EuGH Urteil C‑40/17 zu Facebooks Like Button
Am Montag, 29.07.2019 verkündete der EuGH in seinem Urteil C‑40/17 eigentlich wenig Überraschendes. Das einfache Einbinden von aktiven Social Media Komponenten wie dem Facebook Like Button (um den ging es hier konkret), ist dann doch nicht so einfach, wie es sich manch Webseitenbetreiber erhofft.
Die Crux am Facebook Like Button
Als aktiver Inhalt überträgt der Facebook Like Button bereits beim Öffnen der Webseite Daten des Seitenbesuchers an Facebook. Dies geschieht, wenn keine weiteren Vorkehrungen seitens des Webseitenbetreibers getroffen werden, noch bevor der Seitenbesucher über diese Art der Datenweitergabe informiert wurde oder (und hier bleibt ein weiteres Urteil abzuwarten) in die Weitergabe eingewilligt hat.
Ursprünglich als komfortable Möglichkeit gedacht, Inhalte der besuchten Webseite schnell in Facebooks Netzwerk durch den Besucher teilen zu lassen und damit eine höhere Reichweite für die eigene Webseite zu erzielen, bringt diese Komfortfunktion jetzt Mehraufwand für den Betreiber der Webseite mit sich.
Empfehlung zur Umsetzung bzw. Einbindung des Facebook Like Button in die eigene Webseite
Organisationen, die bereits den aktiven Facebook Like Button auf der Webseite nutzen oder dies in naher Zukunft planen, sollten als Reaktion auf das EuGH Urteil zum Facebook Like Button nun reagieren. So gilt es, die Angaben zu den Informationspflichten bzw. die Datenschutzerklärung um die Punkte Erhebung und Weiterleitung von Besucherdaten an Facebook zu ergänzen, sofern noch nicht erfolgt.
Noch offen ist bzw. diskutiert wird die Frage, ob eine Einwilligung des Besuchers für die Erhebung und Weitergabe an Facebook notwendig ist oder ob (zumindest nicht-öffentliche Stellen) auf das sog. berechtigte Interesse abstellen können. In den aktuellen Diskussionen kristallisiert sich hier jedoch eine Mehrheitsmeinung heraus, die eine aktive Einwilligung wie z.B. bei den bereits gut verbreiteten 2‑Klick-Lösungen bevorzugt bzw. voraussetzt.
2‑Klick-Lösungen für die eigene Webseite
Wer also so gar nicht ohne Facebooks Like Button auf der eigenen Webseite auskommen kann, dem stehen mit diesen Lösungen praktische Helferlein zur Verfügung. Bekannt sind z.B. die beiden c’t Projekte Embetty und Shariff. Für zahlreiche Content Management Systeme wie WordPress stehen fertige Plugins zur Verfügung, die relativ einfach in die Webseite einzubinden sind und den herkömmlichen Like Button ersetzen. Optisch durchaus an das Original angelehnt, verfügt dieser erst mal über keine aktiven Inhalte. Erst nach einem ersten Klick auf den Button, der Anzeige und Bestätigung durch einen weitern Klick, um die aktiven Inhalte zu starten, beginnt die Erhebung und Weitergabe an Facebook. Die meisten 2‑Klick-Lösungen können entsprechend auch mit anderen aktiven Connectoren zu weiteren sozialen Netzwerken umgehen.
Das Urteil des EuGH fußt noch auf der früheren EU Datenschutz-Richtlinie 96/45. Da die Grundsätze in der DSGVO jedoch nicht sonderlich abweichen, dürfte sich in der Anwendung des EuGH Urteils wenig ändern.
Cookie Opt-In wird Pflicht — Abmahnrisiko steigt
Für viel weitreichender als die konkreten Anmerkungen zu Facebooks Like Button halten wir die Aussage des EuGH, das Cookies einwilligungspflichtig sind. Damit setzt der EuGH hier ein deutliches Signal zu den bisherigen Unsicherheiten aus der Cookie Richtlinie. Die Randbemerkungen 88–90 haben es hier deutlich in sich. Details hierzu lesen Sie aus kompetenter Feder des RA Thomas Schwenke in seinem Blogbeitrag. Und nehmen Sie das Thema bitte nicht auf die leichte Schulter.
Unsere Bestandskunden haben wir zum Thema Cookies im Rahmen eines Pakets mit weiteren Informationen zur Umsetzung ausgestattet. Lesern unseres Blogs empfehlen wir den oben verlinkten Beitrag von Schwenke.
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