Dreh- und Angelpunkt des Artikel 32 DSGVO sind die technischen und organisatorischen Maßnahmen, auch kurz TOM genannt. Mittels einer geeigneten Auswahl und Anwendung dieser Schutzmaßnahmen (quasi eine Art Werkzeugkasten) sollen personenbezogene Daten vor den alltäglichen Risiken bei deren Verarbeitung (also Erhebung, Speicherung, Nutzung, aber auch beabsichtigter Löschung und Vernichtung) geschützt werden. Dabei soll nicht alles an Schutzmaßnahmen ergriffen werden, was irgendwie geht, sondern der Gesetzgeber spricht von einer Angemessenheit. Die Schutzmaßnahmen müssen also zum Schutzwert der betroffenen personenbezogenen Daten passen. Dabei sollen dann auch Faktoren wie die Eintrittswahrscheinlichkeit und das zu erwartende Schadensausmaß berücksichtigt werden. Das hier eigentlich nichts anderes als ein Informationssicherheitskonzept bzw. Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS) gemeint ist, erklären wir im Blogbeitrag. Dazu stellen wir mögliche Standards vor, mit denen Sie die Anforderungen bestens erfüllen können. Allen voran - als Einstieg für große Organisationen und als ISMS für kleine Kommunen und Firmen bestens geeignet - die sog. "Arbeitshilfe".
Kostenfreie Webinare zur Umsetzung der Whistleblowing-Richtlinie / des Hinweisgeberschutzgesetz in Ihrer Organisation von Whistle Safe e.K.
Informationspflichten für Vereine leicht gemacht. LfDI BW bietet DSGVO Einstiegshilfe mittels eines Generators. Nacharbeiten ist jedoch notwendig, warnt der LfDI BW selbst. Link zum Generator und zu weiteren Hilfestellungen im Beitrag.
Die Landesdatenschutzbehörde Baden-Württemberg hat eine neue Bildungseinrichtung für Datenschutz, Informationssicherheit und Digitalisierung eröffnet. Für Bürger, Unternehmen und weitere Interessierte ..
Neugierig, was von deutschen oder italienischen Datenschutzbehörden an Bußgeldern aus der DSGVO verhängt wurden? Welche Firma für welchen Verstoß wieviel bezahlen soll? Dann gibt es jetzt hierzu ein übersichtliches und gut gepflegtes Online-Portal. Damit lassen sich für interne und externe Datenschutzbeauftragten als letztes Mittel gute Argumentationshilfen finden, warum sich eine Organisation doch des Themas Datenschutz annehmen sollte und was ganz schnell alles schief gehen kann. Mehr Infos zum Portal und Link im Blogbeitrag.
Die Unionsparteien lassen sich feiern. Von Wegfall der Bürokratie im Datenschutz für kleine Betriebe und Vereine ist die Rede. Das Thema Datenschutz sei jetzt viel einfacher und weniger aufwändig für eine Vielzahl von Betrieben und Vereinen. Anlass ist die Verabschiedung eines Anpassungsgesetzes mit notwendigen Korrekturen in 154 nationalen Gesetzen im Bundestag am vergangenen Freitag, zu nächtlicher Unzeit. Und es stimmt, eine Anpassung zahlreicher nationaler Gesetze und Regelungen war durch die DSGVO aus Mai 2018 notwendig geworden. Doch was aktuell in verschiedenen Medien als Erfolg für den Abbau von Bürokratie gefeiert wird, allen voran bei Handwerkskammern und Vereinen, das entbehrt einer Grundlage. Noch dazu zeugt es davon, dass die Beteiligten, das Thema Datenschutz und die rechtlichen Anforderungen nicht ganz umrissen haben.
Zukünftig soll die Grenze nicht mehr 10 Mitarbeiter, sondern 20 Mitarbeiter betragen, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind und somit die Bestellpflicht für einen Datenschutzbeauftragten ausgelöst wird. Es gibt viel Verbesserungspotential im Bereich Datenschutz, gar keine Frage. Einheitliche und praxisnahe Auslegungen seitens der Landesdatenschutzbehörden hätten enormes Potential, auch die Akzeptanz des Themas Datenschutz generell zu erhöhen. Hier kann der Gesetzgeber jedoch nicht regelnd eingreifen, außer man würde die Landesdatenschutzbehörden auflösen und in einer zentralen Organisation des Bundes zusammenfassen. Stattdessen wird nun in kleinen Schiffen und Booten der Lotse von Bord geschickt. Die Zukunft wird zeigen, ob die gewünschte Entbürokratisierung damit Einzug hält. Es steht nicht zu vermuten. Alle Details und Hintergründe zur im Blogbeitrag