ne Schul­di­gen geben wird´. Der Ent­wurf zum neu­en PDSG ent­las­se die Gema­tik aus der daten­schutz­recht­li­chen Gesamt­ver­ant­wort­lich­keit. Sep­tem­ber 2019 haben die Daten­schutz­be­hör­den beschlos­sen, dass die Gema­tik ‘daten­schutz­recht­lich allein­ver­ant­wort­lich für die zen­tra­le Zone der Tele­ma­tik-Infra­struk­tur (TI)´ sei. Indes sol­le die Gesell­schaft durch das neue Gesetz von der juris­ti­schen Gesamt­ver­ant­wort­lich­keit für den Daten­schutz, eben­die­ser Ver­ant­wort­lich­keit, ent­bun­den wer­den. Neben ‘kon­zep­tio­nel­len und regu­la­to­ri­schen Vor­ga­ben, Maß­nah­men zur Qua­li­täts­si­che­rung und zur Gefah­ren­ab­wehr´ tref­fe die Gema­tik für die Ver­ar­bei­tung der (Patienten)Daten kei­ne Ver­ant­wor­tung man­gels ‘ope­ra­ti­ver´ Betei­li­gung. Das deut­sche Gesund­heits­we­sen ste­he in kla­rer Abhän­gig­keit von der Gema­tik. Deren acht­wö­chi­ger Aus­fall von Mai bis Juli, bei dem weder sei­tens der Gema­tik noch ander­wei­tig öffent­li­che Infor­ma­tio­nen zu Ursa­chen und Ver­ant­wort­lich­kei­ten des Vor­falls gege­ben wur­de, mache dies deutlich. 

Kla­re Anti­zi­pa­ti­on mas­sen­haf­ter Ver­let­zun­gen des Schut­zes von Pati­en­ten­da­ten 

Somit wäre die Gema­tik auch von der Pflicht einer DSFA und der zuge­hö­ri­gen Beschrei­bun­gen poten­ti­el­ler Daten­schutz­ver­let­zun­gen und ihrer Aus­wir­kun­gen befreit. Kommt es zu einer Kom­pro­mit­tie­rung von Pati­en­ten­da­ten, muss dies nicht nur zunächst auf­fal­len, son­dern dann darf der Pati­ent sich — hin­rei­chen­de Gesund­heit vor­aus­ge­setzt — mit den zustän­di­gen Ärz­ten Aus­ein­an­der­set­zen und dann kann nach einem Ver­ant­wort­li­chen gesucht wer­den. Eine DSFA sei dem Geset­zes­ent­wurf zufol­ge allen­falls medi­zi­ni­schen Ein­rich­tun­gen mit mehr als 20 Mit­ar­bei­tern zuzumuten. 

Fazit und State­ment 

Mit dem neu­en PDSG wer­den vor allem die Ver­ur­sa­cher vor den Kon­se­quen­zen mas­si­ver Daten­schutz­ver­let­zun­gen geschützt. Dies zeigt zumin­dest einen aus­ge­präg­ten Rea­li­täts­sinn für die kata­stro­pha­len Zustän­de in Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit im deut­schen Gesund­heits­we­sen. Der Autor des vor­lie­gen­den Bei­trags greift auf div. eige­ne Berufs­er­fah­run­gen im Gesund­heits­we­sen zurück. Die beschrie­be­nen Aspek­te bei der Gesetz­ge­bung zum neu­en PDSG lie­fern kei­ne Ver­bes­se­run­gen an der teil­wei­se bestehen­den grob fahr­läs­si­gen Hand­ha­bung von Pati­en­ten­da­ten im Gesund­heits­we­sen, son­dern besei­tigt die Trans­pa­renz noch weiter. 

Das heißt also — ver­bind­li­che Emp­feh­lung von Ihren Daten­schutz­be­auf­trag­ten 🙂 bit­te ein­fach die 5 a day Regel ein­hal­ten und gesund bleiben

LfDI Baden-Würt­tem­berg — neu­es Bildungszentrum

Der Lan­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit — LfDI Baden-Würt­tem­berg, Dr. Ste­fan Brink, hat in die­sem Monat ein neu­es Bil­dungs­zen­trum eröff­net. Das „Bil­dungs­zen­trum Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­frei­heit Baden-Würt­tem­berg“ (BIDIB) infor­miert alle inter­es­sier­ten Bür­ger, zivil­ge­sell­schaft­li­che Grup­pen, Ver­ei­ne, Ver­bän­de, Unter­neh­men etc. unter dem Mot­to „Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­frei­heit zum Anfas­sen“ und bil­det ein Forum für die moder­nen Grund­rech­te Daten­schutz und Informationsfreiheit. 

Das BIDIB des LfDI als neu­es Forum der Bil­dung und Diskussion

Die offi­zi­el­le Web­site des BIDIB kön­nen Sie hier auf­ru­fen und die zuge­hö­ri­ge Pres­se­mit­tei­lung hier. Die mit Mit­teln des Land­tags Baden-Würt­tem­berg eta­blier­te Bil­dungs­ein­rich­tung gibt Bil­dungs- und Dis­kus­si­ons­ver­an­stal­tun­gen Raum, in denen poli­ti­sche, ethi­sche, recht­li­che und sozio­lo­gi­sche Aspek­te des Daten­schut­zes und der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit behan­delt wer­den. Die Dar­rei­chungs­for­men sind u.a. digi­ta­le For­ma­te, Vor­trä­ge, Kon­fe­ren­zen, Work­shops und Schu­lun­gen, die mit dem Know-how der LfDI Baden-Würt­tem­berg Mit­ar­bei­ten­den gespeist wer­den. Dazu gehört auch eine Dis­kus­si­ons­rei­he mit Dr. Ste­fan Brink zu ver­schie­de­nen gesell­schafts­re­le­van­ten Themen. 

Zukunfts­wei­sen­de Aspekte

Der LfDI Baden-Würt­tem­berg sieht „bedarfs­ge­rech­te Bil­dungs­an­ge­bo­te, die die­se Grund­rech­te aus mög­lichst vie­len Per­spek­ti­ven beleuch­ten und durch­drin­gen [..] von grund­le­gen­der und gesamt­ge­sell­schaft­li­cher Bedeu­tung“. Neben dem ste­ti­gen Aus­bau der Ver­an­stal­tungs- und Bil­dungs­an­ge­bo­te ist auch die Erwei­te­rung um /​ bestehen­der Koope­ra­tio­nen wie mit Han­dels­kam­mern, Gewerk­schaf­ten, Par­tei­en und wei­te­ren Orga­ni­sa­tio­nen avi­siert. Nach der Auf­bau­pha­se des BIDIB bis vor­aus­sicht­lich Ende die­sen Jah­res wird das Bil­dungs­zen­trum über eige­ne Räum­lich­kei­ten verfügen.

Fazit und Kom­men­tar zum neu­en Bil­dungs­zen­trum des LfDI Baden-Würt­tem­berg 

Zu den Gra­tu­lan­ten gehö­ren der Bun­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit, Prof. Kel­ber, die Gesell­schaft für Frei­heits­rech­te und der CCC. Ins­be­son­de­re in Zei­ten, in denen vie­ler­orts unaus­ge­reif­te Digi­ta­li­sie­rung mit zeit­glei­chem Rück­gang der Trans­pa­renz vor­an­ge­trie­ben wird und der Bür­ger weit weni­ger ratio­nal auf das digi­ta­le Zeit­al­ter ein­ge­stellt wird als er annimmt, sind Ein­rich­tun­gen der Bil­dung, der zeit­ge­mä­ßen Auf­klä­rung und des Dis­kur­ses mehr als not­wen­dig. Es wäre zu begrü­ßen, wenn noch wei­te­re sol­cher Ein­rich­tun­gen in den Bun­des­län­dern eta­bliert würden. 

BfDI über­reicht sei­ne Berich­te zu Daten­schutz und Informationsfreiheit

An die­sem Mitt­woch, den 17.06.2020 leg­te der Bun­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit (BfDI) sei­ne Tätig­keits­be­rich­te für bei­de Berei­che vor. Wich­ti­ge The­men dar­in sind unter ande­rem Gesund­heits­da­ten und Dia­log in der Gesetz­ge­bung. Die obers­te Daten­schutzbehör­de ist der­zeit mit über 250 Plan­stel­len besetzt, in die­sem Jahr sol­len es über 300 werden. 

In die­sem Bei­trag wird zunächst nur auf den Daten­schutz­be­richt ein­ge­gan­gen und hier­bei eini­ge „Schwer­punk­te“ gesetzt. Die Gewich­tung erhebt nicht den Anspruch reprä­sen­ta­tiv für die inhalt­li­che Gewich­tung des zugrun­de­lie­gen­den Berichts zu sein oder auf Grund des Umfangs allen — jeweils sehr wich­ti­gen — The­men durch Erwäh­nun­gen gerecht zu werden. 

Zu den Schwer­punkt­the­men gehör­te insb. die Digi­ta­li­sie­rung im Gesund­heits­we­sen und Eva­lu­ie­rung der DSGVO. Kern­the­men sind 

  • All­tags­er­leich­te­rung und Praxistauglichkeit, 
  • Daten­pan­nen­mel­dun­gen,
  • Zweck­bin­dung, 
  • Data Pro­tec­tion by Design, 
  • Befug­nis­se der Auf­sichts­be­hör­den und Sanktionspraxis, 
  • Zustän­dig­keits­be­stim­mung, Zusam­men­ar­beit und Kohärenz, 
  • Direkt­wer­bung,
  • Pro­fil­ing und 
  • Akkre­di­tie­rung. 

Fer­ner lag das Augen­merk auf Aspek­ten der Daten­mi­ni­mie­rung, Umset­zung der KI, der Ein­wil­li­gung als Rechts­grund­la­ge  und Stel­lung­nah­men der Datenethikkommission. 

Eini­ge Zah­len zur Tätig­keit des BfDI 

Im Berichts­zeit­raum, dem Jahr 2019, wur­den dem BfDI über 3.200 Beschwer­den zuge­tra­gen, davon 44 nach § 60 BDSG, Direkt­an­ru­fung des Bun­des­be­auf­trag­ten, und 44 gegen Nach­rich­ten­diens­te. Über 10.000 Anlie­gen von betrof­fe­nen Per­so­nen /​ Bür­gern wur­den auf schrift­li­chem oder tele­fo­ni­schem Wege behan­delt. Die Mel­dun­gen von Daten­pan­nen belie­fen sich auf rund 15.000. Ins­ge­samt kam es zu 6 Ver­war­nun­gen, 8 Bean­stan­dun­gen und 2 Geld­bu­ßen. 51 Besuchs­ter­mi­ne bei Ver­ant­wort­li­chen wur­den zur Infor­ma­ti­on und Bera­tung genutzt, 73 wei­te­re außer­dem zu daten­schutz­recht­li­chen Kontrollen. 

Emp­feh­lun­gen des BfDI für Ein­rich­tun­gen und Bür­ger 

10 Emp­feh­lun­gen wer­den schrift­lich aus­ge­führt. Dazu gehö­ren bri­san­te The­men wie die elek­tro­ni­sche Pati­en­ten­ak­te, Mail­ver­schlüs­se­lung und bio­me­trie­ge­stütz­te Video­über­wa­chung. Des wei­te­ren wur­den die Umset­zungs­sta­tus von Emp­feh­lun­gen des vori­gen BfDI Daten­schutz­be­richts in 20 Punk­ten resümiert. 

Gre­mi­en­ar­beit und Gesetz­ge­bung 

Im ers­ten der hier gemein­sam zusam­men­ge­fass­ten Kapi­tel geht der Bericht auf die Gre­mi­en­ar­beit bei der DSK, der Inter­na­tio­na­len Daten­schutz­kon­fe­renz, dem Euro­päi­schen Daten­schutz­aus­schuss sowie dem Daten­schutz-Aus­schuss des Euro­pa­rats (Kon­ven­ti­on 108) ein. 

Im Bereich der Gesetz­ge­bung wer­den u.a. die Anhe­bung auf 20 Mit­ar­bei­ter bei der DSB Bestell­pflicht, Rege­lungs­lü­cken bei der Daten­ver­ar­bei­tung gesetz­li­cher Kran­ken­kas­sen und die Aus­ste­hen­de Anpas­sung des TKG moniert. Auch im Rah­men der Sicher­heits­ge­setz­ge­bung — wie etwa StPOZoll­fahn­dungs­dienst und der geplan­ten Dark­net Gesetz­ge­bung — gebe es Über­ar­bei­tungs­be­darf. Auch wur­de auf das ZensG 2021, das Pro­jekt der Regis­ter­mo­der­ni­sie­rung und die Gesetz­ge­bung im Gesund­heits-­ und Sozi­al­we­sen eingegangen. 

Der BfDI Daten­schutz­be­richt zum The­ma Sicher­heits­be­reich 

.. behan­del­te u.a. den CLOUD Act über den weit­rei­chen­den Zugriff US ame­ri­ka­ni­scher Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den auf Daten bei Inter­net-Unter­neh­men. Stel­lung bezog der BfDI eben­falls zum Vor­schlag der e‑E­vi­dence-Ver­ord­nung über das geplan­te Recht euro­päi­scher Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den, Bestands, Ver­kehrs- und Inhalts­da­ten unmit­tel­bar bei Pro­vi­dern EU grenz­über­grei­fend zu erhe­ben sowie das Pro­jekt „Poli­zei 2020“. Dabei wur­den u.a. Daten­spei­che­run­gen und Trans­pa­renz der sowie Kon­trol­len bei Sicher­heits­be­hör­den thematisiert. 

Zu wei­te­ren The­men gehör­ten Dritt­staa­ten­trans­fers, auch hin­sicht­lich der Aus­wir­kun­gen des Brexit, Stan­dard­ver­trags­klau­seln und der Daten­schutz in wei­te­ren grund­le­gen­den Orga­ni­sa­tio­nen wie Post­we­sen und Arbeitsämtern. 

Zusam­men­fas­sung 

Der gro­ße Umfang und das viel­schich­ti­ge Spek­trum der im Berichts­jahr 2019 behan­del­ten The­men in prä­gnan­tem Doku­men­ta­ti­ons­stil machen deut­lich, dass Inhal­te, Neu­tra­li­tät und Trans­pa­renz von die­ser Behör­de sehr ernst genom­men wer­den. Mit kla­ren Wor­ten und auf­ge­lo­ckert durch Kari­ka­tu­ren (wie etwa auf Sei­te 49) Ver­mit­telt der vor­lie­gen­de Bericht The­men, die an Stamm­ti­schen ger­ne als Ver­schwö­rungs­theo­rien abge­tan wer­den, auf sach­li­che und kon­struk­ti­ve Weise. 

Coro­na App — hof­fent­lich sicher zur nächs­ten Pandemie

In unse­rem Bei­trag vom 23.03.2020 zum Ein­satz von mobil­ge­rä­te­ba­sier­ter Gesund­heits­prä­ven­ti­on haben wir berich­tet, dass eine Coro­na App auch hier­zu­lan­de geplant ist, sowie über Aspek­te, die aus Daten­schutz­sicht sorg­fäl­tig zu prü­fen und zu pla­nen sind. 

Mitt­ler­wei­le wur­de kurz vor der geplan­ten Ver­öf­fent­li­chung eine lauf­fä­hi­ge Ver­si­on der Coro­na App von TÜVit geprüft und es gibt Nach­hol­be­darf.  Gegen­über hei​se​.de äußern die Prü­fer u.a. Kri­tik an dem kurz­fris­ti­gen Start­ter­min. Ins­ge­samt habe man laut TÜVit wie­der­holt die (sogar kos­ten­freie) Prü­fung ange­bo­ten und letzt­lich unter Zeit­druck durch­füh­ren müssen. 

Ange­sichts des­sen, dass inzwi­schen eine Locke­rung und Anti-„Maulkorb“-Demo die ande­re jagt und seit mehr als 7 Jah­ren die dro­hen­de SARS-Pan­de­mie und deren Bekämp­fungs­me­tho­dik bekannt ist (Bun­des­tags­druck­sa­che 17/​12051 aus 2012 /​ 2013, Sei­ten 5, 55 ff. ), kann man hier nicht unbe­dingt von einem agi­len Kri­sen­ma­nage­ment sprechen.

Sicher­heitsaspek­te der neu­en Coro­na App 

Die Prü­fung der Coro­na App erfolg­te im Auf­trag des BSI (Bun­des­amt für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik) in Bezug auf Sicher­heits­maß­ga­ben und Ein­hal­tung der ange­kün­dig­ten Pri­vat­sphä­re­stan­dards wie z.B. der Standortermittlung. 

Eine Schwach­stel­le bestün­de laut TÜVit dar­in, dass Pati­en­ten zwar ver­schlüs­selt abspei­chern kön­nen, posi­tiv auf Coro­na getes­tet wor­den zu sein, um etwa­ige Kon­tak­te mit Infi­zier­ten zu prü­fen, die genutz­te Ver­schlüs­se­lungs­lo­gik jedoch feh­ler­haft ist. So bestehe die Mög­lich­keit, einen Teil der Logik ohne grö­ße­re Schwie­rig­kei­ten aus­zu­le­sen, um belie­big Falsch­mel­dun­gen infi­zier­ter Per­so­nen zu generieren. 

Damit könn­te die gesam­te Daten­hal­tung und somit auch der ange­dach­te Nut­zen der App ad absur­dum geführt wer­den und bewusst pro­vo­zier­te Fehl­alar­me noch grö­ße­re Ver­un­si­che­rung bei den Bür­gern ver­ur­sa­chen. Die­ser Angriffs­punkt ist in Fach­krei­sen seit gerau­mer Zeit bekannt. 

Dass man bei der­lei Umset­zun­gen gegen destruk­tiv moti­vier­te IT-Exper­ti­se nicht hin­rei­chend auf­rüs­tet, son­dern IT-Exper­ten wie etwa Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­den als Brem­ser hin­stellt, wenn die­se begrün­de­te Sicher­heits­be­den­ken anmel­den, ist schwer nachvollziehbar. 

Bereits vor der TÜVit Prü­fung wur­de der Quell­code ver­öf­fent­licht. Hier besteht insb. bei einem Mul­ti­mil­lio­nen-Pro­jekt kei­ne Not­wen­dig­keit. Dafür kann sich die Hacker­sze­ne schon ein­mal im Vor­feld ein­le­sen. Ande­rer­seits woll­te man gera­de in Bezug auf die herr­schen­den Daten­schutz­be­den­ken mit größt­mög­li­cher Trans­pa­renz reagieren. 

Daten­schutz und Pri­vat­sphä­re 

In Bezug auf die Pri­vat­sphä­re lässt TÜVit Posi­ti­ves ver­lau­ten. Bei dem geprüf­ten Ent­wick­lungs­stand der Coro­na App sei von Leaks nicht aus­zu­ge­hen und uner­war­te­te Track­ing­lo­gik habe man in der Ver­si­on nicht fest­stel­len können.

Die Ent­wick­lung und Sicher­heits­do­ku­men­ta­ti­on der Coro­na App wur­de vom BSI u.a. durch Pene­tra­ti­ons­tests (Pen­tests) und Über­prü­fun­gen von Pro­gramm­code beglei­tet. Dabei konn­ten Schwach­stel­len gesich­tet und sei­tens der Ent­wick­lung beho­ben wer­den. Die Sicher­heits­do­ku­men­ta­ti­on kommt zu dem Schluss, dass die Coro­na App “alle für die­se App zutref­fen­den Anfor­de­run­gen aus der tech­ni­schen Richt­li­nie TR 03161 – Sicher­heits­an­for­de­run­gen an Digi­ta­le Gesund­heits­an­wen­dun­gen” des BSI erfüllt. Und auch zukünf­tig wird die Wei­ter­ent­wick­lung der App vom BSI beglei­tet. Die zuge­hö­ri­ge Pres­se­mit­tei­lung fin­den Sie hier.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zu Daten­schutz- /​ tech­ni­schen Aspek­ten lie­fert eine Stu­die aus die­ser Woche (09.06.2020) der Unis Darm­stadt, Mar­burg und Würzburg. 

Prüf­auf­trag der Coro­na App war limi­tiert 

Laut TÜVit wur­de der Auf­trag zur Durch­leuch­tung der Ent­wick­lung auf bestimm­te Berei­che begrenzt. Aus­ge­nom­men von der Prü­fung waren Sys­tem­fea­tures von Apple /​ Goog­le und das Backend des eigent­li­chen Daten­ser­vers. Fer­ner sei die Ver­schlüs­se­lungs­lo­gik für die auf dem Mobil­ge­rät gespei­cher­ten Daten nicht Gegen­stand der Prü­fung gewesen. 

Fazit zum aktu­el­len Stand der Coro­na App 

Das Vor­ge­hen bei der Sicher­heit der Coro­na App steht in Wider­spruch zu dem Bestre­ben, Ver­trau­en in die­sen Lösungs­an­satz zu stär­ken. Es stellt sich die Fra­ge, ob nicht die­je­ni­gen, wel­che die Coro­na App ger­ne instal­lie­ren, um sich und Mit­bür­ger zu schüt­zen, ohne­hin mit gesun­dem Men­schen­ver­stand an Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men her­an­ge­hen, wäh­rend ande­ren Anwen­dern ein wei­te­rer Schritt in die Unmün­dig­keit vor­ge­legt wird, sich dann ggf. nur noch auf die App zu verlassen. 

Intrans­pa­ren­te tech­ni­sche Umset­zung in Kom­bi­na­ti­on mit dem Aspekt der Frei­wil­lig­keit und mäßi­gem Mar­ke­ting las­sen an einem posi­ti­ven Effekt auf Ver­ant­wor­tungs­ge­fühl und Infek­ti­ons­ra­te nach der­zei­ti­gem Kennt­nis­stand zur Zeit lei­der noch zweifeln. 

Intrans­pa­ren­te tech­ni­sche Umset­zung in Kom­bi­na­ti­on mit dem Aspekt der Frei­wil­lig­keit en Effekt auf Ver­ant­wor­tungs­ge­fühl und Infek­ti­ons­ra­te nach der­zei­ti­gem Kennt­nis­stand zur Zeit lei­der noch zweifeln. 

Dash­cams erlaubt? Im Daten­schutz Check

Wer hat nicht schon ein­mal mit einer sol­chen gelieb­äu­gelt? Der Kom­fort und die Rechts­si­cher­heit der Dash­cams, klei­ne Kame­ras hin­ter der Wind­schutz­schei­be, am Len­ker oder wel­che Vehi­kel auch immer bevor­zugt wer­den, erschei­nen als ein­deu­ti­ges Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­kri­te­ri­um. Aller­dings sind sie durch­aus nicht unein­ge­schränkt und in jedem Land erlaubt. Was zu beach­ten ist, erklärt die­ser Beitrag. 

Die Funk­ti­ons­wei­se  

Dash­cams sol­len ins­be­son­de­re das Ver­kehrs­ge­sche­hen und ‑unfäl­le auf­zeich­nen, um tat­sa­chen­wid­ri­gen bzw. par­tei­ischen Aus­sa­gen ent­ge­gen­zu­wir­ken und eine ein­deu­ti­ge Beweis­füh­rung zu ermög­li­chen. Dass die Vide­os jeden Auf­ge­nom­me­nen belas­ten kön­nen — ein­schließ­lich des Dash­cam Besit­zers, muss nicht geson­dert erwähnt wer­den. Ange­schlos­sen an die Bord­elek­tro­nik und /​ oder per Akku sind sie in der Lage, auf Micro SD Kar­ten im Giga­byte Bereich in End­los­schlei­fe auf­zu­zeich­nen. Diver­se Model­le haben auch Bewe­gungs­sen­so­ren und Infrarotsicht. 

Dash­cams in der prak­ti­schen Anwen­dung 

Die Auf­zeich­nung amt­li­cher Kenn­zei­chen und Per­so­nen ist eine Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten. Das online Stel­len kennt­li­cher Inhal­te ist selbst­ver­ständ­lich ein­deu­tig ein Ver­stoß gegen die infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung. Aus behörd­li­cher Daten­schutz­sicht geht der Tenor dahin, dass der Betrieb von Dash­cams auch dann als unzu­läs­sig zu betrach­ten ist, wenn kurz und anlass­be­zo­gen auf­ge­zeich­net wird, da natur­ge­mäß kei­ne Infor­ma­ti­ons­pflich­ten über Zweck etc. mit­ge­teilt wer­den kön­nen. Nicht umsonst ach­tet man bei Video­über­wa­chung in Fir­men und ande­ren Ein­rich­tun­gen auf Beschil­de­rung außer­halb des Erfas­sungs­be­reichs u.a. mit den Zwe­cken und den Daten des Aufzeichnenden. 

Die Kri­te­ri­en einer daten­schutz­kon­for­men Video­auf­zeich­nung sind nicht in Stein gemei­ßelt, aber klar defi­nier­bar. Gene­rell geht es um die Kennt­nis der kon­kre­ten Umstän­de und einer sach­ge­rech­ten Abwä­gung der Rechtsgüter. 

Auch Gene­rell Iin Fra­gen der rich­ti­gen Beur­tei­lung und der rechts­si­che­ren daten­schutz­kon­for­men Pro­zess­ge­stal­tung steht Ihnen unser Team als exter­ne Daten­schutz­be­auf­trag­te und Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­be­auf­trag­te zur Sei­te

Die Fra­ge zur Zuläs­sig­keit von Dash­cams vor dem BGH 

In sei­ner Ent­schei­dung VI ZR 233/​17 vom 15.05.2018 ent­schied der Bun­des­ge­richts­hof, dass Dash­cam-Auf­zeich­nun­gen im Unfall­haft­pflicht­pro­zess aus zivil­recht­li­cher Sicht ver­wert­bar sein kön­nen. Im Ein­zel­fall sei jeden­falls eine Inter­es­sen- und Güter­ab­wä­gung vorzunehmen. 

Über­wie­gen­de Inter­es­sen beim Ein­satz von Dash­cams 

Grund­sätz­lich wird man wohl das Inter­es­se des Dash­cam Betrei­bers den schutz­wür­di­gen Inter­es­sen ande­rer Ver­kehrs­teil­neh­mer unter­ord­nen müs­sen, ins­be­son­de­re dann, wenn per­ma­nen­te und nicht anlass­be­zo­ge­ne Auf­zeich­nun­gen vor­ge­nom­men wer­den. Ande­ren­falls wäre das Rechts­gut der infor­mel­len Selbst­be­stim­mung gefähr­det. Aller­dings ist die Anwen­dung von Dash­cams auch hin­sicht­lich der Ver­wer­tungs­fra­ge wei­ter­hin umstritten. 

Das BayL­DA kün­dig­te an, dass Über­mitt­lun­gen von Dash­cam-Auf­zeich­nun­gen an Poli­zei und Ver­si­che­run­gen als Ver­stoß gewer­tet und mit einem Buß­geld geahn­det wer­den könnten. 

Euro­pa­tag 2020 — Vide­orei­he des LfDI

In einer Pres­se­mit­tei­lung des Lan­des­be­auf­trag­ten für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit Baden-Würt­tem­berg (LfDI) vom 15.05.2020 wird zum Euro­pa­tag 2020 eine Vide­orei­he vorgestellt.

Jubi­lä­um — 70 Jah­re EU und der Daten­schutz zum Euro­pa­tag 2020

Der fran­zö­si­sche Außen­mi­nis­ter Robert Schu­man präg­te mit dem Aus­spruch, dass „Euro­pa [..] durch kon­kre­te Tat­sa­chen ent­ste­hen [wird], die zunächst eine Soli­da­ri­tät der Tat schaf­fen.“ am 09. Mai 1950 das poli­ti­sche Bewusst­sein für die Grün­dung der Euro­päi­sche Uni­on. Als Urhe­ber der DSGVO wird die EU sowie der Euro­pa­tag 2020 selbst­ver­ständ­lich auch von Daten­schüt­zern aller Her­ren Län­der began­gen und gefei­ert. Anläss­lich die­ses — 70-jäh­ri­gen — Jubi­lä­ums ehrt der Lan­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit Baden-Würt­tem­berg ein zusam­men­wach­sen­des Euro­pa auf beson­de­re Art.

Vide­orei­he des LfDI

Unter dem für „LfDI“ akro­ny­men Titel „Daten­schutz – zum Lua­ga fir Daho­im ond Ibe­r­all“ wer­den in locke­rer und auf­schluss­rei­cher Form The­men des Daten­schut­zes und der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit behan­delt und wie euro­pa­weit gel­ten­de Rege­lun­gen in dem Bun­des­land umge­setzt werden.

Das aktu­el­le Video zum Euro­pa­tag 2020

In der ers­ten Fol­ge wird eine Ein­füh­rung pas­send zum The­ma Daten­schutz zum Euro­pa­tag 2020 in das The­ma Daten­schutz ver­mit­telt mit Grund­be­grif­fen und Tipps. Neben Erläu­te­run­gen der Begrif­fe per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten und der Ver­ar­bei­tung die­ser wer­den Sinn und Nut­zen des Daten­schut­zes prä­gnant the­ma­ti­siert. Letz­te­res ist noch nicht über­all eine Selbst­ver­ständ­lich­keit. Die Zuor­den­bar­keit von Daten zu Per­so­nen wird mit Bei­spie­len wie KFZ-Kenn­zei­chen und Video­auf­zeich­nun­gen ver­an­schau­licht. Tra­gen­de Grund­sät­ze des Daten­schut­zes wie u.a. die nach­fol­gen­den wer­den erklärt: 

  • Inte­gri­tät
  • Ver­trau­lich­keit
  • Zweck­bin­dung
  • Trans­pa­renz

Auch Recht­mä­ßig­keit, Rechen­schafts­pflich­ten und die Betrof­fe­nen­rech­te nach Artt. 15 ff. DSGVO sind Gegen­stand der Betrach­tung. Das Pro­zess­prin­zip Plan, Do, Check, Act sowie die Mel­dung von Daten­pan­nen auf dem online Wege und die Abgren­zung von Auf­trags­ver­ar­bei­tung und Gemein­sa­mer Ver­ant­wort­lich­keit iSd. Art. 26 DSGVO wer­den dem Zuschau­er näher gebracht.

Wei­te­re Epi­so­den zum Datenschutz

Nicht nur zum Euro­pa­tag 2020, son­dern gene­rell ist dies eine viel­ver­spre­chen­de Rei­he, Anwen­dern und Betrof­fe­nen wich­ti­ge Aspek­te des Daten­schut­zes und auch der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit in einem infor­ma­ti­ven und gut kon­su­mier­ba­ren For­mat anzu­bie­ten. Für die fol­gen­den Vide­os wer­den detail­lier­te­re The­men wie „Lösch­kon­zept“ und „Trans­pa­renz­pflicht“ ange­kün­digt. Adres­sa­ten der Vide­orei­he sei­en „ins­be­son­de­re [..] klei­ne und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men, Ver­ei­ne und natür­lich auch an unse­re Kommunen.“

Trai­ning und Betreu­ung von Datenschutzexperten

Die Her­aus­for­de­run­gen für Unter­neh­men und Kom­mu­nen im Daten­schutz sind sehr anspruchs­voll. Ruf­schä­di­gen­de oder kos­ten­in­ten­si­ve Feh­ler sind schnell pas­siert. Wen­den Sie sich ver­trau­ens­voll an Ihren Daten­schutz­be­auf­trag­ten. Sie haben kei­nen? Dann for­dern Sie doch ein­fach ein unver­bind­li­ches Ange­bot für einen exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten bei uns an.

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