Ein exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter hat die glei­chen Auf­ga­ben wie ein inter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter (DSB). Für ein Unter­neh­men jedoch von ent­schei­den­dem Vor­teil: der exter­ne Daten­schutz­be­auf­trag­te hat eine ande­re Stel­lung und ist oft­mals preiswerter.

  • Weg­fall des erwei­ter­ten Kün­di­gungs­schut­zes: im Gegen­satz zu einem inter­nen DSB ver­fügt der exter­ne DSB über kei­nen gesetz­lich fest­ge­schrie­be­nen erwei­ter­ten Kün­di­gungs­schutz. D.h. der Ver­trag der exter­nen Bestel­lung kann regel­mä­ßi­ge Kün­di­gungs­fris­ten vor­se­hen! Dahin­ge­gen geniesst der inter­ne DSB wäh­rend sei­ner Tätig­keit als inter­ner DSB und ein Jahr dar­über­hin­aus einen erwei­ter­ten Kündigungsschutz.
  • Ver­bes­ser­te Haf­tung /​ Absi­che­rung: wäh­rend für den inter­nen DSB in Haf­tungs­fra­gen die sog. “betrieb­li­che Ver­an­las­sung” gilt, kann in exter­ner DSB für sein Han­deln ver­ant­wort­lich gemacht wer­den. Übli­cher­wei­se ver­fügt der exter­ne DSB über eine dahin­ge­hend spe­zia­li­sier­te Betriebs- und Vermögensschadenshaftplicht.
  • Über­schau­ba­rer und trans­pa­ren­ter Kos­ten­fak­tor: ein inter­ner DSB ist in sei­ner Zeit­ein­tei­lung und Tätig­keit als DSB frei und wei­sungs­un­ge­bun­den. Die Kos­ten­kon­trol­le für den Bereich Daten­schutz und Daten­schutz­be­auf­trag­ter ist fak­tisch aus­ge­he­belt. Anders ver­hält sich es sich beim Ein­satz eines exter­nen Daten­schutz­be­auf­tra­gen, mit dem das Unter­neh­men einen trans­pa­ren­ten und nach­voll­zieh­ba­ren Ver­trag über Auf­ga­ben, Ver­ant­wort­lich­kei­ten und Kos­ten schlies­sen. Oft­mals ist der exter­ne DSB für das Unter­neh­men die deut­lich preis­wer­te­re Alternative.
  • (Kos­ten der) Wei­ter­bil­dung /​ Erfül­lung der gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen an die Fach­kun­de eines DSB: ein DSB — unab­hän­gig ob intern oder extern — ist gehal­ten, sich neben der not­wen­di­gen Aneig­nung der Grund­kennt­nis­se regel­mä­ßig in Bezug auf aktu­el­le Geset­zes­än­de­run­gen und Anwen­dun­gen fort- und wei­ter­zu­bil­den. Die­se Kos­ten (Fort­bil­dung, Rei­se, Über­nach­tung, Mate­ria­li­en) spart ein Unter­neh­men beim Ein­satz eines exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten. Die­ser ist übli­cher­wei­se schon aus Grün­den der Wett­be­werbs­fä­hig­keit stets up to date.
  • Ver­mei­dung von Inter­es­sens­kon­flik­ten: da der exter­ne DSB nicht im Unter­neh­men ver­an­kert ist, sind Inter­es­sen­kon­flik­te mit ande­ren Berei­chen und The­men nicht zu ver­mu­ten und unwahr­schein­lich. Er kann daher sei­nen Auf­ga­ben und Ver­pflich­tun­gen unbe­fan­gen nachkommen.
  • Inter­id­s­zi­pli­nä­res und unter­neh­mens­über­grei­fen­des Know How: ein exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter ver­fügt zumeist über das Know How aus meh­re­ren Berei­chen und Erfah­run­gen aus zahl­rei­chen Tätig­kei­ten und Ein­sät­zen, wel­ches für ein Unter­neh­men durch sei­nen Ein­satz ver­füg­bar wird.

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One response

  1. Mein Onkel denkt über einen DSB nach, aber er wür­de ger­ne mehr über das The­ma erfah­ren. Das ist ein guter Punkt, dass man Inter­es­sen­kon­flik­te ver­mei­den kann, wenn man mit einem DSB zusam­men­ar­bei­tet. Ich wer­de ihm die­sen Arti­kel schi­cken, damit er mehr dar­über erfah­ren kann.

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