E‑Privacy und der gelebte Datenschutz
Am 04.11.2020 wurde ein Entwurf für eine E‑Privacy Verordnung von der EU-Ratspräsidentschaft den Mitgliedsstaaten vorgelegt. Diesem zufolge sind die Verarbeitung etwa von Standort- und Zugriffsdaten / das Setzen von cookies, die auf den Endgeräten von ‘visitors´ gespeichert werden, unter dem pauschalen Verweis auf berechtigtes Interesse und ohne fundierte(re) Rechtsgrundlage nicht zulässig.
Ausnahmen dieser E-Privacy Aspekte
Für vertretbare Verarbeitungen, die aus Sicht der Entwerfenden ohne Rechtsgrundlage zulässig bleiben müssten, sind Erlaubnistatbestände in den E‑Privacy Entwurf eingeflossen. Hier kamen etwa IT-Sicherheit, fraud prevention, Direktwerbung in Betracht. Auch für messaging- und (andere) Telekommunikationsanbieter ist die Verarbeitung der Daten ihrer Nutzer unter Einwilligung weiterhin eingeräumt. Wenn Inhalte auf einer website unentgeltlich angeboten werden und die Finanzierung dessen über Werbebanner erfolgt, dürfe die Nutzung durch die visitors weiterhin an das Setzen von cookies ohne Einwilligung / Genehmigung gekoppelt werden, soweit ihm verschiedene Optionen mittels ‘präziser Informationen´ aufgezeigt würden. In seinem Beitrag zu diesem Thema führt heise.de ein Beispiel dieser Praxis mit “Spiegel Online” an, wonach man der Verarbeitung seiner Daten im vorgenannten Sinne nur durch Abonnement entgehen könne.
Integrität und Vertraulichkeit
Im Fokus steht auch die mit der geplanten E‑Privacy Verordnung den Mitgliedstaaten einzuräumende Möglichkeit der ‘rechtmäßigen Überwachung´ elektronischer Kommunikation, d.h. Telekommunikationsanbieter entsprechend in die Pflicht zur Herausgabe von Standort- und Verbindungsdaten nehmen zu können. Gesetzen zur Vorratsdatenspeicherung auf nationaler Ebene soll in bestimmten Grenzen ebenfalls Raum gegeben werden.
E‑Privacy und das Nutzerverhalten
Hand aufs Herz — wer kennt die ‘do not track´ Funktionalität und wer nutzt sie? Lassen Sie es uns im Kommentarfeld wissen und was Sie davon halten. Der Ansatz, die Verarbeitung von Userdaten einzugrenzen scheiterte, u.a. weil Werbeindustrie & Co. ihn nicht anerkannte. Wie kann man nur so gemein sein? 🙂 Auch in der vorliegenden E‑Privacy Verordnung in spe ist eine ersetzende oder verbessernde Regelung nicht enthalten. Indes wurde der EDSA (Europäischer Datenschutzausschuss) ersucht, entsprechende Richtlinien sowie Empfehlungen zu fassen.
Weitere Ausnahmen von dem Einwilligungsgebot könnten sich bei Warenkörben, der im Hintergrund ablaufenden Prüfung der Identität von Personen bei online Transaktionen und zum Zwecke des Webdesigns und der Werbung ergeben.
Die vorgeschlagene E‑Privacy Verordnung erstreckt sich auch auf das IoT über öffentliche Netze. Intelligente Habseligkeiten wie medizinische Geräte, Autos, Waschmaschinen etc dürfen auch weiterhin in Datenverarbeitungen durch Anbieter involviert werden, ohne dass eine Einwilligung / Kenntnis des Besitzers notwendig wäre. Indes dürfen die ‘Funktionalitäten´ der hard- und softwares nicht abgeändert werden. Das ist schon eine Beruhigung, wenn man die Futurama Folge kennt, in der die (Nutz-)Roboter rebellieren 😉 Liebe Verschwörungstheoretiker — dies ist ein Scherz und bitte nutzen Sie diesen nicht weiter.