Wer mit Bewerbungen zu tun hat, der weiß, darin sind sehr viele personenbezogene Daten enthalten. Und nicht nur die Menge ist beachtlich, auch die Sensibilität der Daten muss berücksichtigt werden. Fallen doch einige der Angaben unter die sog. Artikel-9-Daten (die besonderen Kategorien personenbezogener Daten). Grund genug, für die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in ihrem Tätigkeitsbericht 2022 unter 8.2 Löschung von Bewerberdaten etwas über den Umgang mit Bewerberdaten zu schreiben.
Umgang mit Bewerberdaten
Irgendwann ist die Auswahl geeigneter Besetzungen für die ausgeschriebenen Positionen beendet. Doch was tun mit den angefallenen Daten von Bewerbern? Dieser Frage geht die Berliner Landesdatenschutzbeauftragte in ihrem Tätigkeitsbericht 2022 nach. Kurze Zusammenfassung:
- Wird die Bewerbung zurückgezogen, sind die Daten unverzüglich zu löschen.
- Lehnt man einen Bewerber ab, können die Unterlagen bis zu sechs Monate aufbewahrt werden zwecks Abwehr möglicher Rechtsansprüche (Rechtsmittelfristen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes AGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes ArbGG).
- Beauftragung eines Dienstleisters zur Personalgewinnung zulässig, aber im Zweifel eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
- Wird man eingestellt, sind alle für das Arbeitsverhältnis nicht notwendigen Unterlagen aus der Bewerbung zurückzugeben bzw. zu löschen.
- Eine unbegrenzte Speicherung der Bewerbungsunterlagen ist nicht zulässig. Sie wollen poolen? -> Aktive, freiwillige und informierte Einwilligung
- Löschkonzept für analoge und digitale Bewerberdaten mehr als hilfreich.
Sie suchen Unterstützung im Umgang mit Bewerberdaten aus Datenschutz-Sicht für Ihre Organisation? Sprechen Sie uns doch einfach an. Seit 2007 stehen wir Unternehmen und Behörden rund um die Themen Datenschutz und Informationssicherheit zur Seite.
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