Ein externer Datenschutzbeauftragter hat die gleichen Aufgaben wie ein interner Datenschutzbeauftragter (DSB). Für ein Unternehmen jedoch von entscheidendem Vorteil: der externe Datenschutzbeauftragte hat eine andere Stellung.
Verstöße gegen das Datenschutzgesetz können mit Geldbußen von 50.000 bis 300.000 EURO (in begründeten Einzelfällen auch darüber hinaus) geahndet werden (siehe BDSG § 43). Konsequenter Datenschutz erhöht jedoch auch die Datensicherheit des Unternehmens -> Reduzierung des Ausfallrisikos, Kostensenkung
Ein wesentlicher Grundsatz des BDSG ist das so genannte Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt. Dieses besagt, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Prinzip eigentlich verboten ist.