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IT Sicherheit

ISMS-För­der­mit­tel­pro­gramm für baye­ri­sche Kom­mu­nen endet 31.12.2023

Die aktu­el­le ISMS-För­der­mit­tel­richt­li­nie zur finan­zi­el­len Unter­süt­zung der Ein­füh­rung eines Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­ma­nage­ment­sys­tems im Sin­ne von Art. 43 Bay­DiG läuft zum 31.12.2023 aus. Eine Ver­län­ge­rung wur­de vom zustän­di­gen Staats­mi­nis­te­ri­um ver­neint. Eben­so eine abseh­ba­re Neuauflage.

Wenn Sie als baye­ri­sche Kom­mu­ne die Neu­ein­füh­rung eines ISMS auf Basis

  • Arbeits­hil­fe
  • CISIS12
  • VDS 10000
  • BSI IT-Grund­schutz (Kom­mu­nal­pro­fil, Basis‑, Stan­dard- oder Kernabsicherung)
  • ISO 27001

oder ein Upgrade eines klei­ne­ren vor­han­de­nen Stan­dards auf einen der höhe­ren Stan­dards pla­nen, dann soll­ten Sie sich mit der Bean­tra­gung von För­der­mit­teln beei­len. (Ach­tung: Dif­fe­renz­för­de­rung von ISIS12 zu CISIS12 ist nicht möglich.)

Laut Aus­sa­ge der För­der­mit­tel­stel­le auf der Web­sei­te soll­te Ihr Antrag spä­tes­tens am 15. Novem­ber 2023 ein­ge­gan­gen sein. Das hat meh­re­re Gründe:

  • Bei spä­te­rem Ein­gang kann eine För­der­zu­sa­ge recht­zei­tig vor Ablauf des Pro­gramms auf­grund des erhöh­ten Antrag­vo­lu­mens in der Schluß­pha­se nicht mehr garan­tiert werden.
  • Der För­der­mit­tel­topf war zwar groß, neigt sich aber den­noch dem Ende zu. Und wenn kei­ne För­der­mit­tel zur Ver­ga­be frei sind, ist es egal, wann der Antrag eingeht.

Sie brau­chen mit dem Pro­jekt jedoch nicht mehr in 2023 begin­nen. Ledig­lich der Antrag und die Bewil­li­gung müs­sen in 2023 über die Büh­ne sein. Der Beginn der Umset­zung kann in 2024 lie­gen. Sie kön­nen sich daher die­ses Jahr noch die För­der­mit­tel für die Jah­re 2024 ff. sichern.

Sie benö­ti­gen ein Ange­bot für die Unter­stüt­zung durch Bera­tung und Schu­lung von einem qua­li­fi­zier­ten Dienst­leis­ter. Qua­li­fi­ziert heißt, der Dienst­leis­ter muss sei­ne Eig­nung gegen­über der För­der­stel­le bele­gen kön­nen. Das kön­nen je nach gewähl­ter Norm sein:

  • Zer­ti­fi­kat CISIS12 Pro­fes­sio­nal /​ Offi­cer
  • Zer­ti­fi­kat BSI IT-Grund­schutz Prak­ti­ker /​ Bera­ter
  • Zer­ti­fi­kat ISO 27001 Officer

Das ist unab­hän­gig davon, ob Sie das ISMS neu ein­füh­ren oder ein bestehen­des ISMS upgraden. Unse­re Mit­ar­bei­ter sind selbst­ver­ständ­lich für alle Stan­dards zuge­las­sen. Bit­te beach­ten Sie: Das neue ISMS oder Upgrade soll­te zu Ihrer Orga­ni­sa­ti­on pas­sen. Da wir in allen oben genann­ten Nor­men zuhau­se sind, kön­nen wir Sie hier­zu orga­ni­sa­ti­ons­in­di­vi­du­ell bera­ten und müs­sen Ihnen nicht auf Gedeih und Ver­derb ledig­lich einen Stan­dard als den ein­zig rich­ti­gen Weg “ver­kau­fen”.

Zustän­dig ist die Regie­rung Ober­fran­ken. Alle Details und das Online-Antrags­for­mu­lar fin­den Sie unter https://​www​.regie​rung​.ober​bay​ern​.bay​ern​.de/​a​u​f​g​a​b​e​n​/​l​e​i​s​t​u​n​g​/​l​e​i​s​t​u​n​g​_​3​5​0​0​4​/​i​n​d​e​x​.​h​tml

Auch unse­re Res­sour­cen sind end­lich. Aber der­zeit könn­ten wir noch gut orga­ni­sier­te ISMS-Pro­jek­te in 2024 im Lau­fe des Jah­res unter­brin­gen. Anfra­gen bit­te an info@​ask-​informationssicherheit.​de oder über unse­ren Zen­tral­ruf 09155–263 99 70. Alter­na­tiv direkt über unser For­mu­lar (exter­ner Link).

Wir mel­den uns dann wegen wei­te­rer Details zur Ange­bots­er­stel­lung bei Ihnen.

WLAN Zugangs­da­ten unge­schützt am Fritz!Fon

Gele­gent­lich kann man ein­fach nur den Kopf schüt­teln. Hilft zwar nicht bei der Suche nach einer plau­si­blen Ant­wort, aber irgend­wie geht es einem doch etwas bes­ser. So auch in die­sem Fall. Wie­so wir mit dem Kopf schüt­teln? Nun, die Fra­ge lau­tet: Wer denkt sich so etwas aus? Auf jeden Fall ein typi­sches Bei­spiel für “Kom­fort geht über Sicher­heit”. Und da wis­sen nun eigent­lich (fast) alle, dass dies nicht immer unbe­dingt der bes­te Ansatz ist. Doch was war passiert?

WLAN Zugangs­da­ten im Klar­text im Fritz!Fon einsehbar

Wir trau­ten unse­ren Augen kaum, als wir die Tage mehr zufäl­lig auf den Unter-Menü­punkt WLAN im Menü Heim­netz eines Fritz!Fox gekom­men sind.

Bei Aus­wahl der Opti­on WLAN-Zugangs­da­ten und Gast-Zugangs­da­ten sind die WLAN-Netz­werk­na­men und die dazu­ge­hö­ri­gen Zugangs­pass­wör­ter im Klar­text ein­seh­bar. Über die Funk­tio­nen WLAN-QR-Code und Gast-QR-Code ist via Kame­ra eines Smart­phones oder Tablets mit wenig Hand­grif­fen eine Ver­bin­dung her­ge­stellt. Schutz davor? Keiner!

In geschlos­se­nen Fami­li­en-Bio­to­pen oder in Zei­ten tota­ler Coro­na-Iso­la­ti­on ohne Gäs­te und Besu­cher zuhau­se, mag das eine total coo­le Kom­fort-Funk­ti­on sein. In allen ande­ren Fäl­len dann doch eher einer Schwach­stel­le. Aber auch die ein­fa­che Mög­lich­keit, dar­über das inter­ne WLAN oder Gast-WLAN per Knopf­druck aus­zu­schal­ten, kann für kurz­wei­li­ge Unter­hal­tung sor­gen. Kurz vor dem Ver­ab­schie­den mal eben das WLAN deak­ti­vie­ren, ent­spannt nach Hau­se fah­ren und dabei grin­send über­le­gen, wie der soeben besuch­te Haus­herr oder die Haus­her­rin krampf­haft nach dem Feh­ler im Sys­tem sucht, weil auf ein­mal kei­ner­lei WLAN-Zugrif­fe und Gerä­te mehr funk­tio­nie­ren. Was haben wir gelacht .…

Kein Hin­weis auf die­se Funk­ti­on im Hand­buch der Fritz!Box und des Fritz!Fons

Stand 22.01.2023 fin­den sich in den Hand­bü­chern kei­ner­lei Hin­wei­se auf die­ses mög­li­che Sicher­heits­ri­si­ko. Als Nut­zer die­ser Hard­ware wird man daher wohl mehr zufäl­lig auf die­sen Umstand stoßen.

Abhil­fe über das DECT-Menü in der Fritz!Box

Glück­li­cher­wei­se gibt es die Mög­lich­keit, den Zugriff auf die­ses Menü des Fritz!Fon zu deak­ti­vie­ren. Doch wer dabei im Tele­fon selbst sucht, der wird nicht fün­dig. Hier­zu muss man auf die Ober­flä­che der Fritz!Box selbst wech­seln, sich anmel­den und in das Menü Tele­fo­nie /​ DECT wech­seln. Etwas nach unten scrol­len und dort fin­det sich der Punkt “Zugriffs­schutz”. Hier die Check­box “Zugriffs­schutz für WLAN /​ Gastzgang) akti­vie­ren und eine siche­re PIN (0000, 1234 oder das eige­ne Geburts­da­tum 😉 ) vergeben.

Damit ist der Spuk dann auch auf dem Fritz!Fon been­det, wie man im nächs­ten Screen­shot sehen kann. Sobald man dort nun erneut auf den Menü­punkt Heim­netz /​ WLAN wech­selt, wird man zur Ein­ga­be der zuvor an der Fritz!Box ein­ge­stell­ten PIN aufgefordert.

Wie­so die­ser Zugriffs­schutz nicht von vorn­her­ein akti­viert ist oder es zumin­dest deut­li­che Hin­wei­se auf die­se Funk­ti­on gibt, bleibt ein Rät­sel. Der Her­stel­ler selbst weist auf die Mög­lich­keit des Schut­zes durch eine PIN ledig­lich in der Online-Wis­sens­da­ten­bank hin. Das geht besser.

Gäs­te den­noch kom­for­ta­bel ins WLAN lassen

Dazu wech­selt man in das WLAN Menü der Fritz!Box in den Punkt Funk­netz. Unter den Namen des WLAN und Gäs­te-WLAN fin­det sich rechts ein Ein­trag “Info­blatt dru­cken”. Im Ergeb­nis erhält man ein schi­ckes DIN A4-PDF mit dem QR-Code für das Gäs­te-WLAN sowie dem Namen und Zugangs­pass­wort. Aus­dru­cken, lami­nie­ren und netz­be­dürf­ti­gen Besu­chern zum Ein­log­gen in die Hand drü­cken. Das inter­ne WLAN soll­te für Gäs­te eh tabu sein. Oder?

Check­lis­te Daten­schutz im Home-Office

Check­lis­te Daten­schutz im Home-Office

Ob Coro­na nun vor­über ist oder nicht, dar­über sol­len sich ande­re strei­ten. Was jedoch in vie­len Orga­ni­sa­tio­nen nicht vor­über ist, ist das The­ma Home-Office. Zu Beginn der Pan­de­mie von dem einen oder ande­ren Arbeit­ge­ber mög­li­cher­wei­se nur als Work­around gedacht, ist das Home-Office gekom­men, um zu blei­ben. Da vie­le Orga­ni­sa­tio­nen auf das The­ma über­haupt nicht vor­be­rei­tet waren (Stich­wort Not­fall­ma­nage­ment Unter­punk­te Pan­de­mie und Per­so­nal­aus­fall 🙂 ),  muss­te es 2020 schnell gehen. Inte­rims­lö­sun­gen bzw. Not­nä­gel wur­den geschaf­fen, Haupt­sa­che erst mal arbeits­fä­hig sein. Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit stan­den dabei nicht immer so im Fokus, wie es den tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Risi­ken durch Home-Office ange­mes­sen gewe­sen wäre. Umso wich­ti­ger ist es nun, sich in der aktu­el­len Ver­schnauf­pau­se dem The­ma aus Sicht des Daten­schut­zes und der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit sys­te­ma­tisch zu nähern. Dabei gilt es, mög­li­cher­wei­se schon vor­han­de­ne Schutz­maß­nah­men und Aspek­te zur Risi­ko­ver­mei­dung auf Wirk­sam­keit zu prü­fen, aber auch noch bestehen­de orga­ni­sa­to­ri­sche und tech­ni­sche Schwach­stel­len zu iden­ti­fi­zie­ren und zu besei­ti­gen. Wir haben unse­ren Kun­den im Zuge der gera­de durch­star­ten­den Pan­de­mie im Früh­jahr 2020 eine Check­lis­te Daten­schutz im Home-Office erstellt und zur Ver­fü­gung gestellt. Damit konn­te zumin­dest schon mal grob geprüft wer­den, ob die wich­tigs­ten Aspek­te in all dem Drun­ter und Drü­ber berück­sich­tigt wur­den. Und wer uns kennt, der weiß, wir haben dabei nicht nur um das gol­de­ne Kalb Daten­schutz getanzt, son­dern das The­ma gesamt­or­ga­ni­sa­to­risch beleuch­tet. Von daher sind in der Check­lis­te Daten­schutz im Home-Office auch grund­le­gen­de Anfor­de­run­gen der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit ent­hal­ten, die sin­ni­ger­wei­se kei­ne Unter­schei­dung zwi­schen Per­so­nen­be­zug oder nicht machen, son­dern gene­rell das Schutz­ni­veau für Infor­ma­tio­nen aller Art ver­bes­sern. Klar durf­te dann auch das The­ma Schu­lung und Sen­si­bi­li­sie­rung von Mit­ar­bei­tern nicht feh­len. Auch wenn es die eine oder ande­re Orga­ni­sa­ti­ons­lei­tung oder Füh­rungs­kraft nervt 😉

Sys­te­ma­tik der Check­lis­te Daten­schutz im Home-Office

Zu Beginn gab es nur eine Check­lis­te für alle uns in den Sinn gekom­me­nen Prüf­punk­te und Anfor­de­run­gen aus Sicht des Daten­schut­zes und der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit. Prüf­punk­te waren bzw. sind:

  • Hard­ware-Ein­satz (Gestel­lung oder BYOD)
  • Anfor­de­run­gen an den Arbeits­platz zuhause
  • Umgang mit Papierdokumenten
  • Ein­satz von Videokonferenzsystemen
  • Gene­rel­le Anfor­de­run­gen tech­ni­sche Sicherheit
  • Nut­zung von Cloud-Diens­ten z.B. Datei­ab­la­ge oder Kollaborationstools
  • Nut­zung von Messengern
  • All­ge­mei­ne orga­ni­sa­to­ri­sche Anfor­de­run­gen (Rege­lun­gen, Richt­li­ni­en, Schu­lung, Ein­wei­sung etc.)

Dar­in waren sowohl Anfor­de­run­gen für Daten­schutz im Home-Office auf Arbeit­ge­ber­sei­te, aber auch aus Sicht des Arbeit­neh­mers im eige­nen Zuhau­se ent­hal­ten.  Schnell haben wir erkannt, dass dies nicht prak­ti­ka­bel ist und aus einer Check­lis­te Daten­schutz im Home-Office zwei sepa­ra­te Lis­ten gebas­telt. Es gibt daher nun die Check­lis­te Daten­schutz im Home-Office aus Sicht

  • des Arbeit­ge­bers und
  • des Arbeit­neh­mers.

Check­lis­te Home-Office für Arbeitgeber

Die­se etwas umfang­rei­che­re Check­lis­te für den Arbeit­ge­ber befasst sich inten­siv mit den Anfor­de­run­gen an und Vor­aus­set­zun­gen für tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Sicher­heit, die der Arbeit­ge­ber sicher­stel­len bzw. erst mal schaf­fen muss, damit im Home-Office daten­schutz­kon­form und aus Sicht der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit “sicher” gear­bei­tet wer­den kann. Dar­in sind u.a. auch Punk­te wie die Auf­trags­ver­ar­bei­tung nach Art. 28 DSGVO für exter­ne Cloud-Ser­vices und auch admi­nis­tra­ti­ve Vor­ein­stel­lun­gen auf Sei­ten der genutz­ten Tech­ni­ken ent­hal­ten, die für den Arbeit­neh­mer bei sei­ner Tätig­keit im Home-Office jetzt eher weni­ger span­nend bzw. von Inter­es­se sind.

Mit­tels der Check­lis­te Daten­schutz im Home-Office kann schnell und ein­fach durch den Arbeit­ge­ber geprüft wer­den, ob

  • die wich­tigs­ten (tech­ni­schen) Vor­aus­set­zun­gen für siche­res Arbei­ten im Home-Office geschaf­fen sind,
  • die recht­li­chen Anfor­de­run­gen aus Sicht der DSGVO (wie Auf­trags­ver­ar­bei­tung) berück­sich­tigt sind,
  • alles ordent­lich gere­gelt, doku­men­tiert und für alle Betei­lig­ten leicht ver­ständ­lich beschrie­ben ist sowie
  • die Mit­ar­bei­ter aus­rei­chend ein­ge­wie­sen und sen­si­bi­li­siert sind.

Wo ein Haken in der Check­lis­te fehlt, besteht im Zwei­fel noch Hand­lungs­be­darf. Auch jetzt noch, 2 Jah­re später 😉

Check­li­s­te­Home-Office für Arbeitnehmer

Die­se deut­lich kür­ze­re Check­lis­te befasst sich mit den Aspek­ten, die im Home-Office auf Sei­ten des Arbeit­neh­mers erfüllt sein soll­ten. Mit­tels der Prüf­punk­te kann der Mit­ar­bei­ter che­cken, ob er “rea­dy to go” ist im Home-Office und auch auf sei­ner Sei­te die Vor­aus­set­zun­gen für einen siche­ren und daten­schutz­kon­for­men Ein­satz im Home-Office gewähr­leis­tet sind. Mög­li­cher­wei­se erge­ben die Prüf­punk­te jedoch auch, dass noch es noch an gewis­sen Unter­stüt­zungs­maß­nah­men sei­tens des Arbeit­ge­bers fehlt. Die­se kön­nen anhand der Check­lis­te iden­ti­fi­ziert, pro­to­kol­liert und an den Arbeit­ge­ber mit der Bit­te um Erle­di­gung gesen­det wer­den. Gleich­zei­tig dient die Check­lis­te für Arbeit­neh­mer als klei­ne Gedan­ken­stüt­ze für die not­wen­di­gen Sicher­heits­maß­nah­men im Home-Office, die der Arbeit­neh­mer nicht nur ein­ma­lig, son­dern über die gan­ze Zeit im Home-Office sicher­stel­len sollte.

Wei­te­rer Bene­fit der Checklisten

Neben der Selbst­über­prü­fung, ob an alles Wich­ti­ge und Not­wen­di­ge für einen siche­ren und daten­schutz­kon­for­men Ein­satz im Home-Office gedacht wur­de, ist die Zwei­tei­lung auch noch für etwas ande­res gut. Cle­ve­re Kun­den von uns haben die Check­lis­te Daten­schutz im Home-Office für Arbeit­neh­mer von Ihren Mit­ar­bei­tern früh­zei­tig aus­fül­len las­sen, um fest­zu­stel­len, was gene­rell vom Arbeit­ge­ber geschaf­fen /​ gestellt wer­den muss, damit Home-Office über­haupt erst sicher mög­lich ist. Im zwei­ten Schritt haben sie sich nach dem Roll­out der Home-Offices über die Check­lis­te für Arbeit­neh­mer durch den Mit­ar­bei­ter noch mal pro­to­kol­lie­ren las­sen, dass jetzt soweit alles zuhau­se im Home Office “passt”. Das Gan­ze natür­lich erst mal nach ent­spre­chen­der Ein­wei­sung und Schu­lung. Ver­steht sich von selbst 🙂

Vor­teil: Als Arbeit­ge­ber bzw. ver­ant­wort­li­che Stel­le kann man damit gleich sehr schön bele­gen, sei­nen Sorg­falts­pflich­ten auch außer­halb der eige­nen Räum­lich­kei­ten Genü­ge getan zu haben.

Down­load der Check­lis­te Daten­schutz im Home-Office

Wer uns etwas näher kennt, weiß von unse­rer Aus­bil­dungs­tä­tig­keit an der Baye­ri­schen Ver­wal­tungs­schu­le für Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­be­auf­trag­te. Im Nach­gang sind alle Teil­neh­mer herz­lich ein­ge­la­den am kos­ten­frei­en ISB Pra­xis-Forum als Aus­tausch­platt­form im All­tag von Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­be­auf­trag­ten teil­zu­neh­men. Da kam die Fra­ge auf, ob es nicht für das The­ma Home-Office geeig­ne­te Prüf­lis­ten gäbe oder ob man die­se gemein­sam ent­wi­ckeln wol­le. Was liegt also näher, als die schon vor­han­de­nen Check­lis­ten aus unse­rem Fun­dus in leicht über­ar­bei­te­ter Ver­si­on für alle zur Ver­fü­gung zu stel­len, bevor sich jeder ein­zeln die Mühe macht. Zeit ist zu wertvoll.

Unse­re Bit­te: Die bei­den Check­lis­ten erhe­ben kei­nen Anspruch auf Voll­stän­dig­keit oder Kor­rekt­heit. Wer also Anre­gun­gen und Ergän­zun­gen zur Wei­ter­ent­wick­lung oder Kor­rek­tur hat, immer her damit. Und es gilt “fair use”. Die­se Vor­la­ge kann daher ger­ne in der Pra­xis von Orga­ni­sa­tio­nen genutzt und ver­än­dert wer­den. Wir möch­ten jedoch nicht, dass sie ohne unse­re Zustim­mung auf ande­ren Inter­net­sei­ten als Mus­ter zum Down­load ange­bo­ten wird oder sich irgend­wann in einem Fach­buch wie­der­fin­det. Haf­tung: Die Check­lis­ten stel­len ledig­lich einen Vor­schlag dar. Es wird kei­ne Haf­tung für Schä­den durch die Ver­wen­dung übernommen.

Check­lis­te Daten­schutz im Home-Office für Arbeitgeber
Check­lis­te Daten­schutz im Home-Office für Arbeitnehmer

 

BSI spricht War­nung vor Kas­pers­ky aus

BSI: War­nung vor Kas­pers­ky — Kein Ein­satz von Pro­duk­ten aus dem Hau­se Kas­pers­ky mehr

“Das BSI emp­fiehlt, Anwen­dun­gen aus dem Port­fo­lio von Viren­schutz­soft­ware des Unter­neh­mens Kas­pers­ky durch alter­na­ti­ve Pro­duk­te zu erset­zen.” Die­se War­nung vor Kas­pers­ky spricht das Bun­des­amt für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik mit eini­ger Ver­zö­ge­rung und auch erst nach drän­gen­den Nach­fra­gen des Hei­se Ver­lags nun seit eini­gen Tagen offi­zi­ell aus.

War­nung vor Kas­pers­ky berech­tigt oder Panikmache?

Dazu kann man nun ste­hen wie man will. Wie­so erst jetzt? Wie­so nicht schon im Zuge der Anne­xi­on der Krim, als sich die tota­li­tä­ren Risi­ken bereits klar abzeich­ne­ten? Sei es drum. Ein Risi­ko ist nicht gene­rell von der Hand zu wei­sen, von daher ist Vor­beu­gen bes­ser als hin­ter­her schlau­er zu sein.

Das BSI schreibt dazu:

“Viren­schutz­soft­ware hat tief­ge­hen­de Ein­griffs­rech­te in PCs, Smart­phones, Lap­tops und ande­re IT-Infra­struk­tu­ren. Ver­trau­en in die Zuver­läs­sig­keit und den Eigen­schutz des jewei­li­gen Her­stel­lers sowie sei­ner authen­ti­schen Hand­lungs­fä­hig­keit ist daher ent­schei­dend für den siche­ren Ein­satz sol­cher Systeme.”

Schwach­stel­len in der eigent­li­chen Soft­ware kön­nen daher schnell zur Kom­pro­mit­tie­rung ein­zel­ner Gerä­te, aber auch gan­zer Sys­tem­land­schaf­ten füh­ren. Das ist kein gene­rel­les Pro­blem der Kas­pers­ky-Pro­duk­te, son­dern von jeder Soft­ware, die so tief in die Betriebs­sys­te­me ver­zahnt ist. In die­sem kon­kre­ten Fall führt das BSI in sei­ner War­nung vor Kas­pers­ky wei­ter aus:

“Im Kon­text des Krie­ges, den Russ­land gegen die Ukrai­ne führt, könn­te ein rus­si­scher IT-Her­stel­ler selbst offen­si­ve Ope­ra­tio­nen durch­füh­ren, oder gegen sei­nen Wil­len dazu gezwun­gen wer­den, Ziel­sys­te­me anzu­grei­fen, oder als Opfer einer Cyber-Ope­ra­ti­on ohne sei­ne Kennt­nis aus­spio­niert oder als Werk­zeug für Angrif­fe gegen sei­ne eige­nen Kun­den miss­braucht werden.”

Guter Rat ist teuer

Was heißt die­se War­nung vor Kas­pers­ky jetzt kon­kret? Je weni­ger kom­plex die betrof­fe­ne Sys­tem­um­ge­bung ist und gera­de auf einem Ein­zel­ge­rät zuhau­se, des­to leich­ter fällt der Umstieg auf einen ande­ren Anbie­ter. In grö­ße­ren Sys­tem­um­ge­bun­gen wer­den jedoch sel­ten nur Viren­schutz­pro­duk­te, son­dern meist gan­ze Sicher­heits­sui­ten der Anbie­ter genutzt. Damit fal­len dann schnell auch wich­ti­ge Schutz­me­cha­nis­men wie Spam-Fil­te­rung, Schutz der USB-Ports und vie­le mehr weg. Da ist es mit einer ein­fa­chen De-Instal­la­ti­on und Neu-Instal­la­ti­on eines ande­ren Pro­dukts nicht mal eben so getan. Dazu kom­men lau­fen­de Lizenz­ge­büh­ren, die wei­ter­hin bis zum Ende der Ver­trags­lauf­zeit zu leis­ten sind. Son­der­kün­di­gungs­recht? Sieht aktu­ell nicht so aus, aber dar­über sol­len die Juris­ten strei­ten. D.h. durch den Umstieg auf eine ande­re Lösung bzw. einen ande­ren Anbie­ter fal­len zusätz­lich Lizenz­ge­büh­ren an, von der not­wen­di­gen Arbeits­zeit für Pla­nung und Kon­zep­ti­on sowie Roll-Out ganz zu schweigen.

Die jeweils aktua­li­sier­te FAQ des BSI für Unter­neh­men und Pri­vat­an­wen­der ist hier zu fin­den: https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-Organisationen/Cyber-Sicherheitslage/Technische-Sicherheitshinweise-und-Warnungen/Warnungen-nach-Par‑7/FAQ-Kaspersky/faq_node.html

 

E‑Privacy und der geleb­te Datenschutz

Am 04.11.2020 wur­de ein Ent­wurf für eine E‑Privacy Ver­ordnung von der EU-Rats­prä­si­dent­schaft den Mit­glieds­staa­ten vor­ge­legt. Die­sem zufol­ge sind die Ver­ar­bei­tung etwa von Stand­ort- und Zugriffs­da­ten /​ das Set­zen von cookies, die auf den End­ge­rä­ten von ‘visi­tors´ gespei­chert wer­den, unter dem pau­scha­len Ver­weis auf berech­tig­tes Inter­es­se und ohne fun­dier­te(re) Rechts­grund­la­ge nicht zuläs­sig. 

Aus­nah­men die­ser E-Priva­cy Aspek­te 

Für ver­tret­ba­re Ver­ar­bei­tun­gen, die aus Sicht der Ent­wer­fen­den ohne Rechts­grund­la­ge zuläs­sig blei­ben müssten, sind Erlaub­nis­tat­be­stän­de in den E‑Privacy Ent­wurf ein­ge­flos­sen. Hier kamen etwa IT-Sicher­heitfraud pre­ven­ti­onDirekt­wer­bung in Betracht. Auch für mes­sa­ging- und (ande­re) Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­bie­ter ist die Ver­ar­bei­tung der Daten ihrer Nut­zer unter Ein­wil­li­gung wei­ter­hin eingeräumt. Wenn Inhal­te auf einer web­site unent­gelt­lich ange­bo­ten wer­den und die Finan­zie­rung des­sen über Wer­be­ban­ner erfolgt, dür­fe die Nut­zung durch die visi­tors wei­ter­hin an das Set­zen von coo­kies ohne Ein­wil­li­gung /​ Geneh­mi­gung gekop­pelt wer­den, soweit ihm ver­schie­de­ne Optio­nen mittels ‘prä­zi­ser Infor­ma­tio­nen´ auf­ge­zeigt wür­den. In sei­nem Bei­trag zu die­sem The­ma führt hei​se​.de ein Bei­spiel die­ser Pra­xis mit “Spie­gel Online” an, wonach man der Ver­ar­bei­tung sei­ner Daten im vor­ge­nann­ten Sin­ne nur durch Abon­ne­ment ent­ge­hen kön­ne. 

Inte­gri­tät und Vertraulichkeit

Im Fokus steht auch die mit der geplan­ten E‑Privacy Ver­ord­nung den Mit­glied­staa­ten ein­zu­räu­men­de Mög­lich­keit der ‘recht­mä­ßigen Über­wachung´ elek­tro­ni­scher Kom­mu­ni­ka­ti­on, d.h. Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­bie­ter ent­spre­chend in die Pflicht zur Her­aus­ga­be von Stand­ort- und Ver­bin­dungs­da­ten neh­men zu kön­nen. Geset­zen zur Vor­rats­da­ten­spei­che­rung auf natio­na­ler Ebe­ne soll in bestimm­ten Gren­zen eben­falls Raum gege­ben wer­den. 

E‑Privacy und das Nut­zer­ver­hal­ten 

Hand aufs Herz — wer kennt die ‘do not track´ Funk­tio­na­li­tät und wer nutzt sie? Las­sen Sie es uns im Kom­men­tar­feld wis­sen und was Sie davon hal­ten. Der Ansatz, die Ver­ar­bei­tung von User­da­ten ein­zu­gren­zen schei­ter­te, u.a. weil Wer­be­indus­trie & Co. ihn nicht aner­kann­te. Wie kann man nur so gemein sein? 🙂 Auch in der vor­lie­gen­den E‑Privacy Ver­ord­nung in spe ist eine erset­zen­de oder ver­bes­sern­de Rege­lung nicht ent­hal­ten. Indes wur­de der EDSA (Euro­päi­scher Daten­schutz­aus­schuss) ersucht, ent­spre­chen­de Richt­li­ni­en sowie Empfehlungen zu fas­sen. 

Wei­te­re Aus­nah­men von dem Ein­wil­li­gungs­ge­bot könn­ten sich bei Waren­kör­ben, der im Hin­ter­grund ablau­fen­den Prü­fung der Iden­ti­tät von Per­so­nen bei online Trans­ak­tio­nen und zum Zwe­cke des Web­de­signs und der Wer­bung erge­ben. 

Die vor­ge­schla­ge­ne E‑Privacy Ver­ord­nung erstreckt sich auch auf das IoT über öffent­li­che Net­ze. Intel­li­gen­te Hab­se­lig­kei­ten wie medi­zi­ni­sche Gerä­te, Autos, Wasch­ma­schi­nen etc dür­fen auch wei­ter­hin in Daten­ver­ar­bei­tun­gen durch Anbie­ter invol­viert wer­den, ohne dass eine Ein­wil­li­gung /​ Kennt­nis des Besit­zers not­wen­dig wäre. Indes dür­fen die ‘Funk­tio­na­li­tä­ten´ der hard- und soft­wares nicht abge­än­dert wer­den. Das ist schon eine Beru­hi­gung, wenn man die Futura­ma Fol­ge kennt, in der die (Nutz-)Roboter rebellieren 😉 Lie­be Ver­schwö­rungs­theo­re­ti­ker — dies ist ein Scherz und bit­te nut­zen Sie die­sen nicht weiter. 

a.s.k. Daten­schutz erfolg­reich Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit (ISMS) nach ISIS12 zertifiziert

Nach nur knapp 6 Mona­ten Ein­füh­rung eines Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­ma­nage­ment­sys­tems, kurz ISMS wur­de das Team von a.s.k. Daten­schutz für die inves­tier­te Zeit und Ner­ven belohnt. Nach einem erfolg­rei­chen Vor-Ort-Audit Mit­te Okto­ber durch die DQS GmbH haben wir zum 31.10.2020 das Zer­ti­fi­kat über die erfolg­rei­che Ein­füh­rung und den nach­weis­li­chen Betrieb unse­res ISMS auf Basis des Stan­dards ISIS12 2.0 erhal­ten. Damit sind wir die ers­te Orga­ni­sa­ti­on, die im neu­en Kata­log 2.0 zer­ti­fi­ziert wur­de. Das freut uns natür­lich gleich noch etwas mehr.

Neben den rein for­ma­len Anfor­de­run­gen haben die­se 6 Mona­te auch eini­ge Ver­än­de­run­gen an Arbeits­pro­zes­sen und ein­ge­setz­ten Soft­ware­lö­sun­gen z.B. für den Bereich Mobi­le Device Manage­ment und Hard­ware-Ver­wal­tung mit sich gebracht. So konn­ten wir bereits die Pha­se der Ein­füh­rung zur wei­te­ren Ver­bes­se­rung der tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Schutz­maß­nah­men nut­zen. Wei­te­rer Vor­teil: Der Nach­weis geeig­ne­ter tech­ni­scher und orga­ni­sa­to­ri­scher Maß­nah­men im Sin­ne von Art. 32 DSGVO wird durch die Zer­ti­fi­zie­rung deut­lich erleichtert.

ISIS12 (Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit in 12 Schrit­ten) ist eine aus dem BSI IT-Grund­schutz abge­lei­te­te Vor­ge­hens­wei­se, wel­che es klei­nen und mitt­le­ren Orga­ni­sa­tio­nen ermög­licht, ein Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­ma­nage­ment­sys­tem (ISMS) ein­zu­füh­ren und zu betrei­ben. a.s.k. Daten­schutz berät und unter­stützt seit vie­len Jah­ren zahl­rei­che Kom­mu­nen und Unter­neh­men bei Ein­füh­rung und Betrieb eines ISMS auf Basis von ISIS12, aber auch ande­rer Stan­dards wie dem BSI IT-Grund­schutz selbst. Für uns war es daher ein logi­scher Schritt, unse­ren Kun­den nicht nur gute Rat­schlä­ge zur Ein­füh­rung und Betrieb von ISIS12 zu geben und sie dabei zu beglei­ten, son­dern uns selbst die­sen Regu­la­ri­en zu unter­wer­fen und das Gan­ze auch mit Zer­ti­fi­zie­rung abzuschließen.

Nach­dem die ISIS12-Kata­log­rei­he 1.x  zu April 2022 abge­kün­digt wur­de, war es für uns selbst­ver­ständ­lich, den Nach­fol­ge-Kata­log 2.0 ein­zu­füh­ren. Die über­ar­bei­te­te Struk­tur sowie deut­li­che Aktua­li­sie­rung der Bau­stei­ne und Maß­nah­men im Kata­log 2.0 gegen­über den frü­her aus dem IT-Grund­schutz-Kata­log ent­nom­me­nen Ele­men­ten haben eine zügi­ge, nach­voll­zieh­ba­re und trans­pa­ren­te Ein­füh­rung sehr unterstützt.

Wir kön­nen daher aus eige­ner Erfah­rung nur emp­feh­len, neue Pro­jek­te gene­rell nur noch im Kata­log 2.0 zu star­ten bzw. vor­han­de­ne ISMS auf Basis der 1.x Kata­lo­ge bei nächs­ter pas­sen­der Gele­gen­heit umzu­stel­len. Die Upgrade-Pfa­de sind gut doku­men­tiert und für unse­re Kun­den haben wir wei­te­re Sys­te­ma­ti­ken zur ein­fa­chen Kon­ver­tie­rung entwickelt.

Wie sag­te unser Audi­tor so schön: “Nach dem Audit ist vor dem Audit!” Und so haben wir die letz­ten Tage bereits genutzt, um uns wei­ter­zu­ent­wi­ckeln. Denn in 12 Mona­ten müs­sen wir uns dem ers­ten Über­wa­chungs­au­dit (Ü1) stel­len und auch das wol­len wir mit einem sehr guten Ergeb­nis abschließen.

Das ISIS12 Zer­ti­fi­kat hat eine Gül­tig­keit von 3 Jah­ren und kann hier ein­ge­se­hen bzw. als PDF abge­ru­fen wer­den. Wenn Sie mehr über den Stan­dard ISIS12 erfah­ren wol­len, kön­nen Sie hier in unse­rem Blog oder auf der Web­sei­te des IT-Sicher­heits­clus­ters Regens­burg wei­te­re Details nachlesen.

Pati­en­ten­da­ten — neu­es Gesetz PDSG im Fokus des Bundesdatenschutzbeauftragten

In sei­ner Pres­se­mit­tei­lung vom 19.08.2020 zum erfor­der­li­chen Schutz­ni­veau von Pati­en­ten­da­ten im Rah­men der aktu­el­len Gesetz­ge­bung infor­miert der Bun­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit (BfDI) Prof. Ulrich Kel­ber über die euro­pa­rechts­wid­ri­ge Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Gesund­heits­da­ten als Fol­ge des zu erwar­ten­den Pati­en­ten­da­ten-Schutz-Geset­zes PDSG. Die­ses ist vom Bun­des­tag bereits beschlos­sen und befin­det sich momen­tan in Prü­fung beim Bundesrat. 

Pati­en­ten­da­ten als hoch­sen­si­bles Schutz­gut 

Bereits wäh­rend des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens habe der BfDI wie­der­holt State­ments zur ‘vol­len Hoheit [der Pati­en­ten] über ihre Daten´ ein­ge­bracht. Die­ser Aspekt kom­me bei dem neu­en Gesetz zu kurz. Gesund­heits­da­ten beinhal­ten ‘intims­te Infor­ma­tio­nen´ der betrof­fe­nen Per­so­nen und sind von beson­ders hohem Schutzbedarf.

Maß­nah­men zum Schutz von Pati­en­ten­da­ten 

Es wür­den ‘auf­sichts­recht­li­che Maß­nah­men´ gegen die gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen ergrif­fen, sofern die­se das PDSG in aktu­el­ler Fas­sung umset­zen. Eine Ein­füh­rung der elek­tro­ni­schen Pati­en­ten­ak­te (ePA) ‘aus­schließ­lich nach den Vor­ga­ben des PDSG [in aktu­el­ler Fas­sung ver­sto­ße] an wich­ti­gen Stel­len´ gegen die DSGVO. Bei einer Beschlie­ßung des PDSG in der aktu­el­len Fas­sung  sei­en die der Auf­sicht des BfDI unter­lie­gen­den gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen (mit rund 44,5 Mil­lio­nen Ver­si­cher­ten) davor zu war­nen, dass die Ein­füh­rung der ePA aus­schließ­lich nach den Vor­ga­ben des PDSG euro­pa­rechts­wid­rig sei. Zudem sei­en ‘wei­te­re Maß­nah­men´ in Vor­be­rei­tung zu Abhil­fe einer euro­pa­rechts­wid­ri­gen Umset­zung der ePA. 

Pati­en­ten­da­ten in Zei­ten frag­wür­di­ger ‘Digi­ta­li­sie­rung´ 

Ein daten­schutz­recht­lich aus­rei­chen­der Zugriff auf die eige­ne ePA sei nur Nut­zern geeig­ne­ter End­ge­rä­te wie von Mobil­te­le­fo­nen oder Tablets mög­lich .. und das erst 1 Jahr nach Ein­füh­rung der ePA. Für das Jahr 2021 bedeu­te­te dies, dass eine Steue­rung auf Doku­men­ten­ebe­ne, d.h. eine doku­men­ten­ge­naue Kon­trol­le, wel­che Betei­lig­ten wel­che Infor­ma­tio­nen ein­se­hen kön­nen, nicht mög­lich ist. Damit wür­den voll­ende­te Tat­sa­che geschaf­fen und Berech­ti­gun­gen nicht daten­schutz­kon­form erteilt. So kön­ne bei­spiels­wei­se der ‘behan­deln­de Zahn­arzt [auf] alle Befun­de des kon­sul­tier­ten Psych­ia­ters´ zugrei­fen. Digi­ta­li­sie­rung kön­ne nie­mals Selbst­zweck sein. 

Benach­tei­li­gung Betrof­fe­ner bei Zugriff auf die eige­nen Pati­en­ten­da­ten 

Erfolg­te Zugrif­fe auf die Pati­en­ten­da­ten könn­ten ohne Nut­zung der ent­spre­chen­den Gerä­te nicht erfol­gen. Daher sol­le ab 2022  für die­se betrof­fe­nen Per­so­nen eine ver­tre­ten­de Per­son die Steue­rung und Ein­sicht vor­neh­men kön­nen — ent­spre­chen­des Ver­trau­ens­ver­hält­nis vor­aus­ge­setzt. Hier­in sieht der BfDI eine Ungleich­be­hand­lung hin­sicht­lich der infor­ma­tio­nel­len Selbstbestimmung. 

Es ist zu hof­fen, dass ein ent­spre­chen­des Daten­schutz­ni­veau recht­zei­tig eta­bliert wer­den kann. Auch beim Authen­ti­fi­zie­rungs­ver­fah­ren sieht der BfDI Handlungbedarf. 

Schutz vor allem für die Ver­ur­sa­cher von Daten­schutz­ver­let­zun­gen 

Ein c’t Arti­kel vom 28.08.2020 auf hei​se​.de titelt in die­sem Kon­text mit ‘War­um es bei künf­ti­gen Daten­pan­nen in der Medi­zin kei­ne Schul­di­gen geben wird´. Der Ent­wurf zum neu­en PDSG ent­las­se die Gema­tik aus der daten­schutz­recht­li­chen Gesamt­ver­ant­wort­lich­keit. Sep­tem­ber 2019 haben die Daten­schutz­be­hör­den beschlos­sen, dass die Gema­tik ‘daten­schutz­recht­lich allein­ver­ant­wort­lich für die zen­tra­le Zone der Tele­ma­tik-Infra­struk­tur (TI)´ sei. Indes sol­le die Gesell­schaft durch das neue Gesetz von der juris­ti­schen Gesamt­ver­ant­wort­lich­keit für den Daten­schutz, eben­die­ser Ver­ant­wort­lich­keit, ent­bun­den wer­den. Neben ‘kon­zep­tio­nel­len und regu­la­to­ri­schen Vor­ga­ben, Maß­nah­men zur Qua­li­täts­si­che­rung und zur Gefah­ren­ab­wehr´ tref­fe die Gema­tik für die Ver­ar­bei­tung der (Patienten)Daten kei­ne Ver­ant­wor­tung man­gels ‘ope­ra­ti­ver´ Betei­li­gung. Das deut­sche Gesund­heits­we­sen ste­he in kla­rer Abhän­gig­keit von der Gema­tik. Deren acht­wö­chi­ger Aus­fall von Mai bis Juli, bei dem weder sei­tens der Gema­tik noch ander­wei­tig öffent­li­che Infor­ma­tio­nen zu Ursa­chen und Ver­ant­wort­lich­kei­ten des Vor­falls gege­ben wur­de, mache dies deutlich. 

Kla­re Anti­zi­pa­ti­on mas­sen­haf­ter Ver­let­zun­gen des Schut­zes von Pati­en­ten­da­ten 

Somit wäre die Gema­tik auch von der Pflicht einer DSFA und der zuge­hö­ri­gen Beschrei­bun­gen poten­ti­el­ler Daten­schutz­ver­let­zun­gen und ihrer Aus­wir­kun­gen befreit. Kommt es zu einer Kom­pro­mit­tie­rung von Pati­en­ten­da­ten, muss dies nicht nur zunächst auf­fal­len, son­dern dann darf der Pati­ent sich — hin­rei­chen­de Gesund­heit vor­aus­ge­setzt — mit den zustän­di­gen Ärz­ten Aus­ein­an­der­set­zen und dann kann nach einem Ver­ant­wort­li­chen gesucht wer­den. Eine DSFA sei dem Geset­zes­ent­wurf zufol­ge allen­falls medi­zi­ni­schen Ein­rich­tun­gen mit mehr als 20 Mit­ar­bei­tern zuzumuten. 

Fazit und State­ment 

Mit dem neu­en PDSG wer­den vor allem die Ver­ur­sa­cher vor den Kon­se­quen­zen mas­si­ver Daten­schutz­ver­let­zun­gen geschützt. Dies zeigt zumin­dest einen aus­ge­präg­ten Rea­li­täts­sinn für die kata­stro­pha­len Zustän­de in Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit im deut­schen Gesund­heits­we­sen. Der Autor des vor­lie­gen­den Bei­trags greift auf div. eige­ne Berufs­er­fah­run­gen im Gesund­heits­we­sen zurück. Die beschrie­be­nen Aspek­te bei der Gesetz­ge­bung zum neu­en PDSG lie­fern kei­ne Ver­bes­se­run­gen an der teil­wei­se bestehen­den grob fahr­läs­si­gen Hand­ha­bung von Pati­en­ten­da­ten im Gesund­heits­we­sen, son­dern besei­tigt die Trans­pa­renz noch weiter. 

Das heißt also — ver­bind­li­che Emp­feh­lung von Ihren Daten­schutz­be­auf­trag­ten 🙂 bit­te ein­fach die 5 a day Regel ein­hal­ten und gesund bleiben

LfDI Baden-Würt­tem­berg — neu­es Bildungszentrum

Der Lan­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit — LfDI Baden-Würt­tem­berg, Dr. Ste­fan Brink, hat in die­sem Monat ein neu­es Bil­dungs­zen­trum eröff­net. Das „Bil­dungs­zen­trum Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­frei­heit Baden-Würt­tem­berg“ (BIDIB) infor­miert alle inter­es­sier­ten Bür­ger, zivil­ge­sell­schaft­li­che Grup­pen, Ver­ei­ne, Ver­bän­de, Unter­neh­men etc. unter dem Mot­to „Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­frei­heit zum Anfas­sen“ und bil­det ein Forum für die moder­nen Grund­rech­te Daten­schutz und Informationsfreiheit. 

Das BIDIB des LfDI als neu­es Forum der Bil­dung und Diskussion

Die offi­zi­el­le Web­site des BIDIB kön­nen Sie hier auf­ru­fen und die zuge­hö­ri­ge Pres­se­mit­tei­lung hier. Die mit Mit­teln des Land­tags Baden-Würt­tem­berg eta­blier­te Bil­dungs­ein­rich­tung gibt Bil­dungs- und Dis­kus­si­ons­ver­an­stal­tun­gen Raum, in denen poli­ti­sche, ethi­sche, recht­li­che und sozio­lo­gi­sche Aspek­te des Daten­schut­zes und der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit behan­delt wer­den. Die Dar­rei­chungs­for­men sind u.a. digi­ta­le For­ma­te, Vor­trä­ge, Kon­fe­ren­zen, Work­shops und Schu­lun­gen, die mit dem Know-how der LfDI Baden-Würt­tem­berg Mit­ar­bei­ten­den gespeist wer­den. Dazu gehört auch eine Dis­kus­si­ons­rei­he mit Dr. Ste­fan Brink zu ver­schie­de­nen gesell­schafts­re­le­van­ten Themen. 

Zukunfts­wei­sen­de Aspekte

Der LfDI Baden-Würt­tem­berg sieht „bedarfs­ge­rech­te Bil­dungs­an­ge­bo­te, die die­se Grund­rech­te aus mög­lichst vie­len Per­spek­ti­ven beleuch­ten und durch­drin­gen [..] von grund­le­gen­der und gesamt­ge­sell­schaft­li­cher Bedeu­tung“. Neben dem ste­ti­gen Aus­bau der Ver­an­stal­tungs- und Bil­dungs­an­ge­bo­te ist auch die Erwei­te­rung um /​ bestehen­der Koope­ra­tio­nen wie mit Han­dels­kam­mern, Gewerk­schaf­ten, Par­tei­en und wei­te­ren Orga­ni­sa­tio­nen avi­siert. Nach der Auf­bau­pha­se des BIDIB bis vor­aus­sicht­lich Ende die­sen Jah­res wird das Bil­dungs­zen­trum über eige­ne Räum­lich­kei­ten verfügen.

Fazit und Kom­men­tar zum neu­en Bil­dungs­zen­trum des LfDI Baden-Würt­tem­berg 

Zu den Gra­tu­lan­ten gehö­ren der Bun­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit, Prof. Kel­ber, die Gesell­schaft für Frei­heits­rech­te und der CCC. Ins­be­son­de­re in Zei­ten, in denen vie­ler­orts unaus­ge­reif­te Digi­ta­li­sie­rung mit zeit­glei­chem Rück­gang der Trans­pa­renz vor­an­ge­trie­ben wird und der Bür­ger weit weni­ger ratio­nal auf das digi­ta­le Zeit­al­ter ein­ge­stellt wird als er annimmt, sind Ein­rich­tun­gen der Bil­dung, der zeit­ge­mä­ßen Auf­klä­rung und des Dis­kur­ses mehr als not­wen­dig. Es wäre zu begrü­ßen, wenn noch wei­te­re sol­cher Ein­rich­tun­gen in den Bun­des­län­dern eta­bliert würden. 

BfDI über­reicht sei­ne Berich­te zu Daten­schutz und Informationsfreiheit

An die­sem Mitt­woch, den 17.06.2020 leg­te der Bun­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit (BfDI) sei­ne Tätig­keits­be­rich­te für bei­de Berei­che vor. Wich­ti­ge The­men dar­in sind unter ande­rem Gesund­heits­da­ten und Dia­log in der Gesetz­ge­bung. Die obers­te Daten­schutzbehör­de ist der­zeit mit über 250 Plan­stel­len besetzt, in die­sem Jahr sol­len es über 300 werden. 

In die­sem Bei­trag wird zunächst nur auf den Daten­schutz­be­richt ein­ge­gan­gen und hier­bei eini­ge „Schwer­punk­te“ gesetzt. Die Gewich­tung erhebt nicht den Anspruch reprä­sen­ta­tiv für die inhalt­li­che Gewich­tung des zugrun­de­lie­gen­den Berichts zu sein oder auf Grund des Umfangs allen — jeweils sehr wich­ti­gen — The­men durch Erwäh­nun­gen gerecht zu werden. 

Zu den Schwer­punkt­the­men gehör­te insb. die Digi­ta­li­sie­rung im Gesund­heits­we­sen und Eva­lu­ie­rung der DSGVO. Kern­the­men sind 

  • All­tags­er­leich­te­rung und Praxistauglichkeit, 
  • Daten­pan­nen­mel­dun­gen,
  • Zweck­bin­dung, 
  • Data Pro­tec­tion by Design, 
  • Befug­nis­se der Auf­sichts­be­hör­den und Sanktionspraxis, 
  • Zustän­dig­keits­be­stim­mung, Zusam­men­ar­beit und Kohärenz, 
  • Direkt­wer­bung,
  • Pro­fil­ing und 
  • Akkre­di­tie­rung. 

Fer­ner lag das Augen­merk auf Aspek­ten der Daten­mi­ni­mie­rung, Umset­zung der KI, der Ein­wil­li­gung als Rechts­grund­la­ge  und Stel­lung­nah­men der Datenethikkommission. 

Eini­ge Zah­len zur Tätig­keit des BfDI 

Im Berichts­zeit­raum, dem Jahr 2019, wur­den dem BfDI über 3.200 Beschwer­den zuge­tra­gen, davon 44 nach § 60 BDSG, Direkt­an­ru­fung des Bun­des­be­auf­trag­ten, und 44 gegen Nach­rich­ten­diens­te. Über 10.000 Anlie­gen von betrof­fe­nen Per­so­nen /​ Bür­gern wur­den auf schrift­li­chem oder tele­fo­ni­schem Wege behan­delt. Die Mel­dun­gen von Daten­pan­nen belie­fen sich auf rund 15.000. Ins­ge­samt kam es zu 6 Ver­war­nun­gen, 8 Bean­stan­dun­gen und 2 Geld­bu­ßen. 51 Besuchs­ter­mi­ne bei Ver­ant­wort­li­chen wur­den zur Infor­ma­ti­on und Bera­tung genutzt, 73 wei­te­re außer­dem zu daten­schutz­recht­li­chen Kontrollen. 

Emp­feh­lun­gen des BfDI für Ein­rich­tun­gen und Bür­ger 

10 Emp­feh­lun­gen wer­den schrift­lich aus­ge­führt. Dazu gehö­ren bri­san­te The­men wie die elek­tro­ni­sche Pati­en­ten­ak­te, Mail­ver­schlüs­se­lung und bio­me­trie­ge­stütz­te Video­über­wa­chung. Des wei­te­ren wur­den die Umset­zungs­sta­tus von Emp­feh­lun­gen des vori­gen BfDI Daten­schutz­be­richts in 20 Punk­ten resümiert. 

Gre­mi­en­ar­beit und Gesetz­ge­bung 

Im ers­ten der hier gemein­sam zusam­men­ge­fass­ten Kapi­tel geht der Bericht auf die Gre­mi­en­ar­beit bei der DSK, der Inter­na­tio­na­len Daten­schutz­kon­fe­renz, dem Euro­päi­schen Daten­schutz­aus­schuss sowie dem Daten­schutz-Aus­schuss des Euro­pa­rats (Kon­ven­ti­on 108) ein. 

Im Bereich der Gesetz­ge­bung wer­den u.a. die Anhe­bung auf 20 Mit­ar­bei­ter bei der DSB Bestell­pflicht, Rege­lungs­lü­cken bei der Daten­ver­ar­bei­tung gesetz­li­cher Kran­ken­kas­sen und die Aus­ste­hen­de Anpas­sung des TKG moniert. Auch im Rah­men der Sicher­heits­ge­setz­ge­bung — wie etwa StPOZoll­fahn­dungs­dienst und der geplan­ten Dark­net Gesetz­ge­bung — gebe es Über­ar­bei­tungs­be­darf. Auch wur­de auf das ZensG 2021, das Pro­jekt der Regis­ter­mo­der­ni­sie­rung und die Gesetz­ge­bung im Gesund­heits-­ und Sozi­al­we­sen eingegangen. 

Der BfDI Daten­schutz­be­richt zum The­ma Sicher­heits­be­reich 

.. behan­del­te u.a. den CLOUD Act über den weit­rei­chen­den Zugriff US ame­ri­ka­ni­scher Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den auf Daten bei Inter­net-Unter­neh­men. Stel­lung bezog der BfDI eben­falls zum Vor­schlag der e‑E­vi­dence-Ver­ord­nung über das geplan­te Recht euro­päi­scher Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den, Bestands, Ver­kehrs- und Inhalts­da­ten unmit­tel­bar bei Pro­vi­dern EU grenz­über­grei­fend zu erhe­ben sowie das Pro­jekt „Poli­zei 2020“. Dabei wur­den u.a. Daten­spei­che­run­gen und Trans­pa­renz der sowie Kon­trol­len bei Sicher­heits­be­hör­den thematisiert. 

Zu wei­te­ren The­men gehör­ten Dritt­staa­ten­trans­fers, auch hin­sicht­lich der Aus­wir­kun­gen des Brexit, Stan­dard­ver­trags­klau­seln und der Daten­schutz in wei­te­ren grund­le­gen­den Orga­ni­sa­tio­nen wie Post­we­sen und Arbeitsämtern. 

Zusam­men­fas­sung 

Der gro­ße Umfang und das viel­schich­ti­ge Spek­trum der im Berichts­jahr 2019 behan­del­ten The­men in prä­gnan­tem Doku­men­ta­ti­ons­stil machen deut­lich, dass Inhal­te, Neu­tra­li­tät und Trans­pa­renz von die­ser Behör­de sehr ernst genom­men wer­den. Mit kla­ren Wor­ten und auf­ge­lo­ckert durch Kari­ka­tu­ren (wie etwa auf Sei­te 49) Ver­mit­telt der vor­lie­gen­de Bericht The­men, die an Stamm­ti­schen ger­ne als Ver­schwö­rungs­theo­rien abge­tan wer­den, auf sach­li­che und kon­struk­ti­ve Weise. 

Coro­na App — hof­fent­lich sicher zur nächs­ten Pandemie

In unse­rem Bei­trag vom 23.03.2020 zum Ein­satz von mobil­ge­rä­te­ba­sier­ter Gesund­heits­prä­ven­ti­on haben wir berich­tet, dass eine Coro­na App auch hier­zu­lan­de geplant ist, sowie über Aspek­te, die aus Daten­schutz­sicht sorg­fäl­tig zu prü­fen und zu pla­nen sind. 

Mitt­ler­wei­le wur­de kurz vor der geplan­ten Ver­öf­fent­li­chung eine lauf­fä­hi­ge Ver­si­on der Coro­na App von TÜVit geprüft und es gibt Nach­hol­be­darf.  Gegen­über hei​se​.de äußern die Prü­fer u.a. Kri­tik an dem kurz­fris­ti­gen Start­ter­min. Ins­ge­samt habe man laut TÜVit wie­der­holt die (sogar kos­ten­freie) Prü­fung ange­bo­ten und letzt­lich unter Zeit­druck durch­füh­ren müssen. 

Ange­sichts des­sen, dass inzwi­schen eine Locke­rung und Anti-„Maulkorb“-Demo die ande­re jagt und seit mehr als 7 Jah­ren die dro­hen­de SARS-Pan­de­mie und deren Bekämp­fungs­me­tho­dik bekannt ist (Bun­des­tags­druck­sa­che 17/​12051 aus 2012 /​ 2013, Sei­ten 5, 55 ff. ), kann man hier nicht unbe­dingt von einem agi­len Kri­sen­ma­nage­ment sprechen.

Sicher­heitsaspek­te der neu­en Coro­na App 

Die Prü­fung der Coro­na App erfolg­te im Auf­trag des BSI (Bun­des­amt für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik) in Bezug auf Sicher­heits­maß­ga­ben und Ein­hal­tung der ange­kün­dig­ten Pri­vat­sphä­re­stan­dards wie z.B. der Standortermittlung. 

Eine Schwach­stel­le bestün­de laut TÜVit dar­in, dass Pati­en­ten zwar ver­schlüs­selt abspei­chern kön­nen, posi­tiv auf Coro­na getes­tet wor­den zu sein, um etwa­ige Kon­tak­te mit Infi­zier­ten zu prü­fen, die genutz­te Ver­schlüs­se­lungs­lo­gik jedoch feh­ler­haft ist. So bestehe die Mög­lich­keit, einen Teil der Logik ohne grö­ße­re Schwie­rig­kei­ten aus­zu­le­sen, um belie­big Falsch­mel­dun­gen infi­zier­ter Per­so­nen zu generieren. 

Damit könn­te die gesam­te Daten­hal­tung und somit auch der ange­dach­te Nut­zen der App ad absur­dum geführt wer­den und bewusst pro­vo­zier­te Fehl­alar­me noch grö­ße­re Ver­un­si­che­rung bei den Bür­gern ver­ur­sa­chen. Die­ser Angriffs­punkt ist in Fach­krei­sen seit gerau­mer Zeit bekannt. 

Dass man bei der­lei Umset­zun­gen gegen destruk­tiv moti­vier­te IT-Exper­ti­se nicht hin­rei­chend auf­rüs­tet, son­dern IT-Exper­ten wie etwa Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­den als Brem­ser hin­stellt, wenn die­se begrün­de­te Sicher­heits­be­den­ken anmel­den, ist schwer nachvollziehbar. 

Bereits vor der TÜVit Prü­fung wur­de der Quell­code ver­öf­fent­licht. Hier besteht insb. bei einem Mul­ti­mil­lio­nen-Pro­jekt kei­ne Not­wen­dig­keit. Dafür kann sich die Hacker­sze­ne schon ein­mal im Vor­feld ein­le­sen. Ande­rer­seits woll­te man gera­de in Bezug auf die herr­schen­den Daten­schutz­be­den­ken mit größt­mög­li­cher Trans­pa­renz reagieren. 

Daten­schutz und Pri­vat­sphä­re 

In Bezug auf die Pri­vat­sphä­re lässt TÜVit Posi­ti­ves ver­lau­ten. Bei dem geprüf­ten Ent­wick­lungs­stand der Coro­na App sei von Leaks nicht aus­zu­ge­hen und uner­war­te­te Track­ing­lo­gik habe man in der Ver­si­on nicht fest­stel­len können.

Die Ent­wick­lung und Sicher­heits­do­ku­men­ta­ti­on der Coro­na App wur­de vom BSI u.a. durch Pene­tra­ti­ons­tests (Pen­tests) und Über­prü­fun­gen von Pro­gramm­code beglei­tet. Dabei konn­ten Schwach­stel­len gesich­tet und sei­tens der Ent­wick­lung beho­ben wer­den. Die Sicher­heits­do­ku­men­ta­ti­on kommt zu dem Schluss, dass die Coro­na App “alle für die­se App zutref­fen­den Anfor­de­run­gen aus der tech­ni­schen Richt­li­nie TR 03161 – Sicher­heits­an­for­de­run­gen an Digi­ta­le Gesund­heits­an­wen­dun­gen” des BSI erfüllt. Und auch zukünf­tig wird die Wei­ter­ent­wick­lung der App vom BSI beglei­tet. Die zuge­hö­ri­ge Pres­se­mit­tei­lung fin­den Sie hier.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zu Daten­schutz- /​ tech­ni­schen Aspek­ten lie­fert eine Stu­die aus die­ser Woche (09.06.2020) der Unis Darm­stadt, Mar­burg und Würzburg. 

Prüf­auf­trag der Coro­na App war limi­tiert 

Laut TÜVit wur­de der Auf­trag zur Durch­leuch­tung der Ent­wick­lung auf bestimm­te Berei­che begrenzt. Aus­ge­nom­men von der Prü­fung waren Sys­tem­fea­tures von Apple /​ Goog­le und das Backend des eigent­li­chen Daten­ser­vers. Fer­ner sei die Ver­schlüs­se­lungs­lo­gik für die auf dem Mobil­ge­rät gespei­cher­ten Daten nicht Gegen­stand der Prü­fung gewesen. 

Fazit zum aktu­el­len Stand der Coro­na App 

Das Vor­ge­hen bei der Sicher­heit der Coro­na App steht in Wider­spruch zu dem Bestre­ben, Ver­trau­en in die­sen Lösungs­an­satz zu stär­ken. Es stellt sich die Fra­ge, ob nicht die­je­ni­gen, wel­che die Coro­na App ger­ne instal­lie­ren, um sich und Mit­bür­ger zu schüt­zen, ohne­hin mit gesun­dem Men­schen­ver­stand an Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men her­an­ge­hen, wäh­rend ande­ren Anwen­dern ein wei­te­rer Schritt in die Unmün­dig­keit vor­ge­legt wird, sich dann ggf. nur noch auf die App zu verlassen. 

Intrans­pa­ren­te tech­ni­sche Umset­zung in Kom­bi­na­ti­on mit dem Aspekt der Frei­wil­lig­keit und mäßi­gem Mar­ke­ting las­sen an einem posi­ti­ven Effekt auf Ver­ant­wor­tungs­ge­fühl und Infek­ti­ons­ra­te nach der­zei­ti­gem Kennt­nis­stand zur Zeit lei­der noch zweifeln. 

Intrans­pa­ren­te tech­ni­sche Umset­zung in Kom­bi­na­ti­on mit dem Aspekt der Frei­wil­lig­keit en Effekt auf Ver­ant­wor­tungs­ge­fühl und Infek­ti­ons­ra­te nach der­zei­ti­gem Kennt­nis­stand zur Zeit lei­der noch zweifeln. 

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