Vor­ran­gig natür­lich die Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Rege­lun­gen. Hin­zu kommt, daß Ver­stö­ße gegen das Daten­schutz­ge­setz mit Geld­bu­ßen von 50.000 bis 300.000 EURO (in begrün­de­ten Ein­zel­fäl­len auch dar­über hin­aus) geahn­det wer­den kön­nen (sie­he BDSG § 43). Je nach Sach­la­ge kön­nen auch Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen bis hin zu Frei­heits­ent­zug (im straf­recht­li­chen Anwen­dungs­be­reich) auf den Ver­ur­sa­cher zukom­men. Vom Image­ver­lust für ein Unter­neh­men gar nicht zu reden.

Daten­schutz und Daten­si­cher­heit sind eng mit­ein­an­der ver­knüpft. So haben Sie als Unter­neh­mer die Gewiss­heit, dass kon­se­quen­ter Daten­schutz auch das Risi­ko von Daten­ver­lust durch Dieb­stahl, Spio­na­ge, Hard­ware­aus­fall etc. mini­miert.

Die fach­kun­di­ge, nach­voll­zieh­ba­re, fort­wäh­ren­de Prü­fung auf Ein­hal­tung der Daten­schutz­be­stim­mun­gen kann aber nicht nur vor den oben­ge­nann­ten “Schä­den” bewah­ren, son­dern ein Unter­neh­men kann durch kon­se­quen­ten und geleb­ten Daten­schutz ein Qua­li­täts­merk­mal errei­chen, mit dem es sich von Wett­be­wer­bern posi­tiv abhebt. Sich an gesetz­li­che Rege­lun­gen zu hal­ten, ist kein zuläs­si­ges Wer­be-Merk­mal. Jedoch mehr zu tun, als der Gesetz­ge­ber vor­schreibt, muss nicht ver­heim­licht wer­den — tue Gutes und rede darüber.

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